9C_488/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020

7. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführer meldeten sich am 28. Dezember 2020 im Tessin ab und in U.________/ZH an, reichten dort eine Steuererklärung ein und wurden zunächst ermessensweise veranlagt. Nachsteuerverfahren wegen nicht deklarierter Erwerbseinkünfte führten zur Zürcher Nachsteuer; am 20. März 2024 veranlagte auch das Tessin das Steuerjahr 2020. Erwägungen • Die Steuerhoheit durfte im Nachsteuerverfahren geprüft werden, weil sie zum Steuertatbestand gehört; eine Verwirkung des Doppelbesteuerungsschutzes lag mangels qualifizierten Rechtsmissbrauchs nicht vor. • Abmeldung im Tessin, Anmeldung und Wohnungsanmietung in U.________ sowie die Zürcher Steuerdeklarationen, Steuerzahlungen und Handelsregisteradresse belegten in der Gesamtwürdigung den Lebensmittelpunkt am 31. Dezember 2020 in Zürich; damit war Zürich für beide Steuerarten zuständig. • Die spätere Tessiner Veranlagung desselben Zeitraums verletzte das Doppelbesteuerungsverbot; die kantonale Veranlagung war aufzuheben, jene der direkten Bundessteuer wegen Missachtung der bereits bestehenden Zürcher Veranlagung nichtig. Entscheid Die Beschwerde gegen Zürich wurde abgewiesen, jene gegen das Tessin gutgeheissen; dessen kantonale Veranlagung wurde aufgehoben und die direkte Bundessteuerveranlagung als nichtig festgestellt.
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