9C_488/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020
7. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer meldeten sich am 28. Dezember 2020 im Tessin ab und in U.________/ZH an, reichten dort eine Steuererklärung ein und wurden zunächst ermessensweise veranlagt. Nachsteuerverfahren wegen nicht deklarierter Erwerbseinkünfte führten zur Zürcher Nachsteuer; am 20. März 2024 veranlagte auch das Tessin das Steuerjahr 2020.
Erwägungen
• Die Steuerhoheit durfte im Nachsteuerverfahren geprüft werden, weil sie zum Steuertatbestand gehört; eine Verwirkung des Doppelbesteuerungsschutzes lag mangels qualifizierten Rechtsmissbrauchs nicht vor.
• Abmeldung im Tessin, Anmeldung und Wohnungsanmietung in U.________ sowie die Zürcher Steuerdeklarationen, Steuerzahlungen und Handelsregisteradresse belegten in der Gesamtwürdigung den Lebensmittelpunkt am 31. Dezember 2020 in Zürich; damit war Zürich für beide Steuerarten zuständig.
• Die spätere Tessiner Veranlagung desselben Zeitraums verletzte das Doppelbesteuerungsverbot; die kantonale Veranlagung war aufzuheben, jene der direkten Bundessteuer wegen Missachtung der bereits bestehenden Zürcher Veranlagung nichtig.
Entscheid
Die Beschwerde gegen Zürich wurde abgewiesen, jene gegen das Tessin gutgeheissen; dessen kantonale Veranlagung wurde aufgehoben und die direkte Bundessteuerveranlagung als nichtig festgestellt.