VSBES.2025.284
SO Obergericht
Schuldenabzug bei Ergänzungsleistungen
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 3. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom3. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendErgänzungsleistungen
AHV(Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025)
zieht das
Versicherungsgericht inErwägung:
1. Die 1940 geborene
Beschwerdeführerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer
Altersrente und seit dem 1. Februar 2025 einer Hilflosenentschädigung
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 119). Im März 2025 meldete sie sich
bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 204 ff.), welche einen
Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung
prüfte und mit Verfügung vom 22. August 2025 infolge eines
Einnahmenüberschusses verneinte (AK-Nr. 196). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 19. September 2025 Einsprache (AK-Nr. 162 f.). Sie
machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr Vermögen nicht
korrekt berechnet, unter anderem habe sie darauf lastende Schulden nicht
berücksichtigt (AK-Nr. 162 f.). Mit Zuschrift vom 29. September
2025 konkretisierte sie ihre Einsprache und liess der Beschwerdegegnerin
weitere Unterlagen zukommen (AK-Nr. 138 ff.). Mit Einspracheentscheid vom
22. Oktober 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise
gut, indem sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Februar 2025 aufgrund
der eingereichten Unterlagen neu berechnete und der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2025 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusprach (AK-Nr. 45 ff.,
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 21. November 2025 erhebt
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
22. Oktober 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2025
(A.S. 13 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 15. Dezember 2025 mit Verweis auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 17).
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Strittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar
2025 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die
Höhe der Schulden der Beschwerdeführerin und damit den Stand des Reinvermögens
per 1. Februar 2025 richtig ermittelt hat.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.1.2 Als Einnahme angerechnet wird
nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften bei Altersrentnern auch ein
Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen
CHF 30'000.00 übersteigt (). Das Reinvermögen
wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen
werden. Dazu zählen u. a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und
Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311
E. 3.1 m. H.).
2.1.3 Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a
Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Auf derselben
Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen
abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG,
SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der
Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für
die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den
Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle
Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt
tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und
Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können
lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz
des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu
rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311
E. 3.3 m. H.). Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch
nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei
belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 m. H.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin
bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin eine Forderung des B.___ in Höhe von
CHF 7'372.00 (Rechnung vom 11. Februar 2025; Beschwerdebeilage
[BB] 3) sowie zwei der C.___ in Höhe von CHF 62.95 (Rechnung vom
6. Februar 2025, BB 4) respektive CHF 3.20 (Rechnung vom
25. Februar 2025; BB 5) nicht als per 1. Februar 2025 auf dem
Vermögen lastende Schulden berücksichtigt habe. Würden diese Forderungen vom
Reinvermögen in Abzug gebracht, so führt die Beschwerdeführerin weiter aus, ergäbe
sich nach Abzug des Freibetrages noch ein Vermögen von CHF 476.00 bzw.
anrechenbare Einnahmen von CHF 48.00 aus Vermögensverzehr, womit die Summe
der Einnahmen geringer ausfiele als die Summe der anrechenbaren Ausgaben und in
der Folge ein Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Februar 2025 resultierte
(A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin erwägt im angefochtenen
Einspracheentscheid, da die Rechnungen nach dem 31. Januar 2025 datieren,
hätten die Forderungen am 31. Januar 2025 noch nicht bestanden und seien
deshalb in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar 2025 nicht als
Schulden zu berücksichtigen (A.S. 4).
2.2.2 Zwar ist, wie die
Beschwerdeführerin ausführt, zutreffend, dass sich aus den Rechnungen der vor
dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung liegende Grund für die Forderung ergibt
(A.S. 14). Dieser Umstand ist jedoch nicht alleine massgebend für die
Berücksichtigung der Forderung als Schuld in der Anspruchsberechnung ab dem
1. Februar 2025. Da die Rechnungen erst nach dem 31. Januar 2025
datieren, stand die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend
fest. Es wäre der Beschwerdeführerin mangels Rechnungen auch nicht möglich
gewesen, die Forderungen per Stichtag zu belegen. Beides das Feststehen der
Forderung sowie deren Belegbarkeit ist kumulativ Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Schulden vom Reinvermögen (vgl. E. II. 2.1.3
hiervor). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Forderungen des B.___ in
Höhe von CHF 7'372.00 sowie der C.___ in Höhe von CHF 62.95 bzw.
CHF 3.20 können somit in der Anspruchsberechnung ab dem 1. Februar
2025 nicht als Schulden berücksichtigt werden. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Reinvermögens ist korrekt.
3. Weitere Mängel in der
Anspruchsberechnung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gerügt. Die
Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wird
auch nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,
der den Rahmen dessen überschreitet, was Privatpersonen üblicher- und
zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu
nehmen haben, käme die Ausrichtung einer Parteientschädigung ohnehin nicht
infrage (vgl.BGE127
V 207 E. 4b).
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30
Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Referenzen
Bestimmungsliste
- VSBES.2025.284Schuldenabzug bei Ergänzungsleistungen