9C_664/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung)

24. August

Sachverhalt Nach einer Verstauchung des rechten Knies beantragte A.________, Fensterbauer, Leistungen der Invalidenversicherung. Die herangezogenen Gutachten gelangten somatisch zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, mit einer Leistungseinbusse von 30 % aufgrund psychischer Störungen; die IV-Stelle wies das Gesuch ab, und das Kantonsgericht bestätigte diese Ablehnung. Erwägungen • Die Gesamtbeurteilung ergibt eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit; die Berichte des behandelnden Arztes belegen weder eine entscheidwesentliche Verschlechterung noch ein von den Experten übersehenes Element und lassen die kantonale Würdigung nicht als willkürlich erscheinen. • Die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nicht erfüllt: Es ist keine einfache und geeignete Massnahme ersichtlich, der Versicherte zeigt sich nicht bereit, eine Ausbildung zu beginnen, und er weist nicht nach, dass er eine zertifizierende Ausbildung absolvieren könnte, die seine Erwerbsfähigkeit verbessern würde. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verweigerung der Rente und der Eingliederungsmassnahmen wird bestätigt.
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