2C_449/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung
19. August
Sachverhalt
Die peruanische Beschwerdeführerin focht den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an. Das Verwaltungsgericht trat wegen Verspätung nicht auf ihre Beschwerde ein; eine vorgängig per E-Mail übermittelte Eingabe genügte nicht zur Fristwahrung.
Erwägungen
• Vor Bundesgericht war einzig zu prüfen, ob der kantonale Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerde bundesrechtswidrig war; die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wurde nur auf Willkür geprüft.
• Die Beschwerdeführerin bestritt die Verspätung nicht substanziiert und erhob keine hinreichenden Willkür- oder Grundrechtsrügen; allgemeine Hinweise auf ihre persönliche Belastung, Treu und Glauben sowie Rechtsweggarantie genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.