2C_449/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Aufenthaltsbewilligung

19. August

Sachverhalt Die peruanische Beschwerdeführerin focht den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an. Das Verwaltungsgericht trat wegen Verspätung nicht auf ihre Beschwerde ein; eine vorgängig per E-Mail übermittelte Eingabe genügte nicht zur Fristwahrung. Erwägungen • Vor Bundesgericht war einzig zu prüfen, ob der kantonale Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerde bundesrechtswidrig war; die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wurde nur auf Willkür geprüft. • Die Beschwerdeführerin bestritt die Verspätung nicht substanziiert und erhob keine hinreichenden Willkür- oder Grundrechtsrügen; allgemeine Hinweise auf ihre persönliche Belastung, Treu und Glauben sowie Rechtsweggarantie genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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