E-3247/2022
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Asylrelevanz türkischer Social-Media-Verfahren
10. September
Sachverhalt
Ein türkischer Kurde beantragte als Minderjähriger Asyl, nachdem wegen Facebook-Posts ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und möglicherweise Präsidentenbeleidigung eingeleitet, sein Elternhaus durchsucht und ein Vorführbefehl erlassen worden war. Das SEM lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung an.
Erwägungen
• Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung begründen in der Türkei nicht generell einen Politmalus; entscheidend sind individuelle Risikofaktoren wie Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil. Der unbescholtene Beschwerdeführer hatte sich lediglich über Social Media betätigt; auch die Hausdurchsuchung und der Vorführbefehl belegten kein gesteigertes Verfolgungsinteresse.
• Eine Reflexverfolgung wegen politisch tätiger Angehöriger lag mangels persönlicher Kontakte oder behördlicher Belästigungen ebenfalls nicht vor. Der Wegweisungsvollzug war zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere wegen des familiären Netzes und der voraussichtlichen wirtschaftlichen Integrationsfähigkeit in der Türkei.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.