2F_11/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

12. August

Sachverhalt Die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und jene seiner Tochter waren per 31. Oktober 2018 als erloschen erklärt worden, nachdem ihr Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt worden war. Nach der Abweisung ihrer Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Revision des bundesgerichtlichen Urteils unter Berufung auf ein französisches Urteil aus dem Jahr 2026, mit dem die Unbewohnbarkeit der von seiner Ehefrau bewohnten Wohnung festgestellt worden sei. Erwägungen • Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt nach dem Urteil entdeckte erhebliche Tatsachen; der angeblich unhygienische Zustand der Wohnung in Frankreich war dem Beschwerdeführer jedoch bekannt und bereits geprüft worden; das spätere französische Urteil stellt daher keine neue Tatsache dar. • Die Feststellungen des französischen Urteils betreffen zudem den Zeitraum von August 2019 bis März 2022, während für das Erlöschen der Bewilligungen nach Art. 61 Abs. 2 AIG einzig der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2018 massgebend war; sie sind somit nicht erheblich. Entscheid Das Revisionsgesuch wird abgewiesen; die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →