VWBES.2026.277

SO Obergericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Anordnung integrativer sonderpädagogischer Massnahmen

11. August

Sachverhalt Bei einem 2015 geborenen, seit Kindergarten geförderten Kind wurden erhebliche Entwicklungs- und Lernrückstände sowie ein IQ von 66 festgestellt. Das Departement ordnete deshalb vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM) an; die Eltern verlangten stattdessen Einzelunterricht und weitere organisatorische Anpassungen. Erwägungen • Die ISM ist geeignet, erforderlich und zumutbar, weil die bisherigen schulischen und privat organisierten Fördermassnahmen die grundlegenden Lücken in Lesen, Schreiben und Rechnen nicht zu beheben vermochten; die fachlich abgestützte Beurteilung des SPD wird durch die Einwände gegen Bericht und IQ nicht erschüttert. • Die ISM gewährleistet individualisiertes Lernen innerhalb der Regelschule und bedeutet keine Beschulung in Kleingruppen; weitergehende Begehren zu Elterngesprächen, Lernstoff oder Mediation waren nicht Gegenstand des Verfahrens beziehungsweise lagen nicht in der Zuständigkeit des Gerichts. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Auf bger.ch öffnen →