VWBES.2026.277
SO Obergericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Anordnung integrativer sonderpädagogischer Massnahmen
11. August
Sachverhalt
Bei einem 2015 geborenen, seit Kindergarten geförderten Kind wurden erhebliche Entwicklungs- und Lernrückstände sowie ein IQ von 66 festgestellt. Das Departement ordnete deshalb vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM) an; die Eltern verlangten stattdessen Einzelunterricht und weitere organisatorische Anpassungen.
Erwägungen
• Die ISM ist geeignet, erforderlich und zumutbar, weil die bisherigen schulischen und privat organisierten Fördermassnahmen die grundlegenden Lücken in Lesen, Schreiben und Rechnen nicht zu beheben vermochten; die fachlich abgestützte Beurteilung des SPD wird durch die Einwände gegen Bericht und IQ nicht erschüttert.
• Die ISM gewährleistet individualisiertes Lernen innerhalb der Regelschule und bedeutet keine Beschulung in Kleingruppen; weitergehende Begehren zu Elterngesprächen, Lernstoff oder Mediation waren nicht Gegenstand des Verfahrens beziehungsweise lagen nicht in der Zuständigkeit des Gerichts.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.