6B_457/2025

Bundesgericht

Straftaten

Wiederholte Geldwäscherei, teilweise versucht; Strafzumessung

17. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und wiederholter Geldwäscherei, teilweise versucht, verurteilt, weil er auch Geld aus dem Drogenhandel von der Schweiz in die Niederlande transportiert hatte. Die Verurteilung zu 8 Jahren und 6 Monaten wurde im Berufungsverfahren bestätigt. Erwägungen • Der Transport von mindestens 40'000 Euro in die Niederlande, die im Rahmen eines in den Betäubungsmittelhandel der Organisation eingebetteten Austauschs von Mobiltelefonen erhalten wurden, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei: Die kriminelle Herkunft bedarf keines strikten Beweises, und der Täter wusste oder musste diese Herkunft vermuten. • Die Strafe von 8 Jahren und 6 Monaten ist weder willkürlich noch unverhältnismässig: Ausschlaggebend sind die in wenigen Tagen gehandelten erheblichen Mengen, die internationale Dimension, die Organisation und die Rolle als «qualifizierter Kurier»; der Vergleich mit dem Mitangeklagten gebietet keine Gleichbehandlung, da unterschiedliche Sachverhalte und Rollen vorliegen. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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