5A_675/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aufhebung des Konkurses

27. Juli

Sachverhalt Der Konkurs der A.________ Sàrl, auf Antrag des OCAS eröffnet, wurde vom Genfer Obergericht bestätigt. Obwohl die betriebene Forderung bezahlt worden war, vermochte die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit innert der massgeblichen Frist nicht glaubhaft zu machen und gelangte an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Aufhebung des Konkurses setzt namentlich voraus, dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird; nach Bezahlung der betriebenen Forderung legte die Gesellschaft weder eine Bilanz 2025 noch laufende Jahresabschlüsse noch laufende Verträge vor, obwohl 42 Verlustscheine über 88'000 Franken bestanden. • Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass die kantonalen Feststellungen offensichtlich unrichtig gewesen wären oder dass die Anwendung von Art. 174 LP fehlerhaft gewesen wäre; ihre ungenügend begründeten Rügen genügten den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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