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AUS.2026.80

BS Appellationsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Ausschaffungshaft wegen Identitätsverschleierung

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 30. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.80
URTEIL
vom 30.
September 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 2002, von
Algerien,
vertreten durch MLaw Dimitri Sidler,
Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. September 2026
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____,
(mutmasslich) algerischer Staatsangehöriger, geb. [...] 2002, wurde aufgrund
einer entsprechenden Ausschreibung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. Juni 2024) am 30. Juni 2026 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt im Bundesasylzentrum Bässlergut festgenommen. Tags
darauf wurde er zum Vollzug der mit dem Strafbefehl vom 30. Juni 2024
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen (unter Anrechnung von
2 Tagen Haft) in den Strafvollzug versetzt. Am 2. Juli 2026 teilte
das Migrationsamt Basel-Stadt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit,
dass A____ bei seiner Festnahme erklärt habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen,
und nun daran festhalte, und bat um Einleitung eines Asylverfahrens. Mit
Entscheid vom 3. September 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch mangels
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und wies A____ aus der Schweiz weg mit
der Verpflichtung, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Wegweisung, oder sofern späteren Datums, per Ende der Haft zu
verlassen. Der Kanton Basel-Stadt wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt. Am 27. September 2026 wurde A____ vorzeitig zu Handen des
Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen. Dieses hatte bereits am
25. September 2026 über A____ (nachfolgend: Beurteilter) nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum
26. März 2027 angeordnet.
Am
30. September 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Er beantragt die Aufhebung der Haftanordnung und die
Haftentlassung, eventualiter die Begrenzung der Haft auf drei Monate. Das
Migrationsamt hält an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Das Urteil
ist den Beteiligten mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv abgegeben
worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem
Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 27. September 2026 in
ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit
innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll (). Der
Beurteilte ist mit dem negativem Asylentscheid des SEM vom 3. September
2026 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dass in diesem Verfahren noch die
Rechtsmittelfrist läuft, ist unerheblich. Denn wie sich auch aus dem Wortlauft
von («Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung […]»
ergibt, muss die erstinstanzliche Verurteilung nicht rechtskräftig sein (BGE
2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).
3.
3.1 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung
des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung ). Unter Verbrechen im Sinne
von sind Straftaten zu verstehen,
die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juni 2026 rechtskräftig unter
anderem wegen (einfachen) Diebstahls verurteilt worden. Art. 139
Ziff. 1 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis
zu 5 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne
von vorliegt. Unerheblich ist, dass der
Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von hundert
Tagen verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte
Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.3; Zünd ,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2026, N 15).
3.2 Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert , in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren ( Businger , Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar , Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Der Beurteilte
ist unter keinen Umständen bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Er hat jedenfalls
bislang alles unternommen, um seine Identität und seine Herkunft gegenüber den
Behörden zu verschleiern. Der Beurteilte hat in den vergangenen Jahren, in
denen er sich in mehreren Ländern in Europa bewegte, verschiedenste Identitäten
angenommen. Gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informations-system
ist er unter mindestens drei verschiedenen Namen aufgetreten, A____, B____ und C____.
Dabei hat er insgesamt 11 verschiedene Geburtsdaten verwendet ([...]),
wobei er sich je nach Ausgangslage als minderjährig ausgab, um in den Genuss
vorteilhafterer Regelungen zu gelangen (vgl. etwa Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. August 2023, wo er mit dem
Geburtsdatum 1. Januar 2007 geführt wird). Die Verwendung von Alias-Namen
und/ oder falscher Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine
Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen; Baumann/Göksu ,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62). Ebenso ungeklärt geblieben ist bislang die Nationalität des
Beurteilten. In der Anhörung des SEM zu seinem Asylgesuch hatte er
unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft (Algerien, Marokko) wie auch dem
Ort seines Übersetzens nach Europa gemacht. Das SEM geht in seinem
Asylentscheid vom 3. September 2026 jedoch davon aus, dass der Beurteilte
algerischer Staatsangehöriger ist. In seinen beiden Befragungen durch das
Migrationsamt hat er jüngst sogar behauptet, libyscher Abstammung zu sein
(Befragungsprotokoll vom 9. September 2026, S. 2 und
Befragungsprotokoll vom 25. September 2026, S. 2). Auch in Frankreich
ist er unter verschiedenen Identitäten bekannt (vgl. Auskunft CCPD Genève vom
31. August 2026). Der Beurteilte scheint sich schon seit Jahren in Europa
aufzuhalten (laut Asylentscheid vom 3. September 2026, S. 4 will er am
15. Februar 2019 oder im Januar 2020 nach Europa gekommen sein) und
herumzureisen, ohne im Besitz gültiger Reisepapiere (Pass, Visum) zu sein. Im Schengener
Informationssystem SIS ist er mit Aufenthalten in Deutschland, Frankreich und
den Niederlanden verzeichnet. Aus den beiden letztgenannten Ländern ist er
weggewiesen worden (jeweils mit schengenweiter Gültigkeit). Laut Informationen
des SEM soll er in den Jahren 2024 und 2026 in den Niederlanden sowie im Jahr
2025 in Deutschland bereits Asylgesuche eingereicht haben (Asylentscheid vom
3. September 2026, S. 5). Auch in der Schweiz hat er schon
verschiedentlich erklärt, hierzulande ein Asylgesuch stellen zu wollen (so etwa
nach seiner Festnahme am 28. Juni 2024, woraufhin ihm nach seiner
Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Waaghof ein Passierschein ausgestellt
wurde, damit er sich auf direktem Weg zum Bundesasylzentrum begeben könne),
woraufhin er dann doch kein Gesuch stellte bzw. sich nicht zur Verfügung der
Behörden hielt. Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte sich nicht an
behördliche Anordnungen zu halten bereit ist. Bislang hat er sich auch
konsequent geweigert, an seiner Identifizierung und Papierbeschaffung
mitzuwirken. Ja, er hat wie ausgeführt immer wieder versucht, die Behörden mit
der Annahme verschiedenster Identitäten in die Irre zu führen. Schliesslich ist
er auf die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und rechtswidrigen Aufenthalts zu verweisen (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juni 2024 und Urteil des Tribunal
des mineurs de Genève vom 31. März 2025). Bei einem straffällig gewordenen
Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten ( Baumann/Göksu ,
a.a.O, Rz 62). Unter diesen gesamten Umständen besteht die erhebliche
Gefahr, dass der Beurteilte eine Haftentlassung dazu nutzen könnte
unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht mehr zum
Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen würde. Dies gilt umso mehr als er
in seinen Befragung durch das Migrationsamt am 9. September 2026 erklärt
hat, bei einer Freilassung ohne Verzug nach Spanien bzw. Deutschland ausreisen
zu wollen (Befragungsprotokoll vom 9. September 2026, S. 2). Der
Beurteilte hat heute zwar angegeben, bei einer Haftentlassung hier bleiben,
eine Schule finden oder einer Arbeit nachgehen zu wollen
(Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Damit verkennt er, dass er mit dem
negativen Asylentscheid aus der Schweiz weggewiesen worden ist und ihm somit
der Besuch einer Schule oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwehrt ist.
Sobald er dies in Freiheit realisieren würde, könnte er die Schweiz
unkontrolliert und mangels gültiger Reisepapiere rechtswidrig in Richtung eines
Nachbarlandes verlassen. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (; BGE
127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II
56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die
zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Aus
dem Asylentscheid des SEM vom 3. September 2026 ergibt sich nichts, was
gegen eine Rückkehr des Beurteilten nach Algerien sprechen würde. Er hat heute
nichts vorgebracht, was eine Rückführung dorthin unzulässig erscheinen würde. Das
Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Unmittelbar im Anschluss an die
Mitteilung des negativen Asylentscheids vom 3. September 2026 und die
Befragung des Beurteilten am 9. September 2026 hat das für den Wegweisungsvollzug
zuständige Migrationsamt Basel-Stadt beim SEM um Aufnahme des Identifizierungs-
und Papierbeschaffungsprozesses ersucht (Auftrag Identifikation &
Papierbeschaffung vom 10. Sep-tember 2026). Es gilt nun die Ergebnisse der
entsprechenden Erkundigungen des SEM bei den Heimatbehörden des Beurteilten
abzuwarten. Sollten die heimatlichen Behörden die algerische Nationalität des
Beurteilten bestätigten, wäre er dem sog. Counseling (Ausreisegespräch)
zuzuführen, bevor ihm ein Laissez Passer (Ersatzreisepapier) ausgestellt werden
könnte. Dieser Prozess wird erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern. Die
Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten ist unter
diesen Umständen in keiner Weise zu beanstanden. Insofern ist die angeordnete
Haftdauer von sechs Monaten auch minimal erforderlich. Dass es derzeit nicht
absehbar ist, ob und wann der Beurteilte, der Identität und Herkunft zu
verschleiern sucht, identifiziert und rückgeführt werden kann, liegt heute,
ganz am Anfang des Ausschaffungsprozesses, in der Natur der Sache und spricht
nicht gegen die Haftanordnung. Er hat es selber in der Hand, die Dauer seines
Freiheitsentzugs abzukürzen, indem er bei seiner Identifikation und der
Beschaffung von Reisepapieren mithilft. Lässt der Beurteilte heute geltend
machen, dass noch abgeklärt werden müsste, ob er überhaupt ausgeschafft werden
könne, da in seinem Heimatland Krieg herrsche (Verhandlungsprotokoll,
S. 8), so könnte sich diese Frage nur stellen, wenn er aus Libyen stammen
würde. Heute hat er aber eingeräumt, aus Algerien zu sein
(Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Eine mildere
Massnahme als die Inhaftierung kommt angesichts der bisherigen
Verweigerungshaltung nicht in Frage. Wie die Vergangenheit zeigt (oben
E. 3.2), ist der Beurteilte nicht willens, sich an behördliche Anordnungen
zu halten. Eine Freilassung, verbunden mit der Auflage einer regelmässigen
Meldepflicht, könnte nicht verhindern, dass er die Freiheit nutzt und
untertaucht, womit er den hiesigen Behörden nicht mehr zum Vollzug der
Wegweisung zur Verfügung stehen würde. Der Beurteilte ist zwar erst mit dem
negativen Asylentscheid des SEM vom 3. September 2026 aus der Schweiz
weggewiesen worden. Er ist aber wie ausgeführt schon aus anderen europäischen
Ländern weggewiesen worden (mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum), ohne
dass er sich daran gehalten hätte und in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Es
kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nun in Freiheit
Reisepapiere beschafft und in seine Heimat zurückkehrt. Daran ändert nichts,
dass er gegenüber dem Migrationsamt nach der Anordnung der Ausschaffungshaft
seine Bereitschaft zur Rückkehr, genauer zur Inanspruchnahme einer finanziellen
Rückkehrhilfe, zu erkennen gegeben hat (Gesuchsformular Gefängnis Bässlergut
vom 25. September 2026). Denn davon will er heute nichts mehr wissen
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Abgesehen davon hätte der Beurteilte ohnehin
seinen Rückkehrwillen und seine Kooperation zuerst einmal unter Beweis zu
stellen, indem er nun bei seiner Identifikation und Papierbeschaffung mitwirkt.
4.3 Die
angeordnete Ausschaffungshaft von sechs Monaten erweist sich nach dem Gesagten
in jeder Hinsicht als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Der Beurteilte
hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der
angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen
Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1)
ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter weist einen
Vorbereitungsaufwand von 1.75 Stun-den aus. Hinzukommen für die Vorbesprechung
0.5 Stunden, für die Verhandlung einschliesslich Nachbesprechung 1.75 Stunden
sowie 0.5 Stunden Reisezeit. Dem Rechtsvertreter sind. Dem Rechtsvertreter sind
daher Bemühungen von insgesamt 4.5 Stunden zu vergüten, was bei einem
Stundenansatz von CHF 200.– eine Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von CHF 900.– zuzüglich MWST ergibt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter :
://:        Die über A____ bis zum
26. März 2027 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird die unentgeltliche
Verbeiständung mit MLaw Dimitri Sidler bewilligt.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw
Dimitri Sidler wird ein Honorar von CHF 900.–, zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 72.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AUS.2026.80Ausschaffungshaft wegen Identitätsverschleierung
Offizielle Quelle