5A_764/2025
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege
28. August
Sachverhalt
In einer Erbstreitigkeit verweigerte das Kantonsgericht dem anwaltlich vertretenen A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, weil er seine Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt hatte. A.________ berief sich namentlich auf schwere Krankheit, fehlendes Einkommen und eine angeblich notorische Mittellosigkeit.
Erwägungen
• Auch im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege bleibt die gesuchstellende Person zur vollständigen Darlegung von Grundbedarf, Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen verpflichtet; die Untersuchungs- und Fragepflicht entbindet sie nicht von dieser Mitwirkung.
• Bei anwaltlicher Vertretung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Nachfristansetzung für ein unvollständiges Gesuch; eine allgemeine bundesgerichtliche Praxis zur «notorischen Mittellosigkeit» besteht nicht, und die geltend gemachte Situation war mit Sozialhilfebezug oder Haft nicht vergleichbar.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurden abgewiesen.