2C_373/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
5. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz niedergelassener nigerianischer Staatsangehöriger, verliess das Land nach dem definitiven Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisungsverfügung nicht. Er wurde bis zum 8. August 2026 in Administrativhaft versetzt und focht diese Massnahme unter anderem mit der Begründung an, er sei weggewiesen worden und es liege keine Strafverfolgung vor.
Erwägungen
• Der Haftrichter hat grundsätzlich lediglich zu prüfen, ob eine Wegweisungsverfügung vorliegt; er kann die Haft nur dann ausser Acht lassen, wenn diese Verfügung offensichtlich unzulässig erscheint, was hier nicht der Fall war.
• Der Beschwerdeführer stellte die Wegweisung in Frage und machte das Fehlen einer Strafverfolgung geltend, ohne sich mit der Begründung zu den Voraussetzungen der Administrativhaft, deren Verhältnismässigkeit oder der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auseinanderzusetzen; die Beschwerde genügte daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.