7B_870/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Fortdauer der Sicherheitshaft

14. August

Sachverhalt Zu zwölf Monaten Freiheitsentzug und einer stationären therapeutischen Massnahme nach wiederholten Gewalttaten und Drohungen verurteilt, wurde A.________, die bereits wegen ähnlicher Straftaten schwer verurteilt worden war, aus Sicherheitsgründen in Haft belassen. Sie beantragte ihre Entlassung zugunsten einer zivilrechtlichen Unterbringung oder anderer Ersatzmassnahmen. Erwägungen • Nach der Verurteilung kann die Sicherheitshaft allein auf die Rückfallgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gestützt werden; sie setzt weder die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB voraus noch ist sie auf die in Art. 75a Abs. 3 StGB genannten Personen beschränkt. • Die wiederholten Gewalttaten und Drohungen, die erheblichen Vorstrafen, die Eskalation der Tathandlungen und das psychiatrische Gutachten, das von einem hohen bis sehr hohen Risiko ausgeht, rechtfertigen eine ungünstige Prognose. Die zivilrechtliche Unterbringung stellt keine ausreichende Ersatzmassnahme dar, da sie den Schutz Dritter nicht gewährleistet; die Haft bleibt im Hinblick auf die vorgesehene stationäre Massnahme verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
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