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A-3397/2026

Bundesverwaltungsgericht

Verkehr (ohne Strassenverkehr)

Entzug des Flughafenausweises wegen Sicherheitsrisiko

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3397/2026
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Luftfahrt (Übriges); Entzug Flughafenausweis; Verfügung vom 14. April 2026.
Sachverhalt:
A. A._______ arbeitete seit März 2024 als Facharbeiter Instandhaltungen HLKS (Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär) am Flughafen Zürich und war hierfür im Besitz eines Flughafenausweises bzw. einer Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens.
B. Am 30. März 2026 teilte die Flughafen Zürich AG ihm mit, sie beabsichtige ihm den Zugang zum Sicherheitsbereich zu verweigern. Dies geschehe gestützt auf eine Empfehlung der Kantonspolizei Zürich. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. A._______ nahm mit E-Mails vom 31. März 2026, 9. April 2026 sowie 10. April 2026 Stellung.
C. Der Flughafenausweis von A._______ wurde am 10. April 2026 provisorisch gesperrt. Aufgrund dessen löste die Flughafen Zürich AG das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf.
D. Die Flughafen Zürich AG verfügte am 14. April 2026 die (endgültige) Sperrung des Flughafenausweises und die entsprechende Benachrichtigung an die Personalabteilung. Als Begründung hielt sie fest, aufgrund von begangenen (strafrechtlichen) Verfehlungen gehe von A._______ ein Sicherheitsrisiko aus. Dieses lasse den Besitz eines Flughafenausweises nicht zu.
E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen.
F. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, beantragte er am 1. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessführung. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 gewährt.
G. Die Vorinstanz liess sich am 15. Juni 2026 vernehmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 sowie vom 1. Juli 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei für den Zeitraum vom November 2025 bis April 2026 sämtliche über seine geschäftliche E-Mail-Adresse verlaufende Korrespondenz zu edieren. Weiter sei sämtliche Korrespondenz beizuziehen, welche seine Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich und der Vorinstanz dokumentieren würden.
H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die beigebrachten Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Beschwerden gegen Verfügungen nach , soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von erlassen worden sind und keine Ausnahme nach vorliegt.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2026 betreffend den Entzug eines Flughafenausweises im Sinne von Art. 108b Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0). Die Vorinstanz ist eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung nach (vgl. BGE 144 II 376 E. 7-9). Ferner liegt keine Ausnahme nach vor (vgl. auch ). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt ().
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ().
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und ) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit ().
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer seinen Flughafenausweis zu Recht aufgrund von drei (strafrechtlichen) Verfehlungen entzogen und ihm den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens verweigert hat.
4. 4.1 Nach ist der Flughafenhalter verpflichtet, Zuverlässigkeitsüberprüfungen für alle Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, durchzuführen.
Im europäischen Recht werden die Grundsätze der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Ziff. 26 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmassnahmen, ABl. L 21/13 vom 24.1.19 (nachfolgend: Durchführungsverordnung 2019/103) geregelt. Die Durchführungsverordnung 2019/103 wurde von der Schweiz übernommen (; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 2.1 und 3.1).
4.2 Gemäss Ziff. 11.1.3 der geänderten Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst die Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere (Bst. a), die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre (Bst. b), die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre (Bst. c) sowie Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können (Bst. d). Dieser Mindestinhalt der Zuverlässigkeitsüberprüfung des europäischen Rechts wird in statuiert.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die ebengenannten Elemente nicht erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten (vgl. Ziff. 11.1.6 der geänderten Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998).
4.3 Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos ist grundsätzlich Sache der zuständigen kantonalen Polizeistelle (vgl. ; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBl 2019 4751, 4837]). Diese kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (). Die kantonale Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 Satz 2 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (). Diese Empfehlung ist nicht verbindlich (vgl. BBl 2019 4751, 4838). Zuständig für den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person bleibt somit der Flughafenhalter (vgl. ). Dieser darf den Entscheid nicht vollständig aus der Hand geben, auch wenn er in der Praxis nicht ohne Grund von einer abgegebenen Empfehlung abweichen wird (vgl. BBl 2019 4751, 4838). Der Flughafenhalter ist entsprechend verpflichtet, unter Wahrung der Parteirechte den massgebenden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst zu würdigen und auf diese Weise der Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person seine eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des BVGer A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 4.2.2).
5.5.15.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2024 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Er hatte am 18. Mai 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h um 51 km/h überschritten.
5.1.2 Im Zusammenhang mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen der Türkei vom 16. Oktober 2024 kooperierte der Beschwerdeführer nicht mit der Kantonspolizei Zürich. Der telefonischen und schriftlichen Vorladung zur Einvernahme wurde keine Folge geleistet.
5.1.3 Schliesslich wurde er am 5. November 2025 wegen versuchter Nötigung nach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte das Opfer mit dem Tod bedroht.
5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund der Gesamtheit der berücksichtigten Verfehlungen ein Sicherheitsrisiko vom Beschwerdeführer ausgehe. Seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich sei nicht mehr gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Verfehlungen erst kürzlich ereignet hätten. Man sehe deshalb keinen Anlass von der Empfehlung der Kantonspolizei Zürich vom 26. März 2026 ihm den Flughafenausweis zu entziehen, abzuweichen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass es belastende Umstände in seinem Privatleben gab. Jedoch könnten die genannten Verfehlungen den Entzug des Flughafenausweises insgesamt nicht rechtfertigen. Spezifisch zum Rechtshilfeersuchen wendet er ein, dass das Strafverfahren in der Türkei ohne eine Verurteilung seinerseits abgeschlossen worden sei. Ohnehin halte ihm die Vorinstanz kein berufliches Fehlverhalten vor. Er sei während seiner Arbeitstätigkeit durch sein Sicherheitsbewusstsein aufgefallen und seine Arbeitsleistung sei stets einwandfrei gewesen. Er habe seine Vorgesetzten bereits im November 2025 über die Verfehlungen informiert. Bestätigt werde sein einwandfreies Verhalten im Arbeitszeugnis vom April 2026. Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich, da er im Zeitraum vom B._______ im Sicherheitsbereich des Flughafens arbeiten durfte. Dies zeige, dass er kein Sicherheitsrisiko dargestellt habe.
5.3 In der Gesamtbetrachtung der Verfehlungen durfte die Vorinstanz zu Recht von einem Sicherheitsrisiko ausgehen, das berechtigte Zweifel an der nötigen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Besonders schwer wiegt die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Dabei drohte er, einen anderen Menschen umzubringen. Dies zeugt von einer kriminellen Energie und einem ernstzunehmenden Gefährdungspotenzial. Zudem deutet die Missachtung der Vorladung der Kantonspolizei Zürich auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft hin. Schliesslich wirkt es sich belastend aus, dass sich die drei Verfehlungen in einem kurzen Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 ereigneten.
5.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag der Beschwerdeführer mit seinem beruflichen Leumund. Auch wenn die dargelegten Umstände zutreffen mögen, ändern sie nichts an dem im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung festgestellten Sicherheitsrisiko (vgl. vorne E. 4.2 f.). Weiter kann die erforderliche Zuverlässigkeit nicht in seinem Einsatz im Zeitraum vom B._______ im Sicherheitsbereich des Flughafens erblickt werden. Wie die Vorinstanz korrekt vorbringt, war aufgrund der Verfehlungen keine konkrete, unmittelbare Gefährdung für die Luftsicherheit gegeben. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit war es angemessen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm der Flughafenausweis entzogen wurde (vgl. vorne E. 4.3).
5.5 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens und gestützt auf die drei Verfehlungen zu Recht eine mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen hat. Entsprechend war der Entzug des Flughafenausweises grundsätzlich gerechtfertigt. Der Beweismittelantrag auf Beiziehung der gesamten geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz sowie sämtlicher Unterlagen zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich und der Vorinstanz ist obsolet und somit abzuweisen.
6.Sodann ist zu prüfen, ob der Entzug des Flughafenausweises verhältnismässig ist.
6.1 6.1.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Entzug des Flughafenausweises sei geeignet, die Luftsicherheit zu gewährleisten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Zutritt zum Sicherheitsbereich könne nicht teilweise gewährleistet werden. Es sei nicht möglich, Personen ohne einen Flughafenausweis im Sicherheitsbereich dauernd zu begleiten oder zu überwachen. Das öffentliche Interesse an der Luftsicherheit überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Ferner läge kein faktisches Berufsverbot vor. Beim Facharbeiter Instandhaltungen HLKS handle es sich nicht um einen flughafenspezifischen Beruf.
6.1.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, zahlreiche Unternehmen in seinem Berufsfeld würden regelmässig Aufträge von der Vorinstanz erhalten. Durch den Entzug des Flughafenausweises könne er in Zukunft bei diesen Aufträgen nicht mitwirken. Dadurch erleide er schwerwiegende berufliche Nachteile.
6.2 Staatliches Handeln sowie auch das Handeln von mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Privaten haben sich grundsätzlich am Gebot der Verhältnismässigkeit zu orientieren (). Dieses verlangt von einer Massnahme, dass sie mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. statt vieler BGE 140 I 176 E. 9.3).
6.3 Der Entzug des Flughafenausweises ist eine geeignete Massnahme, um die angestrebte Sicherheit in den Sicherheitsbereichen am Flughafen und somit die Luftsicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 7.3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die bauliche Konzeption des Sicherheitsbereichs die Beibehaltung des Flughafenausweises mit Auflagen nicht zulässt. Ein solche Möglichkeit ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt entweder als bestanden oder nicht (vgl. vorne E. 4.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zwar zu beachten, dass er mit dem Entzug des Flughafenausweises seine Arbeitsstelle und damit seine Existenzgrundlage verloren hat. Allerdings steht diesem Eingriff das grosse öffentliche Interesse an der Sicherheit im öffentlichen Raum respektive an der Flugsicherheit entgegen (Urteil des BVGer A-3468/2023 vom 25. Januar 2024 E. 7.3.2; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 439 und N. 1485 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, die Massnahme stelle ein faktisches Berufsverbot dar. Laut seinem Arbeitszeugnis war der Beschwerdeführer hauptsächlich für die Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, und Sanitäranlagen, mit Schwerpunkt Kanalisation und Abwasserpumpanlagen, zuständig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich hierbei um einen flughafenspezifischen Beruf handeln sollte. Solche Anlagen befinden sich in nahezu allen Gebäuden. Wenngleich es nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Unternehmen Aufträge von der Vorinstanz für die Installation und den Unterhalt ihrer Anlagen erhalten, kann nicht von einem Berufsverbot die Rede sein. Der im Hinblick auf die Gefährdung der (Luft-)Sicherheit erfolgte Entzug des Flughafenausweises wahrt das öffentliche Interesse, das im konkreten Fall das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Die Massnahme erweist sich als zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig.
7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht den Entzug des Flughafenausweises verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend. Er hätte deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu ( e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde nach (vgl. vorne E. 1.1) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ().
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Nicolas Lavelanet
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (, und ). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen ().
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das BAZL (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Referenzen

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  • A-3397/2026Entzug des Flughafenausweises wegen Sicherheitsrisiko
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