5A_318/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Lohnpfändung
2. September
Sachverhalt
In drei Betreibungen pfändete das Genfer Betreibungsamt vorsorglich 3'300 Fr. vom nächsten Lohn der betriebenen Person, nachdem diese den Vorladungen zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen war. Sie beanstandete insbesondere die Berechnung des Existenzminimums, den Ausschluss der Ausbildungskosten ihrer volljährigen studierenden Tochter sowie die Berücksichtigung einer Zahlung von 203 Fr. 30.
Erwägungen
• Der Ausschluss der mit der Ausbildung eines volljährigen Kindes verbundenen Auslagen vom elterlichen Existenzminimum verstösst nicht gegen Art. 93 LP, wenn der Schuldner, wie hier, nicht über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.
• Die Pfändung von 3'300 Fr. entsprach unter Berücksichtigung eines Existenzminimums von 4'705 Fr. und der Zahlung von 203 Fr. 30 den Forderungen aus den drei Betreibungen der Serie; die Berechnung war im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.