1C_370/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung Mobilfunkantenne
17. Juli
Sachverhalt
Die Stadt Grenchen bewilligte eine 25 m hohe Mobilfunkanlage in einer ISOS-Umgebungszone nahe dem als Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A geschützten Mösliviadukt, ohne die kantonale NHG-Fachstelle beizuziehen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewilligung.
Erwägungen
• Bei einer Mobilfunkanlage als Bundesaufgabe darf auf den Beizug der kantonalen NHG-Fachstelle nur verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts offensichtlich ausgeschlossen ist.
• Diese Voraussetzung war wegen der möglichen Auswirkungen auf das im ISOS mit Erhaltungsziel A geschützte Mösliviadukt nicht erfüllt; die Fachstelle muss zunächst die Beeinträchtigung und die allfällige Erforderlichkeit eines ENHK- oder EKD-Gutachtens beurteilen.
• Die Bewilligungsbehörde muss danach insbesondere Netzabdeckung, Versorgungsverbesserung und Alternativstandorte umfassend gegen den Ortsbild- und Denkmalschutz abwägen; eine vorgängige Interessenabwägung oder Heilung des Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen.
Entscheid
Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung an die städtische Bewilligungsbehörde zur Einholung der fachlichen Beurteilung und erneuten Interessenabwägung.