1C_370/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung Mobilfunkantenne

17. Juli

Sachverhalt Die Stadt Grenchen bewilligte eine 25 m hohe Mobilfunkanlage in einer ISOS-Umgebungszone nahe dem als Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A geschützten Mösliviadukt, ohne die kantonale NHG-Fachstelle beizuziehen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewilligung. Erwägungen • Bei einer Mobilfunkanlage als Bundesaufgabe darf auf den Beizug der kantonalen NHG-Fachstelle nur verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts offensichtlich ausgeschlossen ist. • Diese Voraussetzung war wegen der möglichen Auswirkungen auf das im ISOS mit Erhaltungsziel A geschützte Mösliviadukt nicht erfüllt; die Fachstelle muss zunächst die Beeinträchtigung und die allfällige Erforderlichkeit eines ENHK- oder EKD-Gutachtens beurteilen. • Die Bewilligungsbehörde muss danach insbesondere Netzabdeckung, Versorgungsverbesserung und Alternativstandorte umfassend gegen den Ortsbild- und Denkmalschutz abwägen; eine vorgängige Interessenabwägung oder Heilung des Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Entscheid Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung an die städtische Bewilligungsbehörde zur Einholung der fachlichen Beurteilung und erneuten Interessenabwägung.
Auf bger.ch öffnen →