Z1 2025 4
ZG Obergericht
Gewinnherausgabe wegen Medienberichterstattung
Veröffentlicht am 3. September
Entschieden am 19. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
I. Zivilabteilung
Z1 2025 4
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident
Oberrichter A. Staub
Oberrichterin F. Wiget
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
Jolanda Spiess-Hegglin, ________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rena Zulauf, Zulauf Partner, Wiesenstrasse 17, Postfach 552,
8032 Zürich,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
gegen
Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Prazeller und/oder Rechtsanwalt David Hug,
Wagner Prazeller Hug AG, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel,
Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend
Schutz der Persönlichkeit
(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2025)
Seite 2/83
Rechtsbegehren
Beklagte und Berufungsklägerin
1.
Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die
Klage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit über die Klage nicht bereits mit rechtskräftigem
(Teil-)Entscheid vom 22. Juni 2022 entschieden wurde.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 vollumfänglich aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Berufungs-
beklagten.
Klägerin und Berufungsbeklagte
1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
22. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. A1 2020 56) zu bestätigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST auf der Parteientschädigung)
zu Lasten der Berufungsklägerin und Beklagten.
Sachverhalt
1.
Jolanda Spiess-Hegglin (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Die
Ringier AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zofingen (AG).
Sie ist Herausgeberin der digitalen und analogen Blick-Medien.
2.
In den Blick-Medien sind zahlreiche Artikel über die Klägerin im Zusammenhang mit der
Zuger Landammannfeier vom Samstag, 20. Dezember 2014 (nachfolgend: Landammann-
feier), erschienen. Dazu gehören die folgenden fünf Artikel:
a)
"Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS-Rigi' " vom 27. Dezember 2014 (Blick
Print und Blick Online; act. 1/14; nachfolgend: Artikel A);
b)
"Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli' " vom 4. Februar 2015 (Blick am Abend Print und
Blick Online; act. 1/23; nachfolgend: Artikel B);
c)
"Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im
Intimbereich' " vom 14. August 2015 (Blick Print) und "DNA-Analyse in Zuger Polit-
Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 (Blick Online;
act. 1/27a-b; nachfolgend: Artikel C);
d)
"Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" vom 24. September 2015 (Blick am
Abend Print) und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die
Türe und sah Kleider am Boden' " vom 24. September 2015 (Blick Online; act. 1/33;
nachfolgend: Artikel D);
e)
"Zuger Sex-Skandal: Die sechs Männer um Jolanda Spiess-Hegglin" vom 25. Septem-
ber 2015 (Blick-Print; act. 1/34; nachfolgend: Artikel E).
Seite 3/83
3.
Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 12. August 2020
beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein (act. 1). Darin beantragte sie die
Feststellung, dass die Beklagte mit der Publikation der vorgenannten Artikel die Persönlich-
keitsrechte der Klägerin verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Weiteren sei die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin den Gewinn, den sie mit diesen persönlichkeitsverletzenden Arti-
keln erzielt habe (zzgl. Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Publikationsdatum), herauszugeben
(Rechtsbegehren Ziff. 2a [Hauptanspruch]). Zur Feststellung des erzielten Gewinns habe
die Beklagte sämtliche Informationen zu dessen Eruierung und Abschätzung offenzulegen
(Rechtsbegehren Ziff. 2b [Hilfsanspruch]). Die Höhe des erzielten Gewinns sei anschliessend
durch die Klägerin beziffern zu lassen (Rechtsbegehren Ziff. 2c/1) oder eventualiter nach
gerichtlichem Ermessen zu schätzen (Rechtsbegehren Ziff. 2c/2). In der Klageantwort vom
30. Oktober 2020 ersuchte die Beklagte um kostenpflichtige Abweisung der Klage (act. 7).
4.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren einstwei-
len auf Ziff. 1 (Feststellungsbegehren) und Ziff. 2b (Hilfsanspruch für die Gewinnherausgabe)
des Rechtsbegehrens der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel dazu an
(act. 13). In diesem thematisch beschränkten Verfahren hielten die Parteien mit Replik vom
29. April 2021 (act. 19; nachfolgend: Replik I) bzw. Duplik vom 14. Juli 2021 (act. 23; nach-
folgend: Duplik I) sowie an der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2022 (act. 28-29) an ihren
Anträgen und Standpunkten fest.
5.
Am 22. Juni 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Teilentscheid
(act. 31; Verfahren A1 2020 56):
1.
Auf den Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation der Ar-
tikel
1.1
"Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'" vom 27. Dezember 2014 im Medi-
entitel Blick Print und Blick Online;
1.2
"Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli'" vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend
Print und Blick Online;
1.3
"Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im In-
timbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger
Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick
Online;
1.4
"Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print
vom 24. September 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'ich
öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'" vom 24. September 2015 im Medientitel
Blick Online;
1.5
"Zuger Sex-Skandal: Die sechs Männer um Jolanda Spiess-Hegglin" im Medientitel Blick
Print vom 25. September 2015,
die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat, wird nicht eingetreten.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, innert einer Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des mit der Publikation der
Artikel gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erzielten Gewinns offenzulegen, insbesondere:
2.1
sämtliche Page-Impressions auf die in Dispositiv-Ziffer 1/1.1–1.4 erwähnten Online-
Artikel ab deren jeweiligen Publikationsdatum bis zu deren Löschung (Ende 2018);
Seite 4/83
2.2
sämtliche Unique-Clients-Zahlen (Anzahl Geräte [PC, Tablet, {I}-Phone etc.], die auf
Blick Online zugegriffen haben) am 27. Dezember 2014, 4. Februar 2015, 14. August
2015 und 24. September 2015;
2.3
Durchschnittswert der Ad-Impressions auf Blick Online Durchschnittswert der Ad-
Impressions (ausgelieferte Werbeeinblendungen pro angeklickter Artikel generell) auf
Blick Online ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015;
2.4
Anzahl Einzelverkäufe von Blick und SonntagsBlick am 27. Dezember 2014, 13., 14.
und 15. August 2015;
2.5
Anzahl Print-Abonnementverkäufe von Blick und SonntagsBlick am 27. Dezember 2014
und 14. August 2015;
2.6
die beglaubigten Leserzahlen von Blick und SonntagsBlick ab 24. Dezember 2014 bis
Ende 2015.
3.
Im Übrigen wird der klägerische Antrag Ziffer 2b abgewiesen.
4.
Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilungen]
6.
Dieser Teilentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2
des Teilentscheids lieferte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 di-
verse Angaben (act. 32). Mit Verfügung vom 15. November 2022 ordnete das Kantonsgericht
einen zweiten Schriftenwechsel betreffend den Hauptanspruch (Gewinnherausgabe) an und
forderte die Klägerin auf, ihre Forderung zu beziffern (act. 34). In ihrer Replik vom 6. April
2023 stellte die Klägerin neu die folgenden Anträge (act. 44; nachfolgend: Replik II):
3a.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den nachfolgenden Gewinn, den diese mit den
persönlichkeitsverletzenden Artikeln gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 a-d erzielt hat, herauszu-
geben:
a)
Für den Artikel "Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi' " vom 27. Dezember
2014 im Medientitel Blick Print und Blick Online CHF 151'502.80 zzgl. 5 % Zins seit dem
24. Dezember 2014.
b)
Für den Artikel "Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli' " vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick
am Abend und Blick Online CHF 43'895.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Februar 2015.
c)
Für den Artikel "Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt
'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse
in Zuger Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 im Medientitel
Blick Online CHF 138'761.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. August 2015.
d)
Für den Artikel "Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am
Abend Print vom 24. September 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufge-
taucht: 'Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden' " vom 24. September 2015 im Medi-
entitel Blick Online CHF 97'367.80 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. September 2015.
3b.
Eventualiter hat das Gericht den Gewinn, den die Beklagte mit den persönlichkeitsverletzenden
Artikeln gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 a-d erzielt hat und der Klägerin herauszugeben hat,
nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zu bezif-
fern.
Seite 5/83
Die Beklagte ersuchte in der Duplik vom 26. Mai 2023 unverändert um kostenpflichtige Ab-
weisung der Klage (act. 48; nachfolgend: Duplik II). Auch an der Hauptverhandlung vom
30. Oktober 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest (act. 62-64).
7.
Am 22. Januar 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid
(act. 69; Verfahren A1 2020 56):
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgenden Gewinn herauszugeben:
-
CHF 112'791.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Dezember 2014 für den Artikel "Sex-
Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'" vom 27. Dezember 2014 im Medientitel
Blick Print und Blick Online;
-
CHF 25'238.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Februar 2015 für den Artikel "Jolanda 'Heg-
gli' zeigt ihr 'Weggli'" vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend und Blick On-
line;
-
CHF 99'154.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 14. August 2015 für den Artikel "Neue Fakten
in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'" vom
14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist
'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Online; und
-
CHF 72'348.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. September 2015 für den Artikel "Ich öffne-
te die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print vom 24. Sep-
tember 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Tü-
re und sah Kleider am Boden'" vom 24. September 2015 im Medientitel Blick Online.
2.
Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF
30'000.00
Entscheidgebühr
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Fünftel (CHF 6'000.00) und der Beklagten zu
vier Fünfteln (CHF 24'000.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 12'500.00 wird von der Be-
klagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von
CHF 11'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 560.00 zu
ersetzen.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 112'495.50 (MWST inbegrif-
fen) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
8.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des
Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 71). In der Be-
rufungsantwort vom 4. April 2025 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs genannte
Rechtsbegehren (act. 76). Am 9. April 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
(act. 77). In der Berufungsreplik vom 25. Juni 2025 und in der Berufungsduplik vom 3. Okto-
ber 2025 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 79 und 82). Die
Beklagte liess sich am 20. Oktober 2025 ein weiteres Mal vernehmen (act. 84). Es wurde
keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 6/83
Erwägungen
1.
Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten:
1.1
Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der
Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur
des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.
Entsprechend ist die Berufung nach begründet einzureichen. Dabei
muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent-
scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi-
ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde-
rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vor-
bringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
friedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss
sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit
ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik be-
ruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht ein-
fach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Ok-
tober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.).
1.2
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset-
zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit-
punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht
ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach entbindet nicht von einer gehörigen Begrün-
dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die
Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser-
lichen Mangel im Sinn von (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom
2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
1.3
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst
ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge-
stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst
recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu
in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil
des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
1.4
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (). Das bedeutet, dass das
Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesge-
richts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten,
von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der
in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun-
gen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom
14. Juli 2025 E. 11.3).
Seite 7/83
2.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
2.1
Die Klägerin habe eine Stufenklage eingereicht, mit der sie den Hilfsanspruch auf Auskunftser-
teilung mit dem Hauptanspruch auf Gewinnherausgabe verbunden habe. Nachdem auf der ers-
ten Stufe über den Auskunftsanspruch entschieden worden sei, sei auf der zweiten Stufe nun-
mehr über den Gewinnherausgabeanspruch zu befinden (act. 69 E. 1).
2.2
Die Beklagte habe in der Duplik II erstmals vorgebracht, sie sei nicht passivlegitimiert. Mit
diesem Einwand sei die Beklagte nicht zu hören, zumal im Teilentscheid vom 22. Juni 2022
bereits rechtskräftig über die Passivlegitimation der Beklagten entschieden worden sei
(act. 69 E. 2.1 und 3.1).
2.3
In der Duplik II habe die Beklagte sodann die Einrede der Verjährung erhoben. Im Teilent-
scheid sei indessen festgestellt worden, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang
von CHF 500'000.00 unerheblich sei. Diese Erwägungen würden – analog zur Frage der
Passivlegitimation – auch für die zweite Stufe des Stufenklageverfahrens gelten (act. 69
E. 2.1 und 3.2).
2.4
Die Gewinnherausgabe setze eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, einen Gewinn
sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem er-
zielten Gewinn voraus. Die Klägerin trage die Beweislast für das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen (act. 69 E. 4).
Die erste Voraussetzung sei erfüllt. Die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin durch
die Publikation der streitgegenständlichen Artikel widerrechtlich verletzt. Zur Begründung
könne auf die entsprechenden Erwägungen im Teilentscheid verwiesen werden, wo diese
Rechtsfrage (trotz Beweismassbeschränkung) umfassend geprüft worden sei (act. 69 E. 5
[im Teilentscheid beurteilte die Vorinstanz die Artikel A-D als widerrechtlich, nicht aber den
Artikel E {vgl. act. 31 E. 3.4 ff.}; bei der Beurteilung der Gewinnherausgabe ist dieser fünfte
Artikel daher nicht mehr Prozessgegenstand]).
2.5
Zum Gewinn und Kausalzusammenhang sei allgemein Folgendes festzuhalten (act. 69 E. 6):
2.5.1 Der Gewinnherausgabeanspruch beziehe sich auf den Nettogewinn, d.h. den Bruttogewinn
abzüglich Kosten (act. 69 E. 6.1). Bei Medienerzeugnissen lasse sich der Zusammenhang
zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung nicht strikt nachwei-
sen. Deshalb habe das Bundesgericht die Anforderungen an den Kausalzusammenhang er-
heblich gelockert. Handle es sich bei der Verletzerin um ein Boulevardmedium, habe der Ver-
letzte nur nachzuweisen, dass die Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet gewesen
sei. Verlangt werde somit bloss eine "abstrakte" Kausalität, um Gewinnherausgabeansprüche
nicht von vornherein illusorisch zu machen. Dieser Massstab finde vorliegend Anwendung,
da es sich bei den Blick-Medien um Boulevardmedien handle und die streitgegenständlichen
Artikel von ihrer Aufmachung und Ausrichtung her geeignet gewesen seien, zur Absatzförde-
rung beizutragen. Folglich habe die Klägerin den Nachweis der (abstrakten) Kausalität er-
bracht und es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass mit den streitgegenständlichen Arti-
keln ein Gewinn erzielt worden sei (act. 69 E. 6.2).
Seite 8/83
2.5.2 In Bezug auf die Höhe des Gewinns gelte ebenfalls ein reduzierter Kausalitätsmassstab. Die
Klägerin habe Anspruch auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erziel-
ten Nettoerlöses und nicht nur auf einen allfälligen Mehrgewinn, um den das Ergebnis der
Beklagten aufgrund dieser Artikel gesteigert worden sei. Enthalte ein Medienerzeugnis neben
einem persönlichkeitsverletzenden Artikel auch rechtmässige Beiträge, müsse das Gericht
den herauszugebenden Gewinn nach Ermessen schätzen (act. 69 E. 6.3).
2.5.3 Zur Herleitung des Gewinns sei zunächst zu eruieren, ob und in welchem Umfang mit den
streitgegenständlichen Artikeln ein Umsatz (Bruttogewinn) erzielt worden sei. Ein solcher
könne mit dem Einzel- oder Abonnementverkauf der Medienerzeugnisse selbst sowie mit
Werbung erwirtschaftet werden. Anschliessend seien die Kosten in Abzug zu bringen.
Während der Umsatz grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen sei, trage die Beklagte die
Beweislast für ihre Gestehungskosten. Der errechnete Gewinn sei schliesslich ermessens-
weise zu begrenzen und zu bereinigen, was bereits bei der Eruierung des Umsatzes erfolgen
könne. So verbiete es sich etwa, sämtlichen Werbeumsatz, den der Blick mit einer Ausgabe
erzielt habe, einem einzelnen (streitgegenständlichen) Artikel zuzuweisen. Vielmehr sei eine
Abgrenzung vorzunehmen, die zwangsläufig auf Ermessen basiere (act. 69 E. 6.4).
2.6
Als Erstes sei der über Blick Online erzielte Werbeerlös zu eruieren, der anhand folgender
Formel zu berechnen sei: Anzahl Artikelaufrufe × Anzahl Werbeeinblendungen (Menge) ×
Preis pro ausgelieferte Werbung. Gestützt auf die ermittelten Zahlen resultierten im Zu-
sammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln folgende Online-Werbeerlöse:
CHF 68'542.00 für Artikel A, CHF 23'194 für Artikel B, CHF 58'946.00 für Artikel C und
CHF 50'879.00 für Artikel D (act. 69 E. 7.1).
2.7
Als Nächstes sei der Print-Werbeerlös (Blick Print und Blick am Abend) festzusetzen. Dies-
bezüglich sei dem von der Klägerin vorgeschlagenen gewichteten Berechnungsmodell zu
folgen. Dabei werde der mit einer Ausgabe erzielte Werbeerlös auf die einzelnen Artikel ver-
teilt und bei der Gewichtung berücksichtigt, wie die Artikel aufgemacht und positioniert seien.
Für die streitgegenständlichen Artikel würden sich daraus folgende Anteile am Print-Werbe-
erlös ergeben: CHF 33'688.00 für Artikel A, CHF 3'491.00 für Artikel B, CHF 30'251.00 für Ar-
tikel C und CHF 26'511.00 für Artikel D (act. 69 E. 7.2).
2.8
Im Weiteren sei der Verkaufserlös zu ermitteln, der sich wie folgt berechne: Anzahl Einzel-
bzw. Abonnementverkäufe × Preis. Der herauszugebende Verkaufserlös sei indessen er-
messensweise zu begrenzen. Dabei sei die zuvor bei der Berechnung der Print-Werbeerlöse
angewandte Gewichtung zu übernehmen. Auf die streitgegenständlichen Artikel entfielen
somit folgende Anteile aus dem Einzel- und Abonnementverkauf: CHF 19'867.00 auf Arti-
kel A und CHF 20'200.00 auf Artikel C (act. 69 E. 7.3; Zusammenfassung der gesamten
Erlöse pro Artikel in act. 69 E. 7.4).
2.9
In einem nächsten Schritt seien die abzugsfähigen Kosten vom ermittelten Umsatz abzuzie-
hen. Hierfür seien die monatlichen Redaktionskosten anhand der Anzahl Blick- bzw. "Blick
am Abend"-Ausgaben pro Monat (Print) und der Anzahl Tage pro Monat (Online) zu vertei-
len. Anhand der so ermittelten Redaktionskosten seien die auf die streitgegenständlichen
Artikel entfallenden Anteile ermessensweise zu schätzen. Es sei zweckmässig, die Redak-
tionskosten entsprechend dem bei den Erlösen aus Werbung und Verkauf (Print) angewand-
Seite 9/83
ten Gewichtungsschema zu verteilen. Auf Artikel A entfielen mithin Redaktionskosten von
CHF 9'306.00 (Blick Print und Online), auf Artikel B solche von CHF 1'447.00 (Blick am
Abend und Online), auf Artikel C solche von CHF 10'243.00 (Blick Print und Online) und auf
Artikel D solche von CHF 5'042.00 (Blick am Abend und Online; act. 69 E. 8).
2.10
Nach dem Gesagten habe die Beklagte der Klägerin die folgenden Gewinne (Umsatz abzüg-
lich Kosten) herauszugeben: CHF 112'791.00 für Artikel A, CHF 25'238.00 für Artikel B,
CHF 99'154.00 für Artikel C und CHF 72'348.00 für Artikel D (act. 69 E. 9). Zudem schulde
die Beklagte ab dem jeweiligen Publikationsdatum einen Zins von 5 % (act. 69 E. 9.1). Der
Einwand der Beklagten, die von der Klägerin geforderten Beträge hielten einer Plausibilisie-
rungsrechnung nicht stand, sei nicht zu hören, zumal die Höhe des herauszugebenden Ge-
winns massgeblich auf die unsubstanziierten Bestreitungen und Behauptungen der Beklag-
ten zurückzuführen sei (act. 69 E. 9.3).
3.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je-
den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen ().
sieht zu diesem Zweck verschiedene Rechtsbehelfe vor. Dazu gehört die in Art. 28a Abs. 3
ZGB erwähnte Klage auf Herausgabe eines Gewinns gemäss den Bestimmungen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurkommentar ZGB, 3. A.
2026, N 1 und 8). Dieser Verweis bezieht sich auf , wonach
der Geschäftsherr berechtigt ist, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden
Vorteile anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf sein Interesse un-
ternommen wurde (BGE 147 III 297 E. 8.2.5.2). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die
Presse bedarf es keiner eigentlichen Geschäftsanmassung. Der Gewinnherausgabeanspruch
besteht vielmehr auch dann, wenn der Verletze selbst nicht tätig geworden wäre (BGE 133 III
153 E. 2.4). Die Voraussetzungen des Gewinnherausgabeanspruchs sind demnach (1) eine
widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit, (2) die Entstehung eines Gewinns sowie (3)
der Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten
Gewinn (BGE 133 III 153 E. 3.3). Massgebend ist der Nettogewinn, d.h. der Bruttogewinn
abzüglich der Kosten, die dem Verletzer für die Erzielung dieses Ertrages erwachsen sind
(BGE 134 III 306 E. 4.1.1; Dörr, a.a.O., N 8; Fritschi/Jungo, in: Fischer/Luter-
bacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, N 26). Diese Grundsätze, von de-
nen auch die Vorinstanz ausging (vgl. vorne E. 2.4 ff.), stellen die Parteien zu Recht nicht in-
frage.
4.
In der Berufung bringt die Beklagte zunächst vor, ihr fehle die Passivlegitimation hinsichtlich
des geltend gemachten Gewinnherausgabeanspruchs. Die Klage sei deshalb abzuweisen.
4.1
Bei der Passivlegitimation (passive Legitimation zur Sache) geht es um die Frage, ob sich
das eingeklagte Recht gegen die beklagte Partei richtet, unabhängig davon, ob es tatsächlich
besteht. Fehlt die Sachlegitimation, ist die Klage abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts
5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3; 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2;
4A_155/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 134 III 27).
Seite 10/83
4.2
Die Vorinstanz bejahte die Passivlegitimation der Beklagten mit folgender Begründung:
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Stufenklage von einer präjudiziellen
Wirkung der auf der ersten Stufe beurteilten Vorfragen für den auf der zweiten Stufe zu beur-
teilenden Hauptanspruch auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli
2016 E. 3.5.2.2 ff.). Folglich seien die Feststellungen der Vorinstanz im Teilentscheid über
das Auskunftsbegehren für die Beurteilung des Gewinnherausgabeanspruchs bindend
(act. 69 E. 2.1).
4.2.2 Die Beklagte habe in der Duplik II erstmals vorgebracht, sie sei nicht passivlegitimiert: Die
streitgegenständlichen Artikel seien von der damaligen Ringier AG veröffentlicht worden,
die heute als Ringier Art AG firmiere. Die Beklagte sei indes erst im Oktober 2019 – damals
unter der Firma "Ringier Business AG" – gegründet und im Januar 2020 zur heutigen Ringier
AG umfirmiert worden. Allfällige Forderungen der Klägerin richteten sich daher gegen die
Ringier Art AG, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb diese Forderungen auf die Beklagte
übergegangen sein sollten. Mit diesem Einwand – so die Vorinstanz – sei die Beklagte nicht
zu hören, zumal sie ihre Passivlegitimation im Vorfeld des Teilentscheids (auf der ersten Stu-
fe) nie bestritten habe. Dieser Teilentscheid sei unangefochten geblieben, womit auch (für die
zweite Stufe) rechtskräftig über die Passivlegitimation der Beklagten entschieden worden sei.
Im Weiteren habe die Beklagte die Angaben zur Gewinnberechnung in Nachachtung des Teil-
entscheids geliefert und dadurch ihre Passivlegitimation im Zusammenhang mit der Publika-
tion der streitgegenständlichen Artikel anerkannt (act. 69 E. 3.1).
4.3
Dagegen wendet die Beklagte in der Berufung zusammengefasst Folgendes ein (act. 71
Rz 20 ff.):
4.3.1 Sie habe die Frage der Passivlegitimation von PD Dr. A.________, LL.M., rechtlich begut-
achten lassen. Dieser komme in seinem Rechtsgutachten (act. 71/5) zum Schluss, dass die
Beklagte für den eingeklagten Gewinnherausgabeanspruch nicht passivlegitimiert sei.
4.3.2 Die von der Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom
25. Juli 2016 angenommene innerprozessuale Bindungswirkung sei rechtlich nicht haltbar.
Das Bundesgericht breche im genannten Entscheid mit der anerkannten dogmatischen
Unterscheidung zwischen Teil- und Zwischenentscheiden. Während mit einem Zwischen-
entscheid eine Vorfrage für ein bestimmtes Verfahren verbindlich entschieden werde, werde
mit einem Teilentscheid ein bestimmter Streitgegenstand abschliessend erledigt. Der Teilent-
scheid erwachse in materielle Rechtskraft. Diese sei allerdings auf das Dispositiv begrenzt
und erstrecke sich nicht auf die Begründung. Vorliegend habe die Vorinstanz es unterlassen,
im Dispositiv des Teilentscheids einen Zwischenentscheid über den Informationsanspruch zu
fällen. Die Parteien hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass sie sich im weiteren Verlauf
des Verfahrens zur Passivlegitimation äussern könnten. Indem die Vorinstanz diesbezüglich
von einer Bindungswirkung ausgehe, verletze sie das rechtliche Gehör der Beklagten.
4.3.3 Die Annahme einer innerprozessualen Bindungswirkung stehe zudem im Widerspruch zur
Rechtslage bei Teilklagen. Eine gutgeheissene (echte) Teilklage entfalte nur für den einge-
klagten Betrag, nicht aber für die Restforderung Rechtskraftwirkung. In einem Zweitprozess
müsse die klagende Partei das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erneut nachweisen. Die
Seite 11/83
Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem eine (echte) Teilklage abgewiesen werde, erstre-
cke sich hingegen auf den gesamten Anspruch. Auf die Stufenklage übertragen hiesse das,
dass eine Gutheissung der Informationsklage keine Bindungswirkung für die Hauptklage hät-
te, während eine Abweisung auch den Hauptanspruch präkludieren würde. Dies entspreche
im Wesentlichen der Rechtslage in Deutschland. Für die Schweiz sei bei richtiger Betrach-
tung eine Bindungswirkung für den Hauptanspruch indes auch bei einer Abweisung der In-
formationsklage zu verneinen.
4.3.4 Gegen eine Bindungswirkung spreche ferner, dass deren Umfang unklar sei und zu grossen
Unsicherheiten führte. Das Bundesgericht halte im Urteil 4A_696/2015 fest, die Bindungswir-
kung beziehe sich auf den (gemeinsamen) Rechtsgrund des Informations- und des Hauptan-
spruchs. Nicht ersichtlich sei, weshalb eine solche Bindung nicht etwa auch für die Aus-
führungen zur anwendbaren Gewinn- oder Schadenberechnungsmethode gelten sollte. Eine
Bindungswirkung würde sodann die "Sorgfaltslast" der Parteien erheblich erweitern und die
aus Gründen der Prozessökonomie verfügte Verfahrensbeschränkung ihres Zwecks entlee-
ren.
4.3.5 Das Bundesgericht begründe die Bindungswirkung damit, dass die Informations- und Haupt-
klage bei der Stufenklage in einem einheitlichen Verfahren beurteilt würden. Die formelle
Verfahrenseinheit sei jedoch kein taugliches Kriterium für die Bindungswirkung. Informations-
und Hauptklage könnten auch separat eingeklagt werden. In diesem Fall habe ein Urteil über
den Informationsanspruch keinerlei Bindungswirkung für den Hauptanspruch. Der blosse
Umstand, dass beide Ansprüche im gleichen Verfahren beurteilt würden, sollte keine derart
einschneidenden materiellen Folgen haben.
4.3.6 Hinzu komme, dass die Vorinstanz sich im Teilentscheid mit einer summarischen Prüfung
des Hauptanspruchs unter dem Beweismass des Glaubhaftmachens begnügt habe. Eine
Bindungswirkung dieses Entscheids würde dazu führen, dass den Parteien die Möglichkeit
genommen werde, mindestens einmal umfassend und unter Geltung des Regelbeweismas-
ses zum Bestand des Hauptanspruchs gehört zu werden. Richtigerweise habe sich die Vor-
instanz hinsichtlich der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und der Grundsätze der
Gewinnberechnungsmethode nicht an ihre Erwägungen im Teilentscheid gebunden erachtet
und diese Fragen auf der zweiten Stufe mit uneingeschränkter Kognition und vollem Be-
weismass geprüft. Demgegenüber erachte die Vorinstanz sich an ihre Beurteilung der Pas-
sivlegitimation im Teilentscheid gebunden. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich.
4.3.7 Im Übrigen könne die im Urteil des Bundegerichts 4A_696/2015 angenommene Bindungs-
wirkung vorliegend ohnehin nicht zum Tragen kommen. Anders als im vom Bundesgericht
beurteilten Fall sei der erstinstanzliche Entscheid über den Informationsanspruch vorliegend
nicht angefochten worden. Die vom Bundesgericht analog herangezogene Bindungswirkung
sui generis, die eine untere Instanz an die Rechtsauffassung der oberen Instanz (bzw. eine
Rechtmittelinstanz an ihre eigene Auffassung) binde, greife deshalb nicht.
4.3.8 Aus diesen Gründen sei die Frage der Passivlegitimation im Teilentscheid nicht bindend be-
urteilt worden. Deshalb wäre in der Hauptsache darüber zu befinden gewesen, was die Vor-
instanz zu Unrecht unterlassen habe. Die Beklagte habe in der Duplik II detailliert und mit
Seite 12/83
Verweis auf Handelsregisterauszüge nachgewiesen, dass sie (d.h. die heutige Ringier AG)
erst nach der Publikation der streitgegenständlichen Artikel gegründet worden sei. Sie sei
somit nicht originär passivlegitimiert. Allfällige Forderungen der Klägerin seien auch nicht auf
die Beklagte übergegangen, weshalb es ihr an der Passivlegitimation fehle. Entgegen der
Vorinstanz habe die Beklagte ihre Passivlegitimation auf der ersten Stufe nie ausdrücklich
anerkannt. Ohnehin könne ein allfälliges Zugeständnis innerhalb der Novenschranke wider-
rufen werden. Darin, dass die Beklagte in Nachachtung von Dispositiv-Ziff. 2 des Teilent-
scheids Angaben zur Gewinnberechnung geliefert habe, könne ebenfalls keine Anerkennung
der Passivlegitimation erblickt werden. Der Beklagten sei schlicht nichts anders übrig geblie-
ben, als diesem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid nachzukommen.
4.3.9 Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Passivlegitimation nicht rechtzei-
tig bestritten. Die Vorinstanz habe der Klägerin die Duplik II mit Schreiben am 6. September
2023 zugestellt. Erst über ein Jahr später habe die Klägerin sich an der Hauptverhandlung
zur Passivlegitimation geäussert. Damit sei sie ihrer Obliegenheit, Noven nach dem Akten-
schluss ohne Verzug vorzubringen, nicht nachgekommen. Ihre Ausführungen seien somit
nicht zu hören, zumal es sich dabei nicht um notorische Tatsachen handle. Im Ergebnis fehle
es der Beklagten an der Passivlegitimation, was die Klageabweisung zur Folge habe.
4.4
Die Klägerin entgegnet in der Berufungsantwort im Wesentlichen Folgendes (act. 76
Rz 55 ff.):
4.4.1 Die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht bejaht. Die Gegenargu-
mente der Beklagten seien formaljuristisch und überzeugten nicht. Das von der Beklagten
eingereichte Rechtsgutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten, das jegliche wissenschaftliche
Objektivität vermissen lasse. Bei der Stufenklage müssten die Parteien von Anfang an zu
allen Themen plädieren, die für den behaupteten Anspruch relevant seien. Die Beklagte habe
sich mit der Klageantwort und der Duplik I zweimal unbeschränkt zur Frage der Passivlegiti-
mation äussern können. Die hierzu in der Duplik II vorgebrachten Noven seien verspätet und
unzulässig. Die Vorinstanz habe im Teilentscheid festgehalten, in tatsächlicher Hinsicht sei
unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe (act. 31
E. 3.1). Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, die Passivlegitimation im Dispositiv zu
erwähnen. Die Beklagte habe diesen Teilentscheid nicht angefochten, weshalb dieser auch
hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation in Rechtskraft erwachsen sei. Weitere Male ha-
be die Beklagte ihre Passivlegitimation anerkannt, indem sie sich in den Rechtsschriften auf
Geschäftsgeheimnisse berufen sowie die gemäss Teilentscheid zu liefernden Informationen
erteilt habe. Die Frage, inwieweit dem Teilentscheid eine Bindungswirkung zukomme, stelle
sich somit gar nicht. Das Bundesgericht habe im Urteil 4A_696/2015 allerdings entschieden
und im kürzlich ergangenen Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 [BGE 151 III 425]
bestätigt, dass eine solche Bindungswirkung bestehe. Diese Rechtsprechung sei auch vor-
liegend anwendbar und überzeuge schon aus prozessökonomischen Überlegungen. Ein Wi-
derspruch zur Rechtslage bei Teilklagen bestehe nicht. Zudem sei die Passivlegitimation auf
der ersten Stufe nicht nur summarisch geprüft worden. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte
widersprüchlich, wenn sie die Passivlegitimation erst in der Duplik II bestreite. Dieses Verhal-
ten sei rechtsmissbräuchlich und lasse darauf schliessen, dass die Beklagte die Klägerin als
Mutter und Privatperson "finanziell ausbluten" lassen wolle.
Seite 13/83
4.4.2 Die Passivlegitimation sei aber auch bei einer materiellrechtlichen Betrachtung zu bejahen,
selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren noch zu prüfen wäre. Die Umstrukturierungen im
Ringier-Konzern hätten ein gezieltes Manöver zur Erschwerung der Rechtsdurchsetzung
dargestellt. Die ursprüngliche und die heutige Ringier AG würden in wirtschaftlicher und per-
soneller Hinsicht eine frappierende Identität aufweisen. Deshalb rechtfertige es sich, die bei-
den Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit zu verstehen bzw. die juristische Selbststän-
digkeit der Beklagten zu ignorieren (Durchgriff). Aufschlussreich sei sodann die im Handels-
register publizierte und bei der Gründung der Beklagten beabsichtigte Sachübernahme eines
Teils der Aktiven und Passiven der vormaligen Ringier AG. Diese Sachübernahme sei als
partielle Universalsukzession zu qualifizieren, bei der die Beklagte in die ursprüngliche
Rechtsposition der vormaligen Ringier AG eingetreten sei. Nach ständiger bundesgericht-
licher Rechtsprechung werde die Übernehmerin bei der Übertragung eines Geschäftsbe-
triebs für damit zusammenhängende Verbindlichkeiten haftbar. Ferner habe die Beklagte
gegen das firmenrechtliche Täuschungsverbot verstossen, weshalb sie für den aus der Ver-
wendung der täuschenden Firma erwachsenen Schaden hafte.
4.5
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
4.5.1 Nach kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erhe-
ben, sofern es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Pro-
zesses zu beziffern. Bei der Stufenklage tritt neben dieses Hauptbegehren auf Geldleistung
ein selbstständiges Hilfsbegehren auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung
durch die beklagte Partei (Markus, Berner Kommentar, 2. A. 2026, N 15 f.). Die
Stufenklage ist mithin dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Informationsan-
spruch (Hilfsanspruch) mit einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch) verbunden
wird (BGE 151 III 425 E. 3.4; 142 III 102 E. 5.3.2; Baumann Wey, Die unbezifferte Forde-
rungsklage nach , 2013, N 41; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler
[Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 8).
Die Stufenklage ist eine Art "sukzessive" Klagenhäufung und gibt dem Gericht ein Verfah-
rensprogramm vor. Grundsätzlich wird zuerst über den Informationsanspruch (Stufe 1) und
erst dann über den Hauptanspruch (Stufe 2) entschieden (Urteil des Bundesgerichts
4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 6.3.2; Zogg/Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/
Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 85
ZPO N 16). Erst nach Durchsetzung des Hilfsanspruchs ist die klagende Partei in der Lage,
die geforderte Geldleistung exakt zu quantifizieren (BGE 151 III 425 E. 3.3.2; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 9.1; Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7287).
4.5.2 Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ist ein selbstständiger Teilent-
scheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2, nicht publi-
ziert in: BGE 144 III 43; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2018 33 vom 7. November 2023
E. 7.2.1). Strittig ist vorliegend, inwieweit dem (Teil-)Entscheid über den Hilfsanspruch –
namentlich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation – bindende Wirkung für den Haupt-
anspruch zukommt.
4.5.3 Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige
von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend be-
Seite 14/83
funden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines An-
spruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 146 III 254 E. 2.1; 135 III 212
E. 1.2.1). Teilentscheide können in materielle Rechtskraft erwachsen (Schmid/Brunner,
Basler Kommentar, 4. A. 2024, N 19). In Rechtskraft erwächst nur das Dispo-
sitiv des Entscheids, auch wenn sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der
Entscheidbegründung ergibt. Nicht in Rechtskraft erwachsen hingegen Feststellungen zu
präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere
Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendigkeit ergeben
mögen (BGE 148 III 371 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2025 vom 3. Oktober
2025 E. 3.4.3; 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3.3).
4.5.4 Anders verhält es sich bei einem Zwischenentscheid (). Während End- und Tei-
lentscheide ein oder mehrere hängige Rechtsbegehren vollständig und abschliessend be-
antworten, regelt der Zwischenentscheid einen Teilaspekt eines Rechtsbegehrens (Sogo/
Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 237
ZPO N 1), namentlich eine formelle oder materielle Vorfrage (Engler, in: Gehri/Jent-Søren-
sen/Sarbach [Hrsg.], a.a.O., N 1; Schmid/Brunner, a.a.O., N 6).
Einem Zwischenentscheid kommt nur eine innerprozessuale Bindungswirkung zu, indem er
gewisse Fragen für das weitere Verfahren verbindlich klärt. Der (unangefochtene) Zwi-
schenentscheid kann zwar nur in jener Form Bindungswirkung entfalten, wie er im Dispositiv
zum Ausdruck kommt, denn nur dieses kann angefochten werden. Auch beim Zwischenent-
scheid ergibt sich die Tragweite des Dispositivs indes vielfach erst aus einem Beizug der
Entscheidbegründung. Insofern kann Erwägungen eines Entscheids innerhalb eines Verfah-
rens eine Bindungswirkung zukommen, die ihnen ausserhalb des Verfahrens abgeht. Es liefe
der Prozessökonomie zuwider, wenn der Zwischenentscheid in Punkten, die für das Disposi-
tiv wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfahren
wieder infrage gestellt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2015 vom 6. Juli
2016 E. 2.2.1 f.; 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004 E. 2.1; vgl. auch BGE 134 III 467 E. 3.1;
Droese, Res iudicata ius facit, 2015, S. 190 und 269).
4.5.5 Im Urteil 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch dem
Teilentscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage
bindende Wirkung für den Hauptanspruch zukommt, zumal beide Ansprüche – wenn auch
etappenweise – im gleichen Verfahren beurteilt werden. Bei der Stufenklage werde deshalb
nicht zwischen dem Dispositiv (des Teilentscheids) und der Begründung getrennt; vielmehr
werde gerade umgekehrt von der präjudiziellen Wirkung der Beurteilung der Vorfrage im Tei-
lentscheid für den noch zu beurteilenden Hauptanspruch ausgegangen. Demnach bestehe
bei einer Stufenklage eine Bindung hinsichtlich des bei der Beurteilung des Abrechnungsan-
spruchs erkannten Rechtsgrunds des Hilfs- und des Hauptanspruchs (Urteil des Bundesge-
richts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.1 ff.). Diese Rechtsprechung hat das Bundes-
gericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid ausdrücklich bestätigt (BGE 151 III 425
E. 3.4.2). Dabei hat es betont, der Sinn der Stufenklage liege darin, dass der Haupt- und der
Hilfsanspruch in ein und demselben Prozess erledigt werden können (BGE 151 III 425
E. 5.2.3). Umstände, die sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsanspruch relevant seien,
müssten demnach unabhängig von einer allfälligen Verfahrensbeschränkung schon im Rah-
men der ersten Stufe behandelt werden. Gründeten etwa der Haupt- und der Hilfsanspruch in
derselben Vereinbarung, müssten Einwände gegen die Gültigkeit der Vereinbarung auf der
Seite 15/83
ersten Stufe geprüft werden, soweit der Hilfsanspruch entfiele, wenn sie begründet wären.
Gegebenenfalls sei die Klage für beide Ansprüche abzuweisen (BGE 151 III 425 E. 5.2.4 f.).
4.6
Die Rügen der Beklagten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet:
4.6.1 Die Klägerin hat vorliegend eine Stufenklage eingereicht und den geltend gemachten Haupt-
anspruch (auf Gewinnherausgabe) mit einem Hilfsanspruch (auf Auskunftserteilung) verbun-
den. Den Hauptanspruch leitet die Klägerin aus i.V.m. Art. 423 Abs. 1
OR ab. Gemäss der letzteren Bestimmung (aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auf-
trag) ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entsprin-
genden Vorteile anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf sein Inter-
esse unternommen wurde (vgl. vorne E. 3). Zur Bezifferung des Gewinns ist der Geschäfts-
herr indessen oft nur in der Lage, wenn der Geschäftsführer über den von ihm erzielten Ge-
winn Auskunft gewährt. Aus diesem Grund verfügt der Geschäftsherr gegenüber dem Ge-
schäftsführer über einen Nebenanspruch auf Auskunft, der sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben () ableitet (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 m.w.H.; Fritschi/Jungo,
a.a.O., N 39).
4.6.2 Der Haupt- und der Hilfsanspruch gründen demnach insofern auf derselben Rechtsgrundla-
ge, als der Hilfsanspruch in einem akzessorischen Verhältnis zum Hauptanspruch steht. So-
wohl der Hauptanspruch auf Gewinnherausgabe als auch der Hilfsanspruch auf Auskunftser-
teilung richten sich gegen den Geschäftsführer bzw. denjenigen, der an einer widerrechtli-
chen Persönlichkeitsverletzung mitwirkt (vgl. ). Der von der Beklagten in
der Duplik II erhobene Einwand, sie habe die streitgegenständlichen Artikel nicht selbst pu-
bliziert und allfällige damit zusammenhängende Ansprüche nicht übernommen, hätte ent-
sprechend – sofern begründet – auch den Hilfsanspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung
entfallen lassen. Demzufolge wäre die Beklagte gehalten gewesen, diesen Einwand bereits
auf der ersten Stufe (d.h. spätestens in der Duplik I) vorzubringen. Dies hat sie jedoch unter-
lassen. Deshalb kam die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid vom 22. Juni 2022 zum Schluss,
es sei unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe, wo-
von vier die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt hätten. Entsprechend stehe
der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunft- und Rechenschaftsablage gegen die
Beklagte zu (act. 31 E. 3.1 und 5). Damit brachte die Vorinstanz zugleich zum Ausdruck,
dass die Beklagte im Grundsatz für die mit den (widerrechtlichen) streitgegenständlichen
Artikeln erzielten Gewinne herausgabepflichtig und damit passivlegitimiert ist. Folglich durfte
sie auf der zweiten Stufe von einer präjudiziellen Wirkung der bereits auf der ersten Stufe be-
jahten Vorfrage der Passivlegitimation ausgehen (vgl. vorne E. 4.5.5). Die Vorinstanz kam
somit zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte mit ihrem erst in der Duplik II erhobenen
Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr zu hören war.
4.6.3 Die von der Beklagten dagegen erhobenen Rügen erschöpfen sich im Wesentlichen in Kritik
an der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.5.5):
Das Bundesgericht breche gestützt auf das untaugliche Kriterium der formellen Verfahrens-
einheit von Informations- und Hauptklage bei der Stufenklage mit der dogmatischen Unter-
scheidung zwischen Teil- und Zwischenentscheiden (vgl. vorne E. 4.3.2 und 4.3.5). Der Um-
stand, dass Haupt- und Hilfsanspruch bei der Stufenklage im gleichen Prozess behandelt
werden, bildet jedoch gerade das entscheidende Element der bundesgerichtlichen Recht-
Seite 16/83
sprechung, wonach auf erster Stufe beurteilten Vorfragen hinsichtlich des Rechtsgrunds
präjudizielle Wirkung für den auf zweiter Stufe zu beurteilenden Hauptanspruch zukommt
und dabei – ausnahmsweise – nicht zwischen dem Urteilsdispositiv und der Begründung ge-
trennt wird (vgl. vorne E. 4.5.5).
4.6.4 Die formelle Verfahrenseinheit ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein untaugliches
Kriterium für die vom Bundesgericht angenommene innerprozessuale Bindungswirkung.
Letztere soll verhindern, dass ein Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv we-
sentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfahren nicht
wieder infrage gestellt werden können (vgl. vorne E. 4.5.4). Diese Überlegung trifft wie gese-
hen auch auf den Teilentscheid über den Hilfsanspruch bei der Stufenklage zu. Von der be-
klagten Partei ist zu verlangen, dass sie die ihr bekannten Einwände gegen den Hauptan-
spruch, die (sofern begründet) auch den Hilfsanspruch entfallen lassen, schon auf der ersten
Stufe des Stufenklageverfahrens vorbringt. Es ist denn auch kein schützenswertes Interesse
der beklagten Partei ersichtlich, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über einen noch zu
beziffernden Gewinn auf der ersten Stufe hinzunehmen, obwohl sie (angeblich) weiss, dass
sich weder der Anspruch auf Auskunftserteilung noch der Anspruch auf Gewinnherausgabe
gegen sie richtet (vgl. dazu Baechler, Die Stufenklage, sic! 1/2017 S. 1 ff., 9 f.).
4.6.5 Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, wonach die innerpro-
zessuale Bindungswirkung der Rechtslage bei Teilklagen widerspreche (vgl. vorne E. 4.3.3).
Eine Teilklage und eine allfällige Folgeklage über die Restforderung werden gerade nicht im
gleichen Prozess behandelt, weshalb es von vornherein zu keiner innerprozessualen Bin-
dungswirkung kommen kann. Ohnehin beschlagen die Ausführungen der Beklagten zu den
Teilklagen primär die Tragweite der Rechtskraft, die nicht mit der innerprozessualen Bindungs-
wirkung gleichzusetzen ist (vgl. vorne E. 4.5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom
25. Juli 2016 E. 3.5.2.2; Droese, a.a.O., S. 269 f.).
4.6.6 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beklagten, es sei unklar, ob sich die innerpro-
zessuale Bindungswirkung auf den (gemeinsamen) Rechtsgrund beschränken oder etwa
auch für die Erwägungen zur Gewinnberechnungsmethode gelten würde (vgl. vorne E. 4.3.4).
Die Bindungswirkung bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Vorfra-
gen, die dem Rechtsgrund des Hilfs- und des Hauptanspruchs gemein sind. Entsprechend ist
die beklagte Partei auf der zweiten Stufe mit Einwänden ausgeschlossen, die bereits auf der
ersten Stufe hätten vorgebracht werden können und sowohl den Hilfs- als auch den Hauptan-
spruch hätten entfallen lassen (vgl. vorne E. 4.5.5). Dies trifft namentlich auf den Einwand der
fehlenden Passivlegitimation zu (vgl. vorne E. 4.5.6 und E. 4.6.1 f.). Erwägungen zur Gewinn-
berechnungsmethode betreffen hingegen nicht den gemeinsamen Rechtsgrund. Kommt das
Gericht auf der zweiten Stufe zum Schluss, der herauszugebende Gewinn sei anders zu be-
rechnen als auf der ersten Stufe angenommen, sagt dies nichts über die grundsätzliche Frage
aus, ob ein Hilfsanspruch auf Auskunft gegen die beklagte Partei besteht oder nicht.
4.6.7 Im Weiteren bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe sich im Teilentscheid mit einer
summarischen Prüfung des Hauptanspruchs unter dem Beweismass des Glaubhaftmachens
begnügt. Eine innerprozessuale Bindungswirkung würde verhindern, dass die Parteien min-
destens einmal umfassend unter dem Regelbeweismass zum Bestand des Hauptanspruchs
gehört würden. In Bezug auf die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und die Gewinn-
Seite 17/83
berechnungsmethode habe sich die Vorinstanz denn auch richtigerweise nicht an ihre Erwä-
gungen im Teilentscheid gebunden erachtet (vgl. vorne E. 4.3.6). Auch diese Vorbringen
überzeugen nicht:
4.6.7.1 Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Gewinnberech-
nungsmethode nicht an ihre Ausführungen im Teilentscheid gebunden erachtet, kann auf das
vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. In diesem Punkt besteht keine innerprozessuale
Bindungswirkung (vgl. vorne E. 4.6.6). Die im Teilentscheid bejahte widerrechtliche Persön-
lichkeitsverletzung beschlägt hingegen den gemeinsamen Rechtsgrund des Hilfs- und des
Hauptanspruchs (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Hinsichtlich dieser Vorfrage war die Vorinstanz folg-
lich an ihre Erwägungen im Teilentscheid gebunden. Davon scheint indes – jedenfalls im Er-
gebnis – auch die Vorinstanz ausgegangen zu sein, hielt sie im angefochtenen Entscheid
doch fest, ihre diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Teilentscheid habe unabhängig vom
anwendbaren Beweismass auch für die zweite Stufe zu gelten (act. 69 E. 5).
4.6.7.2 Wenn die Beklagte sodann vorbringt, die Vorinstanz habe auf der ersten Stufe bloss geprüft,
ob der Hauptanspruch glaubhaft gemacht sei, übersieht sie, welche Sachverhaltselemente
die Klägerin vorliegend auf der ersten Stufe glaubhaft machen musste: Zutreffend ist, dass in
der Literatur und Judikatur teilweise festgehalten wird, der Hilfsanspruch auf Auskunftsertei-
lung setze voraus, dass der Geschädigte einen widerrechtlichen Eingriff des Geschäftsfüh-
rers und die Erzielung eines Verletzergewinns glaubhaft mache (vgl. Fritschi/Jungo, a.a.O.,
N 40; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170133 vom 25. Februar 2019
E. 8.3; je m.H. auf Jenny, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen,
2005, N 290). Weshalb das Beweismass bei der Beurteilung des Hilfsanspruchs auf der ers-
ten Stufe generell auf ein blosses Glaubhaftmachen beschränkt sein soll, ist indessen nicht
ersichtlich. Der Hilfsanspruch wird nicht in einem summarischen Verfahren beurteilt, in dem
typischerweise eine Beweismassbeschränkung gilt und nur ein vorläufiger Entscheid ergeht
(vgl. Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, N 21; Mazan, Basler Kom-
mentar, 4. A. 2024, Vor Art. 248-256 ZPO N 6; BGE 138 III 636 E. 4.3.2 [= Pra 2013 Nr. 38]).
Vielmehr wird der der Hilfsanspruch – wie der Hauptanspruch – je nach Streitwert im ordent-
lichen oder im vereinfachten Verfahren beurteilt, wobei den Parteien zwei unbeschränkte
Äusserungsmöglichkeiten zustehen (vgl. Zogg/Angstmann, a.a.O., N 18;
BGE 146 III 55 E. 2.3.1).
4.6.7.3 Eine Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigt sich im Allgemeinen (und von gesetzlich
geregelten Ausnahmen abgesehen) nur dann, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der
Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelaste-
ten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können
(BGE 144 III 264 E. 5.3; 130 III 321 E. 3.2). Bei der Gewinnherausgabe im Zusammenhang
mit Persönlichkeitsverletzungen trifft das regelmässig auf den Bestand und die Höhe des
Gewinns zu (BGE 133 III 153 E. 3.3). Hingegen besteht in der Regel keine Unklarheit da-
rüber, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und wer diese zu verantworten hat (vgl.
Baechler, a.a.O., S. 6). Dies gilt insbesondere für persönlichkeitsverletzende Medienbericht-
erstattungen. In diesen Fällen besteht folglich kein Grund, das Beweismass hinsichtlich der
für die Passivlegitimation relevanten Tatsachen auf ein blosses Glaubhaftmachen herabzu-
setzen. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört denn auch bloss, dass der Berechtig-
te für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (Urteil des Bundesge-
Seite 18/83
richts 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3; 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3). Für
Tatsachen, die ohne vorgängige Auskunftserteilung bewiesen werden können, ist eine Be-
weismassbeschränkung demgegenüber nicht zu rechtfertigen (in diesem Sinn auch BGE 138
III 354 E. 4 [= Pra 2012 Nr. 130]).
4.6.7.4 Hätte die Beklagte ihre Passivlegitimation vorliegend bereits auf der ersten Stufe bestritten,
hätte die Vorinstanz die hierfür relevanten Tatsachen somit bereits auf dieser Stufe nach
dem Regelbeweismass prüfen müssen. Hätte sie den Auskunftsanspruch gutgeheissen, ob-
wohl die Passivlegitimation der Beklagten bloss glaubhaft gemacht gewesen wäre, hätte die
Beklagte dieses Teilurteil anfechten können (vgl. vorne E. 4.5.5 und 4.6.2). Die Beklagte er-
hob jedoch keinen entsprechenden Einwand. Deshalb kam die Vorinstanz im unangefochte-
nen Teilentscheid vom 22. Juni 2022 zum Schluss, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten,
dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe (act. 31 E. 3.1). Damit
verbunden war ein auch für die zweite Stufe des Verfahrens bindender Entscheid über die
Vorfrage, dass sich der Gewinnherausgabe- und der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
richten (vgl. vorne E. 4.6.2).
4.6.8 Schliesslich wendet die Beklagte ein, die vom Bundesgericht angenommene Bindungswir-
kung könne vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil der Teilentscheid der Vorinstanz
nicht angefochten worden sei (vgl. vorne E. 4.3.7). Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet.
Im Urteil 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 (E. 3.5.2.2) verwies das Bundesgericht zwar auf
eine "Bindung sui generis" der unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelge-
richts, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergebe. Gleichzeitig be-
tonte es aber, dass es auch eine Bindung der urteilenden Instanz selbst gebe, die aus dem
allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes abgeleitet
werde (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.1 [= Pra 2015 Nr. 25]; 139 III 120 E. 2 [= Pra 2013
Nr. 97]). Diese Begründung – so das Bundesgericht weiter – treffe auch auf die Stufenklage
zu, die zwar in zwei Etappen, jedoch im gleichen Prozess beurteilt werde (vgl. vorne
E. 4.5.5). Dementsprechend macht das Bundesgericht die innerprozessuale Bindungswir-
kung des Teilentscheids über den Hilfsanspruch nicht davon abhängig, ob der Teilentscheid
angefochten wird (vgl. BGE 151 III 425 E. 3.4.2), würde doch andernfalls der Eintritt der
innerprozessualen Bindungswirkung in die Disposition der Parteien gestellt.
4.7
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sie mit ihrem unange-
fochtenen Teilentscheid vom 22. Juni 2022 über den Hilfsanspruch die Passivlegitimation der
Beklagten auch für den auf der zweiten Stufe zu beurteilenden Gewinnherausgabeanspruch
bindend bejaht hatte. Demnach war die Beklagte mit ihrem erst in der Duplik II erhobenen
Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr zu hören. Die von der Beklagten in der
Berufung dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
4.8
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Klägerin, wonach die Passiv-
legitimation der Beklagten auch bei einer materiellrechtlichen Betrachtung zu bejahen sei
(vgl. vorne E. 4.4.2), prozessual zulässig und begründet sind. Der Vollständigkeit halber ist
allerdings auf Folgendes hinzuweisen:
4.8.1 Selbst wenn der von der Beklagten in der Duplik II erhobene Einwand der fehlenden Passiv-
legitimation noch zu beurteilen wäre und die Erwiderungen der Klägerin darauf verspätet
Seite 19/83
oder unzureichend erfolgt sein sollten, würde daraus nicht ohne Weiteres die Abweisung der
Klage auf Gewinnherausgabe folgen. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Verhandlungs-
grundsatz obliegt es zwar den Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen rechtzeitig
darzulegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und ). Nach kann das Ge-
richt aber von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen
Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_553/2021 vom 1. Fe-
bruar 2023 E. 4.2.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). Vorliegend bestehen er-
hebliche Zweifel an der Darstellung der Beklagten, wonach sie die streitgegenständlichen
Forderungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Blick-Medien
nicht übernommen habe:
4.8.2 Wie sich aus den notorischen Eintragungen im Handelsregister ergibt (vgl. BGE 150 III 209
E. 2.2), ist die Beklagte seit ihrer Gründung im Oktober 2019 im Mediengeschäft tätig. Es war
beabsichtigt, dass sie nach ihrer Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven der vormali-
gen Ringier AG gemäss einer noch zu erstellenden Übernahmebilanz übernimmt. Im Januar
2020 (Datum der Eintragungen im Handelsregister) änderte die zuvor ebenfalls im Medienge-
schäft tätige vormalige Ringier AG ihre Firma zu Ringier Art & Immobilien AG (heute: Ringier
Art AG); ihr Gesellschaftszweck bezog sich fortan nicht mehr auf das Mediengeschäft, son-
dern namentlich auf Geschäfte im Kunst- und Immobilienbereich. Gleichzeitig wurde die Be-
klagte von Ringier Business AG zu Ringier AG umfirmiert. Diese Umstände deuten klar darauf
hin, dass die heutige Beklagte das gesamte Mediengeschäft mit den dazugehörigen Aktiven
und Passiven von der vormaligen Ringier AG übernommen hat (vgl. dazu auch den von der
Beklagten mit der Berufungsreplik eingereichten Beitrag auf "persoenlich.com" vom 14. Okto-
ber 2019 [act. 79/9]).
4.8.3 Hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Forderungen nicht übernommen, wäre denn
auch zu erwarten gewesen, dass sie diesen Einwand bereits auf der ersten Stufe des vor-
instanzlichen Verfahrens vorbringt. Eine beklagte Partei, die weiss, dass sie weder verpflich-
tet ist, einen Gewinn herauszugeben, noch Auskunft darüber zu erteilen, nimmt es nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht hin, ein aufwändiges Gerichtsverfahren führen und um-
fangreiche Rechenschaft über vergangene Geschäfte ablegen zu müssen. Dies gilt umso
mehr, wenn an den fraglichen Informationen Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen, auf
welche die Beklagte sich vorinstanzlich berief (vgl. act. 31 E. 6.5; vorne E. 4.6.4; Baechler,
a.a.O., S. 9 f.). Aus diesen Gründen wäre ungeachtet der vorinstanzlichen Entgegnungen der
Klägerin von Amtes wegen Beweis zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu erhe-
ben gewesen, wenn diese Frage im Teilentscheid nicht bereits bindend entschieden worden
wäre (vgl. vorne E. 4.7). In diesem Zusammenhang hätten namentlich Vereinbarungen zwi-
schen der Beklagten und der vormaligen Ringier AG betreffend die Übertragung des – nun-
mehr allein von der Beklagten geführten – Mediengeschäfts sowie diesbezügliche Pressemit-
teilungen und Informationsschreiben des Ringier-Konzerns berücksichtigt werden können
(vgl. hierzu etwa Rz 108 der Berufungsreplik [act. 79], wo die Beklagte vorbringt, sie habe
"breit und transparent über die Umfirmierung informiert"). Daraus hätte sich unter Umständen
ergeben, dass die Beklagte gestützt auf für die mit dem übernommenen
Mediengeschäft verbundenen Verbindlichkeiten haftet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 3.4 und 4.3).
Seite 20/83
5.
Die Beklagte macht weiter geltend, ein allfälliger Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin
sei verjährt. Die Klage sei auch aus diesem Grund abzuweisen.
5.1
Die Vorinstanz verwarf die Verjährungseinrede der Beklagten mit folgender Begründung:
Auf der ersten Verfahrensstufe sei unbestritten gewesen, dass die Klägerin die Verjährung
hinsichtlich des Gewinnherausgabeanspruchs zumindest im Umfang von CHF 500'000.00
mittels Betreibung unterbrochen habe. Zudem sei belegt, dass die Klägerin die "Ringier AG,
Bühlstrasse 5, 4800 Zofingen" im Zusammenhang mit der "Berichterstattung der Blickgruppe
vom 24. Dezember 2014 und Folgeberichterstattung" am 16. Dezember 2015 erstmals und
anschliessend jährlich über mindestens CHF 500'000.00 betrieben und damit die Verjährung
unterbrochen habe. Am 24. Februar 2020 habe die Klägerin sodann ein Schlichtungsgesuch
(mit zur Klage analogen Rechtsbegehren) gegen die "Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zo-
fingen" eingereicht. Entsprechend sei im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 festgestellt wor-
den, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang von CHF 500'000.00 "unerheblich"
sei (act. 31 E. 5). Diese Erwägungen würden auch auf der zweiten Verfahrensstufe gelten.
Letztlich gehe es um dieselbe Problematik wie bei der Passivlegitimation. Wer bei der Stu-
fenklage im Rahmen des ersten doppelten Schriftenwechsels anerkenne, dass die Ver-
jährung für CHF 500'000.00 unterbrochen worden sei, könne auf der zweiten Stufe nicht eine
"vollständige" Verjährungseinrede erheben. Ein solches Vorgehen wäre höchstens zulässig,
wenn es durch echte Noven veranlasst worden wäre. Solche habe die Beklagte indes nicht
behauptet. Innert welcher Frist der Gewinnherausgabeanspruch verjähre, könne offenblei-
ben, da der herauszugebende Gewinn den Betrag von CHF 500'000.00 nicht übersteige
(act. 69 E. 3.2).
5.2
Dagegen bringt die Beklagte in der Berufung Folgendes vor (act. 71 Rz 54 ff.):
5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend.
Die Beklagte, d.h. die heutige Ringier AG, sei erst im Oktober 2019 gegründet worden. Die
jährlichen Betreibungen der Klägerin hätten sich stets gegen die vormalige Ringier AG und
heutige Ringier Art AG gerichtet. Eine Betreibung, die sich gegen eine andere Person als die
Beklagte richte, habe nach Art. 135 Ziff. 2 OR grundsätzlich keine Unterbrechungswirkung.
5.2.2 Im [ersten] doppelten Schriftenwechsels sei sodann nicht unbestritten gewesen, dass die
Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zumindest im Umfang von CHF 500'000.00 mit-
tels Verjährung unterbrochen habe. Die Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, die
Ansprüche seien verjährt (act. 7 Rz 5). Ihre Ausführungen in der Duplik I (act. 23 Rz 38)
würden daran nichts ändern, da sich diese – unter Geltung eines beschränkten Beweismas-
ses – auf den Informationsanspruch bezogen hätten und angesichts der umfassenden Ver-
jährungseinrede in der Klageantwort als Eventualbegründung zu verstehen gewesen seien.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten in der Duplik II zum Hauptanspruch ver-
wehrt sein solle, eine vollständige Verjährungseinrede zu erheben. Selbst wenn die Beklagte
die Verjährungseinrede teilweise anerkannt hätte, hätte die Vorinstanz aufgrund der Notorie-
tät des Handelsregisters die Verjährungsunterbrechung "berücksichtigen" müssen, zumal bei
erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache nach Art. 153 Abs. 2
ZPO von Amtes wegen Beweise zu erheben seien. Zudem habe die Beklagte ein allfälliges
Seite 21/83
Zugeständnis hinsichtlich einer teilweisen Verjährungsunterbrechung auf der zweiten Stufe
widerrufen dürfen.
5.2.3 Im Weiteren habe sich die Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage der Verjährung zu Unrecht
an ihre Erwägungen im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 gebunden erachtet. Eine innerpro-
zessuale Bindungswirkung sei aus den bereits genannten Gründen abzulehnen. Nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb die Verjährungseinrede in der Duplik II nur aufgrund echter Noven
zulässig sein solle, dürften sich die Parteien doch zweimal unbeschränkt zur Sache äussern.
5.2.4 Gegenüber der Beklagten sei die Klägerin erst mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am
24. Februar 2020 tätig geworden, d.h. vier Jahre und fünf Monate nach der Publikation des
letzten streitgegenständlichen Artikels. Damit seien allfällige Ansprüche der Klägerin allesamt
verjährt, da der Gewinnherausgabeanspruch nach der Verjährung nach Art. 60
OR unterliege. Diese deliktsrechtliche Verjährungsfrist habe zum Zeitpunkt der Publikation
der streitgegenständlichen Artikel ein Jahr betragen. Das Schlichtungsgesuch der Klägerin
sei damit verspätet und ohne verjährungsunterbrechende Wirkung erfolgt.
5.3
Dem hält die Klägerin in der Berufungsantwort zusammengefasst Folgendes entgegen
(act. 76 Rz 146 ff.):
5.3.1 Die Vorinstanz habe die Frage der Verjährungsunterbrechung im Teilentscheid ausführlich
geprüft und "rechtskräftig" festgestellt, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang
von CHF 500'000.00 unerheblich sei. Diese Feststellung gelte auch auf der zweiten Stufe
des Stufenklageverfahrens. Im genannten Umfang habe die Beklagte die Verjährungsunter-
brechung anerkannt. Die nachträgliche Erhebung der Verjährungseinrede sei widersprüch-
lich, treuwidrig und in der zweiten Verfahrensstufe als unbeachtliches Novum zu qualifizie-
ren.
5.3.2 Im Übrigen habe die Klägerin die Verjährung bis zur Einleitung des Schlichtungsgesuchs am
24. Februar 2020 durch eine Kette von Betreibungshandlungen wirksam unterbrochen. Die
Unterbrechungshandlungen gegen die vormalige Ringier AG würden auch gegen die Beklag-
te wirken, welche die Aktiven und Passiven der vormaligen Ringier AG mittels partieller Uni-
versalsukzession übernommen habe. Nachdem die Beklagte auch die Firma der vormaligen
Ringier AG übernommen habe, stelle die Verjährungseinrede zudem einen offensichtlichen
Rechtsmissbrauch dar.
5.3.3 Ohnehin unterliege der Gewinnherausgabeanspruch der "ordentlichen" zehnjährigen Ver-
jährungsfrist gemäss . Selbst wenn die kurze Verjährungsfrist gemäss
Anwendung fände, sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Deliktische Ansprüche ver-
jährten nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis der Person des Schädigers und des Scha-
dens. Bei andauernden schädigenden Ereignissen sei die Kenntnis des gesamten Schadens
nicht möglich und die Verjährungsfrist beginne nicht zu laufen. Bei einer Medienkampagne
laufe die Frist nicht, bis das Ende der persönlichkeitsverletzenden Publikationen erkennbar
sei. Bis heute werde im Zusammenhang mit der Landammannfeier über die Klägerin berich-
tet. Die deliktische Verjährungsfrist habe somit noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die
Verletzung ihrer Persönlichkeit noch immer andauere. Bevor in diesem Verfahren ein rechts-
Seite 22/83
kräftiges Urteil vorliege, bestehe keine Klarheit in Bezug auf den Umfang des Schadens.
Vorher beginne die Verjährung demnach nicht zu laufen.
5.4
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Gewinnherausgabeansprüche nach unterliegen gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung den deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (; BGE 126 III 382
E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.2; 4A_109/2011,
4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 9.3.1; kritisch hierzu Honsell, Schweizerisches Obligatio-
nenrecht, Besonderer Teil, 10. A. 2017, S. 372 f.). Gemäss der bis Ende 2019 geltenden
Fassung von verjährten deliktsrechtliche Ansprüche innerhalb eines Jah-
res ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen
(relative Frist), jedenfalls aber nach zehn Jahren (absolute Frist). Im Zuge der am 1. Januar
2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts wurde die relative Verjährungsfrist
auf drei Jahre verlängert (Däppen, Basler Kommentar, 8. A. 2026, N 1a und 8a;
zum Übergangsrecht vgl. ZGB).
5.4.2 Die relative Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der
Person des Schädigers sowie der wesentlichen Elemente des Schadens erlangt hat, die es
ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in
den Grundzügen zu begründen, wobei der Geschädigte nicht zu wissen braucht, wie hoch
der Schaden ziffernmässig ist. Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen
Vorgang zurückgeht, beginnt die Frist erst mit dessen Abschluss zu laufen. Dasselbe gilt
für die Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs nach (Urteil des
Bundesgerichts 4A_648/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen;
2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.7.1; 4A_109/2011, 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011
E. 9.3.1; BGE 131 III 61 E. 3.1.1 f. [= Pra 2005 Nr. 121]).
5.4.3 Die Verjährung wird gemäss zum einen durch die Anerkennung der Forderung
von Seiten des Schuldners (Ziff. 1) und zum anderen durch Schuldbetreibung, durch Schlich-
tungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schieds-
gericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2) unterbrochen. Für die Wahrung einer ge-
setzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder
auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach der
ZPO massgebend (; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2019 vom 20. Sep-
tember 2019 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 10 vom 5. März 2025 E. 10.5.3.3).
Die Handlung des Gläubigers muss sich gegen den Schuldner richten. Belangt der Gläubiger
den falschen Schuldner, wird die Verjährung gegenüber dem richtigen Schuldner grundsätz-
lich nicht unterbrochen (vgl. Wildhaber/Dede, Berner Kommentar, 2021, N 65;
BGE 149 III 54 E. 6.2.1.2 [= Pra 2023 Nr. 52]; 136 III 545 E. 3.4.1).
5.5
Vorliegend dringt die Beklagte mit ihrer Verjährungseinrede nicht durch:
5.5.1 Fraglich erscheint zwar, ob die Vorinstanz zu Recht von einer bindenden Wirkung der (von
der Beklagten bestrittenen) Anerkennung einer Verjährungsunterbrechung für einen Betrag
von CHF 500'000.00 auf der ersten Stufe auch für die zweite Stufe ausging (vgl. vorne
E. 5.1). Die innerprozessuale Bindungswirkung bezieht sich auf den gemeinsamen Rechts-
Seite 23/83
grund des Hilfs- und des Hauptanspruchs (vgl. vorne E. 4.5.5). Die Verjährung berücksichtigt
das Gericht indes nur auf Einrede hin (vgl. ). Es ist deshalb möglich, dass die be-
klagte Partei einen verjährten Hilfsanspruch erfüllt, in Bezug auf den Hauptanspruch aber die
Verjährung einwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016
E. 3.5.4). Ein logischer Widerspruch entsteht dadurch nicht. Anders verhält es sich bei der
Frage, ob überhaupt ein Haupt- und ein Hilfsanspruch gegen die beklagte Partei bestehen
(vgl. vorne E. 4.6.2). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich jedoch. Wie nachfolgend zu
zeigen ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verjährungseinrede
der Beklagten verwarf.
5.5.2 Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob die Vorbringen der Klägerin im Zusam-
menhang mit der partiellen Universalsukzession und der angeblich bis heute andauernden
Medienkampagne prozessual zulässig und begründet sind (vgl. vorne E. 5.3.2 f.). Der Ord-
nung halber ist hierzu immerhin anzumerken, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die
Beklagte mit den streitgegenständlichen Artikeln weiterhin Gewinn erzielt. Offensichtlich nicht
gefolgt werden kann sodann der Ansicht, die Verjährungsfrist nehme erst mit Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils ihren Lauf, da erst dann Gewissheit über die Schadenshöhe bestehe
(vgl. vorne E. 5.4.2). Damit wäre das Verjährungsrecht obsolet.
5.5.3 Wie vorstehend dargelegt, ist für das vorliegende Verfahren verbindlich entschieden, dass
sich der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet (vgl. vorne
E. 4.7). Die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens begründete die Klägerin mit ihrem
Schlichtungsgesuch vom 24. Februar 2020 (act. 1/5; ). Damit hat sie die
Verjährung – soweit nicht bereits eingetreten – gegenüber der passivlegitimierten Beklagten
unterbrochen (vgl. vorne E. 5.4.3; ). Im vorliegenden Verfahren stellt sich
daher nur die Frage, ob der Anspruch der Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits verjährt war.
Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
5.5.4 Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens betrieb die Klägerin die vormalige Ringier AG am
16. Dezember 2015, am 8. Dezember 2016, am 6. Dezember 2017, am 4. Dezember 2018
und am 2. Dezember 2019 für einen Betrag von jeweils mindestens CHF 500'000.00
(act. 19/55a-e; act. 69 E. 3.2.1). Die ersten vier dieser Betreibungen erfolgten noch vor der
Gründung der Beklagten im Oktober 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten sich sowohl der
Anspruch der Klägerin als auch ihre verjährungsunterbrechenden Handlungen einzig gegen
die vormalige Ringier AG richten, welche die streitgegenständlichen Artikel publiziert hatte.
Bis und mit der Betreibung vom 4. Dezember 2018 unterbrach die Klägerin die Verjährungs-
frist somit jeweils rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (vgl. vorne E. 5.4.3).
Zu klären bleibt demnach einzig, ob auch die Betreibung vom 2. Dezember 2019 gegen die
vormalige Ringier AG verjährungsunterbrechend wirkte, als die Beklagte (damals noch unter
der Firma "Ringier Business AG") bereits existierte. Diese Frage ist zu bejahen:
5.5.5 War zu diesem Zeitpunkt allein die vormalige Ringier AG Schuldnerin des Gewinnherausga-
beanspruchs – wie die Beklagte im Hauptstandpunkt geltend macht (vgl. vorne E. 4.3.8) –,
richtete sich die Betreibung gegen die richtige Schuldnerin und wirkte damit ebenfalls ver-
jährungsunterbrechend. Dasselbe würde gelten, wenn die vormalige Ringier AG und die Be-
klagte Solidarschuldnerinnen gewesen wären (vgl. ), wie das im Falle einer
Geschäftsübernahme nach vor dem 2. Dezember 2019 der Fall gewesen wäre
Seite 24/83
(vgl. ; vorne E. 4.8.3). Inwiefern die Forderung der Klägerin vor dem 2. De-
zember 2019 auf anderem Weg von der vormaligen Ringier AG auf die damals noch als
Ringier Business AG firmierende Beklagte hätte übergehen können, ist nicht erkennbar, zu-
mal weder eine (privative) Schuldübernahme gemäss noch ein fusionsrechtlicher
Tatbestand behauptet oder ersichtlich ist. Nicht beurteilt werden muss deshalb, ob die Kläge-
rin sich aus einem von der Beklagten mitverursachten Irrtum in der Wahl der belangten Kon-
zerngesellschaft vergriff und der Beklagten die Verjährungseinrede aus diesem Grund zu ver-
sagen ist (vgl. dazu Bergamin, Unterbrechung der Verjährung durch Klage, 2016, N 141).
5.6
Zusammengefasst verfängt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht. Da verbindlich ent-
schieden ist, dass sich der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte
richtet, stellte sich nur die Frage, ob dieser Anspruch bereits vor Einleitung des vorliegenden
Verfahrens verjährt war. Diese Frage ist zu verneinen. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht
zum Schluss, dass der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin (zumindest im geltend ge-
machten Umfang) nicht verjährt ist.
6.
Im Weiteren macht die Beklagte geltend, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung sei
nicht hinreichend dargelegt. Ein Gewinnherausgabeanspruch bestehe somit nicht.
6.1
Die Vorinstanz erwog zur Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung was folgt:
Die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin durch die Publikation der streitgegenständ-
lichen Artikel widerrechtlich verletzt. Zur Begründung könne auf die entsprechenden Erwä-
gungen im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 verwiesen werden (act. 31 E. 3.4-3.7). Das Be-
weismass sei dort zwar auf blosses Glaubhaftmachen beschränkt gewesen. Die Frage, ob
die Artikel in den Schutzbereich der Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich eingreifen
würden, sei indes eine Rechtsfrage, die im Teilentscheid trotz Beweismassbeschränkung
umfassend geprüft worden sei. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspreche
demjenigen, der dem Teilentscheid zugrunde gelegen habe. In tatsächlicher Hinsicht sei un-
bestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe. Die im Tei-
lentscheid vorgenommene rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Artikel bzw. der
relevanten tatsächlichen Umstände habe folglich – unabhängig vom anwendbaren Beweis-
mass – auch für die zweite Stufe zu gelten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwä-
gungen zur Bindungswirkung im Stufenklageverfahren (act. 69 E. 5).
6.2
Dagegen wendet die Beklagte in der Berufung Folgendes ein (act. 71 Rz 95 ff.):
Bei der Beurteilung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung handle es sich nicht um
eine reine Rechtsfrage. Insbesondere sei in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob Rechtferti-
gungsgründe vorlägen. Die Vorinstanz habe die von der Beklagten bewiesenen Rechtferti-
gungsgründe nicht unter dem "Vollbeweismass" geprüft, sondern die geltend gemachten
Persönlichkeitsverletzungen lediglich mit Blick auf den Informationsanspruch beurteilt und als
glaubhaft gemacht erachtet. Zudem habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt, welche
Passagen der streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend sein sollten, worauf
die Beklagte bereits in der Klageantwort und Duplik I hingewiesen habe. Damit habe sich die
Vorinstanz weder im Teilentscheid noch im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt
und so das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Infolge der mangelhaften Substanziie-
Seite 25/83
rung der persönlichkeitsverletzenden Passagen fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung
für die Gewinnherausgabe. Sodann sei in tatsächlicher Hinsicht gerade strittig, dass die Be-
klagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe. Somit könne nicht vom selben
Sachverhalt ausgegangen werden, wie dies noch im Teilentscheid der Fall gewesen sei.
Auch dabei handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage. Die
Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt falsch festgestellt.
6.3
Dem hält die Klägerin in der Berufungsantwort entgegen, es hätte der Beklagten freigestan-
den, den Teilentscheid hinsichtlich der bejahten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
anzufechten. Ihre Vorbringen im Berufungsverfahren seien verspätet. Die Vorinstanz habe
weder auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestellt noch das Recht falsch angewendet
(act. 76 Rz 192 ff.).
6.4
Die Rügen der Beklagten sind nicht stichhaltig:
6.4.1 Zunächst betrifft die Frage, ob die streitgegenständlichen Artikel die Persönlichkeit der Klä-
gerin widerrechtlich verletzt haben, den gemeinsamen Rechtsgrund des Gewinnherausgabe-
und des Auskunftsanspruchs. Diese Frage wurde (hinsichtlich der Artikel A-D) im Teilent-
scheid vom 22. Juni 2022 bejaht. Dieser Teilentscheid blieb unangefochten, weshalb auf der
zweiten Stufe nicht erneut darüber zu befinden ist (vgl. vorne E. 4.5.5 und 4.6.1 f.). Unerheb-
lich ist dabei, ob in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass die Beklagte die streitge-
genständlichen Artikel publiziert hat. Verbindlich entschieden ist jedenfalls, dass die Beklagte
der Klägerin den mit den streitgegenständlichen Artikeln (A-D) erzielten Gewinn herauszuge-
ben hat (vgl. vorne E. 4.7).
6.4.2 Im Weiteren war eine umfassende Beurteilung der Frage der widerrechtlichen Persönlich-
keitsverletzung (anders als die Gewinnberechnung) nicht von einer vorgängigen Auskunftser-
teilung der Beklagten abhängig. Entsprechend rechtfertigte sich auch in diesem Punkt keine
Beschränkung des Beweismasses auf blosses Glaubhaftmachen auf der ersten Stufe des
vorinstanzlichen Verfahrens. Hätte die Vorinstanz die widerrechtliche Persönlichkeitsverlet-
zung im Teilentscheid nur als glaubhaft gemacht erachtet, hätte die Beklagte den Teilent-
scheid in diesem Punkt anfechten können (vgl. vorne E. 4.6.7.2 ff.). Dies hat sie jedoch unter-
lassen. Die Vorinstanz prüfte die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Tei-
lentscheid aber ohnehin "trotz Beweismassbeschränkung umfassend" (vgl. act. 31 E. 3.1).
6.4.3 Nach dem Gesagten war die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung auf der
zweiten Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu prüfen. Doch selbst wenn dies-
bezüglich noch keine bindende Beurteilung vorgelegen hätte, hätte es der Vorinstanz freige-
standen, auf die einschlägigen Erwägungen im Teilentscheid zu verweisen (zur Zulässigkeit
eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017
E. 3.1; 1B_332/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.2; 4P.83/2004 vom 25. Oktober 2004
E. 3.2). Dort legte die Vorinstanz für jeden streitgegenständlichen Artikel über mehrere Sei-
ten hinweg im Einzelnen dar, weshalb diese die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich
verletzt haben (bzw. weshalb es bei Artikel E an der Widerrechtlichkeit fehlt; act. 31 E. 3.4
ff.). Mit diesen ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen setzt sich die Beklagte in der Be-
rufung nicht auseinander. Mit dem blossen Hinweis, die Klägerin habe nicht dargelegt, wel-
che Passagen jeweils persönlichkeitsverletzend seien, und die Vorinstanz habe die von der
Seite 26/83
Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe unzureichend berücksichtigt, kommt die
Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Entsprechend
könnte in diesem Punkt ohnehin nicht auf die Berufung eingetreten werden (vgl. vorne
E. 1.1 f.).
7.
Die Beklagte bringt weiter verschiedene Einwendungen gegen die Erwägungen der Vorin-
stanz zu den Grundsätzen der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit widerrechtlichen
Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien vor.
7.1
Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes:
7.1.1 Bei Medienerzeugnissen lasse sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-
stimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung naturgemäss nicht strikt nachweisen.
Im Entscheid BGE 133 III 153 habe das Bundesgericht die Anforderungen an den Kausalzu-
sammenhang deshalb erheblich gelockert. Der Verletzte sei vom Nachweis entbunden wor-
den, dass aufgrund der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung des SonntagsBlicks
die Tagesauflage erhöht und Mehreinnahmen erzielt worden seien. Wenn das wirtschaftliche
Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausge-
richteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der
längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zu-
sammenhänge, und wenn diese dergestalt erfüllt würden, dass eine scharf an der Persön-
lichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren werde, bei der es zur Überschreitung der
Grenze des Zulässigen kommen könne, bejahe das Bundesgericht die Kausalität zwischen
einer unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung und einer Gewinnerzielung bereits dann,
wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung
her geeignet sei, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen.
Handle es sich bei der Verletzerin um ein Boulevardmedium, habe der Verletzte lediglich
nachzuweisen, dass die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung, d.h. zum Gene-
rieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl, geeignet gewesen sei. Die Anforderungen
an den Kausalzusammenhang seien also tief anzusetzen. Verlangt werde nur noch eine "ab-
strakte" Kausalität, um Ansprüche aus der Verweisung in [vgl. vorne
E. 3] nicht von vornherein illusorisch zu machen. Im Endeffekt werde der Kausalitätsbegriff
bei der Gewinnberechnung von Medienerzeugnissen aus rechtswidrigen Beiträgen durch-
brochen (act. 69 E. 6.2.1).
7.1.2 Dass es sich bei den von der Beklagten herausgegebenen Blick-Medien um "Boulevard" im
genannten Sinn handle, sei einerseits notorisch und andererseits unbestritten. Damit finde
der dargelegte Kausalitätsmassstab Anwendung auf die Beklagte bzw. die streitgegenständ-
lichen Artikel. Im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 sei einlässlich erörtert worden, dass die
streitgegenständlichen Artikel primär auf die Unterhaltung der Leserschaft ausgerichtet seien
(act. 31 E. 3). In den Artikeln werde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob es zwischen der
Klägerin und ihrem Ratskollegen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Klägerin wer-
de als mögliches Schändungsopfer dargestellt, wobei jeweils gleichzeitig implizit die Frage
aufgeworfen werde, ob sie mit ihren medialen Ausführungen zur Landammannfeier eine
aussereheliche Affäre habe kaschieren wollen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliere und auf die
Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten sei. Aufgrund ihrer Aufmachung und
Seite 27/83
Ausrichtung seien die streitgegenständlichen Artikel mithin geeignet, zur Absatzförderung
von Medienerzeugnissen der Beklagten und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (act. 31
E. 4.2). Die Klägerin habe demnach den Nachweis der (abstrakten) Kausalität erbracht und
es sei grundsätzlich von der Erzielung eines Gewinns im Zusammenhang mit den streitge-
genständlichen Artikeln auszugehen (act. 69 E. 6.2.2).
7.1.3 Hinsichtlich der Höhe des erzielten Gewinns stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt,
dass in Anwendung der Differenzmethode nur der mit den streitgegenständlichen Artikeln
zusätzlich erzielte und über den normalen Geschäftsgang hinausgehende "Mehrgewinn" ab-
geschöpft werden könne. Dieser Ansatz überzeuge jedoch nicht. Das Bundesgericht habe
die Differenztheorie im Leitentscheid BGE 133 III 153 (E. 3.5) zwar erwähnt. Dabei habe es
aber nur darauf hinweisen wollen, dass der wirtschaftliche Vorteil auch in einer Verlustminde-
rung bestehen könne und das verletzende Medium nicht zwingend schwarze Zahlen schrei-
ben müsse. Zur Gewinnbestimmung sei massgeblich, inwieweit die verletzende Berichter-
stattung zur Absatzförderung geeignet gewesen sei. Gemäss Bundesgericht gehe es an der
Realität vorbei, wenn eine Gewinnherausgabe nur möglich sei, wenn in direktem Zusam-
menhang mit einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung die Auflage erhöht worden
sei. Der Begriff des Gewinns könne also nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage
erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könne deshalb nicht geschlossen werden, dass
bei der Berechnung der Gewinnherausgabe lediglich ein rechnerischer Mehrgewinn massge-
bend sei. Die "Mehrgewinn-Methode" sei mit den im Leitentscheid des Bundesgerichts defi-
nierten (geringen) Anforderungen an die Kausalität nicht zu vereinbaren (act. 69 E. 6.3.1 ff.).
7.1.4 Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Höhe des im Zusammenhang mit
der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns ziffernmässig nicht strikt
bewiesen werden könne, weshalb der Gewinn in analoger Anwendung von
nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen sei. Dabei könnten "Eckdaten wie Umsatz-, Auf-
lage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch Grösse, Aufmachung und
Positionierung der Berichterstattung". Massgeblich sei sodann, ob es sich um einen einzel-
nen Artikel, eine ganze Serie oder sogar um eine eigentliche Kampagne handle. Im Ent-
scheid BGE 143 III 297 habe das Bundesgericht erwogen, die Schätzung gemäss Art. 42
Abs. 2 OR beruhe auf Tatbestandsermessen und gehöre zur Beweiswürdigung bzw. Sach-
verhaltsfeststellung. Im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens sei es
auch Aufgabe des Gerichts, sich Klarheit über die Entscheidungsfaktoren zu verschaffen,
die es zu berücksichtigen gedenke bzw. bezüglich derer es weitergehende Informationen
benötige. Daraus folge, dass auch betreffend die Höhe eines allfälligen Gewinns nicht ein
konkreter Nachweis verlangt werde, welcher Gewinn auf die streitgegenständlichen Artikel
zurückzuführen sei. Vielmehr gelte auch in Bezug auf die Höhe des Gewinns ein reduzierter
Kausalitätsmassstab. Das sei schlüssig, denn für die Kausalität genüge – wie dargelegt –
ebenfalls eine abstrakte Kausalität. Der betreffende Artikel müsse lediglich geeignet sein,
den Absatz zu fördern. Würde betreffend die Gewinnhöhe ein konkreter Kausalzusammen-
hang verlangt, wäre eine Gewinnherausgabe von vornherein illusorisch. Dieses Verständnis
werde auch in der Lehre geteilt (act. 69 E. 6.3.4 ff.).
7.1.5 Nach dem Gesagten genüge, dass die streitgegenständlichen Artikel aufgrund ihrer theoreti-
schen Eignung (abstrakt) zur Absatzförderung beigetragen hätten. Die Klägerin habe deshalb
Seite 28/83
Anspruch auf Herausgabe des mit diesen Artikeln erzielten Nettoerlöses und nicht bloss auf
einen allfälligen Mehrgewinn, um den das Ergebnis der Beklagten aufgrund der streitge-
genständlichen Artikel gesteigert worden sei. Die Beklagte habe allerdings nur jenen Vorteil
zu erstatten, der unmittelbar in Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Eingriff in die frem-
de Rechtssphäre gebracht werden könne. Soweit der erzielte Gewinn bloss zum Teil auf der
Verletzung des fremden Rechts beruhe, sei er nur in diesem Umfang herauszugeben. Eine
Verbindung beider Gewinnarten liege etwa vor, wenn ein Medienerzeugnis publiziert werde,
das neben einem persönlichkeitsverletzenden Artikel eine Vielzahl von anderen, rechtmässi-
gen Beiträgen enthalte. Liege eine solche Verbindung vor, müsse die Gewinnherausgabe
notgedrungen nach Ermessen bestimmt werden. Abzuwägen sei in diesem Fall, in welchem
Mass der Eingriff in das fremde Recht zum erzielten Gewinn beigetragen habe. Unsicherhei-
ten über die Gewichtung der einzelnen Gewinnursachen träfen im Zweifel die Beklagte als
Verletzerin. Zu weit gehe jedoch die Ansicht der Beklagten, die Gewinnherausgabe sei gar
nur auf die rechtswidrigen Teile des jeweiligen Artikels beschränkt. Die Gewinnherausgabe
beziehe sich auf den gesamten Artikel, selbst wenn nur einzelne Bestandteile persönlich-
keitsverletzend seien (act. 69 E. 6.3.7).
7.1.6 Gemäss , der analog auf den herauszugebenden Gewinn anzuwenden sei,
sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rück-
sicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Mass-
nahmen abzuschätzen. Damit solle dem Geschädigten die Beweislast nicht generell abge-
nommen oder die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforde-
rungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr müsse er alle Umstände, die für den Eintritt
des Schadens sprächen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern würden, soweit
möglich und zumutbar behaupten und beweisen. Die vorgebrachten Umstände müssten ge-
eignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung
hinreichend fassbar werden zu lassen. Im Streit um die Gewinnherausgabe gelte dasselbe
für die Umstände, welche die beweisbelastete Partei für die Erzielung eines Gewinns oder für
dessen Verminderung anrufen wolle. Die Schätzung habe möglichst konkret und gestützt auf
die Parteivorbringen zu erfolgen. Eine genaue Substanziierung dürfe indes nicht verlangt
werden, zumal die Beweiserleichterung, die der beweisbelasteten Partei
verschaffe, auch eine Einschränkung der Behauptungs- und Substanziierungslast nach sich
ziehe. Um den Substanziierungsanforderungen so weit als möglich nachkommen zu können,
bleibe der Ansprecherin – wie vorliegend der Klägerin – regelmässig nichts anderes übrig,
als vorab ihren Auskunftsanspruch geltend zu machen. Sollte der Geschäftsführer seine
Auskunftspflichten dabei nicht oder nur ungenügend erfüllen, seien die Anforderungen an die
Beweisführung der Ansprecherin (weiter) zu reduzieren. Vorliegend ändere die Auskunft der
Beklagten zuhanden der Klägerin (act. 32) nichts am Erfordernis einer gerichtlichen Schät-
zung des Gewinns. Entgegen der Vorbringen der Beklagten treffe es nicht zu, dass die Klä-
gerin zur Bezifferung ihrer Forderung einfach auf die erhaltenen Informationen hätte abstel-
len können, sie deshalb keine Annahmen hätte treffen müssen und nicht auf einen Ermes-
sensentscheid angewiesen sei. Da namentlich die Aufmachung und Positionierung der per-
sönlichkeitsverletzenden Artikel relevant seien, lasse sich ein Gewinn auch nach der Aus-
kunft der Beklagten nicht durchgängig ziffernmässig nachweisen. Eine Schätzung komme –
wie noch darzulegen sein werde – aufgrund der hohen Komplexität der Gewinnerzielungs-
mechanismen nicht ohne Annahmen und Wertungen aus. Davon abgesehen sei die Beklagte
Seite 29/83
in der Klageantwort (act. 7 Rz 99) selbst noch von der Notwendigkeit eines Ermessensent-
scheids ausgegangen (act. 69 E. 6.3.8 f.).
7.1.7 Darzulegen bleibe, wie der herauszugebende Gewinn im Allgemeinen herzuleiten sei. In
einem ersten Schritt sei zu eruieren, ob und in welchem Umfang mit der Publikation der
streitgegenständlichen Artikel ein Umsatz (bzw. Bruttogewinn) erwirtschaftet worden sei.
Ein solcher könne mit dem Einzel- und Abonnementverkauf sowie mit Werbung generiert
werden. Bei Printmedien entspreche der Werbeerlös grundsätzlich dem Ergebnis der Multi-
plikation der verkauften Werbefläche mit dem Preis. Bei Onlinemedien werde der Werbeerlös
anhand von Seitenaufrufen generiert. Der Wert eines Seitenaufrufs hänge unter anderem
von der Anzahl Werbeeinblendungen und dem Preis der zur Verfügung gestellten Werbe-
fläche ab. In einem zweiten Schritt seien die Kosten vom errechneten Umsatz in Abzug zu
bringen. Abzugsfähig seien jene Kosten, die der Geschäftsführer im Hinblick auf den fragli-
chen Gewinn getätigt habe. Der Umsatz sei von der Klägerin zu beweisen, wobei sie von
Beweiserleichterungen gemäss profitiere. Der Beweis für die abzuziehen-
den Kosten obliege hingegen der Beklagten. Diese seien möglichst konkret festzustellen. All-
fällige branchenübliche Kosten könnten bei einer Schätzung nach berück-
sichtigt werden, soweit die strengen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Dies gelte nicht für
Tatsachen, die ein buchführungspflichtiger Betrieb (wie jener der Beklagten) mit einer gehö-
rigen Buchführung nachweisen könne. Werde nach dem zweiten Berechnungsschritt festge-
stellt, dass aus der Publikation kein Gewinn, sondern ein Verlust resultiere, müsse geprüft
werden, ob (immerhin) eine Verlustersparnis erzielt worden sei. Eine solche bestehe in der
Differenz zwischen dem Verlust, der ohne die rechtswidrige Publikation erzielt worden wäre,
und demjenigen, der mit der rechtswidrigen Publikation erzielt worden sei (act. 69 E. 6.4.1
ff.).
7.1.8 Schliesslich sei der errechnete Gewinn ermessensweise zu begrenzen und zu bereinigen,
was bereits bei der Eruierung des Umsatzes erfolgen könne. Eine ermessensweise Begren-
zung des Gewinns sei vorliegend insbesondere hinsichtlich der Einzel- und Abonnementver-
käufe erforderlich. Bei Einzelverkäufen ("Kioskverkäufen") könne nicht gemessen werden,
was zum Kaufentscheid der Leserschaft beigetragen habe. Das Interesse der Leserschaft
könne sich auf eine Vielzahl rechtmässiger Artikel der verkauften Zeitung beziehen, weshalb
der errechnete Gewinn begrenzt werden müsse. Dasselbe gelte für Abonnementverkäufe, da
der Endverbraucher damit den Zugang zu einer Vielzahl rechtmässiger Artikel erwerbe und
sich der Kaufentscheid nicht auf einen einzelnen Artikel beschränke. Dasselbe gelte hinsicht-
lich des Werbeumsatzes. Bei Blick.ch lasse sich die Kausalität zwischen dem erzielten Ge-
winn und den persönlichkeitsverletzenden Artikeln zwar eher feststellen, da sich das Interes-
se der Leserschaft anhand der erzielten Seitenaufrufe konkret messen lasse. Hinsichtlich des
erzielten Werbeerlöses stelle sich jedoch die Frage, ob der aus der Geschäftsführung ent-
springende und herauszugebende Gewinn erst aufgrund der Rechtswidrigkeit des Artikels
erzielt worden sein müsse. Werde eine Werbefläche in einem Medientitel vorgängig und
unabhängig vom konkreten Inhalt der jeweiligen Ausgabe verkauft, stelle sich das Problem,
dass der später publizierte rechtswidrige Artikel unabhängig von dessen Inhalt einen Umsatz
generiere. Für die Gewinnherausgabe sei indes wie erörtert nicht erforderlich, dass erst auf-
grund der rechtswidrigen Publikation ein Erös erzielt worden sei, solange der Artikel zur Ab-
satzförderung geeignet sei. Der Gewinn sei also bereits dann herauszugeben, wenn er im
Zusammenhang mit der Publikation eines rechtswidrigen Artikels generiert worden sei, der
Seite 30/83
geeignet sei, positiv zur Absatzförderung beizutragen. Somit seien Werbeflächen, die unab-
hängig vom konkreten Inhalt einer noch in Zukunft liegenden Publikation erworben, aber zum
Umsatz eines Medienunternehmens beitragen würden, zu berücksichtigen. Eine andere,
primär den mit Printausgaben erzielten Werbeumsatz betreffende Frage sei, wie dieser Um-
satz auf die verschiedenen sonstigen Inhalt eines Medienerzeugnisses aufzuteilen sei. Das
Kausalitätserfordernis verbiete es, sämtlichen Werbeumsatz, den der Blick mit einer Ausgabe
erzielt habe, einem einzelnen (streitgegenständlichen) Artikel zuzuweisen. Entsprechend sei
eine Abgrenzung vorzunehmen, die zwangsläufig auf Ermessen basiere (act. 69 E. 6.4.3).
7.2
Die Beklagte wendet in der Berufung zunächst ein, das Bundesgericht habe die Anforderun-
gen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs im Entscheid BGE 133 III 153 nicht ge-
lockert.
7.2.1 Vielmehr habe das Bundesgericht – so die Beklagte – festgehalten, dass an sich sowohl für
den Gewinn als auch für die Kausalität der volle Beweis zu erbringen sei. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit genüge nur, soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache
nicht führen lasse. Diese Beweiserleichterung habe das Bundesgericht in Bezug auf die da-
malige Berichterstattung des SonntagsBlicks zur Anwendung gebracht. Eine "abstrakte" oder
anderswie geartete Kausalität bzw. eine Durchbrechung des Kausalitätsbegriffs lasse sich
daraus nicht ableiten. Es sei rechtswidrig, die Klägerin von einer Beweiserleichterung profitie-
ren zu lassen. Gerade in Bezug auf Online-Publikationen lägen Zugriffsdaten vor, gestützt auf
welche die Kausalität zwischen Berichterstattung und Gewinn hätte behauptet und bewiesen
werden können. Eine Beweisnot habe demnach nicht vorgelegen (act. 71 Rz 113 ff., 128 und
181). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden:
7.2.2 Richtig ist, dass das Bundesgericht den Begriff der "abstrakten Kausalität" im Leitentscheid
BGE 133 III 153 nicht verwendet hat. Dieser Begriff stammt aus der Kommentierung des
Entscheids in der Lehre (vgl. Jenny/Massen/Huguenin, in: Hochstrasser/Huber-Putschert/
Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2023,
N 10a). Allerdings hat das Bundesgericht im genannten Entscheid festgehalten, dass zum
Nachweis des Kausalverlaufs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge, soweit sich ein
direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lasse. Der unmittelbare Zusam-
menhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Gewinner-
zielung lasse sich aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss nicht strikt nachweisen.
Zudem dürften keine Anforderungen an den Beweis gestellt werden, welche die Durchset-
zung des Gewinnherausgabeanspruchs von vornherein illusorisch machen würden. Bei Ver-
letzungen durch die Sensationspresse sei für die Gewinnbestimmung deshalb massgeblich,
inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeig-
net sei, zur Absatzförderung – d.h. zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leser-
zahl – und damit zur Gewinnerzielung beizutragen. Eine zur Absatzförderung geeignete Be-
richterstattung wirke sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Geschäftserfolg des
Presseorgans aus (BGE 133 III 153 E. 3.3 ff.; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.2). Die Vorinstanz kam demnach zu
Recht zum Schluss, dass der Verletzte in diesen Fällen nur noch die grundsätzliche Eignung
der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung zur Gewinnerzielung nachzuweisen hat.
Insofern lässt sich durchaus von einer Abschwächung des Kausalitätsmassstabs sprechen,
zumal die tatsächliche Verursachung eines konkreten Gewinns gerade nicht zu beweisen ist
Seite 31/83
(vgl. Fritschi/Jungo, a.a.O., N 23 f.; Inderkum, Schadenersatz, Genugtuung und
Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, 2008, N 421 f.; Jenny/Massen/Huguenin,
a.a.O., N 10a; Roberto, 100 Jahre Persönlichkeitsschutz im ZGB, ZSR II 2007,
S. 165 ff., 198 f.; Rüetschi, Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid "Patty Schnyders
Vater", sic! 2007 S. 440 ff., 441 f.).
7.2.3 Der Hinweis der Beklagten, wonach in Bezug auf Online-Publikationen Zugriffsdaten vorlä-
gen, ist ebenfalls unbehelflich, zumal die Vorinstanz diese Daten berücksichtigte (vgl. vorne
E. 7.1.8 und hinten E. 8.1 f.).
7.2.4 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass für die Gewinnbestim-
mung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse lediglich entscheidend ist,
inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeig-
net ist, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzielung beizutragen. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz erwog, diese Eignung sei hinsichtlich der streitge-
genständlichen Artikel zu bejahen (vgl. sogleich E. 7.3).
7.3
Die Beklagte bringt weiter vor, das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 133 III 153 eine
unzulässige und für den vorliegenden Fall irrelevante Kategorisierung getroffen.
7.3.1 Sie bestreitet zwar zunächst, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 133 III 153 eine
boulevardspezifische Rechtsprechung begründet habe, zumal der Begriff "Boulevard" darin
nicht erwähnt werde (vgl. auch vorne E. 7.2.1). Daran anschliessend rügt die Beklagte indes,
die im genannten Entscheid getroffene Kategorisierung einzelner Medien in bestimmte Typen
und die daran anknüpfende pauschale Anwendung eines speziellen Kausalitätsmassstabs
sei gesetzeswidrig. Auch in der Lehre werde vertreten, dass jeder Artikel unabhängig vom
Medientitel darauf zu prüfen sei, ob er persönlichkeitsverletzend sei und ob damit Gewinn er-
zielt worden sei. Eine Unterstellung eines ganzen Mediums unter eine spezielle Kausalitäts-
regel führe zu einer unzulässigen Schematisierung, die der wirtschaftlichen Realität nicht ge-
recht werde. Verkaufserfolge von Printmedien hingen von einer Vielzahl von Faktoren ab
(darunter Konkurrenzangebote, allgemeine Marktentwicklungen und Interessen der Leser-
schaft), die weit über (möglicherweise) persönlichkeitsverletzende Berichte hinausgingen.
Die Annahme, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Medienkategorie eine Ge-
winnerzielung durch rechtswidrige Berichterstattung belege, sei rechtlich unhaltbar. Auch die
Annahme, das Geschäftsmodell bestimmter Medien bestehe in der (regelmässigen) Verlet-
zung der Persönlichkeitsrechte Dritter, sei unbegründet und willkürlich. Kein Medium, das
journalistische Beiträge veröffentliche, sei davor gefeit, rechtlich in die Pflicht genommen zu
werden. Die allermeisten Medien seien gewinnorientiert. Unhaltbar seien vor diesem Hinter-
grund die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung ent-
spreche, dass die streitgegenständlichen Artikel an die Neugier des Publikums appellierten,
auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten seien und aufgrund ihrer Auf-
machung und Ausrichtung geeignet seien, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzie-
lung beizutragen. Im Vergleich zu (möglichen) persönlichkeitsverletzenden Inhalten würden
rechtmässige Inhalte bei Weitem überwiegen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen wer-
den, die Leserschaft erwarte persönlichkeitsverletzende Inhalte. Gerade beim Blick sei zu-
dem notorisch, dass ein grosser Teil der Leserschaft an der Sportberichterstattung interes-
siert sei und die Zeitung vor allem deshalb abonniere bzw. kaufe. Die Verletzung von Persön-
Seite 32/83
lichkeitsrechten gehöre nicht zum Geschäftsmodell der Beklagten. Im Übrigen sei es im Ent-
scheid BGE 133 III 153 um eine Berichterstattung des SonntagsBlicks gegangen. Obwohl
der Blick nicht der SonntagsBlick sei, erachte die Vorinstanz es als notorisch, dass es sich
bei den Blick-Medien im Allgemeinen und bei den streitgegenständlichen Artikeln um Boule-
vard handle. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte in der Klageantwort (act. 7 Rz 88)
zugestanden habe, "Boulevard zu sein". An der entsprechenden Stelle habe sie lediglich die
fehlerhafte Argumentation der Klägerin aufgenommen und "persifliert" (act. 71 Rz 119 ff.).
Diese Einwände verfangen nicht:
7.3.2 Richtig ist, dass sich der Begriff "Boulevard" nicht im Entscheid BGE 133 III 153 findet. Aller-
dings geht aus dem Entscheid ohne Weiteres hervor, dass sich das Bundesgericht darin mit
der Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse befasste (vgl. vorne E. 7.2.2;
ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.2; Inderkum, a.a.O.,
N 421). Diese Bezeichnung rührt daher, dass Ereignisse darin zu Sensationen aufgebauscht
werden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Sensationspresse [besucht am 19. Juni
2026]). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es konkret um eine Reihe von Berichter-
stattungen im SonntagsBlick. Das Bundesgericht erwog, es sei notorisch und bedürfe keiner
Beweiserhebung, dass sich der SonntagsBlick auf permanenter persönlichkeitsrechtlicher
Gratwanderung befinde und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzungen kommen könne.
Längerfristig lasse sich die Auflage im vom SonntagsBlick abgedeckten Marktsegment nur
halten, wenn die spezifischen Erwartungen der Leserschaft regelmässig erfüllt würden, was
unter anderem durch gross aufgemachte Berichte über das private Ungemach bekannter
Zeitgenossen geschehe. Hänge aber das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzie-
lung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster
Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedi-
gung der spezifischen Erwartung zusammen, und würden diese dergestalt erfüllt, dass eine
scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren werde, bei der es zur
Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen könne, müsse die Kausalität zwischen
Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entspre-
chende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Erhal-
tung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (BGE 133 III 153 E. 3.4; vgl.
vorne E. 7.1.1). Die im konkreten Fall beurteilte Berichterstattung appelliere nach allgemeiner
Lebenserfahrung an die Neugier des Publikums und sei daher auf die Bindung einer spezifi-
schen Leserschaft zugeschnitten. Insofern habe sie sich mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit auf den Geschäftserfolg der (damaligen) Ringier AG ausgewirkt (BGE 133 III 153 E. 3.6).
7.3.3 Dass auch die streitgegenständlichen Artikel aus den Jahren 2014 und 2015 in dieses Mus-
ter passen, ist offensichtlich (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). Die Vorinstanz legte – auch mit
Verweis auf ihre Ausführungen im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 (vgl. dazu vorne E. 6.4.3)
– dar, weshalb die fragliche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliert und
auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten ist (vgl. vorne E. 7.1.2). Im Tei-
lentscheid vom 22. Juni 2022 erwog die Vorinstanz etwa, der Artikel A konzentriere sich nicht
darauf, dem Publikum die Geschehnisse rund um die Landammannfeier aufklärend zu ver-
mitteln, sondern diene vielmehr dazu, über die Verhaltensweisen der Klägerin vor dem Hin-
tergrund eines mutmasslich an ihr begangenen Sexualdelikts zu berichten (act. 31 E. 3.4.3).
Der Artikel B setze die Klägerin in ihrer sozialen Geltung herab und ziehe ihren Intimbereich
in herablassender Weise in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Leserschaft. Zudem las-
Seite 33/83
se sich der Wortlaut des Titels ("Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli' ") im zitierten Fasnachts-
reim so nicht finden (act. 31 E. 3.5.1). Im Artikel C würden bis dahin unbekannte und intime
Details über den Nachweis eines Kontakts im Intimbereich zwischen der Klägerin und ihrem
Ratskollegen in skandalisierender Art und Weise preisgegeben (act. 31 E. 3.6.1 f.). Mit Arti-
kel D werde dem Leser mit brisanten Zitaten von Zeugen ein bleibender Eindruck verschafft,
der primär auf die Blossstellung der Klägerin gerichtet sei (act. 31 E. 3.7.3). Vor diesem Hin-
tergrund wertete die Vorinstanz die streitgegenständlichen Artikel zu Recht als Erzeugnisse
der Sensationspresse und kam zum zutreffenden Schluss, dass diese nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sind, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzielung beizu-
tragen (vgl. vorne E. 7.1.1 f.). Dem setzt die Beklagte nichts Stichhaltiges entgegen.
7.3.4 Im Weiteren erwog die Vorinstanz zu Recht, es sei (auch) notorisch und unbestritten, dass
es sich beim Blick und beim Blick am Abend in der fraglichen Zeit allgemein um Boulevard-
medien handelte. In seinem Ende 2006 ergangenen Entscheid BGE 133 III 153 erachtete
das Bundesgericht es als notorisch, dass sich der von der (damaligen) Ringier AG herausge-
gebene SonntagsBlick permanent auf persönlichkeitsrechtlicher Gratwanderung befinde (vgl.
vorne E. 7.3.2). Dass und inwiefern sich die Art und Weise der Berichterstattung im Blick und
im Blick am Abend in den Jahren 2014 und 2015 massgeblich davon unterschied, legt die
Beklagte nicht dar. Es ist vielmehr notorisch, dass die Berichterstattung im Blick und im Blick
am Abend in den Jahren 2014 und 2015 einen ähnlichen Stil aufwies, was die streitge-
genständlichen Artikel deutlich illustrieren (vgl. vorne E. 7.3.3). Davon abgesehen wertete die
Vorinstanz die Ausführungen der Beklagten in Rz 88 der Klageantwort (act. 7) zu Recht als
Zugeständnis, dass es sich bei ihren Produkten – jedenfalls im fraglichen Zeitraum – um
"Boulevard" handelte. Die Beklagte nahm an der entsprechenden Stelle Bezug auf die Be-
hauptung der Klägerin, wonach das Finanzierungsmodell eines Mediums dessen Inhalt be-
einflusse, wobei Boulevardmedien primär aufmerksamkeitsorientiert seien (act. 1 Rz 83).
Dem hielt die Beklagte unter anderem entgegen, alle Medien würden sich grundsätzlich nach
dem gleichen Prinzip finanzieren, aber nur die Produkte der Beklagten seien "Boulevard". Die
Behauptung, nur die Produkte der Beklagten seien "Boulevard", hatte die Klägerin indes zu-
vor nicht aufgestellt. Daher kann auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe lediglich die
Argumentation der Klägerin aufgenommen und "persifliert".
7.3.5 Im Übrigen reichte die Klägerin mit der Berufungsantwort einen am 27. Januar 2025 veröf-
fentlichten Kommentar von Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, ein, worin sie
Folgendes festhielt: "Die Art und Weise, wie vor 10 Jahren über die Ereignisse [rund um die
Klägerin und die Landammannfeier] berichtet wurde, ist Ausdruck eines harten Boulevard-
stils, den Blick längst nicht mehr praktiziert, und das ist gut so" (act. 76/11). Dieser Kommen-
tar wurde nach dem angefochtenen Entscheid veröffentlicht und ist im Berufungsverfahren
demnach als zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. ; BGE 144 III
349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Auch dieser Beitrag unterstreicht den Schluss, dass der
Blick in den Jahren 2014 und 2015 und insbesondere mit den streitgegenständlichen Artikeln
einen Boulevardstil pflegte. Ob der Hinweis der Klägerin auf das im Jahr 2022 veröffentlichte
Interview mit Marc Walder, CEO der Ringier-Gruppe (act. 76 Rz 206 m.H. auf act. 1/84), pro-
zessual zulässig ist und diesen Schluss zusätzlich bekräftigen würde (vgl. act. 79 Rz 8 f. und
202), ist daher nicht von Belang.
Seite 34/83
7.3.6 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Artikeln offenkundig um
Erzeugnisse der Sensationspresse, die von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet
sind, zum Generieren und Halten der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen.
Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass mit den streitgegenständlichen Arti-
keln ein Gewinn erzielt wurde (vgl. vorne E. 7.1.2).
7.3.7 Der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass weder das Bundesgericht im Entscheid BGE 133
III 153 noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt haben, dass das Ge-
schäftsmodell der Beklagten in der Verletzung von Persönlichkeitsrechten bestehe oder ihre
Leser persönlichkeitsverletzende Inhalte erwarten würden. Erwogen wurde lediglich, dass in
der Sensationspresse eine an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren
werde, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen könne. Diese – nicht
zwingend persönlichkeitsverletzende – Art von Berichterstattung entspreche der Erwartung ei-
ner der an der Sensationspresse interessierten Leserschaft. Deshalb sei davon auszugehen,
dass namentlich Berichterstattungen, die an die Neugier dieser Leserschaft appellierten, zur
Gewinnererzielung beitragen würden (vgl. vorne E. 7.1.1 und 7.3.2). Diese Erwägungen über-
zeugen. In der Berufungsreplik betont die Beklagte denn auch selbst, dass kein Medium freiwil-
lig Artikel schreibe, die niemanden interessierten und keinen kommerziellen Nutzen hätten
(act. 79 Rz 15). Dass gewisse Leser auch an anderen Inhalten – etwa an der Sportberichter-
stattung – interessiert sind, ändert nichts am Gesagten. Diesem Umstand ist bei der Bemes-
sung des herauszugebenden Gewinns Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 9.2.5.2 ff.).
7.3.8 Vorliegend nicht beurteilt werden muss, ob die im Entscheid BGE 133 III 153 abgeschwäch-
ten Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs auch für Berichterstattun-
gen ausserhalb der Sensationspresse gelten. In der Lehre wird bisweilen vertreten, es gebe
keine Gründe dafür, diese Praxis auf Verletzungen durch die Sensationspresse zu beschrän-
ken und andere Presseorgane insoweit zu privilegieren (Inderkum, a.a.O., N 423; vgl. auch
das von der Beklagten eingereichte Interview mit Prof. Dr. Urs Saxer, der sich "nicht generell
gegen Beweiserleichterungen", aber gegen "spezielle Erleichterungen bei einer bestimmten
Kategorie von Medien" ausspricht [act. 71/6]). Dieser Standpunkt mag etwas für sich haben,
zumal auch persönlichkeitsverletzende Beiträge in Medien, die üblicherweise keinen Boule-
vardstil pflegen, in der Regel auf die Bindung ihrer Leserschaft abzielen. Unter Umständen
begeben sich solche Medien auch bewusst in den Boulevardbereich (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.2). Ob und inwieweit Beweiserleichterungen
auch in diesen Fällen in Betracht kommen, ist vorliegend aber nicht zu vertiefen, weil auf die
streitgegenständlichen Artikel so oder anders die im Entscheid BGE 133 III 153 begründete
Praxis anzuwenden ist.
7.4
Die Beklagte bringt weiter vor, selbst wenn das Bundesgericht die Anforderungen an den
Nachweis der Kausalität im Entscheid BGE 133 III 153 gelockert habe, sei damit noch nichts
über den Bestand und die Berechnung eines Gewinns ausgesagt. Die Vorinstanz habe das
von der Beklagten präsentierte Berechnungsmodell zu Unrecht verworfen.
7.4.1 Im genannten Entscheid – so die Beklagte – habe das Bundesgericht keine Berechnung des
Gewinnherausgabeanspruchs vorgenommen. Eine höchstrichterliche Berechnungsmethode
existiere somit nicht. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergebe sich einzig, dass
nicht nur eine Auflagensteigerung für eine Gewinnherausgabe massgebend sei, sondern
Seite 35/83
auch eine Verlustminderung berücksichtigt werden könne. Hingegen sage das Bundesgericht
an keiner Stelle, dass die Differenztheorie keine Geltung habe. Diese sei vielmehr anwend-
bar, was auch der Entscheid BGE 134 III 306 zeige. Die Vorinstanz erachte die Differenzthe-
orie nur hinsichtlich einer Verlustminderung für massgebend. Bei der Differenztheorie handle
es sich jedoch um eine allgemeingültige Methode zur Schadensberechnung, die analog auf
die Berechnung des Gewinns anzuwenden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz basierten
deshalb auf einer fehlerhaften Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit
ihre Argumentation grösstenteils hinfällig sei. Der nach herauszugebende
Gewinn sei denn auch nichts anderes als der Betrag, welcher der Geschäftsführer durch die
Führung eines fremden Geschäfts erwirtschafte. Für das Persönlichkeitsrecht bedeute dies,
dass der Betrag, der durch persönlichkeitsverletzende Inhalte erwirtschaftet werde, in den
Schranken des Bereicherungsverbots herauszugeben sei. Es müsse also ermittelt werden,
welcher Betrag auf den rechtswidrigen Inhalt entfalle. Dies könne nur durch eine Gegenüber-
stellung des Vermögensstands des Geschäftsführers mit und ohne den Eingriff in die
Rechtsphäre des Dritten erfolgen, was der Vorgehensweise nach der Differenztheorie ent-
spreche. Im Weiteren gehe die Vorinstanz an anderer Stelle (act. 69 E. 8.4.2) davon aus,
dass sich das Personal [der Beklagten] ohne die streitgegenständlichen Artikel anderen
Themen zugewandt hätte. In diesem rechtmässigen Alternativszenario hätte das Personal
ebenfalls einen Gewinn erwirtschaftet. Dabei hätte kein "Null-Gewinn" resultiert, was bei der
Berechnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Das sei nichts anderes als die von der Be-
klagten befürwortete Differenztheorie. Folgerichtig habe sie jeweils berechnet, ob und inwie-
weit mit den streitgegenständlichen Artikeln überhaupt ein Mehrerlös bzw. Mehrgewinn er-
zielt worden sein könne. Die Vorinstanz habe dieses Berechnungsmodell zu Unrecht verwor-
fen (act. 71 Rz 112, 135 ff., 182, 186, 238 ff., 287, 290 und 293).
7.4.2 Mit diesen Vorbringen wirft die Beklagte verschiedene Fragen auf. Zu unterscheiden ist na-
mentlich zwischen den Anforderungen an den Nachweis des herauszugebenden Gewinns
sowie der Anwendbarkeit der von der Beklagten vorgeschlagenen "Mehrgewinn-Methode".
7.4.3 Für die Gewinnbestimmung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse ist
entscheidend, inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufma-
chung her geeignet ist, zur Gewinnerzielung beizutragen (vgl. vorne E. 7.2.4). Die Vorinstanz
erwog deshalb zu Recht, dass auch betreffend den Nachweis der Höhe des herauszugeben-
den Gewinns erleichterte Anforderungen gelten (vgl. vorne E. 7.1.4; Urteil des Bundesge-
richts 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 5; BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 133 III 153 E. 3.3).
Die Erleichterung, dass die verletzte Person nur die Eignung einer bestimmten Berichterstat-
tung zur Absatzförderung nachweisen muss, würde sogleich wieder ausgehebelt, wenn sie
die Höhe des damit erzielten Gewinns gleichwohl genau nachweisen müsste.
7.4.4 Im Weiteren legte die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sich die von der Beklagten ver-
tretene "Mehrgewinn-Methode" nicht mit den im Leitentscheid BGE 133 III 153 aufgestellten
Grundsätzen der Gewinnermittlung vereinbaren lässt. Auf diese einlässlichen Erwägungen
(vgl. vorne E. 7.1.3 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen
Verweises vgl. vorne E. 6.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026
E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat insbesondere betont, der Begriff des Gewinns könne
nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tages-
mehreinnahmen erzielt worden sein müssten, zumal sich der unmittelbare Zusammenhang
Seite 36/83
zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiede-
ner Faktoren nicht strikt nachweisen lasse (BGE 133 III 153 E. 3.3; vgl. vorne E. 7.2.2). Auch
die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass namentlich bei Printausgaben nicht gemes-
sen werden kann, was zum Kaufentscheid der Leserschaft beigetragen hat (vgl. vorne
E. 7.1.8). Demzufolge ist der herauszugebende Gewinn nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag
beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Publikation eines bestimmten Artikels den
Durchschnittswert übertreffen. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Herausgabe des mit
den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses, wobei jeweils abzuwägen ist, in-
wiefern die Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen hat (vgl. vorne
E. 7.1.5). Ein konkrete Methode hat das Bundesgericht hierfür nicht vorgegeben (vgl. No-
bel/Weber, Medienrecht, 4. A. 2021, N 228; Roberto, a.a.O., S. 199). Sachgerecht erscheint
es jedoch, das Vermarktungsinteresse der Beklagten einzuschätzen, das sich unter anderem
an der Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen lässt (vgl. vor-
ne E. 7.1.4; BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Dieses Vermarkungsinteresse ist sodann in ein an-
gemessenes Verhältnis zu den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeeinnahmen
zu bringen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Gewinnherausgabe nach Persönlichkeitsverletzung
durch Medien – BGE 5C.66/2006 vom 7. Dezember 2006, ZBJV 143/2007 S. 341 ff., 350).
7.4.5 Damit ist nicht gesagt, dass die Differenztheorie keine Anwendung findet. Aus dem Entscheid
BGE 133 III 153 geht – wie auch aus dem Entscheid BGE 134 III 306 – hervor, dass das
Bundesgericht den Gewinn als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des
Verletzers mit und ohne die inkriminierte Berichterstattung versteht. Da sich diese Differenz
im Zusammenhang mit unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzungen aber nicht strikt nach-
weisen lässt, ist es unerlässlich, in analoger Anwendung von eine Schät-
zung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen, die sich am Vermarktungsinteresse der
Beklagten an den streitgegenständlichen Artikeln orientiert. Im Rahmen dieser Schätzung
können Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere
aber auch Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung (vgl. vorne E. 7.1.4
und 7.4.4). Diesen Umständen trug die Vorinstanz vorliegend Rechnung (vgl. hinten E. 9.2).
7.4.6 Nicht verständlich ist, woraus die Beklagte ableitet, die Vorinstanz erachte die Differenztheo-
rie nur hinsichtlich einer Verlustersparnis für massgebend. Die Vorinstanz unterschied nicht
zwischen Verlustersparnis und anderem Gewinn (vgl. dazu act. 69 E. 9.2.2; hinten E. 14). Sie
wies vielmehr darauf hin, dass das Bundesgericht die Differenztheorie im Entscheid BGE 133
III 153 (E. 3.5) aufgegriffen habe, um zu verdeutlichen, dass der wirtschaftliche Vorteil auch
in einer Verlustminderung bestehen könne und das verletzende Medium nicht zwingend
schwarze Zahlen schreiben müsse (vgl. vorne E. 7.1.3 [Hervorhebung hinzugefügt]). Dieser
Hinweis ist zutreffend.
7.4.7 Der Einwand der Beklagten, wonach ihr Personal auch im "rechtmässigen Alternativszenario"
(d.h. auch ohne die streitgegenständlichen Artikel) einen Gewinn erwirtschaftet hätte, hilft ihr
ebenfalls nicht weiter:
7.4.7.1 Die Beklagte bezieht sich damit sinngemäss auf den aus dem Haftpflichtrecht stammenden
Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, wonach der Schaden auch dann eingetre-
ten wäre, wenn der Schädiger sich rechtmässig verhalten hätte (BGE 139 V 176 E. 12.4.2
[= Pra 2013 Nr. 119]; 131 III 115 E. 3.1; Kessler, Basler Kommentar, 8. A. 2026,
Seite 37/83
N 29a). Es wird somit bestritten, dass die Pflichtverletzung des Schädigers für den Scha-
denseintritt von Relevanz sei (Roberto/Zbinden, BGer 4A_605/2019: Anwaltshaftung, AJP
6/2021 S. 828 ff., 831; ferner BGE 122 III 229 E. 5a/aa).
7.4.7.2 Ob dieser Einwand auch dem Geschäftsführer beim Gewinnherausgabeanspruch nach
offensteht, ist umstritten (bejahend: Zuur/Forrer, Die Abzugsfähigkeit von
Fixkosten bei einer Gewinneinziehung nach Artikel 35 FINMAG, GesKR 3/2019 S. 491 ff.,
495 f.; ablehnend oder zurückhaltend: Jacobs/Giger, Basler Kommentar, 2. A. 2022, Art. 12
KG N 107; Jenny, a.a.O., N 289 [missverständlich wiedergegeben in Urteil des Bundesge-
richts 4A_274/2025 vom 9. September 2025 E. 4.4]; Jenny/Massen/Huguenin, a.a.O.,
N 10b; Schmid, Zürcher Kommentar, 3. A. 1993, N 99; Spitz, Ge-
winnherausgabe und sonstige Gewinnabschöpfung im Kartellrecht, in: Jusletter 9. Oktober
2006, N 75). Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich der Schadenersatz und die Gewinnher-
ausgabe unterscheiden: Im Haftpflichtrecht ist das als allgemeines Prinzip anerkannte Berei-
cherungsverbot zu beachten. Danach darf dem Geschädigten keine Entschädigung zuge-
sprochen werden, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt
(BGE 145 III 225 E. 4.1.1; Moser/Schönenberger, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar OR, 2. A. 2026, Vor Art. 41-61 OR N 3). Insofern ist es folgerichtig, dem
Schädiger den Einwand zuzugestehen, dass sich das Vermögen des Geschädigten auch
ohne die widerrechtliche Handlung vermindert hätte. Bei der Gewinnherausgabe geht es hin-
gegen nicht um einen Schadensausgleich, sondern um die Abschöpfung des mit der un-
rechtmässigen Geschäftsführung erzielten Gewinns (vgl. vorne E. 3; BGE 134 III 306
E. 4.1.4). Es liefe dem Präventionsgedanken der Gewinnherausgabe zuwider, wenn der Ge-
schäftsherr einwenden könnte, er hätte den Gewinn auch auf anderem (rechtmässigem) Weg
erzielen können. Vielmehr hat er sich grundsätzlich auf seinem rechtswidrigen Verhalten be-
haften zu lassen (vgl. Jacobs/Giger, a.a.O., N 107; Jenny, a.a.O., N 289; Schmid,
a.a.O., N 99; ferner Weber, Geldentschädigung als Rechtsfolge von Persönlich-
keitsverletzungen?, Medialex 2000 S. 75 ff., 79 und 86).
7.4.7.3 Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse ist der Einwand des
rechtmässigen Alternativverhaltens jedenfalls nicht sachgerecht. Andernfalls müsste der Ver-
letzte hinnehmen, dass ein widerrechtlicher Eingriff in seine Persönlichkeit zwar zur Gewinn-
erzielung beiträgt, er aber keinen Anteil daran abschöpfen kann, weil das Medienunterneh-
men hypothetisch auch mit anderen Mitteln einen ähnlichen Gewinn hätte erwirtschaften
können.
7.4.7.4 Demzufolge ist die Beklagte mit dem (sinngemässen) Einwand des rechtmässigen Alternativ-
verhaltens bei der Gewinnherausgabe nicht zu hören. Doch selbst wenn dieser Einwand
zulässig wäre, nützte dies der Beklagten nichts, weil der Entlastungsbeweis für ein recht-
mässiges Alternativverhalten strikt zu erbringen ist (BGE 131 III 115 E. 3.3; Kessler, a.a.O.,
N 29a). Die blosse Behauptung der Beklagten, ihr Personal hätte auch ohne die
streitgegenständlichen Artikel einen Gewinn erwirtschaftet, vermag diesen Anforderungen
ebenso wenig zu genügen wie ihre Verweise auf bestimmte Durchschnittswerte (vgl. act. 71
Rz 187, 196 und 252). Die Beklagte nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der fragli-
chen Zeit auch andere Beiträge hätte verfassen können, die gleichermassen an die Neugier
des Publikums appelliert hätten sowie auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zuge-
Seite 38/83
schnitten und zur Absatzförderung geeignet gewesen wären wie die streitgegenständlichen
Artikel.
7.4.8
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht nur für den Kausal-
zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung durch die Sensationspresse und
dem erzielten Gewinn eine Beweiserleichterung gilt, sondern auch für die Höhe desselben.
Ebenfalls zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin Anspruch auf Herausgabe des
mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettogewinns hat. Dieser beschränkt sich
nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag, um den die durchschnittlichen Geschäftsergebnisse
der Beklagten jeweils übertroffen wurden. Der herauszugebende Betrag ist indessen dort
(ermessensweise) zu begrenzen, wo auch andere Faktoren – insbesondere weitere Artikel in
einer bestimmten Printausgabe – zur Gewinnerzielung beigetragen haben.
7.5
Die Beklagte führt sodann verschiedene Gründe an, weshalb die im Entscheid BGE 133 III
153 begründete und vorstehend dargelegte Praxis vorliegend nicht anwendbar und eine ge-
richtliche Schätzung nach unzulässig sein soll.
7.5.1 So habe eine Partei, die sich auf eine Schätzung nach gerichtlichem Ermessen gemäss
stützen möchte, darzulegen, weshalb ein Ermessensentscheid notwendig
sei. Die Klägerin habe nur in Rz 89 der Replik II (act. 44) ohne Begründung behauptet, dass
das Gericht einen Ermessensentscheid nach zu erlassen habe. Die Vorin-
stanz hätte demnach nicht ohne Weiteres von der Notwendigkeit eines Ermessensentscheids
ausgehen dürfen – und schon gar nicht für sämtliche Parameter der Gewinnherausgabe. Es
sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aufmachung bzw. Positionierung eines Artikels per se
einen Ermessensentscheid zulassen würden. Die Parteien seien in der Lage, auch derartige
Faktoren in ihre Berechnung einzubeziehen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Bun-
desgericht habe im Entscheid BGE 133 III 153 leidglich festgehalten, dass im Rahmen einer
Schätzung Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen, insbesondere aber auch Grös-
se, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung berücksichtigt werden könnten.
Dass ein Ermessensentscheid in jedem Fall zulässig sei, ergebe sich daraus nicht. Hinzu
komme, dass vorliegend kein Informationsgefälle zwischen den Parteien bestehe oder allfäl-
lige Wissensnachteile der Klägerin selbstverschuldet seien. Sie habe vorliegend auf der ers-
ten Stufe des Klageverfahrens einen Auskunftsanspruch geltend gemacht und in der Klage
(act. 1 Rz 97) selbst ausgeführt, dass sich der Gewinn mit den herauszugebenden Informati-
onen berechnen lasse. Die Beklagte habe der Klägerin in Nachachtung des Teilentscheids
vom 22. Juni 2022 zahlreiche Informationen geliefert. Der Kausalitätsbeweis wäre der Kläge-
rin damit ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Folglich hätte die Vorinstanz keinen Ermes-
senentscheid fällen dürfen. Davon abgesehen habe sich das Bundesgericht im Entscheid
BGE 133 III 153 nur zu einem spezifischen Einzelfall geäussert. Die dortigen Erwägungen
könnten nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Im Entscheid
BGE 133 III 153 sei es gemäss dem Bundesgericht um eine typische "Kioskzeitung" gegan-
gen, die im Gegensatz zu einer fast ausschliesslich abonnierten Zeitung stärkeren Schwan-
kungen unterworfen sei und mit anderen Sonntagsblättern konkurrenziere. Beim Blick handle
es sich hingegen um eine Tageszeitung, deren Exemplare zu zwei Dritteln im Abonnement
bezogen würden. Die bundesgerichtlichen Ausführungen zur Kausalität seien damit für den
vorliegenden Fall unerheblich. Der Entscheid sei zudem fast zwanzig Jahre alt und befasse
sich daher mit einer Medienrealität, die in den Jahren 2014 und 2015 schlicht keinen Bestand
Seite 39/83
mehr gehabt habe (act. 71 Rz 77 ff., 81 ff., 87 ff., 116 ff., 129 ff., 150, 165 ff.). Diese Einwän-
de verfangen nicht:
7.5.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 133 III 153 erwogen, dass sich der unmittelbare
Zusammenhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Ge-
winnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss nicht strikt nachweisen lasse.
Deshalb sei in der Lehre unbestritten, dass der Gewinn in analoger Anwendung von Art. 42
Abs. 2 OR zu schätzen sei (BGE 133 III 153 E. 3.3 und 3.5; vgl. vorne E. 7.2.2). Damit ist of-
fenkundig, dass es vorliegend – zumindest teilweise – einer gerichtlichen Schätzung des
Gewinns bedarf. Ob die Klägerin explizit auf diese Notwendigkeit hingewiesen hat, ist des-
halb nicht entscheidend. Allerdings weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die Klägerin in
der Replik II (act. 44 Rz 89) einen Ermessensentscheid verlangt hatte.
7.5.3 Ein Ermessensentscheid ist vorliegend insbesondere dort unerlässlich, wo neben den per-
sönlichkeitsverletzenden Artikeln weitere Faktoren zur Gewinnerzielung der Beklagten beige-
tragen haben. Das gilt namentlich für die verkauften Printausgaben und den damit erzielten
Werbeerlös (vgl. vorne E. 7.1.4 f. und 7.1.8). Diesbezüglich lässt sich der erzielte Gewinn
naturgemäss nicht strikt nachweisen. Daran ändert nichts, dass es im Entscheid BGE 133 III
153 um eine Wochenzeitung (SonntagsBlick) ging, die häufig am Kiosk verkauft wird und mit
anderen Sonntagsblättern in Konkurrenz steht. Diese Umstände verdeutlichen, weshalb der
Nachweis des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Berichterstattung und konkretem
Gewinn nicht strikt erbracht werden kann. Das Bundesgericht hat im erwähnten Fall indessen
betont, ökonomisch von weitaus grösserer Bedeutung dürfte sein, dass die Verkaufszahlen
des SonntagsBlicks auf längere Sicht massgeblich von den grundsätzlichen Erwartungen
seiner Leserschaft und der regelmässigen Erfüllung dieser Erwartungen abhängig sei
(BGE 133 III 153 E. 3.4). Bei entgeltlichen Tageszeitungen wie dem Blick oder Gratiszei-
tungen wie dem Blick am Abend verhält es sich nicht anders (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 13.2.2). An anderer Stelle in der Berufung betont die Be-
klagte denn auch selbst, dass Verkaufserfolge von Printmedien von einer Vielzahl von Fak-
toren – darunter Konkurrenzangebote, allgemeine Marktentwicklungen und Interessen der
Leserschaft – abhängen, die weit über einzelne (möglicherweise) persönlichkeitsverletzende
Berichte hinausgehen (act. 71 Rz 125; vgl. vorne E. 7.3.1). Inwiefern sich der Nachweis des
durch einen persönlichkeitsverletzenden Bericht kausal verursachten Gewinns vorliegend
einfacher erbringen liesse, legt die Beklagte jedenfalls nicht nachvollziehbar dar und ist auch
nicht ersichtlich.
7.5.4 Soweit die Beklagte vorbringt, der Entscheid BGE 133 III 153 befasse sich mit einer Medien-
realität, die in den Jahren 2014 und 2015 keinen Bestand mehr gehabt habe, fehlt es an ei-
ner hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Sie legt nicht dar, welche (anderen) Verhältnisse in den Jahren 2014 und 2015 geherrscht
haben sollen und welche Schlüsse die Vorinstanz daraus hätte ziehen müssen. Darauf ist
nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.1 f.).
7.5.5 Aus den bereits genannten Gründen kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie
moniert, die Klägerin verfüge aufgrund der ihr erteilten Auskunft über sämtliche Informatio-
nen, um den herauszugebenden Gewinn (exakt) zu berechnen. Es genügt namentlich nicht,
wenn die Beklagte auf eine umfangreiche Liste von Informationen verweist, die sie der Kläge-
Seite 40/83
rin bekannt gegeben haben will (act. 71 Rz 16 und 130), ohne zu erläutern, wie sich damit
der mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielte Gewinn ziffernmässig nachweisen lässt.
Sollte die Beklagte einwenden wollen, der Gewinn lasse sich gestützt auf die "Mehrgewinn-
Methode" beziffern, ist daran zu erinnern, dass sich der Gewinnherausgabeanspruch der
Klägerin gerade nicht auf einen allfälligen Mehrgewinn beschränkt (vgl. vorne E. 7.4.4). Auf
den Einwand, bestimmte Wissensnachteile der Klägerin seien selbstverschuldet, wird bei
einzelnen Parametern der Gewinnberechnung zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 8.4.4
und 8.5.3.1; ferner act. 71 Rz 94).
7.5.6 Vage bleibt die Beklagte auch mit dem Hinweis, die Parteien seien in der Lage, Faktoren wie
die Aufmachung bzw. Positionierung in ihre Berechnung einzubeziehen und sich damit aus-
einanderzusetzen. Sie legt nicht dar, dass und wie diese Faktoren ohne Wertungen und Er-
messen in eine mathematische Formel gegossen werden könnten.
7.5.7 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz den herauszugebenden Gewinn vorliegend schät-
zen. Die im bundesgerichtlichen Entscheid BGE 133 III 153 begründete Praxis ist auch im
vorliegenden Fall anwendbar und eine ermessensweise Schätzung des Gewinns in analoger
Anwendung von ist unumgänglich.
7.6
Im Weiteren rügt die Beklagte, die Vorinstanz hätte den herauszugebenden Gewinn inner-
halb des jeweiligen Artikels anteilsmässig berechnen müssen.
7.6.1 Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Gewinnherausgabe beschränke sich nicht nur auf die
rechtswidrigen Teile des jeweiligen Artikels (vgl. vorne E. 7.1.5). Eine Begründung dafür – so
die Beklagte – fehle jedoch. Persönlichkeitsverletzende Passagen eines Artikels führten nicht
dazu, dass der gesamte Artikel persönlichkeitsverletzend sei. Würde der Vorinstanz gefolgt,
wäre jede Berichterstattung eines Mediums bereits dann gesamthaft widerrechtlich, wenn
sich eine einzelne persönlichkeitsverletzende Passage in einem Artikel befinde. Dies sei
sachfremd und würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Der nicht auf die Persönlichkeitsver-
letzung zurückzuführende Gewinn stehe dem Geschäftsführer zu, der mit der Recherche und
Herstellung des Artikels eine journalistische Leistung erbracht habe. Diese sei für die Wert-
schöpfung des Artikels massgebend. Daran vermöchten einzelne allenfalls widerrechtliche
Passagen nichts zu ändern. Die Herausgabe eines Gewinns, der nicht auf persönlichkeits-
verletzende Inhalte entfalle, hätte den Charakter einer Strafzahlung. Eine solche sei bundes-
rechtswidrig und widerspreche dem Ordre public. Zudem könnten mehrere Personen von
einer Berichterstattung betroffen sein. Das sei vorliegend der Fall. Die streitgegenständlichen
Artikel befassten sich auch mit B.________, gegen den strafrechtlich ermittelt worden sei.
Werde keine anteilsmässige Berechnung des Gewinns vorgenommen, könnten beide Perso-
nen den vollen Gewinn abschöpfen oder könnte eine Person leer ausgehen. Die Problematik
könne nur dadurch aufgelöst werden, dass eine anteilsmässige Berechnung vorgenommen
werde und nur jene Passagen berücksichtigt würden, welche die jeweilige Person beträfen.
Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Passagen persönlichkeitsverletzend seien und in
welchem Verhältnis diese zum nicht persönlichkeitsverletzenden Rest des Artikels stünden.
Die Vorinstanz habe nicht einmal festgestellt, welche Passagen der streitgegenständlichen
Artikel persönlichkeitsverletzend seien. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, eine
Aufteilung des auf die persönlichkeitsverletzenden Passagen entfallenden Gewinns vom Ge-
Seite 41/83
samtgewinn der vier Artikel vorzunehmen, habe sie gegen Recht verstossen (act. 71 Rz 98
und 157 ff.). Auch mit diesen Rügen dringt die Beklagte nicht durch:
7.6.2 Die Vorinstanz erwog, bei Medienerzeugnissen, die neben einem persönlichkeitsverletzen-
den Artikel weitere rechtmässige Beiträge enthalte, müsse die Gewinnherausgabe notge-
drungen nach Ermessen bestimmt werden. Dabei sei abzuwägen, in welchem Masse die
Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen habe. Unsicherheiten über die
Gewichtung würden im Zweifel die Verletzerin treffen. Zu weit gehe jedoch die Ansicht der
Beklagten, wonach die Gewinnherausgabe auf die rechtswidrigen Teile des Artikels be-
schränkt sei. Die Gewinnherausgabe beziehe sich vielmehr auf den gesamten Artikel (vgl.
vorne E. 7.1.5). Diese Erwägung stützte die Vorinstanz unter anderem auf einen Fachartikel
betreffend die Berechnung des Verletzergewinns bei Immaterialgüterrechtsverletzungen
(act. 69 E. 6.3.7). Darin wird ausgeführt, für die Gewinnberechnung sei der mit den verlet-
zenden Verkaufseinheiten erzielte Erlös massgebend; dies sollte auch dann gelten, wenn nur
einzelne Komponenten des Produkts patentverletzend seien (Kohler, Berechnung des Ver-
letzergewinns bei gut- und bösgläubigen Immaterialgüterrechtsverletzungen, sic! 7-8/2008
S. 564 ff., 566). Die Erwägungen der Vorinstanz verdienen aber unabhängig davon Zustim-
mung:
7.6.3 Zutreffend ist, dass ein Gewinn unter Umständen sowohl durch einen unzulässigen Eingriff in
die Rechtssphäre des Geschäftsherrn als auch aus weiteren Gründen erzielt wird, die aus-
serhalb der Sphäre des Geschäftsherrn liegen (sog. Kombinationseingriff). Diesfalls ist der
Gesamtgewinn auf die einzelnen Faktoren aufzuteilen, wobei die Gewinnbeiträge aufgrund
der komplexen Wechselwirkung der einzelnen Faktoren bisweilen ermessenweise geschätzt
werden müssen. Die weiteren gewinnbeeinflussenden Faktoren hat indessen der Geschäfts-
führer zu behaupten und zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2025 vom 9. Sep-
tember 2025 E. 4.4 f.). Zweifel hinsichtlich des Gewichts der verschiedenen Faktoren gehen
zu seinen Lasten (Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012, 4A_478/2012, 4A_584/2012 vom
8. Februar 2013 E. 4.2; Jenny, a.a.O., N 282 und 285; Schmid, a.a.O., N 109).
7.6.4 Diesen Grundsätzen trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie prüfte, inwieweit neben den
streitgegenständlichen Artikeln andere Berichte zur Gewinnerzielung beigetragen haben (vgl.
vorne E. 7.1.5 und 7.1.8 sowie hinten E. 9.2). Den Gewinnherausgabeanspruch darüber hin-
aus auf einzelne Teile der streitgegenständlichen Artikel herunterzubrechen, erscheint hin-
gegen in der Tat nicht sachgerecht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei
Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse namentlich zu prüfen, inwieweit
Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet
sind (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 133 III 153 E. 3.5). Das spricht dafür, dass im Grundsatz
der gesamte persönlichkeitsverletzende Artikel für die Abschätzung des Gewinns berück-
sichtigt wird. Dies muss jedenfalls für kurz gehaltene, effekthascherische Berichte gelten.
Eine differenziertere Betrachtung umfangreicher und nuancierter Beiträge ist damit nicht
ausgeschlossen. Die streitgegenständlichen Artikel fallen indessen eindeutig in die erste Ka-
tegorie. Es handelt sich dabei durchwegs um kurze, reisserische Artikel. In den abgedruckten
Versionen (Printausgaben) füllen sie nicht mehr als eine halbe Seite. Weshalb der darin ver-
mittelte Eindruck die Persönlichkeit der Klägerin verletzt, legte die Vorinstanz insbesondere
im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 ausführlich dar (vgl. act. 69 E. 5 und 6.2.2; act. 31
E. 3.4 ff. und 4.2). Insofern rechtfertigt es sich, bei der Gewinnberechnung jeweils den ge-
Seite 42/83
samten Artikel zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten erlangt der Ge-
winnherausgabeanspruch dadurch nicht den Charakter einer Strafzahlung. Davon könnte
erst dann die Rede sein, wenn der Klägerin ein Gewinn zugesprochen würde, der klarerwei-
se in keinem Zusammenhang zur Verletzung ihrer Persönlichkeit steht.
7.6.5 Davon abgesehen hätte es an der Beklagten gelegen, die angeblich ebenfalls gewinnbeein-
flussenden und den Herausgabeanspruch der Klägerin begrenzenden Faktoren innerhalb der
streitgegenständlichen Artikel zu bezeichnen und – zumindest schätzungsweise – zu quanti-
fizieren, wobei allfällige Unsicherheiten zu ihren Lasten gegangen wären. Im Berufungsver-
fahren müsste die Beklagte zu diesem Zweck zudem auf einschlägige Vorbringen im vor-
instanzlichen Verfahren verweisen können (vgl. Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/
Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, N 39; Urteil
des Bundesgerichts 4A_34/2026 vom 22. April 2026 E. 3.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Sie legt jedoch nicht dar, dass und wo
sie solche Behauptungen aufgestellt haben will. Auch im Berufungsverfahren legt sie nicht
dar, welche Faktoren in welchem Umfang bei der Bemessung des herauszugebenden Ge-
winns zu berücksichtigen sind.
7.6.6 Ihr Einwand, die streitgegenständlichen Artikel würden sich neben der Klägerin mit
B.________ "befassen", überzeugt aus den gleichen Gründen nicht. Die Vorinstanz stellte
weder im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 (act. 31) noch im angefochtenen Entscheid
(act. 69) eine Verletzung der Persönlichkeit von B.________ fest. Die Beklagte rügt dies
nicht und zeigt auch nicht auf, dass und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht
hat, die streitgegenständlichen Artikel würden auch die Persönlichkeit von B.________ ver-
letzen und welcher Anteil am Gewinn ihm deshalb ermessensweise zuzuweisen wäre. Auch
wenn es sich bei der Persönlichkeitsverletzung um eine Rechtsfrage handelt, beruht die Auf-
teilung des Gewinns auf verschiedene gewinnbeeinflussende Faktoren auf Tatbestandser-
messen, das zur Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltsfeststellung gehört (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_274/2025 vom 9. September 2025 E. 4.5). Entsprechend hätte die Be-
klagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren – zumindest in einem Eventualstandpunkt – dar-
legen müssen, dass und weshalb B.________ ein Gewinnanteil in einer bestimmten Höhe
zustehen soll, soweit ein Herausgabeanspruch der Klägerin bejaht wird. An solchen Aus-
führungen fehlt es selbst im Berufungsverfahren. Mit dem blossen Hinweis, die streitge-
genständlichen Artikel würden sich auch mit B.________ befassen, wird sie den Anforderun-
gen an die Begründung der Berufung jedenfalls nicht gerecht (vgl. vorne E. 1.1). Darauf ist
nicht weiter einzugehen.
7.6.7 Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Gewinnherausgabeanspruch der
Klägerin sich nicht auf die rechtswidrigen Teile der streitgegenständlichen Artikel beschränkt,
sondern sich jeweils auf den gesamten Artikel bezieht.
7.7
Die Beklagte wendet sodann ein, der Erlös aus Werbung und aus dem Verkauf von Abonne-
menten habe bei der Berechnung des herauszugebenden Gewinns ausser Acht zu bleiben.
7.7.1 Die Vorinstanz habe erwogen, dass auch Werbeflächen, die unabhängig vom konkreten In-
halt einer noch in Zukunft liegenden Publikation erworben würden, aber zum Umsatz eines
Medienunternehmens beitragen würden, zu berücksichtigen seien (vgl. vorne E. 7.1.8). Es
Seite 43/83
sei jedoch – so die Beklagte weiter – nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem
Schluss gelange. Werbeflächen seien keine Artikel. Wenn Werbeflächen vorgängig und un-
abhängig von Artikeln verkauft würden, stelle der Werbeerlös gerade keinen Gewinn aus
einem rechtswidrigen Artikel dar, sondern Umsatz aus dem Anzeigengeschäft. Bei Printme-
dien werde das Werbeinventar im Vorfeld zur Publikation veräussert. Die Werbetreibenden
hätten keine Kenntnis darüber, im Zusammenhang mit welchem Beitrag ihre Werbung ge-
schaltet werde. Zudem hätten kurzzeitige Auflagenschwankungen keinen Einfluss auf den
Werbeerlös. Nur wenn über längere Zeit eine Auflagensteigerung erzielt werde, könne dies
zur Folge haben, dass die Werbeflächen zukünftig teurer veräussert werden könnten. Die
Werbeeinnahmen wären aber gleichgeblieben, selbst wenn die streitgegenständlichen Artikel
nie publiziert worden wären. Damit fehle es an einem (unmittelbaren) Zusammenhang. Auch
zwischen dem Erlös aus dem Verkauf von Abonnementen und den streitgegenständlichen
Artikel bestehe kein Zusammenhang, da Abonnemente vollständig unabhängig von einzelnen
Artikel veräussert würden und für den Abonnementsabschluss unterschiedliche Interessen
eine Rolle spielten. Im Übrigen lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass weder eine Stei-
gerung noch ein Halten der Abonnementauflage zu verzeichnen sei. Die Abonnentenzahlen
beim Blick seien vielmehr stetig gesunken. Eine Verlustminderung habe jedoch nicht festge-
stellt werden können (act 71 Rz 179 ff., 233, 236 und 273 ff.). Diese Einwände überzeugen
nicht:
7.7.2 Was die Werbeeinnahmen betrifft, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten allein auf
den Werbeerlös, der mit den Printausgaben erzielt wurde. An anderer Stelle in der Berufung
weist die Beklagte zwar darauf hin, bei der Planung von Online-Kampagnen werde darauf
geachtet, dass die gebuchte Anzahl Werbeeinblendungen mit dem erwarteten "Online-
Traffic" ausgespielt werden könne und kein direkter Zusammenhang zwischen den Visits auf
einer Webseite und dem erzielten Werbeerlös bestehe (act. 71 Rz 192). Dieser Einwand ist
indessen unbehelflich. Der Werbeerlös, der auf Blick Online (erst) mit dem Aufrufen der
streitgegenständlichen Artikel generiert wurde, steht offensichtlich in direktem Zusammen-
hang mit den persönlichkeitsverletzenden Inhalten. Es ist deshalb sachgerecht, diesen Um-
satz bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen.
7.7.3 Beim mit den Printausgaben erzielten Werbeerlös verhält es sich ebenso: Die Vorinstanz er-
wog, für die Gewinnabschöpfung sei nicht erforderlich, dass ein Erlös erst aufgrund der
rechtswidrigen Publikation erzielt worden sei, solange der Artikel geeignet sei, zur Absatzför-
derung beizutragen. Der Kausalitätsbegriff werde gerade abstrakt definiert. Der Gewinn sei
deshalb bereits abzuschöpfen, wenn er im Zusammenhang mit der Publikation eines rechts-
widrigen Artikels generiert worden sei, der geeignet sei, zur Absatzförderung positiv beizu-
tragen. Somit seien Werbeflächen, die unabhängig vom konkreten Inhalt einer noch in Zu-
kunft liegenden Publikation erworben worden seien, aber zum Umsatz eines Medienunter-
nehmens beitragen würden, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen. Beim mittels
Printausgaben erzielten Werbeumsatz müsse geprüft werden, wie der Umsatz auf die sons-
tigen Inhalte des Medienerzeugnisses aufzuteilen sei (vgl. vorne E. 7.1.8).
7.7.4 Dem ist zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, ist für die Gewinnbestimmung bei Verletzungen
durch die Sensationspresse massgeblich, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur
Absatzförderung geeignet ist (vgl. vorne E. 7.2.2). Entsprechend hat die Klägerin Anspruch
auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses. Dass in
Seite 44/83
diesem Zusammenhang auch Werbeeinnahmen berücksichtigt werden, ist richtig (vgl. vorne
E. 7.4.4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., S. 350). Trägt ein persönlichkeitsverletzender Artikel
zur Absatzförderung bzw. zur Bindung der Leserschaft bei, leistet er auch einen Beitrag da-
zu, dass das Medium für die Platzierung von Werbung attraktiv bleibt und weiterhin Anzeigen
geschaltet werden (vgl. auch BGE 133 III 153 E. 3.4, wonach das Halten der Leserzahl u.a.
für die Werbeeinnahmen wichtig ist). Der Werbeerlös ist bei der Gewinnbestimmung daher
ebenso relevant wie der Verkaufserlös. Eine Steigerung der Auflage ist nicht notwendig.
Vielmehr rechtfertigt die Eignung zur Absatzförderung die (anteilige) Abschöpfung des mit ei-
ner Auflage erzielten Gewinns. Der Gewinnanteil ist dabei anhand des Vermarktungsinteres-
ses des Mediums ermessensweise zu schätzen (vgl. vorne E. 7.4.4).
7.7.5 Diesen Schluss unterstreichen im Übrigen auch die Ausführungen der Beklagten. Sie führt
aus, Werbeflächen könnten nur bei einer längerfristigen Auflagensteigerung teurer verkauft
werden; andernfalls blieben die Werbeeinnahmen gleich. Damit bringt sie selbst zum Aus-
druck, dass das Halten der Auflage entscheidend ist, um die Werbeeinnahmen auf einem
konstanten Niveau zu halten. Folglich ist es sachgerecht, einem persönlichkeitsverletzenden
Artikel, der zur Absatzförderung beiträgt, auch einen Teil des Werbeerlöses zuzuweisen.
7.7.6 Aus den gleichen Gründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös aus
dem Verkauf von Abonnementen berücksichtigte. Sie begründete dies namentlich damit,
dass von der Klägerin – wie beim Einzelverkauf – kein Nachweis verlangt werden könne,
dass die streitgegenständlichen Artikel effektiv zu Mehreinnahmen geführt hätten. Ein solcher
Nachweis wäre kaum zu erbringen, da Abonnementsabschlüsse mittel- bzw. langfristige
Gründe hätten. Auch bezüglich der Abonnementerlöse müsse genügen, dass die streitge-
genständlichen Artikel geeignet seien, den Absatz von Abonnementen zu fördern oder zu-
mindest den bestehenden Absatz zu halten. Andernfalls würde der Gewinnherausgabean-
spruch mit Bezug auf solche Erlöse von vornherein illusorisch. Die streitgegenständlichen
Artikel seien offenkundig zur Förderung des Absatzes an Abonnementen geeignet gewesen
(act. 69 E. 7.3.4).
7.7.7 Auch diese Ausführungen überzeugen. Zur Absatzförderung geeignete Artikel leisten nicht
nur einen Beitrag dazu, dass das Medium für die Platzierung von Werbung attraktiv bleibt
(vgl. vorne E. 7.7.4). Sie tragen wie erwähnt auch dazu bei, dass das Medium für bestehende
und potenzielle Abonnenten interessant bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Erlös
aus dem Verkauf von Abonnementen ebenfalls in die Gewinnberechnung miteinzubeziehen.
Daran ändert nichts, dass die Beklagte geltend macht, die verkauften Abonnemente seien
rückläufig. Eine Gewinnherausgabe setzt nicht voraus, dass das verletzende Medium schwa-
rze Zahlen schreibt. Der herauszugebende wirtschaftliche Vorteil kann auch in einer Verlust-
minderung bestehen (vgl. vorne E. 7.1.3 und 7.4.6; BGE 133 III 153 E. 3.5). Weshalb eine
solche – anders als das Halten oder Steigern der Auflage – konkret "festgestellt" werden
müsste, ist nicht ersichtlich. Ein strikter Nachweis des Gewinns ist weder im einen noch im
anderen Fall möglich (vgl. vorne E. 7.2.2 und 7.4.4 f.; BGE 133 III 153 E. 3.3). Davon abge-
sehen hat die Beklagte mit streitgegenständlichen Artikeln ohnehin einen (positiven) Gewinn
erzielt (vgl. hinten E. 13 und 14.3.2).
Seite 45/83
7.7.8 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös aus Werbung
im Print- und Onlinebereich sowie aus dem Verkauf von Abonnementen bei der Gewinnbe-
rechnung berücksichtigte.
7.8
Schliesslich äussert die Beklagte allgemeine Kritik an Überlegungen der Vorinstanz zur Er-
mittlung des Gewinns.
7.8.1 Die Vorinstanz erwog, zur Herleitung des herauszugebenden Gewinns sei in einem ersten
Schritt zu eruieren, ob und in welchem Umfang mit der Publikation der streitgegenständlichen
Artikel ein Umsatz (bzw. Bruttogewinn) erwirtschaftet worden sei. Ein solcher könne mit dem
Einzel- und Abonnementverkauf sowie mit Werbung generiert werden. Bei Printmedien ent-
spreche der Werbeerlös grundsätzlich dem Ergebnis der Multiplikation der verkauften Werbe-
fläche mit dem Preis. Bei Onlinemedien werde der Werbeerlös anhand von Seitenaufrufen
generiert. Der Wert eines Seitenaufrufs hänge unter anderem von der Anzahl Werbeeinblen-
dungen und dem Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche ab. In einem zweiten
Schritt seien die Kosten vom errechneten Umsatz in Abzug zu bringen (vgl. vorne E. 7.1.7).
7.8.2 Dagegen wendet die Beklagte in der Berufung ein, die Vorinstanz äussere sich in ganz all-
gemeiner Weise zur Bestimmung des Bruttogewinns und verweise diesbezüglich auf die Lite-
ratur. Es gehe jedoch nicht darum, generelle Möglichkeiten zur Gewinnberechnung zu erwä-
gen. Vielmehr sei im vorliegenden Fall konkret darzulegen, wie der Gewinn bundesrechts-
konform zu berechnen sei. Es sei demnach eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und der
Frage nachzugehen, welche Faktoren bei der Berechnung eines allfälligen Gewinns der Be-
klagten zu berücksichtigen seien. Es gehe somit um die Feststellung von Sachverhalten,
welche die Vorinstanz vorzunehmen habe. Insofern sei es nicht zielführend, wenn sich die
Vorinstanz auf allgemeine Ausführungen aus der Literatur stütze. Was für ein Medienunter-
nehmen zutreffend sei, gelte nicht für ein Unternehmen aus einer anderen Branche und um-
gekehrt. Ein allgemeingültiges Modell zur Berechnung eines Gewinns für sämtliche Medien-
unternehmen werde es deshalb nie geben. Insofern seien die allgemeinen Ausführungen der
Vorinstanz zu möglichen Faktoren, die allenfalls relevant sein könnten, überflüssig. Im Weite-
ren halte die Vorinstanz eine Schätzung nach bei den abzuziehenden Kos-
ten für zulässig, soweit die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Zugunsten der Klä-
gerin werde hingegen hinsichtlich aller relevanter Parameter gerichtliches Ermessen aus-
geübt, obschon die Voraussetzungen dafür weder behauptet noch belegt seien. Daraus re-
sultiere eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Parteien (act. 71 Rz 177 f.). Auch diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
7.8.3 Es wurde bereits dargelegt, dass eine ermessensweise Schätzung des herauszugebenden
Gewinns vorliegend unumgänglich ist (vgl. vorne E. 7.4.4 f. und 7.5.3). Die Rüge der Beklag-
ten bezüglich der angeblichen Ungleichbehandlung der Parteien ist zu pauschal, um darauf
einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.). Es genügt nicht, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe
strenge Anforderungen an die Schätzung der abzuziehenden Kosten gestellt, zugunsten der
Klägerin aber hinsichtlich "aller relevanter Parameter" Ermessen ausgeübt. Vielmehr hätte
die Beklagte darzulegen, welche Parameter die Vorinstanz ermessensweise geschätzt hat
und weshalb dies unzulässig sein soll. Gleichermassen hätte sie darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz zu strenge Anforderungen an die Schätzung der abzuziehenden Kosten gestellt
Seite 46/83
und inwiefern sie diese falsch bemessen haben soll. Auf die allgemein gehaltene Kritik der
Beklagten ist nicht weiter einzugehen.
7.8.4 Auch ihre weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz legte schlüssig
dar, wie der Verkaufserlös sowie der Werbeerlös im Print- und Onlinebereich ermittelt wer-
den können. Dass andere Berechnungsansätze denkbar sind, ist nicht von Belang. Die Be-
klagte müsste konkret aufzeigen, weshalb die von der Vorinstanz dargelegten Grundsätze
vorliegend nicht zur Berechnung des Gewinns taugen. Solche Ausführungen sind indessen
nicht ersichtlich, wobei an dieser Stelle daran zu erinnern ist, dass insbesondere nicht auf die
von der Beklagten vorgeschlagene "Mehrgewinn-Methode" abgestellt werden kann (vgl. vor-
ne E. 7.4.4).
7.9
Zusammengefasst geben die Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Gewinn-
ermittlung im Zusammenhang mit widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen keinen An-
lass zu Beanstandungen.
8.
Zu prüfen bleiben die Rügen der Beklagten gegen die konkrete Berechnung des herauszu-
gebenden Gewinns. Die Vorinstanz ermittelte zunächst den mit den streitgegenständlichen
Artikeln über Blick Online erzielten Werbeerlös (act. 69 E. 7.1). Darauf ist zuerst einzugehen.
8.1
Die Vorinstanz erwog, bei Onlinemedien werde der Werbeerlös mit Seitenaufrufen generiert,
wobei der Wert eines Seitenaufrufs unter anderem von der Anzal Werbeeinblendungen und
vom Preis der zur Verfügung gestellten Werbeflächen abhänge. Darauf stelle auch die Kläge-
rin ab. Die Beklagte bestreite die Korrelation zwischen Anzahl Artikelaufrufen und Werbeein-
blendungen sowie dem Preis nicht bzw. nicht substanziiert. Sie stelle sich vielmehr auf den
Standpunkt, es sei nur ein "Mehrgewinn" relevant. Dieser Ansatz sei jedoch verworfen wor-
den. Der Online-Werbeumsatz sei demnach wie folgt zu berechnen: Anzahl Artikelaufrufe ×
Anzahl Werbeeinblendungen (Menge) × Preis pro ausgelieferte Werbung (act. 69 E. 7.1.1).
8.2
Die Beklagte hält auch im Berufungsverfahren an der "Mehrgewinn-Methode" fest (act. 71
Rz 186 ff.), die – wie bereits dargelegt – für den Gewinnherausgabeanspruch nicht massge-
bend ist. Die Vorinstanz ist dem Berechnungsmodell der Beklagten deshalb zu Recht nicht
gefolgt (vgl. vorne E. 7.4.4). In Bezug auf die Online-Publikationen liegen sodann konkrete
Zugriffszahlen vor (vgl. dazu vorne E. 7.2.3). Daher ist es sachgerecht, den mit den streitge-
genständlichen Artikeln erzielten Werbeerlös anhand der von der Vorinstanz angewandten
Formel zu berechnen. Der Zusammenhang zwischen der Gewinnerzielung und dem Aufruf
der streitgegenständlichen Artikel ist in diesem Fall denn auch offensichtlich. Die Beklagte
führt jedenfalls keine überzeugenden Gründe an, die gegen dieses Berechnungsmodell
sprechen (vgl. sogleich E. 8.3.1).
8.3
Zur Anzahl Artikelaufrufe erwog die Vorinstanz, diese würden in "Page Impressions" [Seiten-
aufrufe] gemessen. Die Beklagte habe die Page Impressions von der jeweiligen Publikation
bis zur Löschung der streitgegenständlichen Artikel Ende 2018 wie folgt offengelegt: 285'590
für Artikel A, 115'971 für Artikel B, 245'609 für Artikel C und 211'996 für Artikel D (act. 32/1).
Diese Zahlen seien unbestritten (act. 69 E. 7.1.2).
Seite 47/83
8.3.1 Die Anzahl Page Impressions pro Artikel sind auch im Berufungsverfahren unstrittig. Die Be-
klagte bringt indessen vor, der Werbeerlös pro Artikel müsse anders, d.h. durch Multiplikation
der Page Impressions mit dem Preis pro Visit, berechnet werden. Letzterer ergebe sich bei
einer Division des Werbeerlöses durch die auf Blick Online verzeichneten "Gesamt-Visits".
Setze man die Page Impressions der streitgegenständlichen Artikel ins Verhältnis mit den
"gesamten Page-Impressions" und dem erzielten Werbeerlös, zeige sich, dass die von der
Vorinstanz errechneten Gewinne nicht der Realität entsprechen könnten. Die nachfolgende
Tabelle zeige zudem eindrücklich, dass die "Visits" der streitgegenständlichen Artikel im Ver-
gleich zu den "Gesamt-Visits" von untergeordneter Bedeutung seien (act. 71 Rz 194 ff.):
Tag
Werbeerlös
(in CHF)
Gesamt-Visits
Page-Impressions
Artikel
Anteil Visits auf
gegenst. Artikel
(in % gerundet)
Werbeerlös je
Artikel (in CHF)
27. Dezember 2014
66'017.70
1'905'103
285'590
15 %
9'896.60
4. Februar 2015
34'110.16
2'371'423
115'971
5 %
1'668.10
14. August 2015
29'100.04
2'310'551
245'609
10 %
3'093.30
24. September 2015
50'905.31
2'177'555
211'996
10 %
4'955.90
8.3.2 Diese Aufstellung der Beklagten ergibt keinen Sinn: Erstens vermischt die Beklagte "Visits"
und "Page Impressions". Der Begriff "Page Impression" bezieht sich auf den Aufruf einer
einzelnen Seite. Der Begriff "Visit" beschreibt hingegen den zusammenhängenden Besuch
eines Nutzers auf einer Webseite. Klickt ein Nutzer während eines Besuchs auf verschiedene
Unterseiten, generiert er einen Visit, aber mehrere Page Impressions (vgl. act. 1 Rz 101;
act. 31 E. 6 und 6.3.1; ferner https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/page-impression-
pi-43297/version-266628; https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/visit-47031/version-
270302; https://www.onlinemarketing-praxis.de/glossar/page-impressions [alle besucht am
19. Juni 2026]). Die von der Beklagten aufgelisteten "Gesamt-Visits" beziehen sich – soweit
verständlich (vgl. act. 71 Rz 186) – auf die am jeweiligen Tag verzeichneten Besuche der
Blick.ch-Webseite. Es erschliesst sich nicht, was die Beklagte aus dem Verhältnis zwischen
Page Impressions einzelner Artikel und der Anzahl "Gesamt-Visits" ableiten will.
8.3.3 Zweitens beziehen sich der "Werbeerlös" und die "Gesamt-Visits" nach eigenen Angaben der
Beklagten ausschliesslich auf die am jeweiligen Publikationsdatum verzeichneten Zahlen
(vgl. act. 71 Rz 187 ff. und 195 m.H. auf act. 48 Rz 40 [Duplik II]). Demgegenüber reichen die
"Page-Impressions" über den gesamten Zeitraum von der jeweiligen Publikation bis zur Jah-
re später erfolgten Löschung der Artikel (vgl. vorne E. 8.3). Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beklagte diese Zahlen (Page Impressions über mehrere Jahre) mit den jeweils an
einem Tag gemessenen "Gesamt-Visits" ins Verhältnis setzt. Ebenso wenig erschliesst sich,
weshalb ein entsprechender Anteil des allein am jeweiligen Publikationsdatum erzielten Wer-
beerlöses den mit einem streitgegenständlichen Artikel insgesamt erzielten Werbeerlös zu-
verlässig abbilden soll. Auf diese Berechnung kann jedenfalls nicht abgestellt werden.
8.3.4 Denkbar wäre es, den Werbeerlös durch eine Multiplikation des Preises pro Page Impression
mit der (Gesamtzahl) Page Impressions pro Artikel zu berechnen. Hierfür müsste jedoch der
Preis pro Page Impression während des gesamten Publikationszeitraums (zumindest als
Durchschnitt) bekannt sein. Diese Grössen nennt die Beklagte indessen nicht und sie zeigt
auch nicht auf, dass und wo sich entsprechende Angaben in den vorinstanzlichen Akten fin-
den (vgl. vorne E. 7.6.5). Davon abgesehen kann der relevante Werbeerlös mit der von der
Seite 48/83
Vorinstanz angewandten Formel (Anzahl Artikelaufrufe × Anzahl Werbeeinblendungen [Men-
ge] × Preis pro ausgelieferte Werbung) berechnet werden. Etwas anderes zeigt die Beklagte
auch an dieser Stelle der Berufung nicht auf. An der Berechnungsmethode der Vorinstanz ist
demnach festzuhalten, wobei von den festgestellten und unbestrittenen Page Impressions
auszugehen ist (vgl. vorne E. 8.3).
8.4
Die Beklagte wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Anzahl Werbeeinblendungen ("Ad
Impressions") falsch festgelegt.
8.4.1 Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt:
8.4.1.1 Die Beklagte sei mit Teilentscheid vom 22. Juni 2022 aufgefordert worden, den "Durch-
schnittswert der Ad-Impressions (ausgelieferte Werbeeinblendungen pro angeklickter Artikel
generell) auf Blick Online ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015" offenzulegen. Die Beklagte
habe in der Folge erklärt: "Die Durchschnittswerte der Ad-Impressions ab 24. Dezember bis
Ende 2015 lassen sich nur abschätzen, da in den internen Systemen der Beklagten diese
Werte nicht erfasst sind. Der Aufruf von 10 zufällig ausgewählten Blick.ch-Artikel aus diesem
Zeitraum über das Webarchive web.archive.org ergibt, dass damals drei Werbeplatzierungen
pro Artikel ausgespielt wurden" (act. 31/2; act. 69 E. 7.1.3).
8.4.1.2 Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – kritisiere die Vorgehensweise der Beklagten jedoch
zu Recht. Es lasse sich in der Tat argumentieren, die Vergleichsgrösse von zehn Artikeln sei
(zu) wenig repräsentativ. Gewichtiger sei indes, dass die Beklagte nicht behauptet habe, die
ermittelten Durchschnittswerte hätten einen Bezug zu den streitgegenständlichen Artikeln.
Wenn es der Beklagten möglich gewesen sei, mittels zufällig ausgewählter Artikel aus dem
relevanten Zeitraum Durchschnittswerte herzuleiten, hätte es ihr auch möglich sein sollen,
diese Werte konkret anhand der streitgegenständlichen Artikel zu ermitteln. Im Mindesten
wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die zehn Artikel, die sie zur Ermittlung des
Durchschnittswerts herangezogen habe, offenlege. Auch wenn die Beklagte die von der Klä-
gerin vorgenommene Kategorisierung in "Top-Artikel", "Longtails" und "Durchschnittsartikel"
ablehne, sei offenkundig, dass nicht alle von der Beklagten publizierten Artikel gleichermas-
sen geeignet seien, ein am Boulevard interessiertes Publikum anzusprechen und zur Absatz-
förderung beizutragen. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte sich im jeweiligen Publikati-
onszeitpunkt bewusst gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Artikel für eine bedeu-
tende Zahl an Seitenaufrufen sorgen dürften und über ein entsprechend hohes ökonomi-
sches Potenzial verfügt hätten. Deshalb sei entscheidend, aufgrund welcher Referenzartikel
die Beklagte zu einem Durchschnittswert von drei Ad Impressions gelangt sei. Die Beklagte
verfüge über die Informationshoheit und sei im Teilentscheid zur Offenlegung sämtlicher
Informationen zur Eruierung und Abschätzung des erzielten Gewinns aufgefordert worden.
Deshalb wäre es ihr zuzumuten gewesen, diese Informationen offenzulegen (act. 69
E. 7.1.3.3).
8.4.1.3 Die Beklagte stütze den Durchschnittswert von drei Ad Impressions auf "web.archive.org".
Die Klägerin habe ihrerseits Auszüge der streitgegenständlichen Artikel von "web.archive.
org" eingereicht (act. 44/80a-d). Darin habe sie von Hand eingezeichnet, wo sich die Ad Im-
pressions befunden hätten, weil der Werbeinhalt auf "web.archive.org" nicht mehr angezeigt
werde. Für den Artikel A habe die Klägerin sechs Werbeflächen identifiziert, für den Artikel B
Seite 49/83
deren acht, für den Artikel C deren sieben und für den Artikel D deren sechs. Die Beklagte
bestreite, dass es sich bei den von Hand eingezeichneten "Boxen" um Werbeflächen handle
und zweifle die vorgenommene Unterteilung an. Damit komme sie ihrer Substanziierungsob-
liegenheit nicht hinreichend nach. Sie habe die streitgegenständlichen Artikel auf ihrer Web-
seite publiziert und mit Werbung unterlegt. Das Informationsgefälle zwischen den Parteien
sei offenkundig. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, die
Beilagen der Klägerin substanziiert – d.h. begründet – zu bestreiten. Die Beklagte hätte folg-
lich darlegen müssen, worum es sich bei den von der Klägerin markierten "Boxen" gehandelt
haben könnte, wenn es keine Werbeeinblendungen gewesen seien. Die von der Klägerin
vorgenommene Unterteilung bzw. Markierung der Flächen sei nachvollziehbar. Bei genauer
Betrachtung der Auszüge lasse sich erkennen, dass es sich um einzelne, voneinander abge-
trennte Flächen handle. Die Darstellung der Klägerin werde auch dadurch gestützt, dass in
drei von vier Auszügen jeweils eine markierte Fläche effektiv als Werbefläche zu erkennen
sei (in act. 44/80b sei "Box 6" mit "Advertisement" beschrieben, in act. 80/44c-d sei in "Box 5"
jeweils der Werbeinhalt noch zu erkennen). Der Einwand der Beklagten werde schliesslich
dadurch entkräftet, dass – wenn man ihr folgen würde –, zwei der Artikel gänzlich ohne Wer-
bung ausgekommen (act. 44/80a-b) und die anderen Artikel mit jeweils bloss einer Werbe-
einblendung versehen (act. 44/80c-d) gewesen wären. Dies würde selbst dem von der Be-
klagten behaupteten Wert von drei Ad Impressions widersprechen (act. 69 E. 7.1.3.4).
8.4.1.4 Der von der Beklagten genannte Wert könne demnach jedenfalls mit Bezug auf die streitge-
genständlichen Artikel nicht korrekt sein. Demgegenüber habe die Klägerin belegt, dass die
streitgegenständlichen Artikel von sechs bis acht [Ad Impressions] begleitet gewesen seien.
Wie die Klägerin zu Recht vorbringe, berücksichtigten diese Zahlen noch nicht einmal allfälli-
ge Ad Impressions, die neben oder unter dem Frontanriss der streitgegenständlichen Artikel
gelegen hätten. Im Ergebnis sei – wie von der Klägerin vorgebracht – von sechs (für die Arti-
kel A, C und D) bzw. fünf (für den Artikel B) Ad Impressions pro Artikelaufruf auszugehen.
Diese Ad Impressions hätten als voll vermarktet zu gelten, denn die Beklagte habe diese Be-
hauptung der Klägerin nicht substanziiert bestritten. Das Informationsgefälle sei offenkundig.
Gleichwohl habe die Beklagte sich darauf beschränkt, auf eine Studie des Verbands Schwei-
zer Medien aus dem Jahr 2023 zu verweisen, die sich über eine durchschnittliche Auslastung
– also auch bei anderen Medienhäusern – äussere. Damit vermöge sie nicht substanziiert zu
bestreiten (geschweige denn den Gegenbeweis zu führen), dass für die streitgegenständli-
chen Artikel im relevanten Zeitraum (Ende 2014 bis zur Löschung Ende 2018) von vollver-
markteten sechs bzw. fünf Ad Impressions auszugehen sei (act. 69 E. 7.1.3.5 f.).
8.4.2 Dem hält die Beklagte in der Berufung Folgendes entgegen (act. 71 Rz 92 und 199 ff.):
8.4.2.1 Die Vorinstanz habe die Beklagte gestützt auf den Antrag der Klägerin zur Herausgabe der
Durchschnittswerte der Ad Impressions (ausgelieferte Werbung pro angeklickter Artikel gene-
rell) auf Blick Online ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015 angewiesen. Es sei widersprüch-
lich und willkürlich, die Beklagte anzuweisen, einen Durchschnittswert herauszugeben, die
Herausgabe aber später zu kritisieren und nicht zu beachten. Die Beklagte habe bereits in
der Klageantwort (act. 7 Rz 11 und 109) darauf hingewiesen, dass zwischen einem Durch-
schnittswert und den effektiv eingeblendeten Werbungen kein Zusammenhang bestehe.
Dennoch habe die Klägerin an ihrem Antrag festgehalten. Die Beklagte habe die Durch-
schnittswerte wie verlangt ediert. Sofern die Klägerin diese Werte infrage stellen wolle, sei
Seite 50/83
sie dafür beweispflichtig. Hierfür sei es nicht ausreichend, auf Unterlagen irgendwelche Bo-
xen einzuzeichnen. Das Werbeinventar der Beklagten sei nicht zu 100 % ausgelastet gewe-
sen. Entsprechend sei auch nicht auf jeder möglichen Position, wo eine Werbung hätte plat-
ziert werden können, eine Werbung geschaltet gewesen. Darauf habe die Beklagte bereits in
der Klageantwort (act. 7 Rz 25) und in der Duplik II (act. 48 Rz 68 und 108) hingewiesen.
Gemäss den edierten Informationen der Beklagten sei von maximal drei Werbeeinblendun-
gen auszugehen. Alles andere sei nicht bewiesen und falsch.
8.4.2.2 Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es sich bei den Werbeeinblendungen um öffentlich
zugängliche Informationen handle, bezüglich welcher die Beklagte über keinen Informations-
vorsprung verfüge. Die Klägerin habe es unterlassen, die damaligen Online-Artikel zu si-
chern. Allfällige Beweisschwierigkeiten seien somit allein auf ihre Nachlässigkeit zurückzu-
führen. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, dass
die Auslastung des Werbeinventars bei 100 % gelegen habe. Der Beklagten sei es nicht
möglich zu beweisen, dass es an den besagten Stellen keine Werbung gegeben habe. Sie
verfüge auch nicht über zusätzliche Unterlagen, aus denen die Auslastung des Werbeinven-
tars zum Zeitpunkt der Publikation der streitgegenständlichen Artikel hervorgehe. Solche Da-
ten bestünden schlicht nicht. Hinzu komme, dass die Vorinstanz selbst ausführe, einzelne
Boxen seien effektiv als Werbung ausgewiesen, andere hingegen nicht. Das zeige gerade,
dass nicht alle Boxen eine Werbeeinblendung darstellten.
8.4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach haben die Parteien unter der Geltung des Verhandlungsgrundsat-
zes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Be-
weismittel anzugeben. Die Behauptungslast folgt der Beweislast. Der Behauptungslast ist
Genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den
Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1102/2025 vom
18. Februar 2026 E. 3.3; 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2). Wird der Anspruch
schlüssig behauptet, trifft den Prozessgegner die Bestreitungslast. Die Bestreitung muss
ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne
Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2023,
4A_81/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 5.2.1). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätz-
lich nicht gehalten darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteil des
Bundesgerichts 4A_360/2025 vom 19. Januar 2025 E. 3.1.2). Ein qualifiziertes (begründetes)
Bestreiten kann bei Sachverhalten verlangt werden, die Gegenstand eigener Handlungen
oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles
zwischen den Parteien, in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den
massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben
zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2024 vom 7. Ja-
nuar 2025 E. 5.1; 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.7.2.2; 4A_36/2021 vom 1. No-
vember 2021 E. 5.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 11). Diese Mitwirkungspflicht wird aus
dem Gebot des Prozessierens nach Treu und Glauben () abgeleitet (vgl. Dome-
nig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, N 46). Eine Umkehr der Beweislast ist
damit nicht verbunden (Stojiljković, Zur Substanziierungslast der nicht beweisbelasteten Par-
tei, ZZZ 57/2022 S. 3 ff.).
Seite 51/83
8.4.4 Die Rügen der Beklagten sind in diesem Punkt begründet: Bei der Anzahl Werbeeinblendun-
gen (Ad Impressions), die bei den streitgegenständlichen Artikeln geschaltet wurden, handel-
te es sich um öffentlich zugängliche Informationen, welche die Klägerin sich hätte beschaffen
und durch Screenshots hätte sichern können. Sollte die Klägerin anfänglich – vor allem nach
dem Erscheinen der ersten Artikel zu ihrer Person – aufgewühlt gewesen sein und nicht um-
gehend an die Beweissicherung gedacht haben, erschiene dies verständlich. Die streitge-
genständlichen Artikel wurden allerdings unbestrittenermassen erst Ende 2018 gelöscht. Bis
dahin hatte die Klägerin ihre Forderungen bereits mehrfach und durch anwaltliche Vertretung
in Betreibung gesetzt (vgl. vorne E. 5.5.4). Die Klägerin traf folglich schon lange vor der Lö-
schung der streitgegenständlichen Artikel Vorkehrungen mit Blick auf die spätere Rechtsver-
folgung. Es wäre angezeigt gewesen, im gleichen Zug die erforderlichen Beweise zu sichern.
Dazu hätte auch eine Dokumentation der im Internet veröffentlichten Artikel gehört. Vor die-
sem Hintergrund ist kein Informationsgefälle im vorbeschriebenen Sinn ersichtlich, das eine
qualifizierte Bestreitungslast der Beklagten begründen würde (vgl. vorne E. 8.4.3).
8.4.5
Im Weiteren wies die Beklagte bereits in der Klageantwort darauf hin, dass zwischen einem
Durchschnittswert und den effektiv eingeblendeten Werbungen kein Zusammenhang bestehe
(vgl. vorne E. 8.4.2.1). Gleichwohl bestand die Klägerin auf der Auskunft über den Durch-
schnittswert. Eine Auskunft über die bei den streitgegenständlichen Artikeln eingeblendeten
Werbungen verlangte sie hingegen nicht. Mit dem Einwand, der von der Beklagten genannte
Durchschnittswert sei nicht repräsentativ oder nehme zu wenig Rücksicht auf die Eigenheiten
der streitgegenständlichen Artikel, ist sie deshalb nicht zu hören.
8.4.6
Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angenommene Anzahl von fünf bzw. sechs
Werbeeinblendungen pro Artikel zu hoch. Ihre Berechnung des über Blick Online erzielten
Werbeerlöses ist entsprechend zu korrigieren. Dabei ist vom von der Beklagten genannten
Durchschnittswert von drei (ausgelieferten) Werbeeinblendungen (Ad Impressions) pro Arti-
kel auszugehen (vgl. hinten E. 8.6).
8.4.7
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es in den Jahren 2014 und 2015 im Allgemeinen
um die Auslastung des Werbeinventars stand. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu er-
wähnen, dass die Beklagte eine 100%ige Auslastung unter anderem mit Hinweis auf eine
von der Klägerin selbst eingereichte Präsentation bestritten hatte (act. 48 Rz 68 m.H. auf
act. 44/71 [Folie 89]). Im Übrigen geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor,
weshalb bei gewissen "Boxen" auf den von der Klägerin eingereichten Screenshots der
streitgegenständlichen Artikel auf "web.archive.org" Werbung anzeigt wird, obwohl dies
gemäss Angaben der Klägerin gerade nicht der Fall sein soll (vgl. vorne E. 8.4.1.3).
8.4.8
Ebenfalls der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die von der Vorinstanz erwähn-
ten Ad Impressions neben oder unter dem (jeweils auf der Titelseite von Blick.ch platzierten)
Frontanriss der streitgegenständlichen Artikel bei der Berechnung ausser Acht bleiben müs-
sen (vgl. vorne E. 8.4.1.4). Eine Berücksichtigung dieser Werbeeinblendungen erscheint
zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz verwendete Berechnungs-
formel beschränkt sich jedoch auf die Aufrufe (Page Impressions) der streitgegenständlichen
Artikel (vgl. vorne E. 8.1). Eine Vermischung mit den auf der Titelseite platzierten Werbeein-
blendungen wäre unzulässig. Davon abgesehen traf die Vorinstanz weder Feststellungen
zum mit der Titelseite erzielten Werbeumsatz noch zu einer möglichen (anteiligen) Anrech-
Seite 52/83
nung dieses Umsatzes auf die streitgegenständlichen Artikel. Dagegen erhebt die Klägerin in
der Berufungsantwort keine Rügen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2024 vom
15. Juli 2024 E. 4.4), weshalb es dabei sein Bewenden hat.
8.5
Im Weiteren rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe den Preis pro ausgelieferte Werbung
falsch festgestellt.
8.5.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang Folgendes:
8.5.1.1 Der Preis pro ausgelieferte Werbung werde als "Tausenderkontaktpreis" (TKP) definiert und
entspreche dem Preis, der ein Werbekunde für 1'000 Sichtkontakte bzw. Werbeeinblendun-
gen bezahlen müsse. Die Klägerin gehe von einem durchschnittlichen TKP für direkt ver-
marktete Werbung von CHF 40.00 aus. Sie stütze sich auf den Anzeigetarif der Beklagten
aus dem Jahr 2016 (act. 19/61a). Gemäss diesem reiche die TKP-Spanne von CHF 35.00
bis CHF 120.00. Die Beklagte wende ein, die von der Klägerin angenommenen Preise seien
"fern der Realität". Auf den kommunizierten Preisen würden hohe Rabatte gewährt. Gemäss
ihren Privatgutachtern gelte ein Rabtt von 50 % als Marktstandard. Ausserdem rechne der
Verband Schweizer Medien in einer Studie aus dem Jahr 2023 mit einem TKP von CHF 7.00
als Durchschnittspreis. Eine sinnvolle Annahme bei Blick Online liege für die Jahre 2014 und
2015 bei etwa CHF 4.00 (act. 69 E. 7.1.4 f.).
8.5.1.2 Es sei – so die Vorinstanz – sachgerecht, wenn sich die Klägerin zur Gewinnberechnung auf
den öffentlich verfügbaren Anzeigentarif der Beklagten stütze. Die Beklagte habe diesen
nicht bestritten, sondern mache geltend, diese Preise würden den branchenüblichen Rabat-
tierungen nicht Rechnung tragen. Sie stelle sich mit anderen Worten auf den Standpunkt, ih-
ren Werbekunden (hohe) Rabatte gewährt zu haben. Dabei handle es sich um eine bestritte-
ne Einwendung, für welche die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast trage. Eine Ab-
weichung vom offiziellen und unbestrittenen Anzeigentarif wäre von der Beklagten zu bele-
gen. Die von ihr hierzu gemachten Ausführungen und eingereichten Belege betreffend "bran-
chenübliche" Rabatte genügten jedoch nicht. Als Betreiberin von Blick Online wäre von ihr zu
fordern gewesen, dass sie konkret ausführe und mittels (aufgrund des Geschäftsgeheimnis-
ses allenfalls geschwärzter) Unterlagen belege, welchen TKP sie für die damaligen Ad Im-
pressions tatsächlich erzielt habe bzw. welche Rabatte damals konkret gewährt worden sei-
en. Diese Tatsachen lägen in ihrem Herrschaftsbereich. Das Informationsgefälle zwischen
den Parteien sei evident. Die Beklagte habe nicht vorgebracht, dass ein strikter Beweis we-
gen der Natur der Sache nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dies wäre auch nicht stichhal-
tig, handle es sich doch um Tatsachen, die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben
sollten. Die Beklagte habe auch zu Recht nicht vorgebracht, dass die Aktenaufbewahrungs-
pflicht gemäss beim Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens bereits abgelaufen sei. Eine Beweiserleichterung scheide mithin aus. Mangels
Nachweises von Rabatten sei im Ergebnis auf den unbestritten gebliebenen Anzeigentarif
der Beklagten abzustellen. Der von der Klägerin geltend gemachte TKP von CHF 40.00 liege
im untersten Bereich der im Tarif genannten Spannweite. Der Verweis der Beklagten auf eine
Studie des Verbands Schweizer Medien aus dem Jahr 2023 ändere nichts an diesem Ergeb-
nis. Einerseits beträfen diese Zahlen nicht den vorliegend relevanten Zeitraum (2014/2015).
Andererseits handle es sich um Durchschnittswerte in der Branche, die sich nicht (direkt) auf
die Beklagte beziehen würden (act. 69 E. 7.1.4.2).
Seite 53/83
8.5.2 Dagegen bringt die Beklagte in der Berufung Folgendes vor (act. 71 Rz 91, 215 ff. und
309 ff.).
8.5.2.1 Zunächst habe die Klägerin keine Auskunft über den von der Beklagten verrechneten TKP
verlangt. Ein daraus resultierender Wissensnachteil sei selbstverschuldet und eine Beweis-
masserleichterung nach falle ausser Betracht.
8.5.2.2 Im Weiteren seien die Ausführungen der Vorinstanz unrichtig und aktenwidrig. Die Beklagte
habe ausführlich dargelegt, dass die im Tarif angegebenen Preise nicht der Realität entspre-
chen könnten und hohe Rabatte gewährt würden (Duplik I Rz 83, 87, 88.1 f [act. 23]; Duplik II
Rz 69 [act. 48]). Es handle sich um eine unbelegte Annahme, dass der Tarif am Markt auch
erzielt werden könne. Zum Antritt des Gegenbeweises habe die Beklagte die Befragung von
C.________ und D.________ sowie ein Gerichtsgutachten zum tatsächlich bezahlten TKP
beantragt. Die Vorinstanz habe diese Anträge jedoch ohne Begründung ausser Acht gelas-
sen und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt.
8.5.2.3 Entgegen der Vorinstanz habe die Beklagte ihre Behauptungen vorinstanzlich mit Zahlen un-
termauert. So habe sie bereits in der Klageantwort (act. 7 Rz 109) den Wert ausgewiesen,
der pro Seitenaufruf generiert worden sei. Als Beweis habe sie eine EBITDA-Berechnung
sowie die Anzahl Seitenaufrufe eingereicht. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die-
se Zahlen zu würdigen. In der Duplik II habe die Beklagte auf Grundlage eines in Auftrag ge-
gebenen Gutachtens weitere Zahlen vorgelegt. Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass ein
TKP von CHF 40.00 nicht der Realität entsprechen könne. Zudem habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt, dass nicht sämtliche Werbeflächen direkt vermarktet würden, obwohl die Be-
klagte in der Duplik I (act. 23 Rz 88.2) und in der Duplik II (act. 48 Rz 64) darauf hingewiesen
habe. Die Restplatzvermarktung durch Dritte bedeute, dass die Werbeflächen für erheblich
geringere Preise veräussert werden könnten.
8.5.2.4 Das Gesagte ergebe sich im Übrigen auch aus den von der Beklagten offengelegten Zahlen.
Die Online-Werbeerlöse, die an den Tagen, an denen die streitgegenständlichen Artikel pu-
bliziert worden seien, seien in der Duplik II (act. 48 Rz 40) ausgewiesen und auf den Visit
heruntergerechnet worden. Die ausgewiesenen Werte lägen allesamt im Rappenbereich
(CHF 0.035, CHF 0.014, CHF 0.013 und CHF 0.023). Auch damit zeige sich, dass der von
der Klägerin behauptete TKP nichts mit der Realität zu tun habe.
8.5.2.5 Der von der Klägerin eingereichte Tarif stamme zudem aus dem Jahr 2016 und könne für die
streitgegenständlichen Artikel schon aus zeitlichen Gründen nicht massgebend sein. Die von
der Beklagten vorgebrachten Unterlagen zum TKP habe die Vorinstanz zurückgewiesen, weil
sie aus dem Jahr 2023 stammten und nicht relevant seien, obwohl die Klägerin dies nicht ein-
gewendet habe. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt: Der Online-
werbung sei in den Jahren 2014 und 2015 noch nicht der gleiche Stellenwert wie heute zu-
gekommen. Die Klägerin habe in der Replik II (act. 44 Rz 54) auf ein Zitat von Marc Walder
(vgl. vorne E. 7.3.5) verwiesen, wonach in den Jahren 2015 und 2016 die digitalen Wer-
beumsätze erstmals höher gewesen seien als die Werbeumsätze mit Print. Der Online-
Werbemarkt sei in den Jahren 2014 und 2015 somit schwächer gewesen als heute, weshalb
Seite 54/83
die aus dem Jahr 2023 stammenden Zahlen für damalige Verhältnisse zu hoch, sicherlich
aber nicht zu tief seien.
8.5.2.6 Die von der Vorinstanz errechneten Beträge basierten folglich auf falschen Zahlen. Wie ab-
strus die Berechnung sei, zeige sich bereits am Schluss der Vorinstanz, wonach die Beklagte
mit dem Artikel A mehr Werbeeinnahmen erzielt haben solle, als sie für den gesamten Tag,
an dem der Artikel erschienen sei, nachgewiesen habe. Dabei seien nur 15 % der an diesem
Tag erzielten Visits auf den genannten Artikel entfallen.
8.5.2.7 Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren weitere Plausibilisierungsrechnungen vor-
genommen. So habe sie etwa auf ein Modell zur Berechnung des Werbeumsatzes in einer
Studie des Verbands Schweizer Medien aus dem Jahr 2023 verwiesen. Unter Berücksichti-
gung der im Jahr 2015 auf Blick Online gemessenen Seitenaufrufe (3'333'056'334) und des
tatsächlich erzielten digitalen Ertrags von etwa CHF 18,4 Mio. habe sie dargelegt, dass drei
Ad Impressions pro Page Impression, ein effektiver TKP von CHF 4.00 und eine durch-
schnittliche Auslastung [des Werbeinventars] von 50 % bestmögliche Annäherungswerte sei-
en.
8.5.3
Diese Rügen sind unbegründet:
8.5.3.1 Hinsichtlich des TKP ist der Wissensnachteil der Klägerin – anders als bei der Anzahl Wer-
beeinblendungen (vgl. vorne E. 8.4.4) – nicht selbstverschuldet. Zum einen kann der Klägerin
in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, sie hätte die erforderlichen Beweise
nicht gesichert. Zum anderen stützte sich die Klägerin zur Bezifferung des TKP auf den öf-
fentlich zugänglichen Werbetarif der Beklagten (vgl. act. 76 Rz 188). Dies ist sachgerecht,
was die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. vorne E. 8.5.1.2). Dieser Werbetarif aus dem
Jahr 2016 (act. 19/61a) liegt zeitlich nahe an der Publikation der streitgegenständlichen Arti-
kel Ende 2014 und im Jahr 2015. Hätten die Preise in diesem Zeitraum wesentlich tiefer ge-
legen, hätte die Beklagte dies ohne Weiteres mit den entsprechenden Zahlen und Tarifen
nachweisen können.
8.5.3.2 Soweit die Beklagte geltend macht, eine Beweismasserleichterung nach
falle ausser Betracht, übersieht sie, dass von ihr ein qualifiziertes Bestreiten verlangt werden
kann, soweit sie den massgebenden Tatsachen nähersteht als die Klägerin und ihr ergän-
zende Angaben hierzu zumutbar sind (vgl. vorne E. 8.4.3; act. 69 E. 2.2.1). Bei ungenügen-
der Bestreitung darf das Gericht von einer zugestandenen und folglich nicht mehr beweisbe-
dürftigen Tatsache ausgehen (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 [= Pra 2019 Nr. 87]; Glasl/Glasl, in:
Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N 20; Hasenböhler/Yañez, in: Sut-
ter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A.
2025, N 15; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O.,
N 37). In Bezug auf nicht (hinreichend) bestrittene Tatsachen kommt es somit zu
keinem Beweisverfahren. Fragen nach dem Beweismass und Beweismasserleichterungen
stellen sich in diesem Fall nicht.
8.5.3.3 Beim TKP, den die Beklagte von ihren Inserenten verlangt, ist das Informationsgefälle zwi-
schen den Parteien offensichtlich. Als Betreiberin von Blick Online steht die Beklagte diesen
Tatsachen wesentlich näher als die Klägerin. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass und wo sie im
Seite 55/83
vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat, wie hoch der in den Jahren 2014 und 2015 be-
rechnete TKP tatsächlich war. Sie äusserte lediglich, "etwa CHF 4.00" seien eine "sinnvolle
Annahme" (vgl. vorne E. 8.5.1.1). Mit dieser Mutmassung kann sich die Beklagte indessen
nicht begnügen, da sie nicht einwendet, den effektiven TKP nicht zu kennen (vgl. Brunner/
Vetter, Prozessmanagement – Die Interessen des Gerichts, SJZ 16-17/2020 S. 578 ff., 580;
Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2; 4A_667/2014 vom
12. März 2015 E. 3.2.2). Eine hinreichende (qualifizierte) Bestreitung ist darin nicht zu erbli-
cken. Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auf den von der Klägerin unter Verweis
auf den Werbetarif der Beklagten genannten TKP von CHF 40.00 abstellen.
8.5.3.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz erwog, der TKP von CHF 40.00 liege im untersten Bereich
der im Werbetarif genannten Spannweite. Die Beklagte trage die Behauptungs- und Beweis-
last für die (bestrittene) Einwendung, sie habe ihren Werbekunden hohe Rabatte gewährt.
Der Verweis auf branchenübliche Rabatte genüge nicht, zumal die Beklagte nicht geltend
gemacht habe, die gewährten Rabatte nicht belegen zu können und sich diese Tataschen
aus ihren Büchern ergeben sollten (vgl. vorne E. 8.5.1.2). Mit diesen – jedenfalls nicht offen-
sichtlich unrichtigen Erwägungen (vgl. vorne E. 1.4) – setzt sich die Beklagte in der Berufung
nicht auseinander. Sie bringt weder vor, dass die Vorinstanz ihr die Beweislast für die angeb-
lich gewährten Rabatte zu Unrecht auferlegte, noch, dass ihr der Nachweis dieser Rabatte
unmöglich oder unzumutbar ist. Demnach fehlt es in diesem Punkt an einer hinreichenden
Begründung der Berufung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 f.). Die wei-
teren Rügen der Beklagten sind damit hinfällig. Einige Punkte sind der Vollständigkeit halber
gleichwohl hervorzuheben:
8.5.3.5 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe verschiedene Beweisanträge nicht berücksichtigt (so
etwa die Befragung der Zeugen C.________ und D.________ sowie die Anordnung eines
gerichtlichen Gutachtens zum TKP; vgl. vorne E. 8.5.2.2). Das Beweisverfahren darf jedoch
nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen. Auch wenn Gutachten als Beweis-
mittel beantragt werden, verhält es sich nicht anders (Urteil des Bundesgerichts
5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4; 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 4.1.2). Im
Zusammenhang mit dem beantragten Gutachten fehlen konkrete Behauptungen zum effekti-
ven TKP. Insbesondere kann sich die Beklagte – wie erwähnt – nicht mit der Mutmassung
begnügen, "etwa CHF 4.00" seien eine "sinnvolle Annahme" (vgl. vorne E. 8.5.3.3). Bereits
aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz kein Anlass, dem entsprechenden Beweisan-
trag der Beklagten zum TKP stattzugeben. Was die beantragte Zeugenbefragung anbelangt,
ist nicht ersichtlich, wie der TKP damit hätte bewiesen werden können, nachdem die Beklag-
te selbst im Berufungsverfahren nicht in Abrede stellt, dass sich die ihren Werbekunden ge-
währten Rabatte aus ihren Büchern ergeben sollten. Unter diesen Umständen kann offen-
bleiben, ob Behauptungen und Beweismittel, die in der Duplik I im thematisch auf den Aus-
kunftsanspruch beschränkten Verfahren vorgebracht wurden, in Ergänzung zu den Vorbrin-
gen in der Klageantwort und der Duplik II im Entscheid über den Gewinnherausgabean-
spruch überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.4.1 ff.; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 4.3.3.2).
8.5.3.6 Aus den genannten Gründen ist die Beklagte auch mit ihren verschiedenen Plausibilisie-
rungsrechnungen mit Verweis auf das EBITDA, den angeblichen Erlös pro Visit an einzelnen
Tagen oder die angeblichen Seitenaufrufe im Jahr 2015 nicht zu hören. Die Beklagte legt
Seite 56/83
nicht dar, inwiefern sich der effektive TKP daraus ableiten lässt. Im Übrigen ist wie bereits
dargelegt nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte ableitet, am Tag der Publikation von
Artikel A seien nur 15 % der an diesem Tag verzeichneten "Visits" auf diesen Artikel entfallen
(vgl. vorne E. 8.3.1 ff. und 8.5.2.6; ferner bereits act. 31 E. 6.3.1).
8.5.4
Zusammengefasst legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass der von der Vorinstanz an-
genommene TKP von CHF 40.00 falsch ist. Bei der Berechnung des auf Blick Online erziel-
ten Werbeerlöses ist deshalb mit diesem TKP zu rechnen.
8.6
Gestützt auf die von ihr ermittelten Zahlen berechnete die Vorinstanz die Online-Werbe-
erlöse wie folgt: CHF 68'542.00 für Artikel A, CHF 23'194.00 für Artikel B, CHF 58'946.00 für
Artikel C und CHF 50'879.00 für Artikel D. Dabei verwendete sie für den jeweiligen Artikel
folgende Formel: Page Impressions × Ad Impressions × TKP [CHF 40.00] ÷ 1'000 (act. 69
E. 7.1.5). Die Anzahl Page Impressions und der TKP sind beizubehalten (vgl. vorne E. 8.4.3
und 8.5.4). Demgegenüber ist die Anzahl Ad Impressions von sechs (Artikel A, C und D)
bzw. fünf (Artikel B) auf jeweils drei zu korrigieren (vgl. vorne E. 8.4.6). Daraus ergeben sich
folgende (auf ganze Franken gerundete) Werbeerlöse, die den streitgegenständlichen Arti-
keln zuzuweisen sind:
Artikel
Page Impressions
Ad Impressions
TKP
Werbeerlös
A
285'590
3
CHF 40.00
CHF 34'271.00
B
115'971
3
CHF 40.00
CHF 13'917.00
C
245'609
3
CHF 40.00
CHF 29'473.00
D
211'996
3
CHF 40.00
CHF 25'440.00
Auf diese korrigierten Zahlen ist bei der Gesamtrechnung abzustellen (vgl. hinten E. 11).
9.
Als Nächstes setzte sich die Vorinstanz mit dem Print-Werbeerlös (Blick und Blick am Abend)
auseinander (act. 69 E. 7.2). Auch in diesem Zusammenhang erhebt die Beklagte verschie-
dene Rügen.
9.1
Soweit die Beklagte mit Blick auf die Printausgaben abermals auf der "Mehrgewinn-Methode"
beharrt und vorbringt, die Vorinstanz hätte nur einen allfälligen mit den streitgegenständli-
chen Artikeln erzielten "Mehrerlös" berücksichtigen dürfen (act. 71 Rz 234 ff. und 238 ff.),
kann dem aus den bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 7.4.4 und
8.2). Die Vorinstanz verwarf das entsprechende Berechnungsmodell der Beklagten zu Recht
(dies betrifft sowohl den Werbe- als auch den Verkaufserlös; vgl. act. 69 E. 7.2.5 und 7.3.4).
Die Klägerin hat Anspruch auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln er-
zielten Nettoerlöses, wobei jeweils abzuwägen ist, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung
zum erzielten Gewinn beigetragen hat (vgl. vorne E. 7.4.4 und sogleich E. 9.2).
9.2
Zur Bemessung des herauszugebenden Gewinns stützte sich die Vorinstanz auf ein von der
Klägerin vorgeschlagenes "gewichtetes Berechnungsmodell" (nachfolgend: Gewichtungsmo-
dell). Die Beklagte wehrt sich gegen die Anwendung dieses Gewichtungsmodells.
9.2.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen begründete die Klägerin ihr Gewichtungsmodell
wie folgt (act. 69 E. 7.2.3):
Seite 57/83
9.2.1.1 Für das Gewichtungsmodell hätten sich die Klägerin und ihre Experten die Frage gestellt,
was die "Wertigkeit" eines Beitrags in einer gedruckten Zeitung sei und welchen Anteil am
Gewinn der Tagesausgabe dem entsprechenden Beitrag zustehen würde. Nicht alle Beiträge
würden gleichermassen zur Wertschöpfung beitragen. Deshalb müsse eine Gewichtung der
in der Tagesausgabe publizierten Beiträge vorgenommen werden. Dabei seien nicht nur der
platzmässige Umfang, sondern auch die Grösse, Aufmachung und Positionierung der Be-
richterstattung sowie die Eignung zur Gewinnsteigerung und -haltung relevant. Die Platzie-
rung auf der Front, die Bedeutung als "Aufmachergeschichte" oder sog. Anriss (Hauptge-
schichte) auf der jeweiligen Seite respektive der Zweitstoff (der zweite, kleinere Artikel auf
der gleichen Seite) seien dabei zentrale Faktoren. Im Gewichtungsmodell der Klägerin wür-
den die zentralen redaktionellen Beiträge der jeweiligen Tagesausgabe bewertet. Dies be-
deute, dass Meldungen, die auf einer Seite neben den Haupt- und Nebengeschichten enthal-
ten seien, aber auch Service-Seiten (Leserbrief o.ä.) nicht in das Bewertungsschema mitein-
flössen. Aufgrund der Gewichtung der redaktionellen Beiträge, die relevant zur Wertschöp-
fung beitrügen, lasse sich ein Schlüssel errechnen, nach dem der mit der jeweiligen Tages-
ausgabe erzielte Werbeerlös aufgeteilt werden könne.
9.2.1.2 Im Boulevard gewännen Artikel ihre ökonomische Relevanz und damit ihren Wert noch stär-
ker als in gewöhnlichen Tageszeitungen durch Platzierung und Aufmachung sowie insbeson-
dere durch die Präsentation der Frontseite. Beim Blick, der gefaltet aufliege, hätten die An-
risse auf der oberen Hälfte der Titelseite sowie die entsprechenden Artikel im ersten Bund
der Zeitung einen Einfluss darauf, dass die Zeitung am Kiosk gekauft werde. Legendär sei
die Aussage eines ehemaligen Chefredaktors des Spiegels, der gesagt habe: "Die beste
Werbung für den Spiegel sind gute Titelgeschichten. Da erzielen wir je nach Leserinteresse
Auflagenschwankungen von 10 %" [zitiert in Kaltenhäuser, Abstimmung am Kiosk: Der Ein-
fluss der Titelseitengestaltung politischer Publikumszeitschriften auf die Einzelverkaufsaufla-
ge, 2004, S. 4]. Dass die Frontplatzierung bei einer Bezahlzeitung eine herausragende Be-
deutung habe, sei wohl notorisch, widerspiegle sich aber auch im Werbe- bzw. Inseratetarif.
So koste ein Fussbalken auf der Titelseite gemäss dem Blick Anzeigentarif 2016 fast 50 %
mehr als ein Fussbalken auf der Seite mit dem Wetter. Diese Überlegungen führten zu fol-
gender Gewichtung hinsichtlich des Medientitels Blick Print:
Gewichtung / Aufmerksamkeitswert
Abkürzung
Gewichtung
Frontanrisse:
Frontseite Hauptanriss
FH
5
Frontseite Anriss über Bundmitte
FAüB
3
Frontanriss
FA
1
Seiten-Aufmachung:
Doppelseitiger Aufmacher
DA
4
Einseitiger Aufmacher
EA
3
Zweiter Stoff
ZS
1
Meldung
0
Platzierung:
Seite 58/83
1. Bund
1B
1
2. Bund
0
9.2.1.3 Die Gratiszeitung Blick am Abend sei im Tabloid-Format (Heftform, keine Bünde) erschienen
und in Zeitungsboxen ausgelegt worden. Im Blick-Newsroom seien Artikel, die tagsüber be-
reits gut für Klicks gesorgt hätten, priorisiert und im Blick am Abend präsentiert worden. Auch
der Titelseite im Blick am Abend komme grosse Bedeutung zu. Die Headline und das promi-
nente Bild animierten zum Griff zur Zeitung. Die Relevanz der Titelseite widerspiegle sich
wiederum im Inseratetarif. Ein Fussbalken-Inserat auf der Titelseite sei gemäss dem Blick am
Abend Anzeigentarif 2016 fast doppelt so teuer gewesen wie ein Fussbalken im Innenteil der
Zeitung. Die wichtigste Geschichte des Tages sei immer prägnant auf der Titelseite aufge-
macht worden. Was im oberen Bereich des Titelblatts beim Logo angeteasert worden sei, sei
aufmerksamkeitsrelevanter als unten platzierte Anrisse. Dies ergebe sich aus dem Lesever-
halten. Ausserdem seien die wichtigen Themen in der ersten Hälfte der Ausgabe platziert
worden. Die Klägerin bzw. ihre Experten hätten folgende Gewichtung der im Blick am Abend
enthaltenen journalistischen Beiträge vorgenommen, die sich nach den Faktoren Front, Auf-
machung und Positionierung richte:
Gewichtung / Aufmerksamkeitswert
Abkürzung
Gewichtung
Frontanrisse:
Frontseite Hauptanriss
FH
8
Frontseite Anriss beim Logo
FAbL
5
Frontanriss
FA
2
Seiten-Aufmachung:
Doppelseitiger Aufmacher
DA
4
Einseitiger Aufmacher
EA
3
Zweiter Stoff
ZS
1
Meldung
0
Platzierung:
Vordere Hälfte
VH
1
Hintere Hälfte
0
9.2.2 Die Vorinstanz folgte diesem von der Klägerin vorgeschlagenen Gewichtungsmodell mit fol-
gender Begründung:
9.2.2.1 Bei der ermessensweisen Schätzung des Gewinns seien namentlich die Grösse, Aufma-
chung und Positionierung der Berichterstattung, aber auch Eckdaten wie Umsatz, Auflage-
und Leserzahlen sowie der Umfang der Berichterstattung zu berücksichtigen. An diese Leitli-
nien halte sich die Klägerin, wenn sie für die Berechnung des Print-Werbeerlöses den ge-
samten mit einer Blick- bzw. "Blick am Abend"-Ausgabe erzielten Werbeerlös anhand einer
Gewichtung auf die einzelnen Artikel der betreffenden Ausgabe verteile und bei der Gewich-
tung namentlich berücksichtige, wie der betreffende Artikel aufgemacht und positioniert wor-
den sei. Die von der Klägerin gelieferten Entscheidungsgrundlagen seien demnach tauglich
Seite 59/83
und zweckmässig, um den im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln erwirt-
schafteten Print-Werbeerlös zu bestimmen (act. 69 E. 7.2.6).
9.2.2.2 Bei der von der Klägerin vorgenommenen Gewichtung der im Blick und im Blick am Abend
publizierten Artikel handle es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte habe diese
nicht substanziiert bestritten. Sie habe lediglich eingewendet, es sei eine blosse Annahme
der Klägerin, dass der Kaufentscheid von der Titelstory beeinflusst werde. Dieser Einwand
treffe nicht zu. Die Klägerin stütze ihre Behauptung auf eine medienrechtliche Dissertation
(Kaltenhäuser, a.a.O.). Ausserdem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
die auf den ersten Blick wahrnehmbare Geschichte – d.h. die Titelstory – für den Entscheid,
eine Zeitung zu kaufen bzw. aus der Verteilbox zu nehmen oder nicht, relevant sein könne.
Anzufügen sei, dass die Beklagte selbst ausgeführt habe, die Titelseite beeinflusse den Le-
ser entscheidend (act. 69 E. 7.2.7).
9.2.2.3 Zurückzuweisen sei sodann der Einwand der Beklagten, dass die Wertschöpfung einzelner
Artikel unterschiedlich sei. Dass der "Wert" der einzelnen Artikel nicht identisch sei, ergebe
sich nur schon daraus, dass die Beklagte eine bewusste Auswahl treffen müsse, welcher Ar-
tikel auf der Frontseite "angerissen" werde. Die unterschiedlichen Werte zu quantifizieren, sei
in der Tat schwierig und verlange einen Ermessensentscheid. Dass die Gewichtung der Klä-
gerin einen Ermessensentscheid darstelle, sei insofern unvermeidlich und hinzunehmen. Un-
zutreffend sei jedoch der Vorwurf der Beklagten, die vorgenommene Gewichtung sei willkür-
lich. Die Klägerin habe nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, anhand welcher Über-
legungen und Kriterien (Grösse, Platzierung etc.) ein Artikel ihres Erachtens zu gewichten
sei. Der Beklagten hätte es offengestanden (bzw. wäre es sogar geboten gewesen), der Ge-
wichtung der Klägerin eine eigene Gewichtung gegenüberzustellen. Dies habe sie jedoch un-
terlassen. Sie habe es ebenfalls unterlassen, sich mit den Überlegungen der Klägerin sub-
stanziiert auseinanderzusetzen. Demzufolge seien die Print-Werbeerlöse anhand des Ge-
wichtungsmodells der Klägerin zu verteilen (act. 69 E. 7.2.7).
9.2.3 Gestützt auf das Gewichtungsmodell der Klägerin wies die Vorinstanz dem Artikel A inner-
halb der Ausgabe vom 27. Dezember 2014 einen Wert von 7 von 64 gewichteten redaktionel-
len Einheiten zu (10,9 %). Artikel B in der Ausgabe vom 4. Februar 2015 bewertete sie mit 4
von 92 gewichteten redaktionellen Einheiten (4,3 %). Den in der Ausgabe vom 14. August
2015 erschienenen Artikel C taxierte sie mit 9 von 71 redaktionellen Einheiten (12,7 %). Dem
am 24. September 2015 veröffentlichten Artikel C rechnete sie 13 von 83 redaktionellen Ein-
heiten an (15,7 %; act. 69 E. 7.2.9 ff.).
9.2.4 Dagegen bringt die Beklagte Folgendes vor (act. 71 Rz 230 ff., 249 ff. und 265):
9.2.4.1 Die Klägerin habe für den Blick und den Blick am Abend eine Gewichtung präsentiert. Ihre
Behauptungen seien jedoch unsubstanziiert und unbewiesen. Auch dem angefochtenen Ent-
scheid sei nicht zu entnehmen, wie sich diese Gewichtung begründen lasse. Die Beklagte
habe in der Duplik II (act. 48 Rz 73) dargelegt, weshalb eine derartige Gewichtung willkürlich
und nicht praxistauglich sei. So habe sie insbesondere ausgeführt, dass die Gewichtung der
Artikel auf Annahmen der Klägerin basiere, die sich empirisch nicht nachweisen liessen. Das
Gewichtungsmodell sei nachvollziehbar durch den Mechanismus, dass die Inhalte auf den
vorderen Plätzen in der Tendenz die grösste Aufmerksamkeit erhielten. Die Gewichtung der
Seite 60/83
einzelnen Elemente scheine jedoch subjektiv vorgenommen worden zu sein. Das zeige sich
beispielsweise beim Thema Sport. Der Blick gelte als starke Sportzeitung und habe auch in
den Jahren 2014 und 2015 als solche gegolten. Nach dem Gewichtungsmodell der Klägerin
erhalte der Sportinhalt in der Ausgabe vom 27. Dezember 2014 18 von insgesamt 63 Punk-
ten. Der daraus abgeleitete prozentuale Wert der Sportinhalte betrage an diesem Tag damit
14 %. Würde dieses Gewichtungsmodell der Realität entsprechen, müsste die Blick-Gruppe
als starke Sportzeitung die Sportberichterstattung aus kommerziellen Gründen einstellen,
weil die Sportinhalte zu wenig Aufmerksamkeit und Werbeerlöse generierten. Selbst wenn
dem Berechnungsmodell der Beklagten nicht gefolgt werde, könne nicht nach dem Gewich-
tungsmodell der Klägerin vorgegangen werden. Eine allfällige Aufteilung der von der Beklag-
ten erzielten Erlöse habe nach sachlichen Kriterien und nicht nach subjektiven Empfindungen
zu erfolgen.
9.2.4.2 Sodann sehe die Vorinstanz schon in der blossen Erwähnung einer Meinung in einer Disser-
tation einen hinreichenden Beleg dafür, dass die Titelseite den Kaufentscheid massgeblich
beeinflusse. Dies treffe nicht zu. Einerseits beziehe sich die Aussage auf ein spezifisches
Medium (den "Spiegel"). Andererseits formuliere die Autorin der Dissertation sehr zurückhal-
tend. Das verwendete Zitat laute: "Die beste Werbung für den Speigel sind gute Titelge-
schichten. Da erzielen wir je nach Leserinteresse Auflagenschwankungen von 10 %". Daraus
gehe hervor, dass die Auflagenschwankungen von den Interessen der Leserschaft abhingen.
Zudem handle es sich beim Spiegel um eine Wochenzeitung, beim Blick hingegen um eine
Tageszeitung. Die beiden Publikationen würden sich damit in einem anderen Wettbewerbs-
umfeld bewegen. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, weshalb etwas, das in Deutschland
sein möge, in der Schweiz in Bezug auf ein völlig anderes Medium genau gleich sein müsse.
Zudem mache die Titelseite offenbar selbst im besten Fall nur einen Unterschied von 10 %
aus. Die Klägerin vermöge damit keinen Beweis für den Einzelfall erbringen. Bereits in der
Duplik II (act. 48 Rz 64) habe die Beklagte entgegnet, dass die Generierung einer erhöhten
Aufmerksamkeit nicht automatisch zu höheren Werbeeinnahmen führe. Die Differenz zur
durchschnittlichen Auflage habe an den fraglichen Tagen zwischen -0,75 % und 1,2 % betra-
gen. Selbst wenn man die Auflagenschwankung mit den Einzelverkaufszahlen der Printaus-
gabe (Blick) ins Verhältnis setze, zeige sich, dass die Varianz minimal sei. Beim Artikel A
habe die Abweichung zur durchschnittlichen Auflagenzahl 5,98 % betragen, beim Artikel C
0,45 %. Diese Zahlen machten deutlich, dass die streitgegenständlichen Artikel keinen nen-
nenswerten Einfluss auf die Auflage der Printausgabe gehabt hätten. Die These, wonach
die Titelseite einen massgebenden Einfluss auf die Zahl der Verkäufe bzw. die Auflagen-
zahl habe, sei damit widerlegt. Indem die Vorinstanz dennoch eine Korrelation angenommen
habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, Recht verletzt und insbesondere das
Ermessen falsch und missbräuchlich ausgeübt.
9.2.4.3 Unzutreffend sei weiter, dass einzelne Artikel mehr oder weniger "Wert" für den Kaufent-
scheid eines Printmediums hätten. Die Leserschaft einer Tageszeitung sei vielfältig. Einige
würden sich nur für die Sportberichterstattung, andere nur für Politik und wiederum andere
nur für Kultur oder Promi-Klatsch interessieren. Zu behaupten, einzelne Artikel hätten "auf
den Verkauf einer Gesamtausgabe" einen höheren Wert als andere, sei falsch und gerade
nicht notorisch. Notorisch sei vielmehr, dass die Interessen verschieden seien. Wäre dies
nicht der Fall, würden die Zeitungen einzelne Themen vollständig fallen lassen. Die gegentei-
Seite 61/83
lige Annahme der Vorinstanz führe zu einem unangemessenen Resultat und sei Ergebnis ei-
ner missbräuchlichen Ermessensausübung.
9.2.4.4 Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Klägerin ihre Gewichtung begründet bzw. erläutert habe.
Sie habe sich lediglich auf Allgemeinaussagen beschränkt, die nichts mit dem Blick oder dem
Blick am Abend zu tun hätten. Diese beruhten auf der Prämisse, dass die Titelseite einen er-
heblichen Einfluss auf die Verkaufszahlen habe, was vorliegend nachweislich nicht der Fall
gewesen sei. Weder die Klägerin noch die Vorinstanz lieferten konkrete Aussagen oder Be-
lege, mit denen die Beklagte sich substanziiert hätte auseinandersetzen können. Entspre-
chend sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte der völlig arbiträren Gewichtung
der Klägerin eine ebenfalls völlig substanzlose Gewichtung hätte gegenüberstellen müssen.
Wenn die Klägerin pauschale Behauptungen aufstelle, stehe es der Beklagten frei, diese
ebenso pauschal zu bestreiten. Zudem impliziere die Darlegung einer eigenen Berech-
nungsmethode das Bestreiten der gegnerischen Behauptungen dem Grund und der Höhe
nach. Es würde die Substanziierungsanforderungen überspannen, wenn jedes einzelne Ele-
ment einer komplexen gegnerischen Behauptung gesondert bestritten werden müsste. Dies
gelte erst recht, wenn diese komplexe Behauptung auch für das Gericht als methodische
Idee einer Partei und nicht etwa als tatsächliche Behauptung erkennbar sei.
9.2.5 Mit diesen Rügen dringt die Beklagte nicht durch:
9.2.5.1 Ihre Ausführungen sind vom falschen Verständnis geprägt, wonach die Gewinnherausgabe
eine Auflagensteigerung voraussetze und die Klägerin nur Anspruch auf einen mit den streit-
gegenständlichen Artikeln aufgrund einer allfälligen Auflagensteigerung erzielten Mehrgewinn
habe. Der herauszugebende Gewinn ist indessen nicht auf einen allfälligen Mehrgewinn be-
schränkt, um den die Einnahmen mit einer bestimmten Ausgabe den Durchschnittswert über-
treffen. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen
Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Die Klägerin hat vielmehr Anspruch auf
Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses. Dabei ist ab-
zuwägen, inwiefern die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung zum erzielten Gewinn
beigetragen hat. Diese Abwägung beruht zwangsläufig auf Tatbestandsermessen (vgl. vorne
E. 7.4.4, 7.6.3 und 7.6.6) und kann sich nach dem Gesagten nicht auf die Frage beschrän-
ken, ob eine Titelgeschichte eine messbare Auswirkung auf die Auflagenzahl hatte.
9.2.5.2 Die Vorinstanz folgte bei der Aufteilung des mit einer Auflage erzielten Umsatzes auf die
unterschiedlichen Beiträge innerhalb einer Ausgabe dem von der Klägerin vorgeschlagenen
Gewichtungsmodell. Dies ist nicht zu beanstanden. Es erscheint vielmehr sachgerecht, das
Vermarktungsinteresse der Beklagten an den unterschiedlichen Artikeln innerhalb einer Aus-
gabe einzuschätzen und mit den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeeinnah-
men ins Verhältnis zu setzen. Das Vermarktungsinteresse lässt sich namentlich an Grösse,
Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen (vgl. vorne E. 7.4.4). Deshalb
ist es folgerichtig, Artikel, die prominent oder sogar auf der Titelseite präsentiert werden, stär-
ker zu gewichten als weniger auffällig und weiter hinten platzierte Beiträge. Diesen Grund-
sätzen trug die Klägerin mit ihrem nachvollziehbar begründeten Gewichtungsmodell Rech-
nung (vgl. vorne E. 9.2.1).
Seite 62/83
9.2.5.3 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die auf den ersten Blick wahrnehmbare Ge-
schichte nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Entscheid, eine Zeitung zu kaufen bzw.
aus der Verteilbox zu nehmen, relevant sein kann. Die Beklagte führt selbst aus, dass die In-
halte auf den vorderen Plätzen in der Tendenz die grösste Aufmerksamkeit erhielten (vgl.
vorne E. 9.2.4.1; ferner act. 69 E. 7.2.7 m.H. auf act. 48 Rz 28). Bezeichnenderweise setzt sie
sich auch nicht mit der überzeugenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sie
eine bewusste Auswahl treffen müsse, welcher Artikel auf der Frontseite "angerissen" werde
(vgl. vorne E. 9.2.2.3). Es ist denn auch selbsterklärend, dass die Beklagte die Platzierung
und Aufmachung der Artikel nicht dem Zufall überlässt, sondern Artikel mit grösserem kom-
merziellem Wert priorisiert. Ihr (sinngemässer) Einwand, alle Artikel seien gleichermassen re-
levant, ist deshalb zurückzuweisen.
9.2.5.4 Eine andere als die von der Klägerin vorgeschlagene Gewichtung der Beiträge wäre zwar
durchaus denkbar (vgl. dazu auch act. 69 E. 7.3.5.2). Allerdings wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beklagte eine nachvollziehbare eigene Gewichtung präsentiert. Dabei hätte sie etwa
darlegen können, dass und weshalb die Sportberichterstattung oder andere Inhalte im Ge-
wichtungsmodell der Klägerin zu wenig Beachtung finden und mit welcher anderen Gewich-
tung dieser angebliche Ermessensfehler korrigiert werden könnte. Sie begnügte sich aller-
dings damit, das Gewichtungsmodell der Klägerin als "subjektiv" und "willkürlich" abzutun,
ohne ein eigenes nachvollziehbares Modell zur Aufteilung des mit einer Printausgabe erziel-
ten Umsatzes vorzuschlagen. Selbst im Berufungsverfahren fordert die Beklagte lediglich
eine Aufteilung "nach sachlichen Kriterien" (vgl. vorne E. 9.2.4.1), ohne jedoch diese Kriteri-
en zu benennen oder darzulegen, inwiefern sich diese konkret auf die Gewichtung der Bei-
träge auswirken könnten.
9.2.5.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Beklagte das Gewichtungsmodell auch
nicht mit ihrer "eigenen Berechnungsmethode" widerlegen konnte (vgl. vorne E. 9.2.4.4). Die
Beklagte bezieht sich damit soweit ersichtlich auf die von der Vorinstanz zu Recht verworfe-
ne "Mehrgewinn-Methode" (vgl. act. 71 Rz 238 ff. und 259). Herauszugeben ist jedoch – wie
erwähnt – nicht ein allfälliger Mehrgewinn, sondern ein ermessenweise festzulegender Anteil
am mit einer Printausgabe erzielten Gewinn. Entsprechend kam die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, dem Gewichtungsmodell der Klägerin
(zumindest in einem Eventualstandpunkt) mit einem anderen Verteilungsschlüssel entgegen-
zutreten, soweit sie die Gewichtungen der Klägerin als unzutreffend erachtete.
9.2.6 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bemessung des mit den
streitgegenständlichen Artikeln erzielten Print-Werbeerlöses bzw. zur ermessensweisen Auf-
teilung des mit einer Printausgabe erzielten Werbeerlöses dem Gewichtungsmodell der Klä-
gerin folgte. Die Beklagte legt nicht dar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den
Sachverhalt unrichtig feststellte oder ihr Ermessen fehlerhaft ausübte.
9.3
Im Weiteren bringt die Beklagte vor, dass die Vorinstanz von unzutreffenden Werbeerlösen
ausgegangen sei. Selbst wenn auf das Gewichtungsmodell der Klägerin abgestellt werde,
müsse mit den richtigen Zahlen gerechnet werden.
Seite 63/83
9.3.1 Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt:
Die Klägerin habe den mit der jeweiligen Tagesausgabe generierten Werbeerlös anhand des
Anzeigentarifs 2016 der Beklagten detailliert und überzeugend hergeleitet und mit
CHF 308'000.00 für die Ausgabe vom 27. Dezember 2014 (Artikel A), mit CHF 80'290.00 für
die Ausgabe vom 4. Februar 2015 (Artikel B), mit CHF 238'650.00 für die Ausgabe vom
14. August 2015 (Artikel C) und mit CHF 169'260.00 für die Ausgabe vom 24. September
2015 (Artikel D) beziffert. Die Beklagte habe diese Ausführungen nicht substanziiert bestrit-
ten. Wie bereits dargelegt sei es sachgerecht, wenn die Klägerin sich auf den öffentlich ver-
fügbaren Anzeigentarif stütze. Es wäre der Beklagten oblegen, die behaupteten Rabattierun-
gen substanziiert vorzutragen und zu beweisen. Ihre eingereichten Belege zu branchenübli-
chen Rabatten genügten ebenso wenig wie die Behauptung, die ganzseitigen Inserenten [in
der Ausgabe vom] 27. Dezember 2014 seien Grosskunden gewesen, die "mit grosser Wahr-
scheinlichkeit" für diese Anzeigen stark rabattierte Preise bezahlt hätten. Dasselbe gelte für
die (bestrittene) Behauptung, bei Eigeninseraten habe es sich um "stark rabattierte bis kos-
tenlose Inserate" gehandelt, sowie für den pauschalen Hinweis, die Preisgestaltung von
Marktplätzen unterscheide sich von jener bei klassischen kommerziellen Anzeigen. Von der
Beklagten wäre zu fordern gewesen, dass sie – wenn die Werbeerlöse effektiv tiefer gewe-
sen seien – konkret ausführe und mittels (allenfalls geschwärzter) Unterlagen belege, welche
Werbeerlöse sie mit den jeweiligen Tagesausgaben tatsächlich erzielt habe bzw. welche Ra-
batte damals konkret gewährt worden seien. Beweiserleichterungen kämen nicht in Betracht
(act. 69 E. 7.2.8).
9.3.2 Dagegen wendet die Beklagte Folgendes ein (act. 71 Rz 243, 245 f., 248 und 261 ff.):
Die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, die Ausführungen der Klägerin nicht substanziiert
bestritten zu haben. Die Beklagte habe durch Offenlegung der Werbeeinnahmen in der Du-
plik II aufgezeigt, welche Erlöse an den jeweiligen Erscheinungstagen erzielt worden seien
(act. 48 Rz 38 f.). Der jeweilige Werbeerlös habe am 27. Dezember 2014 (Artikel A)
CHF 51'910.77, am 4. Februar 2015 (Artikel B) CHF 41'755.03, am 14. August 2015 (Arti-
kel C) CHF 42'580.02 und am 24. September 2015 (Artikel D) CHF 58'788.60 betragen. Es
sei nicht ersichtlich, was die Beklagte anderes machen könne, als die tatsächlichen Zahlen
vorzulegen. Die Klägerin habe diese Zahlen nicht bestritten. Gleichwohl habe die Vorinstanz
diese Zahlen nicht gewürdigt. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch fest und übe
ihr Ermessen fehlerhaft aus. Selbst wenn dem Gewichtungsmodell gefolgt werde, sei zumin-
dest auf die tatsächlichen Zahlen abzustellen.
9.3.3 Dem entgegnet die Klägerin in der Berufungsantwort wie folgt (act. 76 Rz 260, 262 und 266):
Die Vorinstanz habe die "Mehrgewinn-Methode" der Beklagten zu Recht verworfen. In der
Konsequenz sei es auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, aus dem verworfenen Berechnungs-
modell der Beklagten das Zahlenmaterial in den Rechtsschriften herauszusuchen und zu
würdigen, welches für das Gewichtungsmodell der Klägerin hätte relevant sein können.
9.3.4 Die Rügen der Beklagten sind in diesem Punkt begründet:
Es trifft zu, dass sie die an den jeweiligen Publikationstagen erzielten Werbeerlöse – mit
Verweis auf ihr Privatgutachten und die dort ausgewiesenen "Werbemarkterlöse" (act. 48/7
Seite 64/83
sowie Beilage 3 dazu) – in der Duplik II konkret nannte (act. 48 Rz 38 f.). Die entsprechen-
den Zahlen sind zwar unauffällig in eine kleingedruckte Tabelle eingebettet. Insofern ist es
erklärlich, dass die Vorinstanz diese Zahlen übersah. Allerdings hat die Klägerin diesen Zah-
len nichts entgegengesetzt. Selbst im Berufungsverfahren macht sie nicht geltend, dass die
von der Beklagten offengelegten Zahlen falsch sind. Sie wendet vielmehr ein, von der Vorin-
stanz könne nicht verlangt werden, das relevante Zahlenmaterial in den Rechtsschriften
herauszusuchen. Dieser Einwand geht jedoch fehl: Zwar liegt es weder am Gericht noch an
der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus Beilagen zusammenzusuchen und danach zu for-
schen, ob sich daraus etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt
(BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2024 vom 25. September 2025
E. 3.2.2). Vorbringen in den Rechtsschriften hat das Gericht indessen zu beachten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3; 4A_360/2025 vom 19. Ja-
nuar 2026 E. 3.1.4). Demzufolge hätte die Vorinstanz auf die von der Beklagten offengeleg-
ten Werbeerlöse abstellen müssen, die an den jeweiligen Publikationstagen erzielt wurden.
Auf die von der Klägerin gestützt auf den Anzeigentarif 2016 geschätzten Umsätze kann es
bei dieser Ausgangslage nicht (mehr) ankommen. Bei der Bemessung des mit den Printaus-
gaben erzielten Werbeerlöses ist entsprechend mit den von der Beklagten vorgelegten Zah-
len zu rechnen (vgl. vorne E. 9.3.2 und sogleich E. 9.4).
9.4
Festzuhalten bleibt, wie hoch die den streitgegenständlichen Artikeln zuzurechnenden Print-
Werbeerlöse konkret ausfallen. Die Vorinstanz bezifferte diese gestützt auf die angenomme-
nen Werbeerlöse und das Gewichtungsmodell für Artikel A auf CHF 33'688.00, für Artikel B
auf CHF 3'491.00, für Artikel C auf CHF 30'251.00 und für Artikel D auf CHF 26'511.00
(act. 69 E. 7.2.9.2, 7.2.10.3, 7.2.11.2 und 7.2.12.3). Die Gewichtung der streitgegenständli-
chen Artikel innerhalb der jeweiligen Ausgaben ist beizubehalten (vgl. vorne E. 9.2.3 und
9.2.6). Zu korrigieren sind jedoch die an den jeweiligen Publikationstagen mit den Printaus-
gaben erwirtschafteten Werbeerlöse. Diese betragen bei Artikel A CHF 51'910.77, bei Arti-
kel B CHF 41'755.03, bei Artikel C CHF 42'580.02 und bei Artikel D CHF 58'788.60 (vgl. vor-
ne E. 9.3.2 und 9.3.4). Daraus ergeben sich folgende (auf ganze Franken gerundete) Wer-
beerlöse, die den streitgegenständlichen Artikeln zuzuweisen sind:
Artikel
Werbeerlös am Publikationstag
Anteil
Anteil am Werbeerlös
A
CHF 51'910.77
7 / 64 (10,9 %)
CHF 5'678.00
B
CHF 41'755.03
4 / 92 (4,3 %)
CHF 1'815.00
C
CHF 42'580.02
9 / 71 (12,7 %)
CHF 5'397.00
D
CHF 58'788.60
13 / 83 (15,7 %)
CHF 9'208.00
Auf diese korrigierten Zahlen ist bei der Gesamtrechnung abzustellen (vgl. hinten E. 11).
10.
Im Weiteren ging die Vorinstanz auf den Erlös aus dem Einzel- und Abonnementverkauf des
Blicks (Print) ein (act. 69 E. 7.3). Die Beklagte ficht auch diese Erwägungen an.
10.1
Vorab ist erneut festzuhalten, dass die von der Beklagten vorgeschlagene "Mehrgewinn-
Methode" auch hinsichtlich der Erlöse aus dem Einzel- und Abonnementverkauf des Blicks
keine Anwendung findet (vgl. vorne E. 7.4.4, 8.2 und 9.1; zur Berücksichtigung der Abonne-
mentverkäufe vgl. vorne E. 7.7.7). Erlöse aus dem Verkauf zum Einzel- und Abonnementver-
kauf sind sodann einzig im Zusammenhang mit den im Blick (Print) veröffentlichten Artikel A
Seite 65/83
und C zu prüfen, da die Artikel B und D in der Gratiszeitung Blick am Abend erschienen sind
(vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und E. 9.2.1.3; act. 69 E. 7.3.7).
10.2
Die Vorinstanz erwog zum Verkaufserlös im Wesentlichen was folgt:
10.2.1 Gemäss der Klägerin sei die gedruckte Ausgabe des Blicks vom 27. Dezember 2014 (betrifft
Artikel A) am Kiosk und anderen Verkaufsstellen insgesamt 42'395-mal verkauft worden (Ein-
zelverkauf). Ihre Experten gingen von einem Erlös von CHF 1.25 pro Exemplar aus. Ausser-
dem sei diese Ausgabe 117'527 zahlenden Abonnenten zugestellt worden. Eine Einzelaus-
gabe habe einen Abonnenten – ausgehend von einem Abonnementspreis von CHF 345.00
und etwa 304 Ausgaben pro Jahr – CHF 1.10 gekostet. Mit der Ausgabe vom 27. Dezember
2014 sei somit ein Erlös von insgesamt CHF 182'273.45 erzielt worden (CHF 52'993.75 aus
Einzelverkäufen [42'395 × CHF 1.25] und CHF 129'279.70 aus Abonnementverkäufen
[117'527 × CHF 1.10]). Die Ausgabe vom 14. August 2015 (betrifft Artikel C) sei 27'960-mal
verkauft und 112'820 zahlenden Abonnenten zugestellt worden. Der damit erzielte Erlös be-
laufe sich demnach auf insgesamt CHF 159'052.00 (CHF 34'950.00 aus Einzelverkäufen
[27'960 × CHF 1.25] und CHF 124'102.00 aus Abonnementverkäufen [112'820 × CHF 1.10];
act. 69 E. 7.3.2).
10.2.2 Die Absatzzahlen würden – so die Vorinstanz – auf der Offenlegung der Beklagten basieren.
Die Preise der Einzelausgabe und Abonnemente habe die Beklagte nicht (substanziiert) be-
stritten. Bezüglich der Abonnementspreise behaupte sie lediglich pauschal, es sei "davon
auszugehen", dass 40-50 % der Abonnenten von Rabatten profitiert hätten. Als Herausgebe-
rin des Blicks trage die Beklagte jedoch die Beweislast für gewährte Rabatte. Sie wäre des-
halb gehalten gewesen, konkret darzulegen und mit geeigneten (allenfalls geschwärzten)
Unterlagen zu belegen, wie viele Abonnenten tatsächlich von einem Rabatt profitiert hätten
und wie hoch dieser effektiv ausgefallen sei (allenfalls in Form von nachweisbaren Durch-
schnittswerten). Diesen Anforderungen komme sie nicht nach. Der blosse Hinweis, wonach
im relevanten Zeitpunkt zwei Marketingkampagnen gelaufen seien, sei ungenügend. Zudem
habe die Beklagte nicht behauptet, dass ein solcher Nachweis unmöglich oder unzumutbar
sei. Demnach sei von einem Abonnementspreis von CHF 345.00 auszugehen. Allfällige
Rabatte könnten somit nicht berücksichtigt werden (act. 69 E. 7.3.4 und 7.3.6).
10.2.3 Der Ansatz der Klägerin, das bei der Berechnung der Print-Werbeerlöse verwendete Gewich-
tungsmodell auf die Verkaufserlöse zu übertragen, sei zweckmässig, naheliegend und über-
zeugend. Die u.a. auf Aufmachung und Positionierung gestützte Wertung der streitge-
genständlichen Artikel bleibe dieselbe. Die Beklagte habe die Gewichtung wiederum nur un-
substanziiert bestritten. Soweit sie vorbringe, die Klägerin habe weitere Kriterien (Wochen-
tag, Wetter, Ferienzeiten etc.) nicht berücksichtigt, habe sie es unterlassen, konkret darzule-
gen, wie sich diese Kriterien auf die Berechnung des herauszugebenden Gewinns ausge-
wirkt haben sollten. Davon abgesehen habe die Beklagte durch die Publikation der streitge-
genständlichen Artikel im Umfang der tatsächlichen Verkaufs- und Absatzzahlen – ungeach-
tet des Wochentags oder des Wetters – effektiv von der Eignung der Artikel zur Absatzförde-
rung profitiert. Vom Verkaufserlös sei Artikel A folglich ein Anteil von 10,9 % und Artikel C ein
solcher von 12,7 % zuzuweisen (act. 69 E. 7.3.5.1).
Seite 66/83
10.2.4 Nach dem Gesagten betrage der auf den Artikel A entfallende Anteil am Verkaufserlös
CHF 19'867.00 (10,9 % von CHF 182'273.45 [vgl. vorne E. 10.1.1]). Der auf Artikel C entfal-
lende Anteil am Verkaufserlös belaufe sich auf CHF 20'200.00 (12,7 % von CHF 159'052.00
[vgl. vorne E. 10.1.1]).
10.3
Die Absatzzahlen der Printausgaben sowie der mit den Einzelverkäufen erzielte Erlös
(CHF 1.25 pro Exemplar) sind unangefochten geblieben und im Berufungsverfahren nicht
strittig.
10.4
Zur Anwendung des bereits bei der Bemessung der Print-Werbeerlöse verwendeten Gewich-
tungsmodells auf die Print-Verkaufserlöse (vgl. vorne E. 10.2.3) wendet die Beklagte lediglich
ein, die vorinstanzlichen Erwägungen seien unrichtig und fussten auf einer fehlerhaften Er-
messensausübung (act. 71 Rz 277). Darin ist keine hinreichende Auseinandersetzung mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennbar, weshalb nicht weiter darauf einzu-
gehen ist (vgl. vorne E. 1.1 f.). Ohnehin überzeugen die Überlegungen der Vorinstanz. Aus
den bereits im Zusammenhang mit der Aufteilung des Print-Werbeerlöses genannten Grün-
den ist es sachgerecht, die Verkaufserlöse nach demselben Gewichtungsmodell auf die
unterschiedlichen Beiträge innerhalb einer Printausgabe aufzuteilen (vgl. vorne E. 9.2.5).
10.5
Hinsichtlich der Abonnementspreise rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz die für die Abon-
nemente gewährten Rabatte ausser Acht gelassen habe (act. 71 Rz 277 ff.).
10.5.1 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in Rz 77 der Duplik II
(act. 48), die sie in der Berufung wörtlich zitiert. Um den Begründungsanforderungen nach-
zukommen, genügt es indessen nicht, auf die Vorbringen vor erster Instanz zu verweisen.
Vielmehr hat sich die Beklagte konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu-
setzen (vgl. vorne E. 1.1). Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie als
Herausgeberin des Blicks (mit allenfalls geschwärzten Unterlagen oder anhand nachweisbarer
Durchschnittswerte) belegen müsse, welche angeblichen Rabatte sie ihren Kunden gewährt
habe (vgl. vorne E. 10.2.2), setzt sie nichts Stichhaltiges entgegen. Entsprechend ist auch auf
diese Rügen nicht weiter einzugehen. Einen konkreten Durchschnittswert nannte die Beklagte
im Übrigen auch in Rz 77 der Duplik II nicht. Vielmehr beschränkte sie sie sich auf die Aussa-
ge, es müsse "davon ausgegangen werden", dass nur 50-60 % der Abonnenten den vollen
Preis bezahlt hätten, weshalb der durchschnittliche Umsatz pro Blick-Abonnent tiefer als
CHF 345.00 liegen müsse. Darin ist nicht einmal eine hinreichend konkrete Behauptung
des relevanten Abonnementspreises zu erblicken (vgl. dazu vorne E. 8.5.3.3).
10.5.2 Im Weiteren bringt die Beklagte vor, sie habe mit der Duplik II Auszüge von Rabattaktionen
eingereicht und vorgetragen, dass die Abonnemente in der Regel nicht zum Vollpreis veräus-
sert werden könnten (vgl. act. 48 Rz 77). Im Privatgutachten seien auch die entsprechenden
Zahlen offengelegt worden. Der Anlage 4 zum Privatgutachten der Beklagten (act. 48/7) sei
detailliert zu entnehmen, welche Abonnemente am 27. Dezember 2014 sowie am 14. August
2015 zum Vollpreis oder mit Rabattierungen verkauft worden oder gar gratis gewesen seien.
Die exakten Rabattierungen könnten nicht mehr nachgewiesen werden. Es zeige sich jedoch,
dass mehr als die Hälfte der Abonnemente gratis oder bis zu 50 % rabattiert gewesen seien.
Berücksichtige man die zahlreichen Gratisabonnemente und hohen Rabattierungen, müsse
Seite 67/83
für die Hälfte der Abonnemente eine Rabattierung von 50 % angenommen werden. Damit ist
die Beklagte nicht zu hören:
10.5.3 Im Berufungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) nur noch unter den Vorausset-
zungen von berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen echten und
unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach
dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte
Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptver-
handlung entstanden sind. Wer unechte Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat
detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster
Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom
18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift
oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 8 vom 23. April
2025 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).
10.5.4 Soweit die Beklagte vorbringt, die exakten Rabattierungen könnten nicht mehr ausgewiesen
werden (act. 71 Rz 279), legt sie nicht dar, dass und wo sie diese Behauptung bereits im vor-
instanzlichen Verfahren aufgestellt hat (vgl. vorne E. 7.6.5; Urteil des Obergerichts Zug Z1
2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.3.1 m.w.H.) oder weshalb es sich dabei um ein im Beru-
fungsverfahren zulässiges Novum handeln soll. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
10.5.5 Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren sie sich auf die
in Anlage 4 ihres Privatgutachtens aufgeführten Rabattierungen berufen hat (act. 48/7). An
der genannten Stelle in der Duplik II (act. 48 Rz 77) findet sich jedenfalls weder eine entspre-
chende Behauptung noch ein präziser Verweis. Die Beklagte verwies dort lediglich pauschal
auf ihr gesamtes Privatgutachten. Dieses umfasst 36 Seiten, 15 "Anlagen" sowie 8 weitere
"Beilagen" und füllt einen Bundesordner. Der pauschale Hinweis auf das gesamte Privatgut-
achten vermag die Behauptung der in einer bestimmten Anlage aufgeführten Rabattierungen
in der Rechtsschrift offenkundig nicht zu ersetzen. Es liegt – wie erwähnt – weder am Gericht
noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und
danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten
Partei ableiten lässt (vgl. vorne E. 9.3.4).
10.5.6 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob sich aus den in Anlage 4 zum Privatgutachten
aufgeführten Rabattierungen ergeben würde, dass für die Hälfte der Abonnemente eine Ver-
günstigung von 50 % "angenommen" werden müsste (vgl. vorne E. 10.5.2).
10.6
Zusammengefasst bleibt es in Bezug auf den Erlös aus dem Einzel- und Abonnementverkauf
des Blicks (Print) bei den von der Vorinstanz ermittelten Zahlen. Soweit die Beklagte in die-
sem Punkt hinreichend begründete Rügen erhebt, ist sie damit nicht zu hören. Demzufolge
sind den streitgegenständlichen Artikeln folgende (auf ganze Franken gerundete) Verkaufser-
löse zuzuweisen:
Seite 68/83
Artikel
Verkaufserlös mit Printausgabe
Anteil
Anteil am Verkaufserlös
A
CHF 182'273.45
10,9 %
CHF 19'867.00
C
CHF 159'052.00
12,7 %
CHF 20'200.00
Auf diese Zahlen ist bei der Gesamtrechnung abzustellen (vgl. sogleich E. 11).
11.
Nachdem sämtliche relevanten Erlöszahlen feststehen, sind die den streitgegenständlichen
zuzuweisenden Erlöse zusammenzurechnen. Gestützt auf die von ihr ermittelten Zahlen er-
rechnete die Vorinstanz folgende Erlöse bzw. Bruttogewinne: CHF 122'097.00 für Artikel A,
CHF 26'685.00 für Artikel B, CHF 109'397.00 für Artikel C und CHF 77'390.00 für Artikel D
(act. 69 E. 7.4). Diese Zahlen beruhen jedoch auf zu hohen Werbeerlösen im Print- und im
Online-Bereich (vgl. vorne E. 8.6 und 9.4). Die Rechnung ist entsprechend zu berichtigen.
Gestützt auf die korrigierten Zahlen resultieren folgende Erlöse bzw. Bruttogewinne:
Artikel
Online-Werbeerlös
Print-Werbeerlös
Verkaufserlös
Total
A
CHF 34'271.00
CHF 5'678.00
CHF 19'867.00
CHF 59'816.00
B
CHF 13'917.00
CHF 1'815.00
-
CHF 15'732.00
C
CHF 29'473.00
CHF 5'397.00
CHF 20'200.00
CHF 55'070.00
D
CHF 25'440.00
CHF 9'208.00
-
CHF 34'648.00
12.
Zur Ermittlung der Nettogewinne befasste sich die Vorinstanz in einem nächsten Schritt mit
den abzugsfähigen Kosten (act. 69 E. 8).
12.1
Sie erwog dazu im Wesentlichen Folgendes:
12.1.1 Die Beklagte trage die Behauptungs- und Beweislast für ihre Gestehungskosten, einen allfäl-
ligen Verlust sowie sämtliche anderen Reduktionsfaktoren (act. 69 E. 8.1). Die Beklagte ma-
che Redaktionskosten geltend, die Personalkosten, Honorarkosten sowie "übrige Kosten"
umfassten. Obschon sie der Klägerin vorhalte, nicht sämtliche direkten Kosten berücksichtigt
zu haben, beschränke sie sich demnach selbst darauf, primär Personalkosten geltend zu
machen. Die von der Beklagten geltend gemachten (monatlichen) Redaktionskosten seien
unbestritten geblieben. Diese Kosten (namentlich Personalkosten) seien grundsätzlich zum
Abzug zuzulassen, zumal mit der Erstellung und Publikation der streitgegenständlichen Arti-
kel unbestrittenermassen Personalkosten verbunden gewesen seien. Zudem habe die Kläge-
rin nicht eingewendet, dass es sich bei den geltend gemachten Redaktionskosten um Fixkos-
ten handle oder dass das Personal ohne die streitgegenständlichen Artikel nicht ausgelastet
gewesen wäre (act. 69 E. 8.3 und 8.4.2).
12.1.2 Schwieriger festzustellen sei, welcher Anteil der Redaktionskosten auf die streitgegenständli-
chen Artikel entfalle. Es stellten sich ähnliche Probleme wie auf der Umsatzseite: Der strikte
Beweis, welche Personal- bzw. Redaktionskosten konkret (d.h. auf den Franken genau) auf-
grund der streitgegenständlichen Artikel angefallen seien, erweise sich aufgrund der vorlie-
genden Datenlage als unmöglich. Entsprechend sei der auf die streitgegenständlichen Artikel
entfallende Anteil an Redaktions- bzw. Personalkosten in analoger Anwendung von Art. 42
Abs. 2 OR zu schätzen. Hierbei seien verschiedene Vorgehensweisen denkbar. Die Beklagte
habe basierend auf der Druckauflage bzw. den Visits einen Anteil der angefallenen monatli-
chen Redaktionskosten bestimmt und diesen mit der errechneten Differenz der Auflagezah-
Seite 69/83
len (Print) bzw. Anzahl Visits (Online) multipliziert. Diese Berechnungsweise sei jedoch auf
die "Mehrgewinn-Methode" zugeschnitten und lasse sich vorliegend nicht unmittelbar an-
wenden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die monatlichen Redaktionskosten an-
hand der Druckauflage und der Anzahl Visits heruntergebrochen werden sollten. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Redaktionskosten mit der Höhe der Druckauflage oder der Anzahl
Visits korrelierten. Naheliegender und zweckmässig sei es, die monatlichen Redaktionskos-
ten anhand der Anzahl Ausgaben pro Monat (Print) bzw. der Anzahl Tage pro Monat (Online)
zu verteilen. Bei diesem Vorgehen sei von folgenden Redaktionskosten pro Ausgabe bzw.
Publikationsdatum auszugehen (act. 69 E. 8.4.3 ff.):
-
Blick (Print):
CHF 74'416.75 für die Ausgabe vom 27. Dezember 2014 (Artikel A)
CHF 69'075.80 für die Ausgabe vom 14. August 2015 (Artikel C)
-
Blick am Abend:
CHF 22'336.15 für die Ausgabe vom 4. Februar 2015 (Artikel B)
CHF 20'807.25 für die Ausgabe vom 24. September 2015 (Artikel D)
-
Blick Online:
CHF 10'961.20 für die Ausgabe vom 27. Dezember 2014 (Artikel A)
CHF 11'311.55 für die Ausgabe vom 4. Februar 2015 (Artikel B)
CHF 11'578.85 für die Ausgabe vom 14. August 2015 (Artikel C)
CHF 11'310.20 für die Ausgabe vom 24. September 2015 (Artikel D)
12.1.3 Der auf die streitgegenständlichen Artikel entfallende Anteil der vorstehend hergeleiteten
Redaktionskosten sei nach Ermessen zu schätzen. Die Wertungen, die auf der Umsatzseite
getroffen worden seien, seien soweit möglich auch auf der Aufwandseite anzuwenden. Die
Erlöse aus Werbung und Verkauf (Print) seien anhand einer Gewichtung auf die streitge-
genständlichen Artikel aufgeteilt worden. Es sei zweckmässig, auch die Redaktionskosten
ermessensweise anhand dieses Gewichtungsschemas zu verteilen. Auf die streitgegenständ-
lichen Artikel entfielen somit folgende anteiligen Redaktionskosten:
-
Artikel A:
CHF 9'306.00
([CHF 74'416.00 + CHF 10'961.20] × 10,9 %)
-
Artikel B:
CHF 1'447.00
([CHF 22'336.15 + CHF 11'311.55] × 4,3 %)
-
Artikel C:
CHF 10'243.00 ([CHF 69'075.80 + CHF 11'578.85] × 12,7 %)
-
Artikel D:
CHF 5'042.00
([CHF 20'807.25 + CHF 11'310.20] × 15,7 %)
12.2
In der Berufung beharrt die Beklagte zunächst auf ihrem vorinstanzlich präsentierten Berech-
nungsmodell, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Sie äussert sich namentlich nicht zur Erwägung der Vorinstanz, wonach das Berechnungs-
modell der Beklagten auf die – zu Recht verworfene (vgl. vorne E. 7.4.4) – "Mehrgewinn-
Methode" zugeschnitten sei. Ebenso wenig äussert sie sich dazu, dass nicht ersichtlich sei,
inwiefern die Redaktionskosten mit der Höhe der Druckauflage oder der Anzahl Visits korre-
lierten. Die Beklagte begnügt sich vielmehr mit dem pauschalen Hinweis, sie halte an ihrem
Berechnungsmodell fest und rüge die Vorgehensweise der Vorinstanz als beweismässig un-
belegt und bundesrechtswidrig (act. 71 Rz 287 ff., 298 und 300). Damit wird die Beklagte den
Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht gerecht, zumal sie nicht darlegt,
weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sein sollen. In diesem Punkt ist deshalb
auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.).
Seite 70/83
12.3
Im "Rahmen der Eventualbegründung" bestreitet die Beklagte die von der Vorinstanz ermit-
telten abzugsfähigen Kosten nicht (act. 71 Rz 301). Auf diese Kosten ist demnach bei der
Berechnung der Nettogewinne abzustellen (vgl. vorne E. 12.1.3 und sogleich E. 13).
13.
Nachdem sowohl die relevanten Erlöszahlen als auch die abzugsfähigen Kosten feststehen,
ist abschliessend der im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielte
Nettogewinn festzusetzen, den die Beklagte der Klägerin herauszugeben hat. Die Vorinstanz
kam gestützt auf die von ihr ermittelten Zahlen auf folgende Beträge: CHF 112'791.00 für Ar-
tikel A, CHF 25'238.00 für Artikel B, CHF 99'154.00 für Artikel C und CHF 72'348.00 für Arti-
kel D (act. 69 E. 9). Die von der Vorinstanz berechneten abzugsfähigen Kosten sind nicht zu
beanstanden (vgl. vorne E. 12.3). Da jedoch von tieferen Bruttogewinnen auszugehen ist
(vgl. vorne E. 11) sind auch die Nettogewinne neu zu berechnen. Gestützt auf die korrigierten
Zahlen resultieren folgend Nettogewinne:
Artikel
Bruttogewinn
Abzugsfähige Kosten
Nettogewinn
A
CHF 59'816.00
CHF 9'306.00
CHF 50'510.00
B
CHF 15'732.00
CHF 1'447.00
CHF 14'285.00
C
CHF 55'070.00
CHF 10'243.00
CHF 44'827.00
D
CHF 34'648.00
CHF 5'042.00
CHF 29'606.00
Die Vorinstanz sprach der Klägerin auf den vorgenannten Beträgen zudem einen Zins von
5 % ab dem jeweiligen Publikationsdatum zu (act. 69 E. 9.1). Dagegen erhebt die Beklagte in
der Berufung keine Rügen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
14.
Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe der Klägerin zu Unrecht eine Verluster-
sparnis zugesprochen.
14.1
Im Anschluss an die Berechnung der Nettogewinne (vgl. vorne E. 13) führte die Vorinstanz
Folgendes aus:
Die Artikel B und D seien sowohl auf Blick Online als auch im Blick am Abend (Print) erschie-
nen. Der Blick am Abend habe allerdings unbestrittenermassen ein Verlustgeschäft dargestellt
und sei im Jahr 2018 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt worden. Ein abschöpfbarer Ge-
winn liege jedoch auch dann vor, wenn die Persönlichkeitsverletzung zu einer Verlustersparnis
beigetragen habe. Auch im Zusammenhang mit einer Verlustersparnis genüge, dass die verlet-
zende Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet gewesen sei, was auf die Artikel B und
D ohne Weiteres zutreffe (vgl. vorne E. 7.1.2). Demnach sei davon auszugehen, dass der von
Blick am Abend insgesamt generierte Verlust ohne die beiden Artikel höher ausgefallen wäre.
Vom herauszugebenden Gewinn, den die Beklagte mit den Artikeln B und D erwirtschaftet ha-
be, entfalle ein relativ kleiner Teil auf den Blick am Abend. Der Print-Werbeerlös im Zusam-
menhang mit dem Artikel B sei auf CHF 3'491.00 geschätzt worden (vgl. vorne E. 9.4), der ge-
wichtete Anteil an den Redaktionskosten auf rund CHF 961.00 (CHF 22'336.15 × 4,3 %; vgl.
vorne E. 12.1.2 f.). Der auf Blick am Abend entfallende "Gewinn" betrage mithin CHF 2'530.00.
Betreffend den Artikel D sei der Print-Werbeerlös auf CHF 26'511.00 (vgl. vorne E. 9.4) und der
gewichtete Anteil an den Redaktionskosten auf rund CHF 3'267.00 (CHF 20'807.25 × 15,7 %;
vgl. vorne E. 12.1.2 f.) geschätzt worden. Der auf den Blick am Abend entfallende "Gewinn"
betrage somit CHF 23'244.00. Die CHF 2'530.00 bzw. CHF 23'244.00 seien in den berechneten
Seite 71/83
Nettogewinnen bereits enthalten und die Beklagte habe der Klägerin diese Beträge als Verlust-
ersparnis herauszugeben (act. 69 E. 9.2).
14.2
Dagegen wendet die Beklagte was folgt ein (act. 71 Rz 195, 295, 297, 305 ff.):
Eine Verlustersparnis müsste von der Klägerin nachgewiesen oder zumindest behauptet und
im Ansatz belegt worden sein. Sie habe sich allerdings nie dazu geäussert, sondern sei viel-
mehr von völlig überhöhten Gewinnen ausgegangen. Dabei müsse der Klägerin von Anfang
an bewusst gewesen sein, dass auch ein Verlustgeschäft mit den streitgegenständlichen Ar-
tikeln möglich sei. Deshalb wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich zu einer allfälligen Verlust-
minderung zu äussern. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die
unrichtigen Zahlen der Klägerin einen Gewinn ausweise, aber gleichzeitig annehme, der
Blick am Abend sei defizitär gewesen. Man könne nicht gleichzeitig einen Gewinn und ein
Defizit erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund wäre für den Blick am Abend nur eine Ver-
lustminderung zu berücksichtigen gewesen. Eine solche sei aber weder behauptet noch be-
wiesen. Demnach seien die defizitären Artikel bei der Gewinnherausgabe nicht zu berück-
sichtigen.
14.3
Diese Vorbringen sind unbehelflich:
14.3.1 Der Ordnung halber ist zunächst festzuhalten, dass der Nettogewinn, der auf die im Blick am
Abend veröffentlichten Artikel B und D entfällt, nicht wie von der Vorinstanz angenommen
CHF 2'530.00 bzw. CHF 23'244.00 beträgt. Gestützt auf die korrigierten Print-Werbeerlöse (vgl.
vorne E. 9.4) ist vielmehr von einem Nettogewinn von CHF 854.00 für Artikel B (CHF 1'815.00 -
CHF 961.00) bzw. CHF 5'941.00 für Artikel D (CHF 9'208.00 - CHF 3'267.00) auszugehen (vgl.
vorne E. 14.1).
14.3.2 Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als es widersprüchlich ist, wenn die Vorinstanz
einen (positiven) Gewinn errechnet, diesen Betrag aber als "Verlustersparnis" bezeichnet.
Die Frage nach einer Verlustersparnis hätte sich nur gestellt, wenn die abzugsfähigen Kosten
den relevanten Umsatz überstiegen hätten (so auch die Vorinstanz an anderer Stelle; vgl.
vorne E. 7.1.7). Bei der Bemessung des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten
Gewinns hat sich jedoch ergeben, dass auch mit den im Blick am Abend erschienenen Arti-
keln B und D ein (positiver) Gewinn von CHF 854.00 bzw. CHF 5'941.00 erzielt wurde. Die-
sen ermessensweise geschätzten Gewinn hat die Beklagte der Klägerin herauszugeben.
Deshalb ist nicht erheblich, ob der Blick am Abend über einen längeren Zeitraum betrachtet
defizitär war und einige Jahre nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel
aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt wurde.
14.3.3 Demzufolge ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte ver-
pflichtete, der Klägerin auch den auf den Blick am Abend entfallenden und mit den Artikeln B
und D erwirtschafteten Nettogewinn herauszugeben.
15.
Schliesslich bringt die Beklagte vor, die Berechnungen der Vorinstanz hielten einer Plausibi-
litätsrechnung nicht stand.
15.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt:
Seite 72/83
Die Beklagte wende ein, eine Hochrechnung der von der Klägerin genannten Zahlen und Be-
rechnungsmethoden führe zu viel zu hohen Werbeeinnahmen sowohl bei Blick Online als
auch bei Blick Print und Blick am Abend. Die tatsächlichen Jahresumsätze machten lediglich
einen Bruchteil davon aus. Der Beklagten sei jedoch – so die Vorinstanz – entgegenzuhalten,
dass die herauszugebenden Beträge massgeblich auf ihre unsubstanziierten Bestreitungen
bzw. Behauptungen zurückzuführen seien. Sie habe es unterlassen, dem Gewichtungsmo-
dell der Klägerin in einem Eventualstandpunkt eine eigene Gewichtung entgegenzuhalten.
Zudem habe sie nicht konkret und substanziiert vorgetragen, welche Werbeeinnahmen und
Verkaufserlöse mit den streitgegenständlichen Artikeln effektiv erzielt worden seien und wel-
che direkten Kosten insgesamt angefallen seien. Diese Tatsachen lägen ausschliesslich im
Herrschaftsbereich der Beklagten. Anzufügen bleibe, dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer
Plausibilitätsprüfung unter anderem auf Kennzahlen einer Studie aus dem Jahr 2023 stütze.
Daraus könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb
eine Studie aus dem Jahr 2023 Rückschlüsse auf die Jahre 2014 und 2015 zulassen sollte.
Zum anderen betreffe die Studie offenbar den gesamten Medienmarkt und nicht bloss die
Beklagte (act. 69 E. 9.3).
15.2
Dagegen wehrt sich die Beklagte in der Berufung wie folgt (act. 71 Rz 309 ff., 326 f. und
328 ff.):
15.2.1 Sie habe in ihren Rechtsschriften mehrere Plausibilisierungsrechnungen vorgenommen, um
zu verdeutlichen, dass die von der Klägerin angenommenen Fantasiezahlen nicht der Rea-
lität entsprechen könnten. In der Duplik I habe die Beklagte aufgezeigt, dass bei einer Hoch-
rechnung des von der Klägerin angenommenen TKP ein Online-Werbeerlös von CHF 400
Mio. resultiert hätte. Aus dem von der Beklagten offengelegten EBITDA gehe jedoch hervor,
dass sie keinen entsprechenden Umsatz erzielt haben könne. In der Duplik II habe sie darge-
legt, dass im Privatgutachten der Klägerin Annahmen und Vermutungen getroffen würden,
die auf mangelnden Informationen und subjektiven Einschätzungen beruhten. Der Werbeer-
lös auf Blick Online habe in den Jahren 2014 und 2015 etwa CHF 18,4 Mio. betragen. Drei
Ad Impressions pro "Page View", ein TKP von CHF 4.00 und eine durchschnittliche Auslas-
tung von 50 % seien bestmögliche Näherungswerte für die Abbildung der Realität. Es
bestünden keine Zweifel, dass die von der Klägerin gewählten Parameter zu unrichtigen Ge-
samtergebnissen führen müssten.
15.2.2 Die Beklagte habe sämtliche für die Berechnung des Gewinnherausgabeanspruchs relevan-
ten Zahlen offengelegt. Dennoch habe die Vorinstanz diese Zahlen nicht gewürdigt. Auch auf
das EBITDA gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Wenn die Vorinstanz das Berech-
nungsmodell der Beklagten verwerfe, sei es unstatthaft, auch alle darin enthaltenen Zahlen
zu verwerfen. Mit Klagebeilage 9 (act. 1/9) habe die Klägerin sodann selbst die Geschäfts-
zahlen der damaligen Ringier AG eingereicht. Der geprüfte Jahresgewinn nach Steuern der
Ringier-Gruppe habe im Jahr 2014 CHF 21,4 Mio. betragen. Der von der Vorinstanz berück-
sichtigte Gewinn des Blicks sei demnach zehnmal höher als der gesamthaft von der Ringier-
Gruppe mit sämtlichen Geschäftstätigkeiten erzielte Gewinn. Dass die Berechnungen nicht
stimmen könnten, lasse sich auch wie folgt belegen: Im angefochtenen Entscheid würden
den streitgegenständlichen Artikeln ein Umsatz von CHF 335'569.00 und abzugsfähige Kos-
ten von CHF 26'038.00 zugeordnet. Daraus folge ein Nettogewinn von CHF 309'531.00. Dies
Seite 73/83
käme einer Gewinnmarge von 92,2 % gleich. Von solchen Gewinnmargen könnten Medien-
unternehmen nur träumen. Tatsächlich habe die Ringier-Gruppe im Jahr 2014 eine Gewinn-
marge von 2,2 % und im Jahr 2015 eine solche von 1,2 % ausgewiesen.
15.2.3 Die Vorinstanz stütze ihren Ermessensentscheid nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse,
sondern versteife sich mit dem Argument, die Beklagte hätte die Vorbringen der Klägerin
nicht substanziiert bestritten. Das sei falsch. Die Beklagte habe die relevanten Zahlen offen-
gelegt. Zudem seien ihre Privatgutachter zum Schluss gekommen, dass die Klägerin ihre
Herleitung des Gewinns auf insgesamt 74 Annahmen stütze. Diese Vorbringen könnten von
vornherein nicht als substanziiert angesehen werden. Eine blosse Bestreitung dieser Be-
hauptungen würde daher schon ausreichen. Dies sei erfolgt und die Beklagte habe überdies
ihre eigenen Zahlen substanziiert vorgetragen. Das müsse zugleich als substanziierte Be-
streitung der Behauptungen der Gegenseite genügen. In einer Medienmitteilung vom 27. Ja-
nuar 2025 habe die Vorinstanz sodann ausgeführt: "Das Ausbleiben begründeter Bestreitun-
gen im Rahmen der Schätzung – und damit das Abstellen auf die klägerischen Angaben –
wirkte sich im Ergebnis erheblich zulasten der Beklagten aus" (act. 71/7). Daraus ergebe
sich, dass die Vorinstanz gewusst habe, dass ihre "Schätzung" nicht den Tatsachen entspre-
che und sie ihr Ermessen missbräuchlich angewendet habe. Im Übrigen sei schlicht falsch,
was die Vorinstanz in ihrer Medienmitteilung verbreite.
15.2.4 Im Weiteren habe die Beklagte zur Erläuterung der eigenen Berechnung und zur Widerlegung
der Berechnungsmethode der Klägerin diverse Zeugenbefragungen beantragt. Die Zeugen
verfügten über ein hohes Fachwissen im Bereich des Werbemarkts und des Medienumfelds.
Die Vorinstanz habe gleichwohl darauf verzichtet, diese Zeugen anzuhören. An diesen Anträ-
gen werde ausdrücklich festgehalten. Namentlich E.________, F.________, C.________ und
D.________ könnten darlegen, dass die von der Vorinstanz gewählte Methodik falsch sei und
zu Zahlen führe, die sich mit dem Tatsächlichen nicht vereinbaren lasse. Weiter sei ein ge-
richtliches Gutachten zur Plausibilisierung der Berechnung der Klägerin beantragt worden.
15.2.5 Schliesslich zeige auch das kürzlich ergangene Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lau-
sanne PT19.044126 vom 19. Februar 2025, dass die von der Vorinstanz festgelegte Ge-
winnhöhe realitätsfremd sei. Dort sei es um fünf persönlichkeitsverletzende Medienberichte
des G.________ (Zeitung) über einen Politiker aus dem Jahr 2018 gegangen. Der Kläger
habe vorgeschlagen, den erzielten Jahresgewinn des Verlags durch die Anzahl der im Jahr
verkauften Exemplare zu dividieren und davon auszugehen, dass die persönlichkeitsverlet-
zenden Artikel zu mindestens 5 % zu diesem Ergebnis beigetragen hätten. Die Herausgebe-
rin des G.________ sei dann zu einer Gewinnherausgabe von insgesamt CHF 4'724.00 ver-
pflichtet worden. Auch wenn die beiden Fälle nicht hundertprozentig vergleichbar seien, sei-
en sie ähnlich gelagert. Dennoch sei die Vorinstanz vorliegend zu einem über 70-mal höhe-
ren Betrag gelangt. Trotz aller Unterschiede der beiden Verfahren sei eine solche Diskrepanz
weder plausibel noch nachvollziehbar. Auch daran zeige sich, dass die Berechnung der Vor-
instanz einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalte und zu einem höchst unangemessenen
Resultat geführt habe.
Seite 74/83
15.3
Auch mit diesen Rügen dringt die Beklagte nicht durch:
15.3.1 Zunächst ist offen, inwieweit die Beklagte den im Berufungsverfahren neu ermittelten Gewinn
(noch immer) für abwegig hält. Der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von insgesamt
CHF 309'531.00 ist im Berufungsverfahren auf CHF 139'228.00 nach unten zu korrigieren
(vgl. vorne E. 13). So oder anders verfangen die Einwände der Beklagten nicht.
15.3.2 Auf ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem Online-Erlös und dem TKP wurde bereits an
der entsprechenden Stelle eingegangen. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl.
vorne E. 8.5.2.7 und 8.5.3.5 f.). Im Weiteren zeigt die Beklagte nicht auf, dass und wo im vor-
instanzlichen Verfahren sie auf den Jahresgewinn 2014 der Ringier-Gruppe (CHF 21,4 Mio.)
verwiesen hat (vgl. act. 71 Rz 319) oder inwiefern es sich dabei um ein zulässiges Novum
handelt (vgl. vorne E. 7.6.5 und 10.5.3; ohnehin ist nicht verständlich, weshalb der von der
Vorinstanz berücksichtigte Gewinn diesen Jahresgewinn um das Zehnfache übersteigen
soll). Davon abgesehen legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der ermittelte
Gewinnherausgabeanspruch aufgrund der von ihr vorgelegten Zahlen konkret zu begrenzen
ist. Sie begnügt sich im Wesentlichen mit dem Hinweis, der geschätzte Gewinn erscheine vor
dem Hintergrund verschiedener Finanzkennzahlen (namentlich EBITDA, Reingewinn oder
digitaler Werbeerlös) unplausibel hoch. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, auf wel-
chen Betrag der ermittelte Gewinn allenfalls ermessensweise herabzusetzen wäre. Eine hin-
reichende Begründung der Berufung ist nicht erkennbar (vgl. vorne E. 1.1).
15.3.3 Der Beklagten hilft auch nicht weiter, dass die Gewinnberechnung der Klägerin auf (angeb-
lich falschen) Annahmen und Vermutungen beruhen soll. Einerseits war es vorliegend – na-
mentlich mit Blick auf die Aufteilung der mit den Printausgaben erzielten Erlöse – unerläss-
lich, gewisse Annahmen und Wertungen zu treffen (vgl. vorne E. 9.2.5 und 10.4). Anderer-
seits müsste die Beklagte konkret aufzeigen, welche Elemente und Schritte der Gewinnbe-
rechnung konkret unzutreffend und zu korrigieren sind. Soweit die Beklagte diesbezüglich
zulässige und hinreichend begründete Rügen erhebt, wurden diese im vorliegenden Ent-
scheid behandelt. Weitere Gründe, die zu einer Reduktion des errechneten Gewinns führen
könnten, sind nicht ersichtlich. Entsprechend bestand und besteht auch kein Anlass für wei-
tere Beweisabnahmen, zumal das Beweisverfahren nicht dazu dienen darf, fehlende Behaup-
tungen zu ersetzen (vgl. dazu bereits vorne E. 8.5.3.5). Welche Elemente der Gewinnbe-
rechnung die beantragten Zeugenbefragungen oder ein Gutachten infrage stellen könnten,
legt die Beklagte jedenfalls nicht verständlich dar. Die von der Beklagten vertretene Berech-
nungsmethode ("Mehrgewinn-Methode") verwarf die Vorinstanz im Übrigen zu Recht (vgl.
vorne E. 7.4.4), weshalb sich Zeugenbefragungen dazu ohnehin erübrigten.
15.3.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte sodann aus dem – soweit ersichtlich nir-
gends veröffentlichten – Urteil des Tribunal d'arrondissement de Lausanne PT19.044126
vom 19. Februar 2025. Die Beklagte räumt selbst ein, dass der dort beurteilte Fall vom vor-
liegenden abweicht. Davon abgesehen nützt es der Beklagten nichts, dass ein anderes Ge-
richt den herauszugebenden Gewinn in einem anderen Fall nach einer anderen Methode be-
rechnete. Zum einen legt die Beklagte nicht dar, wie hoch der Gewinn nach dieser anderen
Methode vorliegend ausfallen würde. Zum anderen müsste die Beklagte – wie erwähnt –
ohnehin aufzeigen, dass und weshalb die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode
falsch ist und welche Elemente und Schritte der Gewinnberechnung zu korrigieren sind. Ge-
Seite 75/83
stützt auf die zulässigen und begründeten Rügen konnte die Beklagte indessen lediglich auf-
zeigen, dass der von der Vorinstanz berechnete Gewinn von insgesamt CHF 309'531.00 zu
hoch ist und auf CHF 139'228.00 zu reduzieren ist (vgl. vorne E. 13). Weitere Reduktions-
gründe konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen.
15.3.5 Nach dem Gesagten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, der ermittel-
te Gewinn sei auch das Resultat des prozessualen Verhaltens der Beklagten. Die Beklagte
hat namentlich nicht hinreichend dargelegt, wie hoch der von ihr effektiv berechnete TKP für
Online-Werbung war, und hat dem Gewichtungsmodell der Klägerin für die Aufteilung des mit
den Printausgaben erzielten Umsatzes nichts Stichhaltiges entgegengesetzt (vgl. vorne
E. 8.5.3 und 9.2.5.4 f.). Zudem hat sie es versäumt, allfällige Rabatte für Abonnenten nach-
zuweisen, und womöglich nicht sämtliche abzugsfähigen Kosten geltend gemacht (vgl. vorne
E. 10.5.4 und 12.1.1). Sollte der im Verfahren ermittelte Gewinn nicht mit den tatsächlichen
Zahlen übereinstimmen, wäre dies eine Folge der im vorliegenden Verfahren geltenden Ver-
handlungsmaxime und nicht einer fehlerhaften Gewinnberechnung (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.5.2; vorne E. 8.4.3).
16.
Zusammengefasst hat die Beklagte der Klägerin den im Zusammenhang mit den Artikeln A-D
erzielten Gewinn herauszugeben (vgl. vorne E. 3 und 6). Die Vorinstanz kam zu Recht zum
Schluss, dass sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet und – zumindest im geltend
gemachten Umfang – nicht verjährt ist (vgl. vorne E. 4 und 5). Der herauszugebende Gewinn
ist nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Pu-
blikation der streitgegenständlichen Artikel einen bestimmten Durchschnittswert übertrafen.
Herauszugeben ist vielmehr der jeweils mit dem Artikel erzielte Nettoerlös (vgl. vorne E. 7).
Gestützt auf den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellten Online-Werbeerlös (vgl.
vorne E. 8), den Print-Werbeerlös (vgl. vorne E. 9), den Print-Verkaufserlös (vgl. vorne E. 10)
sowie die abzugsfähigen Kosten (vgl. vorne E. 12) hat die Beklagte der Klägerin folgende Be-
träge zu bezahlen (vgl. vorne E. 13):
-
CHF 50'510.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2014 für den Artikel A;
-
CHF 14'285.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Februar 2015 für den Artikel B;
-
CHF 44'827.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2015 für den Artikel C;
-
CHF 29'606.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2015 für den Artikel D.
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist demnach in teilweiser Gutheissung der
Berufung aufzuheben und die der Klägerin von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge sind
entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung (in der Sache) abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
17.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ().
17.1
In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95
Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang
Seite 76/83
des Verfahrens verteilt (). Massstab der Verteilung bildet auch in diesem
Fall grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt
hat oder unterlegen ist, kann jedenfalls dann nicht rechnerisch genau bestimmt werden,
wenn einzelne Begehren keinen oder keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen.
In einem gewissen Umfang obliegt es daher dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Un-
terliegens ermessensweise zu bestimmen. Das Gericht kann bei der Kostenverteilung insbe-
sondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.1).
Das Gesetz sieht zudem in bestimmten Fällen vor, dass das Gericht von den vorgenannten
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann (vgl.
; Urteil des Bundesgerichts 5A_190/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.1). Die Ver-
teilung der Gerichtskosten hat grundsätzlich direkt gemäss dem jeweiligen Umfang des Un-
terliegens der Parteien zu erfolgen. Für die Verteilung der Parteientschädigung sind die Quo-
ten des Obsiegens miteinander zu verrechnen (Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A.
2024, N 8; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 10 vom 5. März 2025 E. 13.4.1
m.w.H.).
17.2
Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid über die Prozesskosten der ersten
und der zweiten Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 69 E. 11), nachdem sie im Tei-
lentscheid vom 22. Juni 2022 noch nicht über die Kostenfolgen befunden hatte (act. 31 E. 8).
Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien bezifferte sie den Streitwert des
gesamten Verfahrens auf CHF 631'527.00 (CHF 100'000.00 für das Feststellungsbegehren,
CHF 100'000.00 für das Auskunftsbegehren und CHF 431'527.00 für das Gewinnheraus-
gabebegehren). Keine Partei rügt diese Streitwertbemessung. Der Ordnung halber ist indes
auf Folgendes hinzuweisen:
17.2.1 Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsverletzungen sind grundsätzlich nicht vermögensrechtli-
cher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz
oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverlet-
zung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (Urteil des Bundesge-
richts 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2 und 4.1).
17.2.2 Ob das Feststellungsbegehren der Klägerin, auf das die Vorinstanz mit Teilentscheid vom
22. Juni 2022 nicht eintrat (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5), keine selbstständige Bedeutung
hatte, erscheint fraglich (vgl. auch hinten E. 17.3.1). Insofern könnte es sich vorliegend um
eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln. Allerdings war das Feststellungsbegeh-
ren im Vergleich zu den beiden vermögensrechtlichen Ansprüchen (Auskunfts- und Gewinn-
herausgabeanspruch) klarerweise von untergeordneter Bedeutung. Zudem hat die Klägerin
in der Klage selbst ausgeführt, dass vorliegend (ausnahmsweise) allen Rechtsbegehren ein
vermögensrechtlicher Charakter zukomme (act. 1 Rz 6). Beide Parteien haben den Streitwert
des Feststellungsbegehrens sodann übereinstimmend auf CHF 100'000.00 beziffert (act. 1
Rz 5; act. 48 Rz 53 f.; act. 71 Rz 335). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, insgesamt
von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen und dem Feststellungsbegehren der
Klägerin einen (gedanklichen) Streitwert von CHF 100'000.00 beizumessen. Im Ergebnis
würde sich allerdings nichts ändern, wenn vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen
Streitigkeit ausgegangen würde (vgl. hinten E. 17.3.5, 17.4.1 und 18.3).
Seite 77/83
17.3
Als Nächstes ist auf die Quoten des Obsiegens und Unterliegens einzugehen.
17.3.1 Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt:
Die Klägerin sei mit ihrem Feststellungsbegehren unterlegen. Mit ihrem Auskunftsbegehren
habe sie grundsätzlich obsiegt. Da dieses aber eingeschränkt gutgeheissen worden sei, sei
davon auszugehen, dass sie damit zu rund vier Fünfteln durchgedrungen sei. Mit dem Ge-
winnherausgabebegehren habe sie CHF 431'527.00 gefordert, während die Beklagte die
vollumfängliche Klageabweisung beantragt habe. CHF 309'531.00 seien der Klägerin zuge-
sprochen worden. Bei striktem Abstellen auf den Streitwert habe die Klägerin damit zu rund
drei Vierteln obsiegt. Von diesen Verteilungsgrundsätzen sei vorliegend jedoch abzuweichen,
weil die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber der Höhe nach gutgeheissen worden und die
Höhe von gerichtlichem Ermessen abhängig gewesen sei () und
weil die Klägerin angesichts der fehlenden Gerichtspraxis mit zahlreichen Unsicherheiten
konfrontiert gewesen sei. Deshalb seien sämtliche Prozesskosten im Zusammenhang mit
dem Gewinnherausgabebegehren der Beklagten aufzuerlegen. Das Feststellungsbegehren
sei verglichen mit dem Gewinnherausgabe- und Auskunftsbegehren von untergeordneter
Bedeutung. Dem Auskunftsbegehren als blossem Hilfsanspruch komme wiederum weniger
Gewicht zu als dem Gewinnherausgabebegehren. Das Feststellungsbegehren sei daher mit
einem Siebtel, das Auskunftsbegehren mit zwei Siebteln und der Gewinnherausgabean-
spruch mit vier Siebteln zu gewichten. Nachdem die Klägerin hinsichtlich des Gewinnheraus-
gabeanspruchs als vollumfänglich obsiegend gelte (zu 4/7 obsiegend), mit ihrem Feststel-
lungsbegehren vollumfänglich unterlegen sei (zu 1/7 unterliegend) und bezüglich des Aus-
kunftsbegehrens zu vier Fünfteln durchgedrungen sei (zu gut 3/14 obsiegend; damit insge-
samt zu 11/14 obsiegend), sei es angemessen, die Prozesskosten ermessensweise zu ei-
nem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünfteln der Beklagten aufzuerlegen (act. 69 E. 11.3).
17.3.2 Die Beklagte bringt in der Berufung – ausgehend von einem Gewinnherausgabeanspruch
von CHF 309'531.00 (vgl. vorne E. 13 und 15.3.1) – Folgendes vor (act. 71 Rz 334 ff.):
Der Streitwert der Geldforderung betrage CHF 431'527.00, jene des Auskunfts- und des
Feststellungsbegehrens je CHF 100'000.00. Während der Auskunftsanspruch gutgeheissen
worden sei, sei das Feststellungsbegehren "abgelehnt" worden. Vom Geldanspruch seien
der Klägerin CHF 309'531.00 zugesprochen worden. Die Klägerin habe somit im Umfang von
CHF 409'531.00 obsiegt, was im Relation zum Streitwert von CHF 631'527.00 einem Obsie-
gen zu 65 % entspreche. Die Prozesskoten seien entsprechend zu verteilen. Darüber hinaus
dürfe keine weitere Gewichtung vorgenommen werden. Die Beklagte habe sodann bereits
auf der ersten Stufe des Verfahrens offengelegt, mit welchen Zahlen sie operiert habe. Zu-
dem seien der Klägerin die herauszugebenden Informationen, auf die sie die Berechnung
habe stützen wollen, vor der Bezifferung des Anspruchs bekannt gewesen. Sie habe folglich
ohne Weiteres abschätzen können, wie hoch allfällige Gewinne ausfallen würden. Dennoch
habe sie überklagt, was bei der Verteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen sei.
17.3.3 Die Klägerin erwidert in der Berufungsantwort, die Rügen der Beklagten seien unbeachtlich.
Die Vorinstanz habe zu Recht von ihrem Ermessen bei der Kostenverteilung Gebrauch ge-
macht. Zudem habe sich der Gewinn auch nach der von der Beklagten erteilten Auskunft
nicht durchgängig ziffernmässig nachweisen lassen (act. 76 Rz 291 ff.).
Seite 78/83
17.3.4 Beim Entscheid über die Kostenverlegung handelt es sich um einen Ermessensentscheid
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.3; vorne E. 17.1),
wobei dem Berufungsgericht volle Ermessensfreiheit zukommt (vgl. vorne E. 1.4). Für die
Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind die ursprünglich gestellten Be-
gehren zu berücksichtigen, wobei das Obsiegen nach Massgabe des Prozessergebnisses
des Berufungsverfahrens zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom
27. September 2024 E. 3.4.2 m.w.H.).
17.3.5 Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Klägerin vom eingeklagten Gewinn von
CHF 431'527.00 lediglich CHF 139'228.00 (und nicht CHF 309'531.00) zuzusprechen sind
(vgl. vorne E. 13 und 15.3.1). Damit obsiegt sie zu knapp einem Drittel. Dass die Klägerin mit
Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Gewinnherausgabeklage konfrontiert war, ist nicht
von der Hand zu weisen. Der Klägerin waren vor der Bezifferung ihres Anspruchs auch nicht
sämtliche relevanten Zahlen bekannt. Die mit den Printausgaben erzielten Werbeerlöse hat
die Beklagte etwa erst im Rahmen der Duplik II offengelegt (vgl. vorne E. 9.3.2), während die
Klägerin zuvor in vertretbarer Weise auf eine eigene Schätzung gestützt auf den Anzeigenta-
rif abgestellt hatte (vgl. vorne E. 9.3.1). Gestützt auf diese vertretbaren Annahmen der Klä-
gerin resultierte ein um CHF 71'843.00 zu hoher Werbeerlös (vgl. vorne E. 9.4). Diese Um-
stände sind bei der Kostenverteilung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. Art. 107
Abs. 1 lit. a ZPO). Allerdings hat die Klägerin nicht allein wegen Schwierigkeiten bei der Be-
zifferung des Anspruchs überklagt, zumal sie zur Berechnung des Print-Werbeerlöses
zunächst auf einem von der Vorinstanz bereits im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 als un-
tauglich erachteten "Korrelationsmodell" beharrte (vgl. act. 69 E. 7.2.1; act. 31 E. 6.3.4). Zu-
dem folgte die Vorinstanz bei der Aufteilung der mit den Printausgaben erzielten Erlöse im
Wesentlichen dem von der Klägerin vorgeschlagenen Gewichtungsmodell (vgl. vorne
E. 9.2.2 und 10.2.3). Beim Online-Werbeerlös hat die Klägerin sodann selbst zu verantwor-
ten, dass sie nicht mehr Werbeeinblendungen als den – mit ihrem Auskunftsbegehren ver-
langten – Durchschnittswert von drei Ad Impressions nachweisen konnte (vgl. vorne
E. 8.4.4 ff.). Gestützt auf ihre unbelegten Annahmen machte sie einen um CHF 98'460.00 zu
hohen Werbeerlös geltend (vgl. vorne E. 8.6). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kläge-
rin mit ihrem Feststellungsbegehren vollumfänglich unterlegen ist und mit ihrem Auskunfts-
begehren nur mehrheitlich obsiegt hat (vgl. vorne E. 17.3.1). Aus diesen Gründen erscheint
es angemessen, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese Verteilung
wäre im Übrigen auch sachgerecht, wenn vorliegend von keiner vermögensrechtlichen Strei-
tigkeit ausgegangen würde (vgl. vorne E. 17.2.2).
17.4
Zu den Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist Folgendes festzuhalten (vgl.
Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO):
17.4.1 Die Vorinstanz bemass die Entscheidgebühr gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 KoV OG auf CHF 30'000.00 (act. 69 E. 11.5). Dies erscheint angemessen und die
Parteien haben keine Rügen dagegen erhoben. Diese Entscheidgebühr wäre auch dann
ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitig-
keit ausgegangen würde (vgl. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 KoV OG). Die Kosten des Schlich-
tungsverfahrens betragen CHF 700.00 (vgl. act. 69 E. 11.5; act. 1/5).
Seite 79/83
17.4.2 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünf-
teln der Beklagten (vgl. vorne E. 17.3.1). Gemäss der neu festgelegten Kostenverteilung
haben die Parteien die Gerichtskosten indessen je hälftig, d.h. die Entscheidgebühr zu je
CHF 15'000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu je CHF 350.00, zu tragen (vgl.
vorne E. 17.1 und 17.3.5). Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach auf-
zuheben und die Gerichtskosten sind entsprechen zu verteilen.
17.5
Im Weiteren ist über die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden
(vgl. ).
17.5.1 Die Vorinstanz sprach der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 112'495.50
zu. Diese setzte sich aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung und dem Ersatz not-
wendiger Auslagen zusammen. Eine volle Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen
Vertretung würde sich – so die Vorinstanz – auf CHF 72'185.80 (inkl. MWST) belaufen. Da-
von habe die Beklagte der Klägerin entsprechend dem Verfahrensausgang drei Fünftel (d.h.
CHF 43'311.50) zu bezahlen. Zudem habe die Klägerin mit ihrer Honorarnote die Rechnung
der "J.________ GmbH" für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten über
einen Betrag von CHF 86'480.00 (inkl. MWST) eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass
die Klägerin auch die Erstattung dieser Kosten beantrage. Da die Klägerin zur Substanziie-
rung ihres Anspruchs auf die beigezogenen Experten angewiesen gewesen sei, seien ihr die
entsprechenden Kosten ausnahmsweise als notwendige Auslagen zuzusprechen. Diese sei-
en Teil der Parteientschädigung und ebenfalls nach Massgabe Obsiegens bzw. Unterliegens
zu tragen. Da die Beklagte – obschon sie ein eigenes Privatgutachten in Auftrag gegeben
habe – keine solche Auslagen geltend mache, sei es angezeigt, sie zur Bezahlung von vier
Fünfteln der gesamten Gutachterkosten (d.h. CHF 69'184.00) zu verpflichten (act. 69
E. 11.6).
17.5.2 An dieser Kostenverlegung kann nicht festgehalten werden: Für die Verteilung der Parteien-
tschädigung sind die Quoten des Obsiegens miteinander zu verrechnen (vgl. vorne E. 17.1).
Dies bedeutet, dass – unabhängig von der an sich zuzusprechenden Parteientschädigung –
vorab die Quoten des Obsiegens zu verrechnen sind und nur dort effektiv die Zusprechung
einer Parteientschädigung in Betracht kommt, wo nach Verrechnung ein Überschuss vorhan-
den ist (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG220007 vom 31. Mai 2023 E. 3.3; Urteil des
Obergerichts Zürich LD240004 vom 21. März 2025 E. 5b; Urteil des Obergerichts Aargau
ZOR.2025.23 vom 7. Januar 2026 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Graubünden ZR1 24 225
vom 27. Februar 2025 E. 5.1; Hofmann/Baeckert, a.a.O., N 8; Jenny, in: Sutter-
Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., N 9; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts
Aargau WBE.2011.325 vom 18. Juni 2012 E. 4.2.2.1, in: AGVE 2012 S. 223 ff.). Dies gilt
namentlich auch dann, wenn nur eine der Parteien anwaltlich vertreten ist (Schmid/Jent-
Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N 4; Urteil des Ober-
gericht Zürich NP220004 vom 23. Juni 2022 E. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1
2023 29 vom 4. Juli 2024 E. 8a/bb). Gleich muss es sich verhalten, wenn nur eine Partei
Auslagenersatz geltend macht, zumal die Parteientschädigung die Vergütung für den durch
die Beteiligung am Verfahren verursachten Aufwand bildet und neben den Kosten für die be-
rufsmässige Vertretung auch den Ersatz notwendiger Auslagen umfasst (Art. 95 Abs. 3 lit. a
und b ZPO; vgl. Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., N 16).
Seite 80/83
17.5.3 Nachdem die Parteien je zur Hälfte obsiegen und die Quoten des Obsiegens miteinander zu
verrechnen sind (½ - ½), ist vorliegend keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen. Dis-
positiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ist demnach aufzuheben und die Regelung der
Parteientschädigung ist entsprechend anzupassen.
17.5.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit
dem von der Klägerin geltend gemachten Auslagenersatz einzugehen (vgl. act. 71 Rz 339 ff.;
act. 76 Rz 294 ff.). Der Ordnung halber ist gleichwohl auf Folgendes hinzuweisen:
17.5.4.1 Kosten für ein Privatgutachten können zwar ausnahmsweise als notwendige Auslagen
berücksichtigt werden, soweit dieses unmittelbar im Zusammenhang mit dem Prozess erstellt
wird und zur Substanziierung erforderlich ist (Bauer/Sterchi, Berner Kommentar, 2. A. 2026,
N 11). Dabei ist allerdings Zurückhaltung zu üben (Suter/von Holzen, in: Sutter-
Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., N 31 und 33; Tappy, Commentaire romand,
2. A. 2019, N 24). Soweit ersichtlich begründete die Klägerin vorinstanzlich mit
keinem Wort, weshalb ihre Privatgutachterkosten vorliegend ausnahmsweise als notwendige
Auslagen zu ersetzen sind (vgl. act. 62 und act. 65). Die Vorinstanz erwog denn auch nur, es
sei "davon auszugehen", dass die Klägerin auch die Erstattung dieser Kosten beantrage (vgl.
vorne E. 17.5.1). Unter diesen Umständen könnte der Klägerin ohnehin kein Auslagenersatz
zugesprochen werden.
17.5.4.2 Unabhängig davon sind die von der Klägerin geltend gemachten Privatgutachterkosten von
CHF 86'480.00 entschieden zu hoch. Derart hohe Kosten lassen sich nicht damit rechtferti-
gen, dass die Klägerin allenfalls auf fachkundigen Rat angewiesen war. Nicht begründet wird
etwa, weshalb es nicht genügt hätte, wenn die Privatgutachter eine Berechnungs- bzw. Ge-
wichtungsmethode vorgeschlagen und die konkrete Gewinnberechnung der Klägerin über-
lassen hätten. Insbesondere ist nicht verständlich, weshalb es notwendig gewesen sein soll,
den Gewinn durch drei Gutachter "in drei getrennten Verfahren" berechnen zu lassen oder
den Umsatz "nach vier verschiedenen Ansätzen" zu ermitteln. Davon abgesehen sind in der
Rechnung der Privatgutachter vom 29. März 2023 (act. 65 a.E.) Leistungen aufgeführt, die
anscheinend nach dem Rechnungsdatum erfolgten (so namentlich die "Durchsicht/ausformu-
lierte Stellungnahme auf äussert umfangreiches 'Gegengutachten' [140 Seiten H.________,
plus 'Gegengutachten' I.________]", womit – soweit ersichtlich – auf das vom 23. August
2023 datierende Privatgutachten der Beklagten [act. 48/7] sowie die anschliessend von der
Klägerin am 31. Oktober 2023 eingereichte Stellungnahme Bezug genommen wird [act. 50
und 50/7]). Aus diesen Gründen könnte – selbst wenn der Klägerin (ermessenweise) ein
Auslagenersatz zugestanden würde – ohnehin nicht unbesehen auf die von ihr eingereichte
Rechnung der Privatgutachter abgestellt werden.
18.
Abschliessend ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
18.1
Die bereits dargelegten Regeln über die Verteilung der Prozesskosten (vgl. vorne E. 17.1)
gelten auch im Rechtsmittelverfahren. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Beru-
fungsverfahrens der zweitinstanzlich unterliegenden Partei auferlegt, selbst wenn diese im
erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, was sich insbesondere auch angesichts der Ei-
genständigkeit des Berufungsverfahrens rechtfertigt. Welche Partei unterlegen ist und damit
Seite 81/83
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelan-
träge (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2; Grütter, a.a.O., N 5).
18.2
Im Berufungsverfahren war nur der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin strittig. Die
Vorinstanz sprach der Klägerin insgesamt CHF 309'531.00 (nebst Zins) zu. Da die Berufung
teilweise gutzuheissen ist, reduziert sich dieser Betrag auf CHF 139'228.00 (vgl. vorne E. 13
und 15.3.1). Damit obsiegt die Beklagte in der Sache zu 45 %. Im Weiteren verpflichtete die
Vorinstanz die Beklagte zur Tragung der Gerichtskosten im Umfang von vier Fünfteln sowie
zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 112'495.50. Mit der Berufung hat die Be-
klagte erreicht, dass ihr die Gerichtskosten nur zur Hälfte auferlegt werden und dass sie der
Klägerin keine Parteientschädigung zu leisten hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich,
den Parteien auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen.
18.3
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren finden die für die Vor-
instanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Bei vermögensrechtli-
chen Streitigkeiten bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem noch in Betracht kommen-
den Streitwert (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Im Berufungsverfahren war – abgesehen vom Ent-
scheid über die Prozesskosten – einzig der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin strittig
(vgl. vorne E. 18.2). Die Vorinstanz hat diesen Anspruch auf CHF 309'531.00 beziffert und
die Klägerin hat weder eine eigenständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben.
Der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert beträgt demnach
CHF 309'531.00. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bedeutenden Umfangs des
Falls rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf
CHF 30'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese Gebühr wäre
auch dann gerechtfertigt, wenn von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegan-
gen würde (vgl. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 KoV OG; vorne E. 17.4.1). Die Parteien haben die
Entscheidgebühr je hälftig (d.h. zu CHF 15'000.00) zu tragen. Im Umfang ihrer Kostenpflich-
tigkeit ist die Entscheidgebühr mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss zu verrech-
nen. Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (vgl. ; Walther,
Berner Kommentar, 2. A. 2026, N 19 m.w.H.).
18.4
Parteientschädigungen sind aufgrund der je hälftigen Kostentragung keine zuzusprechen
(vgl. vorne E. 17.5.2 und 18.2).
Seite 82/83
Urteilsspruch
1.1
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids des
Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt
(Änderungen kursiv):
" 1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgenden Gewinn herauszugeben:
-
CHF 50'510.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Dezember 2014 für den Artikel "Sex-
Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'" vom 27. Dezember 2014 im Medientitel
Blick Print und Blick Online;
-
CHF 14'285.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Februar 2015 für den Artikel "Jolanda 'Heggli'
zeigt ihr 'Weggli'" vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend und Blick Online;
-
CHF 44'827.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 14. August 2015 für den Artikel "Neue Fakten
in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'" vom
14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist
'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Online; und
-
CHF 29'606.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. September 2015 für den Artikel "Ich öffnete
die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print vom 24. Septem-
ber 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Türe und
sah Kleider am Boden'" vom 24. September 2015 im Medientitel Blick Online.
2.
Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF 30'000.00 Entscheidgebühr
Die Gerichtskosten werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte (CHF 15'000.00) aufer-
legt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet.
Der Fehlbetrag von CHF 12'500.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der
Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'500.00 sowie die Kosten des Schlich-
tungsverfahrens im Umfang von CHF 350.00 zu ersetzen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "
1.2
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 30'000.00 wird den Parteien je zur
Hälfte (CHF 15'000.00) auferlegt. Im Umfang von CHF 15'000.00 wird die Entscheidgebühr
mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 22'100.00 verrechnet; der
zu viel bezahlte Betrag von CHF 7'100.00 wird ihr zurückerstattet. Der Fehlbetrag von
CHF 15'000.00 wird von der Klägerin nachgefordert.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95
ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-
lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der
Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerde hat nach in der Regel keine aufschie-
bende Wirkung.
Seite 83/83
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 56)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Zivilabteilung
P. Huber
Ph. Carr
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- Z1 2025 4Gewinnherausgabe wegen Medienberichterstattung