2C_735/2025

Bundesgericht

Grundrecht

Submission; Ausschluss vom Submissionsverfahren

20. Mai

Sachverhalt Die Gerichte des Kantons Aargau schrieben den Ersatz ihrer Fachapplikation aus, erteilten den Zuschlag der B.________ AG und schlossen die A.________ AG aus. Diese focht beide Verfügungen direkt beim Bundesgericht an. Erwägungen • Art. 52 Abs. 2 IVöB, wonach das Bundesgericht direkt für Beschwerden gegen Beschaffungen oberer kantonaler Gerichtsbehörden zuständig ist, widerspricht dem BGG: Als Vergabebehörde handelt die Gerichtsbehörde funktional als Verwaltungsbehörde und ist daher keine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 BGG. • Eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts lässt sich weder aus Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG noch aus Art. 120 BGG ableiten; der Bundesgesetzgeber wollte Direktprozesse gerade beschränken. Da im Aargau das unabhängige Justizgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Justizleitung beurteilt, sind die Verfahren dorthin zu überweisen. Entscheid Auf beide Beschwerden wird nicht eingetreten; die vereinigten Verfahren werden zur Behandlung an das Justizgericht des Kantons Aargau überwiesen.
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