1C_404/2024

Bundesgericht

Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahren; Ausstand

4. September

Sachverhalt Acht freiburgische Gemeinden haben den Ausstand von drei Mitgliedern des Steuerungsausschusses beantragt, der mit der erneuten Prüfung des Windenergie-Teils des kantonalen Richtplans beauftragt ist, darunter eines Staatsrats, der zugleich Mitglied des Verwaltungsrats von Groupe E ist. Der Staatsrat wies das Gesuch ab; das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig, woraufhin die Gemeinden direkt das Bundesgericht anriefen. Erwägungen • Der Steuerungsausschuss verfügt über keinerlei Entscheidungsbefugnis: Er formuliert lediglich Empfehlungen zu den Windenergie-Standorten, während die Zuständigkeit für den Erlass des kantonalen Richtplans dem Staatsrat zukommt; seine Mitglieder unterliegen daher weder der Ausstandspflicht nach Art. 21 al. 1 CPJA noch nach Art. 29 al. 1 Cst. • Die knappe Begründung des Staatsrats genügte, da sie den für die Abweisung ausschlaggebenden Grund darlegte und es den Gemeinden ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten; die Rüge aus Art. 29 al. 2 Cst. ist unbegründet. Entscheid Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigungen.
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