8C_450/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Rückzug der Beschwerde)

7. September

Sachverhalt A.________ hat gegen ein Urteil der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice genevoise Beschwerde erhoben und sodann mit Schreiben vom 12. August 2026 erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Erwägungen • Der Rückzug der Beschwerde beendet das Verfahren und führt zur Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis gemäss Art. 32 Abs. 2 und 71 LTF in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 PCF. • Es rechtfertigt sich, in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 LTF auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Entscheid Die Sache wird zufolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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