ZKBER.2026.57
SO Obergericht
Vorsorgliches Kontakt- und Annäherungsverbot
Veröffentlicht am 26. September
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom16. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagte
betreffendvorsorglicher
Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung:
1. Am 29. Mai 2026 reichte B.___
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um
superprovisorische Massnahmen betreffend ein Annäherungs- und Kontaktverbot
nach Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) gegenüber A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein und stellte
folgende Rechtsbegehren:
2. Am 1. Juni 2026 verfügte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Superprovisorium:
Dem
Gesuchsgegner wird unter der Strafdrohung von verboten,
Art.
292 StGB lautet wie folgt:
«Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»
3. Der Gesuchsgegner liess sich innert
Frist nicht vernehmen.
4. Am 20. Juli 2026 fällte der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
lautet:
«Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»
5.1 Gegen das begründete Urteil erhob
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 1. September 2026
fristgerecht Berufung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
5.2 Mit Verfügung vom 3. September 2026
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Gutheissung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, die
Gesuchstellerin lege glaubhaft dar, dass der Gesuchsgegner sie wiederholt mit
einer Vielzahl übergriffiger und beleidigender E-Mails und Textnachrichten
konfrontiert habe und es mehrfach zu Wutausbrüchen und Eskalationen gekommen
sei. Dass der Gesuchsgegner Mühe gehabt habe und offenbar auch weiterhin habe,
die Trennung von der Gesuchstellerin zu akzeptieren, ergebe sich auch aus den
Akten des Eheschutz- und Berufungsverfahrens. Er habe wiederholt die
Urteilsfähigkeit der Gesuchstellerin infrage gestellt und deren Verhalten unter
anderem auf einen über längere Zeit unbehandelten Eisenmangel zurückgeführt.
Darüber hinaus habe er ihr eine Überforderung sowie eine Depression attestiert.
Auch anlässlich der Eheschutzverhandlung habe er die Gesuchstellerin
aufgefordert, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus den
Verfahrensakten ergebe sich, dass der Gesuchsgegner wiederholt emotional und
ohne die gebotene Distanz auf die Trennung reagiert habe. Namentlich habe er
die Trennung auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin sowie auf
angebliche Mobbinghandlungen ihres Vaters zurückgeführt und werfe diesem vor,
die Gesuchstellerin zur Trennung beeinflusst zu haben. Auch weitere Aktenstücke
würden die Darstellung der Gesuchstellerin stützen. Der Kinderanhörung der
gemeinsamen Tochter vom 18. Februar 2026 sei zu entnehmen, dass der
Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin wiederholt «böse Wörter» verwendet
habe. Schliesslich würden sich aus den von der Gesuchstellerin mit dem Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen eingereichten Chatverläufen zahlreiche gegen sie und
ihre Familie gerichtete beleidigende und herabwürdigende Äusserungen ergeben.
Auch ihre Schilderungen hinsichtlich wiederholter Eskalationen würden glaubhaft
erscheinen und fänden in den übrigen Verfahrensakten zusätzliche Stütze.
Zusammenfassend könne die Gesuchstellerin die Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte glaubhaft machen.
Der Amtsgerichtspräsident erachtete es
aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar und glaubhaft, dass die
Gesuchstellerin aufgrund der fortdauernden Kontaktaufnahmen des Gesuchsgegners,
der wiederholten gegen sie und ihre Familienangehörigen gerichteten Beleidigungen
sowie der wiederkehrenden Eskalationen und des weiterhin bestehenden
Eskalationspotentials in Angst lebe. Das Verhalten des Gesuchsgegners erreiche
die für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche Intensität. Die
Gesuchstellerin habe ferner glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund des
rechtswidrigen Verhaltens des Gesuchsgegners ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe, der nur durch die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen abgewendet werden könne. Damit sei auch die erforderliche
Dringlichkeit gegeben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei zudem davon
auszugehen, dass diese Gefahr weiterhin fortbestehe.
Zur Verhältnismässigkeit führte der
Vorderrichter aus, es sei augenfällig, dass ein Annäherungs-, Rayon- und
Kontaktverbot geeignet sei, um den Gesuchsgegner von der physischen
Beeinträchtigung der Gesuchstellerin abzuhalten. Es seien keine milderen
Massnahmen ersichtlich, die den geforderten Zweck erfüllen würden. Ohne eine
örtliche Distanz und ein Kontaktverbot könne die Einflussnahme nicht verhindert
werden. Zur Zumutbarkeit wurde ausgeführt, dass der Wohnort des Gesuchsgegners
sich in einer Distanz von rund 550 m zum Wohnort der Gesuchstellerin befinde.
Es sei daher davon auszugehen, dass die angeordneten Massnahmen, mit Ausnahme
der Modalitäten bei der Ausübung des Kontakt- und Besuchsrechts gegenüber den
gemeinsamen Kindern, keine wesentliche Beeinträchtigung des sozialen Lebens des
Gesuchsgegners zur Folge haben. Das im Eheschutzurteil geregelte Kontakt- und
Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern könne demnach
grundsätzlich weiterhin ausgeübt werden. Dessen Ausübung habe so zu erfolgen,
dass der Gesuchsgegner sich dem Wohnort der Gesuchstellerin und damit zugleich
dem Wohnort der Kinder nicht annähert und auch ausserhalb dieses Bereichs den
erforderlichen Abstand zur Gesuchstellerin wahrt, sofern sich diese gemeinsam
mit den Kindern dort aufhält. Für beide Kinder bestehe eine Beistandschaft. Die
Organisation und Koordination der Übergaben sowie der Ausübung des Kontakt- und
Besuchsrechts könne daher unter Einbezug der Beiständin erfolgen, sodass der
persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern trotz des
gegenüber der Gesuchstellerin geltenden Kontakt- und Annäherungsverbots
gewährleistet werden könne.
7. Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, dass es lediglich zwei Polizeieinsätze gegeben habe. Anlässlich des ersten
Polizeieinsatzes habe sein Schwiegervater behauptet, er, der Berufungskläger,
würde seine Ehefrau schlagen, was ausdrücklich bestritten werde. Beim zweiten
Polizeieinsatz habe es sich um eine psychische Not- bzw. Fürsorgesituation
gehandelt und die Berufungsbeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien
befunden.
Ferner würden einzelne seiner Nachrichten,
welche in Wortwahl oder Ton unangemessen gewesen seien, nicht die Annahme
rechtfertigen, dass von ihm eine konkrete Gefahr körperlicher Gewalt oder
fortdauernder Nachstellung ausgehe.
Weiter rügt der Berufungskläger, dass
die Ausübung von Rechtsmitteln als Gefährdungsmerkmal behandelt worden sei. Die
rechtliche Überprüfung der anlässlich der Eheschutzverhandlung abgeschlossenen
Vereinbarung dürfe nicht als Indiz gedeutet werden, er würde die Trennung nicht
akzeptieren.
Schliesslich macht der Berufungskläger
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Die angeordneten
Massnahmen würden erheblich in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Im
angefochtenen Urteil werde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb bspw. eine
klar geregelte Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin, einen
neutralen Kommunikationskanal oder eine enger begrenzte Annäherungsregelung
nicht ausreichend wäre. Ausserdem beantragt der Berufungskläger eine engere und
zeitlich überprüfbare Regelung.
8.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden neue Tatsachen und
Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten.
8.2 Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 gab
der Amtsgerichtspräsident dem Berufungskläger Gelegenheit zu den
superprovisorischen Massnahmen innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung
schriftlich Stellung zu nehmen. Der Berufungskläger liess sich innert Frist nicht
vernehmen. Bei den vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen handelt es sich
nicht um echte Noven, da sie sich auf Gegebenheiten beziehen, die bereits vor
dem erstinstanzlichen Urteil entstanden sind. Ebenso ist kein Grund
ersichtlich, weshalb sie nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Insbesondere begründet die gesundheitliche Situation des
Berufungsklägers keine Rechtfertigung dafür, dass er sich vor dem Vorderrichter
nicht hat vernehmen lassen. Entsprechend handelt es sich bei den Vorbringen des
Berufungsklägers in der Berufung durchwegs um unzulässige Noven, die im
Berufungsverfahren nicht zu hören sind. Demzufolge ist auf die Berufung nicht
einzutreten. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre sie aus
nachstehenden Gründen abzuweisen.
9.1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen
oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der
verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in
einem bestimmtem Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an
bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren,
aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise
zu belästigen (Ziff. 3) (). Damit die Rechtsfolgen von Art.
28b ZGB zur Anwendung kommen können, muss zunächst eine
Persönlichkeitsverletzung i.S.v. vorliegen (vgl. Andreas Meili in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, Basel 2022, Art. 28b N 4).
Das Gericht trifft die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass
ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten
ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (lit. b) (). Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 130 III
325 E. 3.3). Der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1
ZPO).
9.2 Aus den Akten ergibt sich ein
Polizeieinsatz vom 10. Oktober 2025, anlässlich welchem der Berufungskläger
stark alkoholisiert in seiner Wohnung angetroffen werden konnte. Was die
Gefährdungsmeldungen des Schwiegervaters des Berufungsklägers bei der KESB
betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss diesem der Berufungskläger die
Berufungsbeklagte als «Lügimami» bezeichnet habe und es zu Polizeieinsätzen,
einer Morddrohung und Alkoholkonsum gekommen sei. Ausserdem bedrohe und
gefährde der Berufungskläger die Berufungsbeklagte.
Dem Berufungskläger ist insofern
zuzustimmen, als dass sich aus dem Bericht über den erstgenannten Polizeieinsatz
nicht ergibt, wo sich die Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgehalten
hat. Zudem handelt es sich bei den Gefährdungsmeldungen des Schwiegervaters in
der Tat um unbewiesene Behauptungen. Jedoch ist hervorzuheben, dass die
Polizeieinsätze und die Gefährdungsmeldungen im Rahmen der Wiedergabe der
Eingaben der Berufungsbeklagten im angefochtenen Urteil erwähnt wurden. Der
Vorderrichter würdigte diese Belege lediglich als Stütze für die Ausführungen
der Berufungsbeklagten und stellte diese weder als bewiesen dar noch wurden die
vorsorglichen Massnahmen allein gestützt auf diese Belege verfügt.
9.3 Den Chat- und E-Mail-Nachrichten des
Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte vom Mai 2026 ist zu entnehmen, dass
der Berufungskläger die Berufungsbeklagte und teils deren Familie als dumm,
Monster, Mobber, Pöbel, Sau und Katastrophe bezeichnete.
Dass die Nachrichten in Wortwahl und Ton
unangemessen waren, ist unbestritten. Dass allein aus den Nachrichten eine
konkrete Gefahr körperlicher Gewalt gegen die Berufungsbeklagte hervorgeht, ist
nicht der Fall. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Kombination verschiedener Faktoren, welche die Gefahr körperlicher Gewalt manifestiert.
Die fortdauernden Kontaktaufnahmen sind durch die Nachrichten auf verschiedenen
Kanälen belegt.
9.4 Dem Schreiben des Berufungsklägers
an die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2025 ist zu
entnehmen, dass der Berufungskläger aufgrund medizinischer und psychischer
Belastungen Anhaltspunkte dafür sah, dass die Urteilsfähigkeit der Berufungsbeklagten
zum Zeitpunkt der Trennung und in den daraus folgenden Handlungen erheblich
beeinträchtigt gewesen sei. Dem SMS-Verlauf ab 16. Mai 2026 ist ausserdem zu
entnehmen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte um eine Chance bat,
seinem Eheversprechen gerecht zu werden und gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers, wurde nicht die Ausübung von Rechtsmitteln als
Gefährdungsmerkmal und Indiz dafür, dass der Berufungskläger die Trennung nicht
akzeptieren würde, behandelt, sondern der Umstand, dass der Berufungskläger die
Trennung durch die Berufungsbeklagte auf angebliche medizinische und psychische
Belastungen zurückführe. Ausserdem geht aus den Chatnachrichten hervor, dass er
über die Trennung noch nicht hinweg ist und sich weiterhin eine gemeinsame
Zukunft mit der Berufungsbeklagten wünscht.
9.5 Zusammengefasst erweisen sich die
Vorbringen des Berufungsklägers gegen die glaubhaft gemachte Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der Berufungsbeklagten als unbegründet. Daran vermag die
gesundheitliche Situation des Berufungsklägers nichts zu ändern.
10.1 Die zu treffenden Anordnungen
müssen verhältnismässig sein, da mit den Massnahmen in grundrechtlich
geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird (vgl. Andreas
Meili, a.a.O., Art. 27b N 7).
10.2 Dem Berufungskläger wurde verboten,
sich der Berufungsbeklagten auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis
von 200 m am neuen Wohnort der Berufungsbeklagten aufzuhalten und mit ihr
direkten Kontakt aufzunehmen.
10.3 Der Berufungskläger macht lediglich
pauschal geltend, die angeordneten Massnahmen würden erheblich in sein Privat-
und Familienleben eingreifen und verlangt eine engere und zeitlich überprüfbare
Regelung. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht
(vgl. 311 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem ist
der Vorschlag des Berufungsklägers (eine klar geregelte Kommunikation
ausschliesslich über die Beiständin) bereits in der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils enthalten. Entsprechend erweist sich die Berufung
auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen als
unbegründet.
11. Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abzuweisen ist (vgl. ). Das Gesuch um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird gegenstandslos. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 115 Abs. 2
ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 800.00.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wirderkannt:
1.Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 1.
September 2026 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an B.___.
2.Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Referenzen
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