6B_126/2026
Bundesgericht
Betrug bei der Pfändung; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo
20. August
Sachverhalt
B.A.________ verkaufte 2015 seine Miteigentumshälfte an einer Liegenschaft an seine Ehefrau; der Kaufpreis von 440'000 Franken wurde auf ein iranisches Konto überwiesen. Anschliessend liessen die Ehegatten den Vorgang notariell als Schenkung erscheinen und verschwiegen ihn im späteren Konkursverfahren.
Erwägungen
• Die Anklage genügte, weil sie den verdeckten entgeltlichen Vermögenstransfer und die Verbringung der Gegenleistung ins Ausland hinreichend konkret beschrieb; die Abgrenzung zwischen effektiver und bloss fiktiver Vermögensminderung ist eine rechtliche Qualifikation.
• Die Verheimlichung des Verkaufs, die Überweisung des Erlöses ins Ausland und die simulierte Schenkung belegen zumindest Eventualvorsatz und den Willen beziehungsweise die Inkaufnahme einer Schädigung der Gläubiger; weder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit noch die spätere geopolitische Entwicklung Irans sind erforderlich.
Entscheid
Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde B.A.________ verweigert.