6B_126/2026

Bundesgericht

Straftaten

Betrug bei der Pfändung; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo

20. August

Sachverhalt B.A.________ verkaufte 2015 seine Miteigentumshälfte an einer Liegenschaft an seine Ehefrau; der Kaufpreis von 440'000 Franken wurde auf ein iranisches Konto überwiesen. Anschliessend liessen die Ehegatten den Vorgang notariell als Schenkung erscheinen und verschwiegen ihn im späteren Konkursverfahren. Erwägungen • Die Anklage genügte, weil sie den verdeckten entgeltlichen Vermögenstransfer und die Verbringung der Gegenleistung ins Ausland hinreichend konkret beschrieb; die Abgrenzung zwischen effektiver und bloss fiktiver Vermögensminderung ist eine rechtliche Qualifikation. • Die Verheimlichung des Verkaufs, die Überweisung des Erlöses ins Ausland und die simulierte Schenkung belegen zumindest Eventualvorsatz und den Willen beziehungsweise die Inkaufnahme einer Schädigung der Gläubiger; weder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit noch die spätere geopolitische Entwicklung Irans sind erforderlich. Entscheid Beide Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde B.A.________ verweigert.
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