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SK 2024 420

BE Obergericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Fahrlässiges Fahren nach Zolpidemeinnahme

Veröffentlicht am 15. September

Entschieden am 25. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 24 420
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 25. Juli 2025
Besetzung
Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Obergerichtssuppleant Erismann, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Kabashi
Verfahrensbeteiligte
A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein-
zelgericht) vom 19. März 2024 (PEN 23 190)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
19. März 2024 folgendes Urteil (pag. 128 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.________ wird schuldig erklärt:
des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, fahrlässig begangen am
19.02.2023 auf der Autobahn J.____
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB
31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. b, 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
2 Abs. 1 + 2 VRV
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2’600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe-
zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von
CHF 500.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'743.70, Gebühren des Gerichts von
CHF 2'000.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 123.80, insgesamt bestimmt auf
CHF 4'367.50.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu-
zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'767.50.
4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Be-
schuldigter) mit Eingabe vom 20. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 135).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. September 2024 (pag. 154 ff.)
und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. September 2024 zugestellt
(pag. 175 f.).
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und
im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung
(pag. 182 ff.).
3
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. November 2024 mit, sie
verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 191 f.).
Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 25. Juli 2025 vor der 2. Straf-
kammer statt (pag. 318 ff.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte, es
sei C.________, die Ehefrau des Beschuldigten, als Zeugin zu befragen und es
seien die von ihm erstellten, annotierten Google-Maps Ausdrucke zu den Akten zu
erkennen (pag. 183 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 188 f.)
wurden die beiden Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen (pag. 197 f.).
Weiter wurden von Amtes wegen oberinstanzlich Straf- und Betreibungsregister-
auszüge (datierend vom 15. Juli 2025; pag 209, resp. 17. Juli 2025; pag. 218), ein
Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 18. Juli 2025;
pag. 222 ff.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 15. Juli 2025; pag. 210 f.) sowie
Steuerinformationen des Kantons Waadt (datierend vom 22. Juli 2025; pag. 238 f.)
eingeholt.
Zudem wurden die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung eingereichten Do-
kumente (Consultation de Pharmacologie et Toxicologie Cliniques von Dr. Romain
Delehaye des Universitätsspitals Genf [datierend vom 17. Juni 2025; pag. 259 ff.];
Artikel von J. Steven Poceta, Zolpidem Ingestion, Automatisms, and Sleep Driving:
A Clinical and Legal Case Series in: Journal of Clinical Sleep Medicine, Vol. 7
No. 6, 2011 [pag. 265 ff.]) zu den Akten erkannt (pag. 319 f.).
Überdies wurden die Zeugin C.________ sowie der Beschuldigte an der Beru-
fungsverhandlung einvernommen (pag. 321 ff. und pag. 327 ff.).
4.
Anträge der Partei
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen
Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgenden An-
träge (pag. 279; mit Ergänzung bei den Verfahrenskosten aufgrund des gespro-
chenen Worts, Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ geb. E._____ (Datum), von W.____ (Land), whft. D._____(Adresse), sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, angeblich fahrlässig
begangen am 19.02.2023 auf der Autobahn J.____,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferle-
gung der Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Staat.
II.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-
nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich ange-
fochten (pag. 182 f.). Folglich hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil
zu überprüfen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (). Aufgrund der al-
leinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsver-
bot (Verbot der reformatio in peius) gemäss gebunden, das
heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
6.
Verletzung des Anklagegrundsatzes
Fürsprecher B.________ rügte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand-
lung in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 258).
Konkret führt er (u.a. unter Verweis auf BGE 120 IV 348 E. 3.c sowie das Urteil des
Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2.) dazu aus, dass bei
Fahrlässigkeitsdelikten die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände
anzugeben habe, nach welchen das Verhalten des Beschuldigten als unvorsichtige
Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfol-
ges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Vorliegend
stehe in der Anklageschrift einzig «welches er versehentlich anstelle seines Antiall-
ergikums Zyrtec einnahm» (pag. 42). Es gehe aus der Anklageschrift nicht hervor,
wie und weshalb der Beschuldigte welcher Sorgfaltspflicht widerhandelt hätte oder
welches das normgerechte Alternativverhalten gewesen wäre. Die Anklageschrift
genüge damit nicht und der Beschuldigte sei bereits deshalb freizusprechen
(pag. 258).
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 Folgen-
des zum Anklagegrundsatz bei Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG;
SR 741.01) fest (E.1.5.1 ff.):
Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von
eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr
für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs-
oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Ge-
genstand der Anklage bilden (vgl. Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich
eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilde-
rung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Eine Ge-
fahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Stras-
sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massi-
ven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Recht-
sprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Un-
terschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. und
; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021
E. 1.3.1; 1C_474/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1; 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1) vor.
Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachver-
5
haltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden
muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist.
1.5.2. Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE
120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen (vgl.
Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020
E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Bege-
hung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf
eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässig-
keit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_1452/2019 vom 25. September
2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die
Formulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz
hindeuten (vgl. ; Urteile 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4;
6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4).
Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von
einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen
darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. Sep-
tember 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August
2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet dies da-
mit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl.
Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3).
Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in
der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Auf-
merksamkeit (vgl. i.V.m. ) und der als bekannt vorausgesetzten
Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. und ). Schildert die Anklage kein bewuss-
tes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies ins-
besondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitun-
gen oder die Missachtung des Vortrittsrechts - unter den angeklagten Umständen typischerweise
durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden. […]
Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der beschuldigten Person
eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird.
In der Anklageschrift (resp. dem Strafbefehl, vgl. E. 8 nachfolgend) steht, dass der
Beschuldigte in übermüdetem Zustand und dadurch in Schlangenlinien fuhr,
mehrmals den Pannenstreifen, Sperrflächen sowie Sicherheitslinien überfuhr und
beinahe mit einer Mauer kollidierte (pag. 42). Aufgrund dieser Sachverhaltsschilde-
rungen kann offensichtlich auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit geschlossen
werden, ohne dass dies gestützt auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Recht-
sprechung zwingend explizit in der Anklageschrift zu erwähnen ist (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E.1.5.1 ff. analog). Konkret wird um-
schrieben, welche objektiven Hinweise es aufgrund der Fahrweise des Beschuldig-
ten gab, die diesem indizierten, dass er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zu-
stand befand. Der Beschuldigte ist trotz dieser Hinweise weitergefahren und hat
das Fahrzeug nicht bei der ersten möglichen Gelegenheit angehalten. Dadurch
handelte er pflichtwidrig unvorsichtig.
6
Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich,
auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr all-
gemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit ( i.V.m. Art. 3
Abs. 1 VRV; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E.1.5.2;
7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2 und 7B_482/2023 vom 23. Januar
2025 E. 2.2.3). Ebenso wird durch die Formulierung «fuhr infolgedessen in über-
müdetem Zustand» (pag. 42) auf eine fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten
während der Fahrt hingewiesen, was gemäss der soeben zitierten bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit beinhaltet.
Weiter ist dem Strafbefehl auch explizit zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die
fahrlässige Begehung vorgeworfen wird.
Der Beschuldigte wusste von Beginn an, was ihm vorgeworfen wird und verstand
die Thematik. Dies geht sowohl aus seiner ersten polizeilichen Einvernahme als
auch aus seiner Einsprache gegen den Strafbefehl hervor (pag. 4 f. und pag. 45
ff.). Es wurde der ganze Ablauf des Geschehens thematisiert: Die Pollenallergie
des Beschuldigten, die versehentliche Einnahme des Arzneimittels (welches ihm
seine Ehefrau reichte) mit dem Wirkstoff Zolpidem anstelle seines Antiallergikums
Zyrtec, die Pause bei der Raststätte, die Weiterfahrt sowie die anschliessende Ver-
änderung seines Fahrverhaltens, welche durch die Wirkung des Schlafmittels ver-
ursacht wurde. Es gab dabei kein Überraschungsmoment für den Beschuldigten.
Der Beschuldigte konnte aus der Anklage sehen, wessen er angeklagt ist (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 2.2.1). Die Verteidi-
gungsfunktion des Anklageprinzips wurde dadurch, dass sich der Beschuldigte ge-
gen den Fahrlässigkeitsvorwurf zur Wehr setzen konnte, gewahrt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1 und E. 2.2 e contrario).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht
verletzt wurde.
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der
Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 157 f.,
S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 14. Juli 2023
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 14. Juli 2023, welcher als Ankla-
geschrift gilt (), vorgeworfen, sich am 19. Februar 2023 um
19:35 Uhr auf der Autobahn J.____, K.____ (Ort) wie folgt verhalten zu haben
(pag. 42):
Der Beschuldigte führte einen Personenwagen unter Einfluss eines Arzneimittels (Wirkstoff Zolpidem,
61 µg/L), welches er versehentlich anstelle seines Antiallergikums Zyrtec einnahm. Der Beschuldigte
fuhr infolgedessen in übermüdetem Zustand. Der Beschuldigte fuhr dadurch Schlangenlinie, überfuhr
7
mehrmals Pannenstreifen, Sperrflächen sowie Sicherheitslinien und kollidierte beinahe mit einer Mau-
er.
9.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
An der Berufungsverhandlung führte Fürsprecher B.________ im Rahmen des Par-
teivortrags aus, dass der Sachverhalt im Grossen und Ganzen nicht bestritten wer-
de (pag. 258). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. Februar 2023 um ca.
19:35 Uhr auf der Autobahn J.____, K.____ (Ort), einen Personenwagen unter Ein-
fluss eines Arzneimittels (Wirkstoff Zolpidem, 61 μg/L) geführt hat. Das Zolpidem
hat er während der Autofahrt vor der Essenspause eingenommen. Die in der An-
klageschrift umschriebene Fahrt ereignete sich nach der Essenspause. Weiter ist
unbestritten, dass der Beschuldigte auf der Autobahn J.____ vor dem U.____
(Tunnel) das Gefühl hatte, das Steuerrad sei schwer geworden und dass er im
U.____ (Tunnel) in der Mitte der Strasse gefahren ist (pag. 331 Z. 17 ff.). Nach dem
U.____ (Tunnel) hielt der Beschuldigte das Fahrzeug auf der Brücke beim Beginn
des Zubringers P.____ (Ort) an und wechselte mit seiner Frau den Platz (von der
Fahrer- auf die Beifahrerseite), bevor die Polizei eingetroffen ist (pag. 2 und
pag. 126).
Der Beschuldigte bestreitet hingegen die ihm vorgeworfene Fahrweise auf der
Strecke vom Kreisverkehr vor dem Autobahnzubringer bis vor dem U.____ (Tun-
nel), insbesondere, dass er beinahe mit einer Mauer kollidiert sei. Weiter bestreitet
er, in übermüdetem Zustand gefahren zu sein und das Vorliegen einer pflichtwidri-
gen Unvorsichtigkeit in seinem Verhalten, da er das Zolpidem versehentlich anstel-
le seines Antiallergikums Zyrtec eingenommen habe.
10.
Beweismittel
Für die vorhandenen Beweismittel kann zunächst auf die Auflistung sowie die Zu-
sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 159 ff., S. 6 ff. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung).
Zudem liegen dem Gericht folgende weitere Beweismittel vor: Das Polizeiprotokoll
bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 10 f.), die Transaktionsübersicht der T.____
Credit Mastercard lautend auf A.________ vom 19. Februar 2023 (pag. 40 und
pag. 52), die begründete Einsprache gegen den Strafbefehl (inkl. Beilagen) des
Beschuldigten vom 25. Juli 2023 (pag. 45 ff.), die schriftliche Eingabe (inkl. Beila-
gen) des Beschuldigten vom 2. September 2023 (pag. 70 ff.), die Google Maps
Ausdrucke der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 121 ff.) sowie die in E. 3
hievor aufgezählten Beweisergänzungen.
Auf die Vorbringen des Beschuldigten und – soweit von Relevanz – auf die Be-
weismittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
11.
Würdigung der Kammer
11.1
Aussagen des Zeugen F.______
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen F.______ grundsätzlich korrekt zu-
sammengefasst (pag. 161 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese
8
Zusammenfassung wird nachfolgend wiedergegeben. Der Klarheit halber sind die-
se Aussagen (insb. zu den Orts- und Richtungsangaben) zu präzisieren (Ergän-
zungen durch die Kammer werden kursiv hervorgehoben):
F.______ gab am 19.02.2023 als Auskunftsperson bei der Polizei an (pag. 6 ff.), dass er von der
X.____ (Strasse) in Richtung Landi gefahren sei, als er den H.____ (Automarke)-Fahrer (= den Be-
schuldigten) das erste Mal bei der Unterführung gesehen habe. Der H.____ (Automarke)-Fahrer sei
gerade durch den Kreisverkehrsplatz gefahren. Dort sei er aus dem Kreisverkehr auf der rechten Sei-
te in die Wiese gefahren. Daraufhin habe F.______ sofort angehalten. Der H.____ (Automarke)-
Fahrer habe den Wagen zurückgesetzt und versucht, wieder in den Verkehr zu kommen. Der H.____
(Automarke)-Fahrer habe den H.____ (Automarke) zweimal korrigieren müssen und habe anschlies-
send fast gerade den Kreis verkehrsplatz überfahren. Anschliessend sei der H.____ (Automarke)-
Fahrer in Richtung L.____ (Ort) (Autobahn) gefahren, habe auf der linken Seite das Wiesenland ge-
streift und sei die ganze Zeit starke Schlangenlinien gefahren. Aufgrund der starken Schlangenlinien
habe der H.____ (Automarke)-Fahrer mehrmals auf der rechten und linken Fahrstreifenseite die Si-
cherheitslinie überfahren. Eine Kollision mit der Mauer, auf der linken Seite in der starken Rechtskur-
ve beim Autobahnzubringer, habe der H.____ (Automarke)-Fahrer nur knapp verhindern können. Bei
der Autobahnverzweigung M.____ (Ort) habe der H.____ (Automarke)-Fahrer im letzten Moment das
Auto nach rechts in Richtung N.____ (Ort) gezogen. Es habe so ausgesehen, als ob dieser die Sperr-
fläche überfahren habe. Bis zur Ausfahrt O.____ (Ort) sei der Warnblinker von F.______ an bzw. drin
gewesen und der H.____ (Automarke) sei ca. 60-70 km/h gefahren. Im U.____ (Tunnel) sei der
H.____ (Automarke)-Fahrer in mitten der beiden Fahrstreifen gefahren, sei weiter in Richtung P.____
(Ort), habe die Autobahn in Richtung P.____ (Ort) verlassen und sei rechts auf die Q.____ (Brücke)
abgebogen. Dort sei der H.____ (Automarke) auf dem Pannenstreifen stehen geblieben. F.______
selber sei dann nach links weggebogen, in Richtung L.____ (Ort) West. Den H.____ (Automarke)-
Lenker habe er wegen der getönten Scheiben nicht erkennen können. Es habe sich aber um einen
schwarzen H.____ (Automarke), G.____ (Modell), vielleicht Kennzeichen R.___ (Kanton), gehandelt.
Die Fahrzeit seit dem ersten Manövrieren habe ca. 6-8 Minuten gedauert.
In der Hauptverhandlung erklärte F.______ am 19.03.2024 als Zeuge (pag. 114 f.), dass er einfach
gewollt habe, dass das Auto aus dem Verkehr genommen werden. F.______ sei durch einen Tunnel
(recte: eine Unterführung vor dem Kreisverkehr) gefahren. Er habe gesehen, dass ein grosses Fahr-
zeug mit getönten Scheiben über den Kreisverkehr und anschliessend über die Seite vom Kreisver-
kehr in die Wiese gefahren sei. Er habe gebremst und der Verkehr habe sich zurückgestaut. Das Au-
to habe dann zurückgesetzt und nach mehrmaligem Manövrieren sei es zurück in den Verkehr gefah-
ren. Danach sei das Auto auf die Autobahnauffahrt Richtung N.____ (Ort) gefahren und habe dabei
mehrfach das Gras ausserhalb der Strasse befahren in Schlangenlinien. Es habe beinahe die Mauer
bei der Auffahrt touchiert. Danach sei es kurzzeitig im Schriftverkehr weitergegangen. Es habe immer
wieder beschleunigt und gebremst. Niemand habe sich getraut, das Auto links zu überholen. Auch die
Autos vom weiteren Zubringer nicht. F.______ habe den Warnblinker eingeschaltet und Lichthupe
gegeben und gehupt, damit der Fahrer wach werde oder anhalte. Nachdem sie auf die Autobahn ge-
fahren seien, sei es mit 30-50 km/h abwechselnd weitergegangen. Das Auto sei weiterhin Schlangen-
linien gefahren. F.______ sei mittig gefahren, damit niemand überholen könne (um die Leute zu
schützen). Nach dem Tunnel sei das Auto rechts rausgefahren, Richtung S.____ (Ort) und habe auf
der Brücke kurz nach der Ausfahrt angehalten. Das Auto habe komplett getönte Scheiben gehabt und
sei dunkel gewesen, er habe nicht gesehen wer gefahren sei. Er habe sich nicht getraut anzuhalten
und nachzuschauen. Nach der Autobahnauffahrt L.____ (Ort) Ost habe er bereits die Polizei kontak-
tiert. Theoretisch hätte der Fahrer vor dem U.____ (Tunnel) auf dem Pannenstreifen jederzeit anhal-
9
ten können. Von den Lokalitäten her wäre es machbar gewesen. F.______ habe die Polizei angeru-
fen, weil es aus seiner Sicht eine klare Gefährdung des Verkehrs gewesen sei.
Zur Würdigung seiner Aussagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (pag. 164 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung; Ergänzungen und Auslassungen in eckigen Klammern):
[D]er Zeuge [schildert] eine ca. 6-8 Minuten dauernde abenteuerliche Autofahrt des Beschuldigten von
der Autobahnauffahrt bis zum Halt nach dem U.____ (Tunnel) […]. Es gibt keine Hinweise darauf, an
den Aussagen des Zeugen F.______ zu zweifeln. Er schildert das Wahrgenommene konsistent, de-
tailreich und schlüssig in eigenen Worten. Er erzählt von Gefühlen, wonach er aus Angst nicht beim
H.____ (Automarke) angehalten habe oder dass er wegen Erlebtem dieses gefährliche Fahrzeug von
der Strasse haben wollte. Er belastet den Beschuldigten nicht über Gebühr und ohne Aggravierungs-
tendenzen. So gibt er zu Protokoll, dass er den Fahrer wegen den getönten Scheiben nicht habe er-
kennen können. Der Zeuge hat den Beschuldigten nie persönlich belastet, sondern die Fahrweise des
H.____ (Automarke)-fahrers beanstandet. Eine gezielte falsche Anschuldigung des Beschuldigten
kommt daher nicht in Betracht, zumal sich der Beschuldigte und der Zeuge nicht kennen. Dem Zeu-
gen ging es nachvollziehbar darum, die gefährliche Fahrweise der Polizei zu melden, um Schlimme-
res zu verhindern. Die Aussagen sind hinsichtlich der Gefährlichkeit der Fahrweise und der Angst vor
einer drohenden Kollision nachvollziehbar und überzeugend. Die Aussagen von F.______ sind an-
hand von Google Street View objektivierbar und stimmen mit den Strassenverhältnissen vor Ort übe-
rein.
Die Zeitangabe des Zeugen betreffend die Dauer der Fahrt seit dem ersten
Manövrieren sind – unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte verlangsamt ge-
fahren ist und das Manöver im Kreisel auch Zeit beansprucht hat – bei Betrachtung
der Strecke nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge
den Beschuldigten unnötig belasten und während der Fahrt grundlos die Polizei an-
rufen sollte. Wenn der Beschuldigte normal gefahren wäre, hätte es für den Zeugen
keinen Anlass gegeben, auf ihn aufmerksam zu werden, hinter ihm zu bleiben und
andere Verkehrsteilnehmer mittels Warnblinkanlage aufmerksam zu machen. Zu-
sammenfassend sind die Aussagen des Zeugen glaubhaft und es ist auf diese ab-
zustellen.
11.2
Aussagen der Zeugin C.________
Die Zeugin C.________ ist die Ehefrau des Beschuldigten. Im Sinne einer Vorbe-
merkung ist daher festzuhalten, dass bei der Wiedergabe ihrer Zeugenaussagen
mit «ihr Mann» und «er» jeweils der Beschuldigte gemeint ist.
C.________ wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zum ersten Mal einver-
nommen (pag. 321 ff.). Dabei bestätigte sie betreffend den Ablauf der Fahrt, insbe-
sondere auch betreffend die Übergabe des Zolpidems an den Beschuldigten,
grossteils die Aussagen des Beschuldigten. Ihr Mann habe während der Autofahrt
einen Allergieanfall gehabt, weshalb er sie darum gebeten habe, ihm ein Zyrtec zu
geben. Aus dem Apotheken-Necessaire habe sie eine Tablette aus einer abge-
schnittenen Blister-Packung, von welcher sie gedacht habe, es sei Zyrtec, ihrem
Mann gegeben (pag. 321 f. Z. 29 ff.). Die Kammer zweifelt nicht daran, dass es
sich dabei um ein Versehen handelte, etwas anderes wird dem Beschuldigten auch
nicht vorgeworfen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihrem Ehemann ein
10
Schlafmittel verabreichen sollte und damit ihn, sich selbst sowie andere Verkehrs-
teilnehmende in Gefahr bringen würde.
Nach der Essenspause sei bis zur Autobahn alles normal gewesen (pag. 322 Z. 24
f.). Angesprochen auf die Fahrweise des Beschuldigten im Kreisverkehr sagte sie
aus, dass ihr Mann sagte, er müsse anhalten, weil er nicht wisse, wie man Rich-
tung N.____ (Ort) fahre. Es habe dort mehrere Richtungsschilder gegeben und
man habe leicht verwirrt werden können. Daraufhin hätten sie im Kreisverkehr, vor
der Ausfahrt geradeaus, angehalten und er habe festgestellt, dass sie nach links
und nicht geradeaus fahren müssten. Sie seien dann nach links gefahren. Vielleicht
sei er ein bisschen auf den Bordstein gefahren und es könne sein, dass er zuerst
rückwärtsfahren musste, um wieder auf die Strasse zu kommen (pag. 323 f. Z. 20
ff.). Angeblich sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Konversation über den Zustand
des Beschuldigten geführt worden (pag. 325 Z. 1 ff.). Ihre Aussagen stützen jedoch
die Aussagen des Zeugen F.______, wonach das Auto gerade durch den Kreisver-
kehrsplatz gefahren sei und der Beschuldigte den Wagen zurückgesetzt habe, um
zu versuchen, wieder in den Verkehr zu kommen (pag. 7). Ob der Beschuldigte
«nur» auf den Bordstein bzw. das Trottoir oder noch weiter hinaus auf die Rasen-
fläche gefahren ist, kann offenbleiben. So oder anders handelt es sich offensicht-
lich nicht um eine Stelle, an der man anhält, um zu prüfen, wie man weiterfahren
muss. Andernfalls wäre die Fahrweise dem Zeugen F.______ nicht aufgefallen.
Auf der Autobahn habe sie dann bemerkt, dass das Auto nicht gerade fahre, son-
dern so hin und her gehe. Sie schilderte daraufhin Dialoge und Details: Sie habe ih-
ren Mann gefragt, was los sei, was passiert sei und ob es ihm gut gehe. Dieser ha-
be seine Augen offen und beide Hände am Lenkrad gehabt, die Fahrt sei jedoch
sehr unkoordiniert gewesen. Von aussen betrachtet sei er ganz normal gewesen.
Er sei nicht schläfrig gewesen und habe nicht gegähnt. Aber man habe feststellen
können, dass seine Bewegungen unkoordiniert gewesen seien. Er habe Mühe mit
den Bewegungen gehabt und ihr danach gesagt, dass er sich sehr schlecht fühle
und das Auto anhalte. Danach habe sie noch während der Fahrt ihre Hände auch
aufs Steuerrad gelegt, um die Fahrt kontrollieren zu können. Er habe natürlich
selbst gesteuert, sie habe jedoch aus Sicherheitsgründen ihre Hände auch drauf-
halten wollen (pag. 322 Z. 25 ff.). Nachdem sie gemerkt habe, dass ihr Mann unko-
ordiniert fahre, habe sie begonnen ihn zu fragen, was los sei, was mit ihm passiert
sei. Er habe kurz geantwortet, dass alles gut sei und es ihm gut gehe (pag. 324
Z. 12 ff.; vgl. auch pag. 259). Ihr Mann habe ihr in kurzen Phrasen geantwortet,
was atypisch für ihn sei. Seine Antworten seien absolut adäquat gewesen, in der
Gesamtsituation betrachtet sei es aber komisch gewesen (pag. 325 Z. 17 f.). Diese
Konversation habe vor dem Tunnel stattgefunden. Danach habe es noch ca. 10-15
Sekunden gedauert, bis sie in den Tunnel reingefahren seien (pag. 324 Z. 18 ff.).
Sie schilderte weiter auch eigene Gefühle und Gedankengänge: So sei sie scho-
ckiert gewesen, als die Fahrt sehr unkoordiniert wurde und sie habe sich grosse
Sorgen gemacht, dass ihr Mann gesundheitliche Probleme habe. Sie habe noch
nie zuvor so etwas gesehen. Sie habe Angst gehabt, dass er vielleicht etwas
Ernsthaftes habe und er plötzlich bewusstlos werde (pag. 322 Z. 25 ff.). Sie habe
schon vor dem Tunnel gemerkt, dass etwas nicht stimme. Im Tunnel habe das Auto
dann «geschwenkt» und da habe sie definitiv verstanden, dass die Situation kri-
11
tisch sei (pag. 323 Z. 9 ff.). Von dem Moment an, als das Auto zu schwanken be-
gann, bis er das Auto angehalten habe, seien es ca. 15 Sekunden gewesen
(pag. 322 Z. 42 f.).
Diese Aussagen betreffend Verlauf der Fahrt ab dem Kreisel wirken selbsterlebt,
sind zeitlich und räumlich kohärent und geprägt von Realkennzeichen. Auf diese ist
daher abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Fahrweise des Beschuldigten be-
reits vor dem U.____ (Tunnel) «unkoordiniert» war und der Zeugin als Beifahrerin
Sorgen bereitete, die sie dem Beschuldigten verbal mitteilte. Weiter ist erstellt, dass
diese Konversation bereits vor dem U.____ (Tunnel) stattgefunden hat, wo der Be-
schuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, auf dem Pannenstreifen anzuhalten (vgl.
pag. 123 f.). Im U.____ (Tunnel) wurde die Fahrweise des Beschuldigten rapide
schlechter bzw. gefährlicher und das Auto ist hin und her geschwenkt. Die Zeugin
hat noch während der Fahrt ihre Hände auch aufs Steuerrad gelegt, um die Fahrt
kontrollieren zu können. Betreffend dem von ihr Ausgeführten, ihr Mann habe im
Kreisverkehr anhalten wollen, weil er nicht gewusst habe, wie man nach N.____
(Ort) fahre, ist festzuhalten, dass es dort nur ein Schild gibt, welches mit N.____
(Ort) angeschrieben ist und es im Kreisverkehr auch nur eine Richtung gibt, in die
die grünen Schilder zeigen, welche die Autobahn signalisieren. Ob die Ehefrau den
Beschuldigten betreffend dem im Kreisverkehr Vorgefallenen schützen will oder er
ihr gegenüber tatsächlich behauptet hat, er wolle sich nur orientieren, kann auf-
grund des Nachfolgenden offengelassen werden.
11.3
Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, welche er bis zur erstinstanz-
lichen Hauptverhandlung machte, korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwie-
sen (pag. 162 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte war am fraglichen Tag zusammen mit seiner Ehefrau auf dem
Heimweg von V.____ (Ort). Um ca. 19:00 Uhr legte er eine Essenspause in der Ju-
gendherberge L.____ (Ort) ein und fuhr danach weiter (pag. 329 Z. 34 ff. und
pag. 52). Der Beschuldigte hat vor der Weiterfahrt bzw. nach der Essenspause ei-
ne Dose Coca-Cola gekauft (pag. 70 und pag. 330 Z. 8 f.). Der Beschuldigte ist
geständig, auf der Autofahrt vor der Essenspause (versehentlich) ein Zolpidem
eingenommen und den H.____ (Automarke) gefahren zu haben (vgl. pag. 52,
pag. 116 Z. 30 ff. und pag. 329 Z. 16 ff.). Dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf
Fahrunfähigkeit ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte um 19:43 Uhr durch die
Polizei angehalten wurde (pag. 10). Die Kammer schliesst sich den folgenden zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Fahrfähigkeit an (pag. 164, S. 11 der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen und Ergänzungen in eckigen
Klammern):
Er sei davon ausgegangen, dass es sich um das Antiallergikum namens Zyrtec gehandelt habe, aller-
dings habe er die Tablette mit Zolpidem 10mg (Schlafmittel) verwechselt. Der Beschuldigte legte der
Polizei eine leere Blisterpackung Zolpidem 10mg vor. Er habe seine Ehefrau um ein Antiallergikum
gebeten. Diese habe ihm eine Pille gegeben und er habe sie im Vertrauen darauf eingenommen. Die
Aussagen decken sich mit dem toxikologischen Befund, wonach im Urin und Blut des Beschuldigten
Zolpidem nachgewiesen wurde. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte das Zolpidem
12
unbesehen versehentlich eingenommen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte
[…] [während] einer Autofahrt bewusst ein Schlafmittel zu sich nehmen sollte. Er würde sich, seine
Ehefrau und Dritte dadurch massiv gefährden, wofür es keine Hinweise gibt. [Dass rezeptpflichtige
Medikamente der Mutter des Beschuldigten so sorglos ohne Packung zuhause herumliegen und Ta-
bletten in angeschnittenen Blister-Verpackungen (welche dadurch nicht mehr eindeutig identifiziert
werden können) ins Apotheken-Necessaire des Autos gepackt werden, entspricht jedoch keineswegs
einem pflichtbewussten und sorgfältigen Verhalten. Erst durch die mangelnde Vorsicht im Umgang mit
Arzneimitteln kam es überhaupt zur Einnahme dieses Medikaments durch den Beschuldigten. An die-
ser Stelle ist anzumerken, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Pollenallergie begonnen habe,
während der Fahrt sehr stark zu niesen. Es erstaunt, dass die Einnahme des Zolpidems offenbar da-
gegen wirkte, obwohl dies kein Medikament gegen Pollenallergie ist. Jedenfalls merkte der Beschul-
digte nicht, dass er nicht Zyrtec eingenommen hatte (vgl. pag. 329 Z. 24 ff.).] Hingegen geht der Be-
schuldigte davon aus, dass er bis zum U.____ (Tunnel) fahrfähig gewesen sei und bestreitet eine ge-
fährliche Fahrweise. […] Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits der forensisch-toxikologische Bericht
widerspricht diesen Aussagen; der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht fahrfähig
gewesen. Die Fachinformation zu Zolpidem weist übereinstimmend darauf hin, dass das Lenken von
Fahrzeugen aufgrund unerwünschter Wirkungen wie Schläfrigkeit, verlängerte Reaktionszeit, Be-
nommenheit, Müdigkeit, Sehstörungen/verschwommenes Sehen, verminderte Aufmerksamkeit, ver-
minderte Fahrtüchtigkeit, zu denen es bei der Einnahme von Zolpidem kommen kann, eine Gefahr
darstellen. Diese Gefahr hat sich vorliegend durch eine gefährliche Fahrweise manifestiert. Selbst der
Beschuldigte hat dies schlussendlich bemerkt und angehalten. Damit kann sich der Beschuldigte auch
nicht auf die visuelle Einschätzung der Polizei oder der Ärztin berufen, welche nur erste Anhaltspunk-
te liefern. Für die Fahrfähigkeit resp. Fahrunfähigkeit ist vielmehr auf das Gutachten abzustellen.
Auf die Fahrweise des Beschuldigten auf den verschiedenen Streckenabschnitten
ist nachfolgend noch detaillierter einzugehen. Auf Frage, warum er überhaupt auf
die Autobahn aufgefahren sei, sagte der Beschuldigte aus, vom Kreisel bis zur Au-
tobahnauffahrt seien es etwa 20 Sekunden zu fahren und er habe bis dahin noch
nicht realisiert, dass etwas nicht stimme (pag. 117 Z. 21 ff.). Nach der Essenspau-
se sei zuerst alles normal gewesen, als er weitergefahren sei. Erst auf der Auto-
bahn habe er das erste Mal das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme (pag. 330
Z. 1 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Fahrfähigkeit und Fahr-
weise sind nicht glaubhaft. Seine Wahrnehmung sowie das Fahrverhalten waren
offensichtlich und nachweislich durch die Wirkung des Zolpidems beeinträchtigt.
Dies zeigt sich bereits in der Situation im Kreisverkehr:
Fahrweise im Kreisverkehr
Der Beschuldigte habe im Kreisverkehr nicht gewusst, wie er weiterfahren müsse
und habe das Gefühl gehabt, er sollte das im Kreisverkehr zuerst überlegen. Er
habe angehalten und zuerst alle Schilder lesen wollen. Angehalten habe er im
Kreisverkehr rechtsverlegt am Strassenrand. Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe er
nichts gemerkt. Jetzt wisse er aufgrund der Fotos, die ihm vorgelegt wurden, dass
dort ein Trottoir sei. Er sei sich nicht sicher, ob er auf den Rasen rausgefahren sei,
aber von seinem Gefühl her sei es fast nicht möglich (pag. 330 Z. 16 ff.). Er habe
danach auf der rechten Fahrspur leicht rückwärtsfahren müssen, um nach links
fahren zu können (pag. 331 Z. 1 ff.).
13
Das Anhalten im Kreisverkehr entspricht nicht einer normalen Fahrweise und recht-
fertigt sich auch nicht dadurch, dass es mehrere Richtungsschilder gegeben habe,
die man lesen wollte (vgl. pag. 323 Z. 20 ff. und pag. 330 Z. 25). Es wäre eher
nachvollziehbar, wenn deswegen die Fahrweise verlangsamt oder allenfalls eine
Runde im Kreisverkehr gefahren worden wäre. Bei Ansicht dieses Kreisverkehrs
auf Google Street View sieht man, dass dieser gross und übersichtlich ist und für
die Richtung N.____ (Ort) einzig nach links abgebogen werden kann. Vor dem
Kreisverkehr ist eine lange Gerade mit einer Unterführung. Bereits bei dieser gibt
es eine farblich codierte Beschilderung des kommenden Kreisverkehrs, welche si-
gnalisiert, dass man für die Autobahn Richtung N.____ (Ort) nach links abbiegen
muss. Die Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen sind grün und die Weg-
weiser für Hauptstrassen blau. Da der Beschuldigte auf die Autobahn musste, gab
es im Kreisel gar nicht so viele Schilder, die zu lesen waren. In einem normalen,
fahrfähigen Zustand wäre es problemlos möglich, die (grünen) Richtungsschilder
zu lesen, die überdies alle in die gleiche Richtung zeigten und auch schon von der
Geraden vor dem Kreisverkehr aus erkennbar waren, ohne dafür anhalten zu müs-
sen. Zudem hatte er eine Beifahrerin, die dabei hätte helfen können. Im Übrigen
wäre es auch möglich gewesen, anschliessend dem Strassenverlauf geradeaus zu
folgen und an adäquater Stelle zu wenden. Es ist offensichtlich kein geeigneter Ort
gewesen, an dem man sein Fahrzeug anhalten kann, um sich zu orientieren. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kurve im Kreisverkehr nicht
erwischte, was auch zum kurz darauffolgenden Fahrverhalten (beinahe Kollision
mit einer Mauer, Schlangenlinien fahren, Ehefrau musste ihre Hände aufs Lenkrad
legen etc.; vgl. zum Ganzen die nachfolgenden Ausführungen) passt.
Das Anhalten im Kreisverkehr stellte damit – selbst wenn es zum Lesen der Rich-
tungsschilder gewesen wäre – den ersten objektiven Hinweis für den Beschuldigten
dar, dass er sich nicht mehr in einem gewöhnlichen, fahrfähigen Zustand befand.
Der Beschuldigte selbst merkte zudem nicht, dass er auf ein Trottoir und mögli-
cherweise die dahinterliegende Rasenfläche rausgefahren ist. Dies zeigt auf, dass
bereits in diesem Zeitpunkt die Selbsteinschätzung seiner Fahrweise nicht mit der
Realität übereinstimmte und daher nicht auf seine diesbezüglichen Aussagen ab-
gestellt werden kann.
Fahrweise ab Autobahnzubringer bis zum U.____ (Tunnel)
Der Beschuldigte sagt aus, er sei fest davon überzeugt gewesen, dass er bis vor
dem Tunnel normal gefahren sei (pag. 333 Z. 33 f.). Die glaubhaften Aussagen des
Zeugen F.______ sowie seiner Ehefrau widerlegen dies jedoch:
Gemäss Zeugenaussage von F.______ hat der Beschuldigte auf der Autobahnauf-
fahrt Richtung N.____ (Ort) aufgrund der starken Schlangenlinien mehrmals auf der
rechten und linken Fahrstreifenseite die Sicherheitslinie überfahren. Eine Kollision
mit der Mauer, auf der linken Seite in der starken Rechtskurve beim Autobahnzu-
bringer, habe der Beschuldigte nur knapp verhindern können (pag. 7 und pag. 114
Z. 24 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte
diesbezüglich, dass es gar keine Mauer auf der Autobahnauffahrt gegeben habe,
die er fast hätte touchieren können. Nachdem die Gerichtspräsidentin ihm mittels
Google Street View die Autobahnauffahrt zeigte, wo linksseitig eine Mauer zu se-
14
hen ist, erwiderte er, dass er nicht sagen könne, dass er diese Mauer fast touchiert
habe (pag. 118 Z. 16 ff.). Er sagte jedoch nicht, dass es keine Mauer gebe. Als Bei-
lage zur Berufungserklärung vom 14. Oktober 2024 reichte er dann aber einen an-
deren Abschnitt der Auffahrt zur Autobahn J.____ (auf Google Street View) ein und
machte geltend, es sei keine Mauer sichtbar (pag. 185). Dieses Beispiel zeigt auf,
dass er auch im Verfahren nicht zutreffende Behauptungen aufstellt, wessen er
sich aufgrund des ihm durch die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin Gezeigten
bewusst sein musste.
Auf Frage, weshalb der Zeuge F.______ diese Sachen betreffend die gefährliche
Fahrweise des Beschuldigten der Polizei erzählen sollte, antwortete der Beschul-
digte, dass er denke, der Zeuge sage die Wahrheit. Wenn man aber seine Aussa-
gen lese, dann passiere die Schlangenlinienfahrt nur auf der Strecke des Zubrin-
gers zur Autobahn. Gegenüber der Polizei sage er dann nichts über die Fahrt auf
der Autobahn selbst, dass da etwas nicht stimme. Der Zubringer, das sage sogar
der Zeuge, sei eine sehr starke Kurve. Wenn wir davon ausgingen, dass das Zolpi-
dem bei ihm bereits eine Wirkung hatte, dann könne er auf der kurvigen Strasse
des Autobahnzubringers einfach nicht bemerkt haben, dass er kurvig gefahren sei
(pag. 333 Z. 1 ff.). Diese Erklärungen, die der Beschuldigte für sein Fahrverhalten
zu finden versucht, überzeugen nicht. Dass jemand durch das Fahren einer starken
Kurve nicht merken sollte, Schlangenlinien zu fahren, ist realitätsfremd. Zudem
sagte der Zeuge bei der Polizei sehr wohl aus, dass bei der Fahrt auf der Autobahn
etwas nicht stimmte: Beim Autobahnverzweiger M.____ (Ort) habe der H.____ (Au-
tomarke)-Fahrer im letzten Moment das Auto nach rechts in Richtung N.____ (Ort)
gezogen. Es habe so ausgesehen, als ob er die Sperrfläche überfahren habe. Zu-
dem sei der H.____ (Automarke) 60-70 km/h gefahren (pag. 7). Weiter hat auch die
Ehefrau bereits vor dem U.____ (Tunnel) bemerkt, dass die Fahrweise des Be-
schuldigten nicht mehr normal war und brachte ihre Besorgnis verbal zum Aus-
druck (vgl. E. 11.2 hiervor). Dies sei eine Minute oder 30 Sekunden vor dem Hin-
einfahren in den Tunnel gewesen (pag. 334 Z. 1 f.). Der Beschuldigte sagt, er kön-
ne sich nicht erinnern, dass seine Ehefrau ihre Hände auf das Steuerrad legte und
habe auch nicht bemerkt, dass hinter ihm jemand die Lichthupe betätigte und die
Warnblinker eingeschaltet hatte (pag. 332 Z. 6 ff.). All diese Punkte zeigen erneut
auf, dass die Wahrnehmung des Beschuldigten nicht mit den Tatsachen überein-
stimmte und auf seine Aussagen zu seiner Fahrfähigkeit sowie seiner Fahrweise
auf der Strecke vom Autobahnzubringer bis vor den U.____ (Tunnel) nicht abge-
stellt werden kann. Damit erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte
bereits deutlich vor dem U.____ (Tunnel) nicht mehr fahrfähig war.
Fahrweise im U.____ (Tunnel) und Möglichkeit des früheren Anhaltens
Der Beschuldigte erinnere sich, auf der Autobahn etwas Komisches gespürt zu ha-
ben. Er habe plötzlich irgendwie das Gefühl gehabt, das Steuerrad sei schwer ge-
worden. Nicht er, sondern es sei irgendwie nicht so einfach gewesen zu lenken. Er
habe zuerst gedacht, dass etwas mit dem Auto nicht stimme. Dann sei es wieder
schnell weg und er habe gedacht, sich das nur eingebildet zu haben (pag. 331
Z. 17 ff.). Der Beschuldigte habe erst im Tunnel gemerkt, dass es für ihn physisch
schwierig sei, zu lenken. Er sei dann in der Mitte gefahren, weil er sich überlegt ha-
15
be, dass es gefährlich sei, nahe an der Tunnelwand zu fahren. Er habe sofort ver-
standen, dass er anhalten müsse. Nach dem Tunnel habe es dann die Möglichkeit
gegeben, rechts abzubiegen, wo er dann sofort angehalten habe (pag. 331 Z. 17
ff.). Bis man den ganzen Tunnel gefahren sei, seien es ca. 30 Sekunden. In dem
Moment, als er in der Mitte gefahren sei, sei das ein Bruchteil am Ende des Tun-
nels gewesen und dann sei er rechts gefahren. Vom Tunnelanfang bis mehr als die
Mitte des Tunnels sei er fahrfähig gewesen und normal gefahren (pag. 332 Z. 1 ff.).
Beim Pannenstreifen vor dem Tunnel habe er nicht das Gefühl gehabt, dass er das
Recht habe dort anzuhalten, da bis zu dem Moment noch nichts Seriöses passiert
sei (pag. 331 Z. 31 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
er noch aus, er habe es als gefährlich eingeschätzt, auf dem Pannenstreifen anzu-
halten und den Platz zu tauschen, da man die Türen öffnen müsse. Er habe gele-
sen, dass der Pannenstreifen benutzt werde, wenn man eine Panne habe.
(pag. 117 Z. 26 ff.)
Diese Aussagen zeigen eine rapide Verschlechterung seines Zustandes. Es ist je-
doch realitätsfremd, dass der Beschuldigte vor sowie zu Beginn des U._____ (Tun-
nel) noch das Gefühl gehabt haben soll, in einem normalen, fahrfähigen Zustand zu
sein, wenn er dann im U.____ (Tunnel) in der Mitte der Strasse fahren und nach
dem U.____ (Tunnel) sofort auf einer Brücke anhalten muss (vgl. pag. 126). Durch
die Kombination des Gefühls, dass es schwieriger sei zu lenken und den besorgten
Fragen seiner Ehefrau, was passiert sei und ob es ihm gut gehe, musste der Be-
schuldigte bereits realisieren, dass etwas nicht stimmt und er sofort anhalten muss.
Dies ereignete sich beides vor dem U.____ (Tunnel), wo er jederzeit auf dem Pan-
nenstreifen hätte anhalten können (vgl. pag. 123). Sein Gedankengang, wonach er
es als gefährlich eingeschätzt habe, auf dem Pannenstreifen vor dem U.____
(Tunnel) anzuhalten, zeigt ebenfalls, dass er bereits vor dem U.____ (Tunnel)
merkte, anhalten zu müssen. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass sein Han-
deln erst ab dem Zeitpunkt verurteilt werden könne, als er realisiert habe, was los
sei. Dies habe nur etwa zwei Minuten gedauert (pag. 119). Damit widerspricht der
Beschuldigte seiner eigenen Aussage, wonach er sofort angehalten habe, als er
verstand, dass etwas nicht stimme (pag. 117 Z. 23 f.). Für die Kammer ist damit er-
stellt, dass der Beschuldigte bereits beim Kreisverkehr nicht mehr fahrfähig und
folglich nicht in der Lage war, diesen zu ¾ zu umfahren. Selbst wenn er tatsächlich
zum Lesen der Richtungsschilder im Kreisverkehr angehalten hätte, zeigt auch die-
ses Verhalten, dass er nicht mehr fahrfähig war. Er hätte somit gar nicht erst auf
den Autobahnzubringer fahren dürfen und hatte mehrfach die Möglichkeit, früher
anzuhalten, als er dies tat. Der Beschuldigte ist im Bewusstsein, dass etwas nicht
mit ihm stimmt, auf die Autobahn und für eine gewisse Zeitdauer auf der Autobahn
(weiter-)gefahren, obwohl er die Möglichkeit hatte, auf dem Pannenstreifen anzu-
halten. Dass er gedacht haben will, der Pannenstreifen werde nur benutzt, wenn
man eine Panne habe, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Dies umso mehr,
als er auch bereits im Kreisverkehr an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle ange-
halten sein will, um sich zu orientieren. Auch dies ist eine Schutzbehauptung.
Zudem ist festzuhalten, dass die Situation des Beschuldigten nicht vergleichbar ist
mit den Fällen der schlafwandelnden Angeklagten, die in der eingereichten klini-
schen und rechtlichen Fallserie beschrieben werden (pag. 265 ff.; pag. 274). Die
16
Polizei beschrieb den Beschuldigten als schläfrig und seine Reaktionen als ver-
langsamt, jedoch seine zeitliche und örtliche Orientierung als erhalten. Seine Spra-
che und der Gang beim Aussteigen wurden als unauffällig beschrieben (pag. 10).
Er gab auch adäquate Antworten auf ihm gestellte Fragen. Zentral ist jedoch, dass
der Beschuldigte wahrnehmen konnte, was er machte, und sich bewusst entschied,
anzuhalten, wenn auch zu spät. Dies zeigt die subjektive Wahrnehmung seiner
Fahrunfähigkeit bzw. eine vorhandene Einsichtsfähigkeit.
12.
Beweisergebnis
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
Der Beschuldigte führte am 19. Februar 2023, ca. 19:35 Uhr, auf der Autobahn
J.____, K.____ (Ort), einen Personenwagen unter Einfluss eines Arzneimittels
(Wirkstoff Zolpidem, 61 μg/L), welches er versehentlich anstelle seines Antiallergi-
kums Zyrtec einnahm. Er fuhr infolgedessen in übermüdetem Zustand. Dadurch
fuhr er Schlangenlinie, überfuhr mehrmals Pannenstreifen, Sperrflächen sowie Si-
cherheitslinien und kollidierte beinahe mit einer Mauer. Dem Beschuldigten lagen
ab dem Kreisverkehr vor dem Autobahnzubringer zahlreiche objektive Umstände
vor, die in ihrer Summe dafür sorgen mussten, dass er sich seiner Fahrunfähigkeit
bereits vor dem U.____ (Tunnel) bewusst wurde. Der Beschuldigte hätte die Mög-
lichkeit gehabt, den Personenwagen bereits vor dem U.____ (Tunnel) auf dem
Pannenstreifen anzuhalten.
III.
Rechtliche Würdigung
13.
Fahren in fahrunfähigem Zustand ()
Gemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahr-
zeug führt. Präzisierend hält fest, dass jemand, der wegen Al-
kohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt,
während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf (vgl. auch
Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Dabei muss die Ge-
samtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche neben der Grundleistung auch eine für
das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Um-
weltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss in
der Lage sein, sein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Ver-
kehrslage sicher zu führen (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91
N 21). Auch bei der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen, wie vorgängiger Ein-
nahme von Arznei- oder Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesund-
heitlicher Probleme muss die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewie-
sen werden. Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchti-
gen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzo-
diazepine (Anxiolit, Dormicum, Lexotanil, Rohypnol, Seresta, Temesta, Valium und
Vegesan). Die Beurteilung der Fahrunfähigkeit kann neben Testergebnissen aus
Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch
17
die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Auch die eigenen Angaben des Len-
kers, wie eingestandener Konsum von Arzneimitteln und angegebene Dauer der
letzten Schlafphase, sind u.U. als Beweismittel verwertbar. Der exakte Grund für
die Fahrunfähigkeit bzw. deren eigentliche Ursache muss aber nicht bewiesen
werden. So setzt die Feststellung der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen weder
eine medizinische Diagnose noch ein chemisch-toxikologisches Analyseresultat im
Blut voraus. (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 27).
Der Tatbestand von kann sowohl vorsätzlich als auch
fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor-
sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän-
den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
StGB). Diese Definition ist auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten und hin-
sichtlich als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt folgendermassen zu modifi-
zieren: Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit darin, dass
eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie
sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte,
und sie nichtsdestotrotz (in der Regel) wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug
führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen
unbeachtet lässt, in der Hoffnung wach zu bleiben, und dennoch (weiter-)fährt.
Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren Wirkung auf die
Fahrfähigkeit zu informieren. Überdies besteht im Allgemeinen eine Pflicht der
Fahrzeugführer
zur
Selbstkontrolle
vor
dem
Fahrtantritt
(BSK
SVG-
FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 91 N 38).
14.
Subsumtion
Betreffend den objektiven Tatbestand kann auf die folgenden zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 167, S. 14 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; Ergänzungen sowie Auslassungen in eckigen Klammern):
Der objektive Tatbestand von ist ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte
ist geständig, das Schlafmittel Zolpidem – [wenn] auch […] irrtümlicherweise – [während der Auto-
fahrt] eingenommen und das Fahrzeug gefahren zu haben. Dies wird durch das forensisch-
toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bestätigt, wonach der Wirkstoff Zolpidem im
Urin und Blut des Beschuldigten nachgewiesen werden konnte (pag. 17 f.). Das Gutachten bestätigt
weiter, dass der Beschuldigte aus forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt des Ereignisses
aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht fahrfähig gewesen ist. Schliesslich hat sich die Fahrun-
fähigkeit des Beschuldigten in einer mehrminütigen gefährlichen Fahrweise niedergeschlagen, welche
der Zeuge F.______ eindrücklich geschildert hat.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch C.________, welche im Zeitpunkt der Tat-
begehung als Beifahrerin im Fahrzeug anwesend war, die gefährliche Fahrweise
beobachtet und ausführlich beschrieben hat (vgl. E. 11.2 hiervor). Der Beschuldigte
hat folglich in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt und damit den ob-
jektiven Tatbestand von erfüllt.
18
Vorliegend wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen.
Zentral ist dabei das Element der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, infolge der der
Beschuldigte nicht erkannte, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet.
Es gab zahlreiche objektive Hinweise, die dem Beschuldigten signalisierten, dass
etwas nicht stimmt und er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zustand befindet:
Die Tatsache, dass er im Kreisverkehr anhalten musste, weil er nicht in der Lage
war, die Kurve korrekt zu fahren; die Fahrweise auf der Strecke zwischen dem
Kreisverkehr und dem U.____ (Tunnel) in Form von Schlangenlinien, Überfahren
von Sicherheitslinien, Sperrflächen und Pannenstreifen, einer beinahe erfolgten
Kollision mit einer Mauer, sowie wiederholtem Beschleunigen und Bremsen; die
von seiner Ehefrau verbal geäusserte Besorgnis über seinen Zustand; das Lichthu-
pen und Hupen sowie die Warnblinker des Zeugen, welcher mittig hinter ihm fuhr;
das vom Beschuldigten geäusserte Gefühl, wonach das Lenkrad «schwer» wurde
bzw. es nicht so einfach war, zu lenken. Trotz dieser Umstände fuhr er auf die Au-
tobahn und nahm weder die erste mögliche Autobahnausfahrt O.____ (Ort) noch
hielt er auf dem Pannenstreifen vor dem U.____ (Tunnel) an. Dadurch, dass der
Beschuldigte all diese Hinweise unbeachtet liess und trotzdem weiterfuhr, handelte
er pflichtwidrig unvorsichtig. Ein Fahrerwechsel mit seiner Beifahrerin, welche
ebenfalls über einen Führerschein verfügte, wäre bereits früher möglich und not-
wendig gewesen. Die Fahrlässigkeit ergibt sich folglich aus dem Weiterfahren (und
Nicht-Anhalten) trotz zahlreicher objektiver Hinweise, dass seine Fahrfähigkeit be-
einträchtigt war. Dadurch, dass der Beschuldigte letztlich bis nach dem Tunnel wei-
tergefahren ist, handelte er grobfahrlässig.
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar.
Der Beschuldigte ist gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m.
des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand,
fahrlässig begangen, schuldig zu sprechen.
IV.
Strafzumessung
15.
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung allgemein sowie zum Straf-
rahmen wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen (pag. 169 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.
Tat- und Täterkomponenten, Strafart
schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie-
rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsord-
nung als solche». Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer
sowie deren Eigentum geschützt (BSK SVG- FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014,
Art. 91 N 6). Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Die Kammer schliesst sich den folgenden Ausführungen der Vorinstanz an
(pag. 170 f., S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ergänzungen sowie
Auslassungen in eckigen Klammern):
19
Vorliegend ist der Beschuldigte aufgrund der Einnahme des Schlafmittels Zolpidem in fahrunfähigem
Zustand gefahren und hat sich deswegen nicht verkehrsregelkonform verhalten. [Das Zolpidem ge-
langte durch nachlässiges Verhalten im Umgang mit Arzneimitteln ins Apotheken-Necessaire, wel-
ches im Auto mitgeführt wurde.] Die Fahrunfähigkeit hat sich in einer gefährlichen Fahrweise und mit-
hin abstrakten Verkehrsgefährdung konkretisiert. Zu einem Personen- oder Sachschaden ist es nicht
gekommen. [Dies ist jedoch nicht nur dem Beschuldigten zu verdanken, sondern auch dem Zeugen
F.______, der den Verkehr hinter dem Beschuldigten abgehalten hat, indem er mittig auf der Auto-
bahn gefahren ist.] Die in fahrunfähigem Zustand gefahrene Strecke ist nicht allzu lang, aber gröss-
tenteils auf der Autobahn. Der Beschuldigte hat das Schlafmittel versehentlich eingenommen und
fahrlässig gehandelt. Das Verschulden ist aufgrund der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit als unter-
durchschnittlich zu bezeichnen. [Ein Fahrzeuglenker hat jedoch die Pflicht, bei Anzeichen der Fahrun-
fähigkeit das Fahrzeug sofort anzuhalten.]
[…] Der Beschuldigte ist weder einsichtig noch reuig, entsprechend entfällt ein Bonus. Im Verfahren
hat er sich anständig und kooperativ verhalten. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse
sind neutral zu werten, er hat keine Vorstrafen und es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor.
Allerdings ist der ADMAS zu entnehmen, dass dem Beschuldigten im Jahr 2021 für einen Monat der
Ausweis entzogen wurde (pag. 30).
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien;
Stand 1. Januar 2023) sehen für das Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähi-
gem Zustand eine Strafe von 25 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von
mindestens CHF 800.00 vor, wenn der Sachverhalt verschuldensmässig im We-
sentlichen dem folgenden «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zu-
stand (FiaZ) entspricht: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine
Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach
Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)» (S. 17 i.V.m. S. 16 der
VBRS-Richtlinien).
Der Beschuldigte hat vorliegend pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, jedoch keinen
Unfall verursacht. Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer vom Normsach-
verhalt abzuweichen wäre. Die Kammer erachtet daher eine Sanktion von 25 Stra-
feinheiten als angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist eine Geldstrafe auszuspre-
chen.
17.
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens
CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na-
mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. Das
heisst, es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag
zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts
6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage 2019, N 439).
20
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, monatlich ein Net-
toeinkommen in Höhe von CHF 8'000.00 zu erzielen und keinen 13. Monatslohn zu
erhalten. Seine Ehefrau sei nicht arbeitstätig und er leiste monatlich Unterhaltszah-
lungen in Höhe von CHF 1'200.00 (pag. 327). Nach Vornahme eines Pauschalab-
zugs in Höhe von 25 % sowie eines Ehegattenabzugs von 15 % resultiert damit ein
Tagessatz von genau CHF 130.00.
18.
Bedingter Strafvollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur ein Aufschub
der Geldstrafe in Betracht. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (pag. 171 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung):
Der Beschuldigte geht einer festen Arbeit nach und hat ein intaktes Umfeld. Er ist nicht vor bestraft
(pag. 28) und verfügt soweit über einen guten Leumund. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, welche
darauf hindeuten würden, dass er erneut einschlägig straffällig werden würde. Dem Beschuldigten
kann demnach eine günstige Prognose ausgestellt werden, womit die Voraussetzungen für eine be-
dingte Strafe erfüllt sind. Allerdings hatte der Beschuldigte im 2021 einen Ausweisentzug von einem
Monat. Die Probezeit wird leicht erhöht auf drei Jahre festgesetzt.
19.
Verbindungsbusse
Betreffen die theoretischen Grundlagen kann wiederum auf die korrekten Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 172, S. 19 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung):
Gemäss kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach ver-
bunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der
Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zudem trägt die
unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten
eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel
verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu
führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des All-
gemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, 2007,
S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist es sachge-
recht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135
IV 188 E. 3.4.4), was vorliegend fünf Strafeinheiten ausmacht.
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse
nicht mehr als 20 % betragen (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Folglich sind vorlie-
gend fünf Strafeinheiten für die Verbindungsbusse auszuscheiden, woraus eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 650.00 (5 x CHF 130.00) resultiert. Die Er-
satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt.
20.
Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 130.00, ausmachend CHF 2'600.00, sowie einer Verbindungsbusse in Höhe
von CHF 650.00 verurteilt. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. Die Ersatz-
21
freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf fünf
Tage festgesetzt.
V.
Kosten und Entschädigung
21.
Kosten des Verfahrens
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird (). Gemäss haben die Par-
teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen.
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat
daher sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'367.50,
als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'020.00 (inkl.
Zeugengeld; Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;
BSG 161.12]), zu tragen. Die oberinstanzlich vorgenommene minimale Reduktion
der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
22.
Entschädigung der beschuldigten Person
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Entschädigung für die private Verteidigung durch Fürsprecher
B.________ ( e contrario).
22
VI.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, fahrlässig begangen
am 19.02.2023 in J._____ (Ort)
und in Anwendung der Artikel
12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB
31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. b, 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
2 Abs. 1 VRV
422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 2’600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge-
setzt.
2.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf-
ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'367.50.
4.
zur
Bezahlung
der
oberinstanzlichen
Verfahrenskosten,
bestimmt
auf
CHF 3'020.00.
II.
Mündlich eröffnet und begründet:
-
dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
23
-
Service de la population, Avenue de Beaulieu 19, Case postale, 1014 Lausanne
(Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, )
-
Service des automobiles et de la navigation, Mesures administratives, Avenue du
Grey 110, 1014 Lausanne (NIP: I._____[Nummer]) (nach Eintritt der Rechtskraft)
Bern, 25. Juli 2025
(Ausfertigung: 13. März 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Kabashi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von entspre-
chen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SK 2024 420Fahrlässiges Fahren nach Zolpidemeinnahme
Offizielle Quelle