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ZR1 2025 85

GR Gerichte

Zivilprozess

Unentgeltliche Rechtspflege bei Grundeigentum

Veröffentlicht am 12. September

Entschieden am 20. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 20. Juli 2026
mitgeteilt am 22. Juli 2026
Referenz
ZR1 25 85
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitz
Gabriel, Aktuarin
Parteien
A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Anfechtungsobj.
Entscheid des Regionalgerichts Landquart, Einzelrichterin, vom
25. Juni 2025, mitgeteilt am 26. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-
188)
2 / 13
Sachverhalt
A.
Am 15. Mai 2024 reichte B._____ gegen A._____ geb. C._____ eine Klage
betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen ein (Proz. Nr. 115-2024-10). Die
Parteien vereinbarten anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. August 2024
eine Teil-Ehescheidungskonvention betreffend Trennungszeitpunkt, elterliche
Sorge und Obhut sowie persönlicher Verkehr. Das Verfahren wurde zur Führung
von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis zum 6. Januar 2025 sistiert.
Nach Scheitern der Vergleichsgespräche reichte B._____ am 31. März 2025 die
Klagebegründung ein, worauf A._____ geb. C._____ Frist zur Einreichung ihrer
Klageantwort angesetzt wurde.
B.
In der Folge ersuchte A._____ geb. C._____ das Regionalgericht Landquart
mit Eingabe vom 29. April 2025 um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2025-143). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025
wurde
sie
daher
aufgefordert,
für
das
betreffende
Verfahren
einen
Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die dafür
angesetzte Frist wurde auf ihr Ersuchen bis zum 29. Mai 2025 erstreckt.
C.
Am 27. Mai 2025 reichte A._____ geb. C._____ im Ehescheidungsverfahren
die Klageantwort ein. Gleichentags stellte sie beim Regionalgericht Landquart ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2025-143).
Darin beantragte sie, es sei ihr sowohl im Ehescheidungsverfahren als auch im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Wirkung ab 15. April 2025 die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Pius
Fryberg als Rechtsbeistand einzusetzen.
C.
Am 25. Juni 2025 wies die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht
Landquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A._____ geb.
C._____ nochmals eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids an,
um den Kostenvorschuss im Verfahren Proz. Nr. 135-2025-143 von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A._____ geb. C._____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). Die Beschwerdeführerin
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren und im
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu gewähren.
3 / 13
2.
Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der
unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsbeistand beizugeben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde das Regionalgericht Landquart von
der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer zur Akteneinreichung sowie
zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 verzichtete die Einzelrichterin am
Regionalgericht Landquart unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichentags übersandte sie die Akten Proz. Nr.
135-2025-188 (unentgeltliche Rechtspflege), Proz. Nr. 115-2024-10 (Ehescheidung
und Nebenfolgen) sowie Proz. Nr. 135-2025-143 (vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren). Das vorliegende Verfahren war damit spruchreif, was der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen
1.1.
Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom
25. Juli 2025 betreffend die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege kann
Beschwerde beim Obergericht erhoben werden ( i.V.m. Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO; [BR 320.100]). Deren Beurteilung fällt in die
Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 2
OGV [BR 173.010]). Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7
Abs. 2 lit. a EGzZPO).
1.2.
Die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 form- und fristgerecht
(Art. 321 Abs. 1-3 ZPO; zu den Anforderungen an die Begründungspflicht siehe aber
nachfolgend E. 4.1). Obwohl die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Ablehnung ihres Gesuches
um unentgeltliche Rechtspflege nach eigenen Angaben fristgerecht bezahlt hat
(act. A.1, Ziff. II.B.4; act. B.1) und aus den beigezogenen Verfahrensakten der
Vorinstanz hervorgeht, dass in jenem Verfahren zwischenzeitlich ein Endentscheid
ergangen ist (RG-act. II.3 [135-2025-143]), besteht auch diesbezüglich nach wie vor
ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Wäre
diese nämlich gutzuheissen und die unentgeltliche Rechtspflege (samt Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wie beantragt für beide Verfahren
rückwirkend ab dem 15. April 2025 zu gewähren, müsste ihr Rechtsvertreter auch
für den in Zusammenhang mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
4 / 13
getätigten Aufwand durch den Kanton entschädigt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
Die
Beschwerdeinstanz
überprüft
die
Rüge
der
unrichtigen
Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der
Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. statt vieler
SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 1 ff.). Wo eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht,
greift wiederum der der vollen Kognition unterliegende Beschwerdegrund der
falschen Rechtsanwendung (SPÜHLER, a.a.O., Art. 320 N. 5).
1.4.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (). Die Beschwerde
dient der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung
des vorinstanzlichen Prozesses. Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die
Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen
und Akten rechtmässig geurteilt hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche
Erwägungen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 326 N. 3). Der
grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren betreffend die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 2.4) – der
Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom
3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; vgl. dazu auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1003 f. sowie Rz. 898, wo
von einer "strikten Novenschranke" gemäss die Rede ist).
2.1.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach hat eine
Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die
Befreiung von den Gerichtskosten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
sofern dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Art. 118
Abs. 1 lit. a-c ZPO).
2.2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Mittellosigkeit
im Sinne von anzunehmen ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur
5 / 13
Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden
kann. Erneut zu betonen ist die Rechtsprechung, wonach Personen, welche über
Grundeigentum verfügen, die für den Prozess nötigen Mittel allenfalls durch
Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits
und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu
beschaffen haben. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu
rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel
erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der
Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; PKG 2016 Nr. 13 E. 3.a). Zu ergänzen
ist, dass das Bundesgericht dem Grundsatz nach davon ausgeht, dass die
Belehnung einer Liegenschaft im Umfang von bis zu 80% des Verkehrswerts
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt
die aktuelle Belehnung unter 80%, ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich
denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des
Gegenteils offensteht. Nicht zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Zumutbarkeit einer weiteren Belehnung. Im Rahmen einer
Scheidung kann eine Erhöhung der Hypothekarschuld von der gesuchstellenden
Person auch verlangt werden, wenn dafür die Zustimmung des Ehegatten
erforderlich ist. Letzterer hat gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art.
159 Abs. 3 ZGB zu einer Aufstockung der Hypothek Hand zu bieten. Nötigenfalls
muss seine Zustimmung mittels eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens
eingeholt werden (vgl. zum Ganzen WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 211 ff. m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 f.; Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich LE180061 vom 12. September 2019 E. D.4).
Nach dem Gesagten gehen bei Grundeigentümern sämtliche Möglichkeiten der
Mittelbeschaffung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Erst wenn
glaubhaft dargetan wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich und eine
Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Ihre
Rechtfertigung findet diese konstante Praxis in der Überlegung, dass Personen,
welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, gegenüber solchen, die über
liquide Vermögenswerte in gleicher Höhe verfügen, nicht bevorzugt werden sollen.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit kann es mit Blick auf das Gebot der
Rechtsgleichheit nicht auf die Art der Vermögensanlage, sondern allein auf die
Verfügbarkeit des Vermögens ankommen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182 und
Rz. 210).
2.3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber den
familienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär (BGE 143 III 617
6 / 13
E. 7). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit muss daher nebst den eigenen Mitteln
der gesuchstellenden Partei auch das Einkommen und Vermögen allfälliger
unterstützungspflichtiger Personen berücksichtigt werden. Eine Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ist ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende
Partei auf der Grundlage solcher Verpflichtungen finanzielle Mittel erhältlich machen
kann. Zu diesen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehenden
materiell-rechtlichen Unterstützungspflichten zählt insbesondere die eheliche
Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und , als
deren Ausfluss ein leistungsfähiger Ehegatte gehalten ist, dem anderen Ehegatten
nötigenfalls dessen Prozesskosten zu bevorschussen. Die Einforderung eines
solchen Prozesskostenvorschusses stellt daher eine Obliegenheit dar, deren
Verletzung in der Regel zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege führt
(BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 59 vom
8. Mai 2023; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 168).
2.4.
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die
Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Die gesuchstellende
Person
hat
gemäss
Art. 119
Abs. 2
ZPO
ihre
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre
Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit,
welche sie auch zur Darstellung der Möglichkeit einer Kreditaufnahme und zur
Behandlung der Frage der Erlangung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet
(Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2;
5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 5.1.2, je m.w.H.; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 788 ff. u. Rz. 845 f. m.w.H). Das mit
dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus
nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet
wird, von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort
weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat
unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die es
zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das
Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein
unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich
vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt,
kann das Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder
mangels
Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen
werden
(Urteile
des
Bundesgerichts 4A_404/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2 und 5A_716/2018
vom 27. November 2018 E. 3.2 m.w.H.; PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2.2 ff. m.w.H.).
7 / 13
3.1.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin
mache geltend, aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 70% lediglich ein Einkommen
von monatlich rund CHF 1'250.00 netto erzielen zu können, sodass sie und die
Kinder mit den vom Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'860.00
über
Einkünfte
von
CHF 4'110.00
verfügen
würden.
Da
bereits
die
Bedarfspositionen der Grundbeträge (CHF 1'350.00 und Kinder je CHF 600.00), der
Miete (CHF 1'450.00) und der Krankenkassenprämien abzüglich IPV (CHF 160.00)
mit insgesamt CHF 4'160.00 die Einkünfte übersteigen würden, erachte die
Gesuchstellerin die Bedürftigkeit als ausgewiesen. Mit Verweis auf die
Steuererklärung 2024 und die Saldomeldungen der GKB halte sie zudem fest, über
kein Vermögen zu verfügen. Diesen Ausführungen hielt die Vorinstanz entgegen,
den eingereichten Unterlagen lasse sich zwar entnehmen, dass die Gesuchstellerin
nicht über Kontoguthaben verfüge, welche einen Notgroschen überstiegen.
Gemäss Steuererklärung sei sie jedoch Miteigentümerin zur Hälfte eines
Einfamilienhauses in O.1._____, welches vom Ehemann dauernd bewohnt werde.
Der
hälftige
Miteigentumsanteil
weise
einen
Steuerwert
in
Höhe
von
CHF 240'000.00 auf, wobei sich die darauf lastende Grundpfandschuld für den
hälftigen Anteil auf CHF 200'000.00 belaufe. In ihren Ausführungen zum Verzicht
auf einen Prozesskostenvorschuss vom Ehemann mache die Gesuchstellerin
lediglich geltend, dass jener kein flüssiges Vermögen habe, sondern dieses unter
anderem in das Wohnhaus investiert worden sei. Die Art der Vermögensanlage
beeinflusse indes einzig die Verfügbarkeit der Mittel, nicht jedoch die Zumutbarkeit,
diese anzugreifen. Da der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich
höher
liege
als
der
Steuerwert,
könnten
weder
eine
Erhöhung
der
Grundpfandschuld noch eine Veräusserung der Liegenschaft mit Gewinn zum
vornherein ausgeschlossen werden. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin
mache keine Ausführungen dazu, weshalb eine weitere Belehnung der
Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung – auch wenn es sich bei der
Liegenschaft um die Familienwohnung handle – nicht zumutbar sein sollten. Ohne
entsprechende Behauptungen und Belege sei das Gericht nicht in der Lage, die
Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu prüfen. Damit sei sie ihren Obliegenheiten nicht
genügend nachgekommen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. B.0, E. 7.2).
3.2.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, es sei
unbestritten, dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage sei, nebst dem Unterhalt
für sich und die beiden Kinder auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten
aufzukommen. Unbestritten sei ferner, dass sie über keine flüssigen Geldmittel
verfüge, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Als zutreffend
bezeichnet sie sodann sowohl die vorinstanzliche Feststellung, dass sie hälftige
8 / 13
Miteigentümerin des vom Ehemann bewohnten Einfamilienhauses in O.1._____ ist,
als auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zum Steuerwert ihres
Miteigentumsanteils und der Höhe der darauf lastenden Grundpfandschuld.
Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin hingegen die Erwägung der
Vorinstanz, wonach sie mit ihrem Gesuch nicht nachgewiesen habe, weshalb eine
weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht
zumutbar sei. Dies liege auf der Hand. Sowohl eine weitere Belehnung wie auch ein
Verkauf der Liegenschaft bedürfe der Zustimmung des Ehemannes, welcher
hälftiger Miteigentümer des Grundstückes sei. Eine solche Zustimmung werde
niemals erhältlich sein. Die Liegenschaft werde vom Ehemann bewohnt. Die
Beschwerdeführerin könne ihren hälftigen Miteigentumsanteil, selbst wenn dies
möglich wäre, nicht weiter belehnen, da keine Bank bei den Einkünften der
Beschwerdeführerin zu einer solchen Erhöhung bereit sein würde. Ebenso wenig
könne die Beschwerdeführerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen, da es
wohl keinen Käufer gebe, der einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem vom
übrigen Miteigentümer selbst bewohnten Haus käuflich erwerben würde. Zudem
habe dieser von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht (act. A.1, Ziff. II.B.1-3).
4.1.
Gemäss ist die Beschwerde zu begründen. Dies
bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet
und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O.,
Art. 321 N. 15). Wie bei der Berufung ist anhand der erstinstanzlich festgestellten
Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern
sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147
III 176 E. 4.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert, welcher
Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Sie belässt es bei einer Aufzählung von
(neuen) Tatsachen, welche nach ihrer Darstellung "auf der Hand liegen", ohne
konkret aufzuzeigen, inwiefern sich daraus ein Beschwerdegrund gemäss Art. 320
ZPO ergeben soll. Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeschrift den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Immerhin lässt sich bei gutem
Willen erkennen, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Vorinstanz habe
offensichtliche Tatsachen zu Unrecht nicht berücksichtigt und infolgedessen
übermässige Anforderungen an die Begründung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine
unrichtige Anwendung von , was einen zulässigen Beschwerdegrund
darstellt. Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Beschwerdegrund effektiv
gegeben ist.
9 / 13
4.2.
Vorab ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid keine
Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Einkommen und den Bedarf der
Beschwerdeführerin enthält. Der vorinstanzliche Entscheid gibt diesbezüglich nur
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wieder (vgl. B.0, E. 7.2). Der Beschwerdeführerin ist indessen
dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz im Ergebnis wohl davon ausgeht,
dass sie mit ihren Einkünften nicht in der Lage ist, für die Gerichts- und
Anwaltskosten aufzukommen. Entscheidend war für die Vorinstanz jedoch der
Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit keinem Wort zur Realisierbarkeit des in der ehelichen
Liegenschaft gebundenen Vermögens geäussert hat. Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin wie gesehen ein, es liege auf der Hand, dass sie ihren
Miteigentumsanteil weder veräussern noch weiter belehnen könne. Sie bringt damit
sinngemäss zum Ausdruck, bei der Unmöglichkeit einer Versilberung des
Miteigentumsanteils handle es sich um eine (gerichts-)notorische Tatsache, welche
trotz fehlender Behauptung von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Diese
Argumentation
ist
insofern
zutreffend,
als
offenkundige
und
gerichtsnotorische Tatsachen gemäss nicht zu beweisen sind und
nach überwiegender, vom Bundesgericht bestätigter Lehre auch nicht behauptet
werden müssen (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1 m.w.H.). Ob Tatsachen als notorisch
oder gerichtnotorisch gelten, ist vom Gericht allerdings nach pflichtgemäss
ausgeübtem Ermessen zu beurteilen. Im Zweifel sollte deshalb die betroffene Partei
solche
Tatsachen
aus
prozessualer
Vorsicht
dennoch
behaupten
und
Beweisanträge stellen (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 55
N. 40; vgl. zum Ganzen auch HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 151 N. 3c
und N. 8). Einzuräumen ist sodann, dass es überspitzt formalistisch sein kann, wenn
das Gericht aus dem Hauptverfahren gewonnene Erkenntnisse bei der Beurteilung
eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ausser Acht lässt und trotz der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches – dem
blossen Selbstzweck dienend – auf einer entsprechenden formalen Erörterung
besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Eine
derartige Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheides befand sich das Hauptverfahren noch im Stadium des
Schriftenwechsels und es hatte erst eine Einigungsverhandlung stattgefunden. Als
der Vorinstanz bekannt gelten kann daher bestenfalls, dass der Ehemann für sich
selbst nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und er mit seiner
Scheidungsklage unter anderem die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu
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Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Beschwerdeführerin
beantragt (vgl. RG-act. I.1 [115-2024-10], Ziffern 8.3 und 8.4 der Rechtsbegehren;
RG-act. I.2 [115-2024-10], Ziffer 5 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag weist
denn auch die Beschwerdeführerin – wenn auch erst in Zusammenhang mit ihrem
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren – hin (vgl. act.
A.1, Ziff. II.B.4). Bei dieser Ausgangslage mag allenfalls auf der Hand liegen, dass
der Beschwerdeführerin eine Veräusserung ihres Miteigentumsanteils an der
Liegenschaft zur Prozessfinanzierung weder möglich noch zumutbar ist (vgl. in
diesem Sinne PKG 2016 Nr. 13 E. 4c; zur erfahrungsgemäss erschwerten
Verkäuflichkeit eines Miteigentumsanteils siehe auch Urteil des Bundesgerichts
5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). Es bleibt indessen die Möglichkeit
einer weiteren Belehnung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden
Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin auch mit ihren (neuen) Vorbringen in
der Beschwerde nicht zu entkräften vermag.
4.3.
Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, wenn diese festhält, dass
der Verkehrswert einer Liegenschaft regelmässig deutlich höher liege als der
Steuerwert. Solches ergibt sich bereits daraus, dass beim Steuerwert auch der –
meist erheblich tiefere – Ertragswert berücksichtigt wird (vgl.
[BR 720.000]). Entsprechend lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz
eine Erhöhung der Grundpfandschuld als nicht zum Vornherein ausgeschlossen
erachtete. Vielmehr durfte sie mangels anderslautender Behauptungen der
Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die derzeitige Hypothek von insgesamt
CHF 400'000.00 noch nicht 80% des Verkehrswerts ausmacht und eine weitere
Belastung der Liegenschaft daher grundsätzlich denkbar ist. Gegenteiliges hätte die
anwaltlich
vertretene
Beschwerdeführerin
bereits
mit
dem
Gesuch
um
unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft machen müssen. Dabei kommt es entgegen
ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht darauf an, ob sie persönlich
kreditwürdig ist. Entscheidend ist, ob die Ehegatten gemeinsam ihre Hypothek
aufstocken können, zumal der Ehemann verpflichtet wäre, bei einer Aufstockung
mitzuwirken
oder
nötigenfalls
selber
ein
weiteres
Hypothekardarlehen
aufzunehmen, um die Prozesskosten der Beschwerdeführerin bevorschussen zu
können. Mit dem blossen Hinweis auf das fehlende flüssige Vermögen des
Ehemannes genügte die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht, denn
die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes erfolgt bei der Prüfung einer
Prozesskostenvorschusspflicht nach denselben Kriterien wie im Verfahren
betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Sein im Grundeigentum gebundenes
Vermögen ist daher anrechenbar, sofern und soweit es realisierbar ist. Weshalb
11 / 13
auch vom Ehemann keine Mittel erhältlich sein sollten, ist in Anbetracht dessen,
dass die von ihm beantragte Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum gegen
volle Entschädigung erfolgen müsste (), zumindest nicht
offensichtlich. Zu alledem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht
geäussert. Ebenso wenig hat sie in ihrer Beschwerde aufgezeigt, aufgrund welcher
Akten des Hauptverfahrens die Vorinstanz auf die Unmöglichkeit einer weiteren
(gemeinsamen)
Belehnung
der
ehelichen
Liegenschaft
bzw.
eines
Prozesskostenvorschusses des Ehemannes hätte schliessen müssen. Im Gegenteil
geht aus den Akten des Scheidungsverfahrens hervor, dass der Verkehrswert der
Liegenschaft im Juni 2022 auf CHF 620'000.00 geschätzt worden ist (RG-act. III.6,
im Pli "Eingereicht mit schriftlicher Klagebegründung vom 31. März 2025" [115-
2024-10]) und die Ehegatten beim Erwerb der Liegenschaft im Dezember 2012 ein
Hypothekardarlehen von CHF 450'000.00 erhalten hatten (RG-act. III.11 [115-2024-
10]). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Akten des Hauptverfahrens bei
der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen
werden müssten, ergeben sich daraus somit keine Anhaltspunkte, welche eine
Unmöglichkeit der weiteren Belehnung der Liegenschaft nahelegen würden. Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit
nicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung von
Rechtsanwalt Pius Fryberg als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. A.1, Ziffer 2 des
Rechtsbegehrens).
5.2.
Die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche
Rechtspflege für beim Obergericht hängige Rechtsmittelverfahren liegt bei der
Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1
lit. b OGV i.V.m. ). Auf das Einholen einer Stellungnahme der
Steuerverwaltung
des
Kantons
Graubünden
(;
[BR 320.110]) wurde verzichtet, da letztere bereits im
vorinstanzlichen
Verfahren
mangels
Vorliegens
verifizierter
Steuerdaten
(Ermessenstaxation) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (act. B.0, E. 4; RG-
act. 3). Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege, die eherechtliche Pflicht zur Prozesskostenbevorschussung sowie
die umfassende Mitwirkungspflicht kann vollständig auf die obigen Ausführungen
(E. 2.1 ff.) verwiesen werden.
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5.3.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrages auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einzig
vor, dass ihr Ehemann im Hauptverfahren die Zuweisung der Wohnung zu
Alleineigentum beantrage, wodurch sie je nach Ausgang des Verfahrens allenfalls
in der Lage sein werde, die bevorschussten Kosten zurückzubezahlen. Gemäss
Entscheid habe sie innert einer Frist von zehn Tagen den Kostenvorschuss
bezahlen müssen. Dafür sei sie gezwungen gewesen, ihr Bankkonto zu überziehen
(act. A.1, Ziff. II.B.4). Diese Ausführungen untermauert sie mit einem Auszug ihres
Bankkontos per 9. Juni 2025 (act. B.1) sowie den Lohnabrechnungen der Monate
Mai und Juni 2025 (act. B.2). Wie im Verfahren vor der Vorinstanz begnügt sich die
Beschwerdeführerin demnach mit der Darlegung ihrer persönlichen Mittellosigkeit
bzw. des Fehlens eigener flüssiger Mittel. Bezüglich des in der ehelichen
Liegenschaft gebundenen Vermögens scheint sie davon auszugehen, mit der
Begründung ihrer Beschwerde ausreichend dargetan zu haben, weshalb eine
Realisierung der für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen
Mittel innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei. Wie vorstehend einlässlich
dargelegt wurde, liegt vorliegend aber weder die Unmöglichkeit einer weiteren
(gemeinsamen) Belehnung der Liegenschaft noch die fehlende Erhältlichkeit eines
Prozesskostenvorschusses auf der Hand. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer
umfassenden Mitwirkungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht genügend
nachgekommen. Da sie nach wie vor anwaltlich vertreten ist, muss ihr keine
Nachfrist zur Vervollständigung ihres Gesuchs angesetzt werden. Mangels
Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
6.1.
Die in statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht
aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche
Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5).
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demnach Kosten zu erheben, wobei
diese gestützt auf (BR 320.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt
werden. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren werden demgegenüber keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs.
6 ZPO).
6.2.
Nach werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei
auferlegt.
Infolge
Abweisung
der
Beschwerde
unterliegt
die
Beschwerdeführerin, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1’000.00 zu tragen hat.
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Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 gehen
zu Lasten von A._____ geb. C._____.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren ZR1 25 85 wird abgewiesen.
4.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilung an:]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZR1 2025 85Unentgeltliche Rechtspflege bei Grundeigentum
Offizielle Quelle