2C_18/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung
3. August
Sachverhalt
Die seit 2001 mit einem Schweizer verheiratete Beschwerdeführerin erhielt 2006 die Niederlassungsbewilligung, die 2012 nach einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen eines zwischen 2008 und 2009 begangenen Drogendelikts widerrufen wurde; 2017 wurde sie nach Kamerun ausgeschafft. Nach ihrer Wiedereinreise 2023 verstarb ihr Ehemann während des Bewilligungsverfahrens.
Erwägungen
• Die dreijährige Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts begründet einen Widerrufsgrund und schliesst zugleich trotz langer Ehedauer eine erfolgreiche Integration nach Art. 58a AIG aus; ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht daher nicht.
• Der Tod des Schweizer Ehegatten begründet zwar grundsätzlich einen nachehelichen Härtefall, doch überwiegt nach einer Neubeurteilung das weiterhin gewichtige Fernhalteinteresse: Die Beschwerdeführerin weist keine engen hiesigen Beziehungen oder besondere Wiedereingliederungsprobleme in Kamerun aus, während die Schwere und Dauer des Drogendelikts trotz Zeitablaufs erheblich bleiben.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.