8C_378/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

17. Juli

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht bestätigte den kantonalen Entscheid, der der Beschwerdeführerin Sozialhilfe von monatlich Fr. 2'265.85 zusprach, zugleich aber Auflagen zur Mietzinsreduktion und zur Hinterlegung der Autokontrollschilder als vorerst nicht anfechtbar behandelte. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht. Erwägungen • Bei einem kantonalrechtlichen sozialhilferechtlichen Entscheid genügt es nicht, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich zu behaupten; erforderlich ist eine detaillierte Willkürrüge oder die substantiierte Darlegung eines anderen zulässigen Beschwerdegrunds. • Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach Auflagen zur Mietzinsreduktion und zur Hinterlegung der Kontrollschilder mangels aktueller Kürzungsverfügung noch keinen anfechtbaren Nachteil bewirkten; ihre Ausführungen blieben appellatorisch. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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