5A_866/2025

Bundesgericht

Familienrecht

Vertretungsbeistandschaft

1. September

Sachverhalt Die KESB hob mit Wirkung per 30. Juni 2025 die zugunsten der Kinder von A.________ errichtete Vertretungsbeistandschaft auf und entliess den Beistand aus seinem Amt. Die kantonale Behörde erklärte die Beschwerde des Vaters für unzulässig, da dieser weder die Aufhebung der Beistandschaft noch die Entschädigung des Beistands anfechte, sondern erbrechtliche Rügen erhebe und frühere Entscheide anfechte. Erwägungen • Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; dies gilt auch für Verfassungsrügen, die einer qualifizierten Begründung unterliegen. • Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem Nichteintretensgrund auseinander, sondern wiederholt materielle Einwände betreffend den Nachlass, den erstinstanzlichen Entscheid und frühere Entscheide, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen; seine Beschwerde ist daher insgesamt unzulässig, ebenso seine zusätzlichen Anträge. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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