4A_50/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Arbeitsvertrag (subjektive Auslegung, vertragliche Arbeitszeit)

7. September

Sachverhalt Seit März 2019 als Hausangestellte angestellt, betreute C.________ die Kinder ihrer Arbeitgeber und verrichtete Hausarbeiten; sie wohnte unter der Woche bei ihnen bis zu ihrer fristlosen Entlassung im August 2020. Die waadtländischen Gerichte entschädigten sie gestützt auf eine Arbeitszeit von 10:30 Stunden, später 11:45 Stunden pro Tag, und stellten dabei die von den Arbeitgebern einseitig erstellten Abrechnungen und Lohnabrechnungen außer Acht. Erwägungen • Die subjektive Auslegung des Vertrags konnte aus übereinstimmenden Indizien abgeleitet werden: tägliche weitgehende Verfügbarkeit, Zeugenaussagen und familiäre Umstände; es war daher nicht willkürlich, auch Hausarbeiten anzunehmen. • Mangels eines Systems zur Arbeitszeiterfassung war die Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 CO zulässig. Der Aufenthalt im Haushalt von 7 Uhr bis 19.30 Uhr stellte Arbeitszeit dar, auch während Phasen ohne konkrete Tätigkeit, da die Arbeitnehmerin weiterhin zur Verfügung stand und ihre Aufgaben wechselten; die Übernachtungen waren nicht vergütungsfähig. • Die Würdigung, welche die einseitigen Unterlagen zu Arbeitszeiten und Löhnen außer Acht ließ, war nicht willkürlich; appellatorische oder ungenügend begründete Rügen waren unzulässig. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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