7B_1185/2025

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe; bedingte Entlassung

13. August

Sachverhalt 1989 wegen schwerer Straftaten zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt, befindet sich A.________ seit 1987 in Haft und weist ein sehr hohes Rückfallrisiko auf. Nach der Abweisung seines neuen Gesuchs um bedingte Entlassung und seines Gesuchs um kantonale unentgeltliche Rechtspflege gelangte er mit Beschwerde an das Bundesgericht. Erwägungen • Die lebenslange Freiheitsentziehung bleibt im Sinne von Art. 5 par. 1 let. a CEDH rechtmässig: Die 1989 ausgesprochene lebenslange Zuchthausstrafe entspricht der heutigen lebenslangen Freiheitsstrafe und behält ihren Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung. • Die lebenslange Strafe verstösst nicht gegen Art. 3 CEDH, da dem Verurteilten eine realistische Möglichkeit der Besserung und eine periodische Überprüfung offensteht; angesichts seiner seit 1987 andauernden Haft und der aufgeworfenen Rechtsfragen durfte seine kantonale Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren war. Entscheid Die Beschwerde wird sehr teilweise gutgeheissen: Für das kantonale Verfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →