C-1662/2024

Bundesverwaltungsgericht

Berufliche Vorsorge

Zwangsanschluss wegen Pauschallohns

1. September

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin entrichtete D._______, einer Mieterin, 2022 für verschiedene Hauswartungsarbeiten eine als Jahrespauschale deklarierte Entschädigung von Fr. 5'500.–. Die Auffangeinrichtung nahm irrtümlich an, dieser Lohn sei für Oktober bis Dezember ausgerichtet worden, rechnete ihn auf Fr. 22'000.– hoch und verfügte rückwirkend per 1. Oktober 2022 den Zwangsanschluss. Erwägungen • Für die BVG-Eintrittsschwelle ist die tatsächliche Beschäftigungsdauer massgeblich; eine als Jahrespauschale deklarierte Zahlung darf nicht ohne Weiteres den Monaten Oktober bis Dezember zugeordnet und entsprechend hochgerechnet werden. • Da D._______ während des gesamten Jahres 2022 nur gelegentliche, übers Jahr verteilte Hauswartungsarbeiten verrichtete und der weitere Hauswart ebenfalls unter der Schwelle verdiente, beschäftigte die Beschwerdeführerin kein obligatorisch zu versicherndes Personal; eine Anschlusspflicht bestand daher nicht. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Zwangsanschlussverfügung vollumfänglich aufgehoben.
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