SV2 2026 17
GR Gerichte
Vermittlungsfähigkeit während eines Kurses im Ausland
7. August
Sachverhalt
A._____, seit dem 1. Juni 2025 arbeitslos gemeldet, hatte bereits einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. September 2025 unterzeichnet. Vom 2. bis 27. Juni 2025 besuchte er auf eigene Kosten einen Intensivkurs in Englisch im Ausland; die Behörde erklärte ihn für diesen Zeitraum als nicht vermittlungsfähig.
Erwägungen
• Der freiwillige Besuch eines Kurses im Ausland schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht aus, wenn die versicherte Person objektiv bereit und in der Lage ist, den Kurs für ein Vorstellungsgespräch oder eine Arbeitsstelle zu unterbrechen; blosse Erklärungen genügen nicht.
• Die Bereitschaft ergab sich aus den unbestrittenen Stellensuchbemühungen, der kurzen Distanz und den Verbindungen zur Schweiz sowie aus der Versicherung, welche die Kosten einer Unterbrechung weitgehend deckte; die Behörde hatte diese Elemente nicht gesamthaft gewürdigt.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und A._____ vom 1. bis 29. Juni 2025 als vermittlungsfähig erklärt.