9C_231/2025
Bundesgericht
Gutgläubiger Erwerb trotz verspätetem Steuerpfandrecht
25. August
Sachverhalt
Die B. AG verkaufte das Grundstück 2018 an die C. AG, die es 2021 an die A. AG weiterveräusserte. Für Steuern der B. AG aus dem Jahr 2018 wurde das gesetzliche Grundpfandrecht erst am 23. Dezember 2022 eingetragen; die kantonalen Instanzen hielten es der A. AG dennoch entgegen.
Erwägungen
• Nach Ablauf der zweijährigen Eintragungsfrist von Art. 836 Abs. 2 ZGB ist der nachfolgende Erwerber gutgläubig, sofern keine konkreten Umstände Zweifel am Grundbuch wecken; die Ersterwerberpraxis ist auf ihn nicht übertragbar.
• Eine allgemeine Vertragsklausel über mögliche Steuerpfandrechte und der Verzicht auf Sicherstellung zerstören den guten Glauben nicht, da daraus keine Kenntnis gerade der offenen Forderung gegen eine frühere Eigentümerin folgt; hierfür wären konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen; das Grundpfandrecht ist der A. AG nicht entgegenhaltbar und aus dem Grundbuch zu löschen.