6B_335/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Versuchter Mord, Strafzumessung, Willkür, Begründungspflicht

26. August

Sachverhalt A.________ lockte B.________ nachts an einen abgelegenen Ort, schlug ihm mit einem 3,5 kg schweren Hammer auf den Kopf und setzte ihm anschliessend mit einem Messer nach. Das Obergericht verurteilte ihn wegen versuchten Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe; dagegen führte A.________ Beschwerde. Erwägungen • Der Tötungsvorsatz durfte aus der Gesamtwürdigung von Tatplanung, Abschiedsbrief, Internetsuchen, Grube, Tatmotiv sowie Hammer- und Messereinsatz geschlossen werden; die Beschwerde erschöpfte sich demgegenüber in ungenügender, auf das Verletzungsbild fokussierter Willkürrüge. • Ein strafbefreiender oder strafmindernder Rücktritt lag nicht vor, weil der Beschwerdeführer erst wegen der erfolgreichen Gegenwehr und des Verlusts der Tatwaffen von der Tatvollendung abliess und keine aktive ärztliche Hilfe organisierte; die Reduktion der hypothetischen lebenslangen Strafe auf 17 Jahre und anschliessend auf 15 Jahre verletzt kein Bundesrecht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die 15-jährige Freiheitsstrafe bleibt bestehen.
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