5A_520/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Beschwerde nach Art. 17 SchKG)

29. Juli

Sachverhalt Eine Lohnpfändung von 2'050 Franken pro Monat war auf der Grundlage eines Existenzminimums berechnet worden, das namentlich die Krankenkassenprämien mangels Zahlungsnachweises nicht berücksichtigte. Nach Abweisung ihrer Beschwerde und anschliessend ihres kantonalen Rechtsmittels beantragte die Schuldnerin die nachträgliche Berücksichtigung dieser Prämien, von Schultransportkosten und von Krankheitskosten. Erwägungen • Die Berücksichtigung von Krankenkassenprämien, Zahnarztkosten und Transportkosten im Existenzminimum setzte namentlich den Nachweis ihrer Bezahlung oder die erforderlichen Belege voraus; keiner dieser Nachweise befand sich in den kantonalen Akten. • Unbewiesene Vorbringen betreffend die Einreichung der Unterlagen, die appellatorische Kritik hinsichtlich der kieferorthopädischen Kosten sowie nicht referenzierte neue Beweismittel genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; die neuen Beweismittel waren zudem nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 300 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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