KK.2023.00032
ZH Sozialversicherungsgericht
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für Krankentaggeld
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 12. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KK.2023.00032
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil
vom
1
2.
Mai 2026
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr.
Kreso
Glavas
Advokatur
Glavas
AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren
1983,
war seit
dem
1.
September 2019
für die
Y.___
in einem Pensum von
49
%
als Verkäuferin im Detailhandel tätig. Die Arbeitgeberin hatte für ihr
Personal
bei der
SWICA Krankenversicherung AG
(nachfolgend:
Swica
) eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.
Versichert war v
om
1.
bis zum 9
0.
Krankheitstag ein Taggeld basierend auf 100
%
des versicherten Lohnes und anschliessend ein solches von 90
%
des versicherten Lohnes. Eine Wartefrist bestand nicht und die maximale Leistungsdauer umfasste 730 Tage pro Versicherungsfall (
Urk.
9/150).
Mit Schadenmeldung
vom 1
6.
Juli 2020 teilte die Arbeitgeberin der
Swica
mit, die Versicherte sei seit dem
9.
Juni 2020 krankheitsbedingt vollständig arbeits
unfähig (
Urk.
9/1).
Beim Anheben von Warenkisten bei der Arbeit
seien
am
5.
Juni 2020 persistierende Rücken
- und in der Folge auch psychische B
eschwerden auf
getreten
(
Urk.
9/30
,
Urk.
9/43; vgl. auch
Urk.
9/61
).
Die
Swica
richtete in der Folge
ab dem
8.
Juni 2020 Taggelder basierend auf einer Arbeits
unfähigkeit von 100
%
aus (
Urk.
9/22,
Urk.
9/33,
Urk.
9/133). Im weiteren Ver
lauf
beauftragte die
Swica
Dr.
med.
Z.___
, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und
Dr.
med.
A.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Untersuchung und Begutachtung der Versicherten
(
Urk.
9/50-51).
Dr.
Z.___
erstattet ihr Gutacht
en
am 16.
Dezember 2021 (
Urk.
9/63) und
Dr.
A.___
das seinige am 1
7.
Dezember 2021
(
Urk.
9/6
6
)
.
Am 1
1.
April 2022 berichtete
Dr.
Z.___
über ihre Nachuntersuchung der Versicherten vom
7.
April 2022 (
Urk.
9/120)
und am
1
4.
April 2022 setzte die
Swica
die Versicherte darüber in Kenntnis, sie gedenke die Taggeldleistungen per 2
4.
April 2022 einzustellen (
Urk.
9/121
S. 1-2
)
, was sie in der Folge auch umsetzte (
vgl.
Urk.
9/124,
Urk.
9/133/1)
und womit sich die Versicherte nicht einverstanden erklärte (
Urk.
9/131).
2.
Mit Eingabe vom
3
0.
November 2023 erhob
X.___
gegen die
Swica
Klage mit dem Rechtsbegehren,
letztere
sei zu verpflichten, das versicherte Tag
geld (
Fr.
67.55 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100
%
) nach Massgabe der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin auszurichten. Eventualiter sei eine
bidisziplinäre
Abklärung (Neurochirurgie, Psychiatrie) in Auftrag zu geben, worauf die weitere Taggeldberechnung zu ermitteln sei (
Urk.
1). Mit ihrer Klageantwort vom 1
3.
Februar 2024 beantragte die
Swica
die Abweisung der Klage (
Urk.
7). Mit Replik vom 1
1.
März 2024 und Duplik vom 1
5.
April 2024 hielten die Parteien an ihren gestellten Anträgen fest
(
Urk.
11,
Urk.
15)
. Mit Ein
gaben vom 1
9.
März 2024 (richtig: 2025) und
1.
April 2025 nahmen die Parteien,
nachdem ihnen hierzu die Gelegenheit gegeben worden war (
Urk.
17), zur Bedeutung des per
1.
Januar 2025 geänderten
Art.
177 der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Verfahren
Stellung zu nehmen (
Urk.
19,
Urk.
22). Zur Stellungnahme der Beklagten äusserte sich die Klägerin am
2.
Mai
2025 (
Urk.
25). Von der Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen (
Urk.
26) macht die Beklagte keinen Gebrauch. Mit Eingabe vom 2
0.
Juni 2025 teilte die Klägerin mit, im hängigen Verfahren bei der Invalidenversicherung sei eine poly
disziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben worden (
Urk.
28).
Mit Eingaben vom 2
2.
u
nd 2
4.
September 2025 verzichteten beide Parteien auf die Durch
führung einer Hauptverhandlung (
Urk.
34-35)
und am 1
9.
Januar 2026 (
Urk.
38) reichte die Klägerin
nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Prozesses (
Urk.
36) und
nachdem sie zuvor
mit gerichtlicher Verfügung vom 1
1.
September 2025 auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (
Urk.
31)
,
das von der Invalidenversicherung zur Abklärung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der bisherigen und in einer allenfalls angepassten Tätigkeit im Längsschnitt seit 2020 veranlasste interdisziplinäre Gutachten der
B.___
GmbH (
B.___
) vom 1
3.
Oktober 2025 ins Recht (
Urk.
39). Hierzu äusserte sich die Beklagte
nach Wiederaufnahme des Prozesses am 1
0.
Februar 2026
am 2
4.
Februar 2026 (
Urk.
45), wovon der Klägerin am 1
2.
März 2026 Mitteilung gemacht wurde (
Urk.
46).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Klage
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
GSVGer
).
1.2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss
Art.
2
Abs.
2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf
sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts
gesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeld
versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld
versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
1.3
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken
versicherung nach dem KVG zuständig (
Art.
7 der
Schweizerischen
Zivil-prozessordnung, ZPO, in Verbindung mit
§
2
Abs.
2
lit
. b
GSVGer
; BGE 138 III
2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).
1.4
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (
nVVG
) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a
nVVG
gelten für Ver
träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Form
vorschriften (
lit
. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b
nVVG
(
lit
. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungs
vertragsgesetzes vom 28. Juni 2017,
BBl
2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 1
3.
November respektive 2
8.
Dezember 2019 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen (
Urk.
9/150). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes ver
merkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.5
Nach steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hin
weis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671).
1.6
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechts
vernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbar
keit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast
vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/
aa
). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs
nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu ) zu
beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbei
führung des befürchteten Ereignisses: ) oder die den Versicherungs
vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: ). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im
Streit
um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
1.7
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2
.
2.1
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage aus, sie habe sich, als sie ihrer Arbeit nachgegangen sei, verletzt
was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe
. Von der
Suva
sei das Ereignis nicht als Unfall anerkannt worden. Nach erfolgter Schadensmeldung bei der Beklagten habe diese Taggeldleistungen
erbracht.
Im Verlauf habe die Beklagte bei
Dr.
Z.___
eine orthopädische Begut
achtung in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten
vom 1
5.
Dezember 2021 habe
die Ärztin
zwar Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und im Bereich der linken Schulter erwähnt, sei aber dennoch für die Zeit nach Ablauf von vier Wochen
seit der Untersuchung
von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Entsprechend dieser Beurteilung habe die Beklagte in der Folge die Leistungen eingestellt. Gestützt auf eine Nach
untersuchung im April 2022
habe
Dr.
Z.___
an dieser Beurteilung festgehalten
.
Der behandelnde Arzt
Dr.
med.
C.___
, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
habe
darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Befunde und Diagnosen die Wirbelsäule und die linke Schulter betreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und er habe auf deutliche Widersprüche im Gutachten von
Dr.
Z.___
hingewiesen. Nach Einschätzung von
Dr.
C.___
sei aufgrund des im Juni 2022 (richtig: 2020) erlittenen
Verhebetraumas
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Die
Beurteilu
n
g von
Dr.
Z.___
widerspreche klar der somatisch festgestellten Nervenkompression.
Die beschriebenen Divergenzen in den ärztlichen Beurteilungen zeigten eindeutig, dass
Dr.
Z.___
ihre Beurteilung auftragsgeleitet abgegeben habe.
Praxisgemäss seien an eine nicht nach den Grundsätzen von
Art.
44 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholte Expertise hohe Anforderungen hinsichtlich
Schlüssigkeit
und Zuverlässigkeit zu stellen. Sobald sich Widersprüche zeigten
,
drängten sich weitere Abklärungen auf. Im Falle der privatrechtlichen Expertise komme hinzu, dass die Gutachter sich als Vertrauensärzte betätigten und nicht den Regeln von
Art.
44 ATSG unterworfen seien und
sie
in qualitativer Hinsicht, anders als bei
D.___
-Institutionen, keiner Kontrolle unterlägen
(
Urk.
1
S. 2 ff.).
2.2
Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, nach Attestierung der Arbeits
unfähigkeit im Juni 2020 sei bei
der
Suva
als Unfallversicherer
eine Schadens
meldung erfolgt
.
In der Folge habe die Suva das Ereignis nicht als Unfall anerkannt und auch das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint.
A
uch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung
sei
erfolgt, wobei diese noch keinen Entscheid gefällt habe. Die Unterlagen der
Suva zeigten, dass bei der Klägerin eine starke Tendenz zur Überbetonung respektive Aggravation von Beschwerden erkenn- und eine erhebliche Diskrepanz zwischen Symptomatik und erhobenem Befund feststellbar gewesen sei.
Die damals behandelnden Ärzte hätten bild
gebend keine sicheren Anzeichen für eine Neurokompression im Halswirbel
bereich erkannt. Dies habe si
ch
erst geändert, als ab November 2021
Dr.
C.___
die Behandlung der Klägerin übernommen habe. Nur er sei von einer Wurzelkompression ausgegangen.
Dr.
Z.___
sei demgegenüber
zum Schluss gelangt
,
objektive Funktionseinschränkungen könnten nicht nachgewiesen werden. Auch psychische Einschränkungen lägen nicht vor
, was die Begutachtung durch
Dr.
A.___
gezeigt habe
.
In einer ergänzenden Beurteilung habe
Dr.
Z.___
der Einschätzung von
Dr.
C.___
begründet widersprochen. Hernach sei von der Klägerin
der
Bericht von
Dr.
C.___
vom
6.
Februar 2023 nachgereicht worden
. Dieser enthalte keine neuen Erkenntnisse und im Übrigen werde der Klägerin darin gar eine Teilarbeitsfähig
keit von 20
%
attestiert
.
Im Übrigen
habe die Klägerin die Schadenminderungs
pflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, sich den vertrauensärztlich empfohlenen therapeutischen Massnahmen zu unterziehen.
Insgesamt sei der Klägerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der vollen Überzeugung der Nachweis einer über den 2
5.
April 2022 hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit gelungen (
Urk.
7
S. 2 ff.).
2.3
In ihrer Replik führte die Klägerin aus, gegen den Beizug der Suva-Akten werde protestiert.
D
as erlittene
Verhebetrauma
sei
nicht als Unfall anerkannt worden.
Damit habe es sein Bewenden.
Bei der
Invalidenversicherung
stehe die berufliche Eingliederung im Vordergrund, da sie (die Klägerin) noch 24 Erwerbsjahre vor sich habe. Im
Übrigen seien die bestehenden bildgebenden Befunde bereits aktenkundig. Es sei völlig unklar, weswegen die Beklagte die
se
klar erstellten Befunde in Zweifel ziehe.
Von Seiten der Behandler
sei
mehrfach eine voll
ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden
.
Die Darlegungen von
Dr.
C.___
und
Dr.
Z.___
sodann widersprächen sich diametral.
Dr.
Z.___
sei massgeblich von Aufträgen der Beklagten abhängig, was von der Beklagten offen zu legen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie (die Klägerin) sich den empfohlenen ärztlichen Massnahmen unterzogen und damit ihre Schadenminderungspflicht erfüllt (
Urk.
11
S. 2 ff.).
2.4
In der Duplik
brachte die Beklagte vor,
der
Ansatz betreffend
die
bereits aus
bezahlten Taggelder
habe die Klägerin nie auch nur ansatzweise in Frage gestellt und selbst in diesem Verfahren nur in sehr unbestimmter Weise
.
Richtig sei, dass die Darlegungen von
Dr.
Z.___
und
Dr.
C.___
unterschiedlich seien. Im Gegensatz zu
Dr.
Z.___
, die eine Fachärztin für Orthopädie sei, sei
Dr.
C.___
Allgemeinmediziner, der lediglich über eine Weiterbildungstitel in Sportmedizin verfüge. Er
sei
mithin fachlich gar nicht geeignet, ein spezial
ärztliches Gutachten zu erstellen. Er allein attestiere für die streitbetroffene Zeit
spann
e
eine Arbeitsunfähigkeit. Ein leistungsbegründender Nachweis liege damit nicht vor. Es sei daher auch entbehrlich, ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Gegensatz zu
Dr.
C.___
, der die Klägerin beha
ndle und dieser naturgemäss
nahestehe
, habe
Dr.
Z.___
ihre Expertise gestützt
auf eine einschlägige medizinische Fachausbildung
abgegeben.
Indem sich die Klägerin auf die Dar
legungen von
Dr.
C.___
stütz
e
, sei davon auszugehen, dass sie die von diesem attestierte Teilarbeitsfähigkeit anerkenne. Die Erfüllung der Schaden
minderungspflicht betreffend sei darauf hinzuweisen, dass
Dr.
C.___
erst im Bericht vom
6.
Februar 2023 Verordnungen von Physiotherapie und Medizinischer Trainingstherapie (MTT
) erwähnt habe, mithin
erst Monate
nach
der diesbezüglichen Aufforderung durch sie (die Beklagte;
Urk.
15
S. 2 ff.).
2.5
In ihren
weiteren
Stellungnahmen (
Urk.
19,
Urk.
22,
Urk.
25,
Urk.
28) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest
. Nach Edition des
B.___
-Gutachtens vom
1
3.
Oktober 2025
durch die Klägerin, vertra
t
diese die Auffassung,
die Aus
führungen der Gutachter seien nicht verständlich
(
Urk.
38), während die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dieses weise keine Diagnose aus, insbesondere keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (
Urk.
45).
3.
Wird mit der Klage die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gemäss
Art.
84
Abs.
2 ZPO zu beziffern.
Mit ihrem Rechtsbegehren verlangt die Klägerin
, die Beklagte sei zu verpflichten,
das
versicherte Taggeld
in der Höhe
von
Fr.
67.55 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100
%
nach Massgabe der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit
weiterauszurichten
(
Urk.
1
S. 2).
Aktenkundig und
unbestritten
ist, dass die Beklagte aufgrund der Krankmeldung der Arbeitgeberin der Klägerin (
Urk.
9/1)
vom
8.
Juni 2020 an bis und mit dem 2
4.
April 2022 insgesamt 556 Taggelder
(ohne Wartefrist)
ausbezahlt hat (
Urk.
9/133; vgl. auch
Urk.
9/124,
Urk.
9/129)
,
wobei die Leistungsdauer auf 730 Taggelder begrenzt ist (
Urk.
9/150
S. 2)
. Es steht
damit beginnend ab dem 25.
April 2022
ein maximaler Restanspruch von
Fr.
11'753.70
im Raum
(174 Tag
gelder à
Fr.
67.55
bis und mit 1
6.
Oktober 2022
).
4.
4.1
Unter Hinweis auf eine durch Rückenbeschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit hatte die
Y.___
als Arbeitgeberin der Klägerin der Beklagten eine seit dem
9.
Juni 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis gebracht (
Urk.
9/1
S. 1)
und die Klägerin hatte
in der Folge
Tag
gelder ausbezahlt (
Urk.
9/124,
Urk.
9/129,
Urk.
9
/133). Die Einstellung der Tag
geldleistungen
per
2
4.
April
2022
stützte die Beklagte auf die eingeholten ver
trauensärztlichen Berichte von
Dr.
Z.___
und
Dr.
A.___
(
Urk.
9/63
,
Urk.
9/66,
Urk.
9/120
).
Darüber hinaus holte die Beklagte eine Stellungnahme des behandelnden Arzt
Dr.
C.___
ein (
Urk.
9/114) und auch die Klägerin reichte Berichte dieses Arztes ein (
Urk.
2/8-9).
Ferner edierte die Klägerin das von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Auftrag gegebene
B.___
-Gutachten vom 1
3.
Oktober 2025 (
Urk.
39).
4.2
Dr.
Z.___
kam
gemäss orthopädischer Kurzbeurteilung vom 1
6.
Dezember 2021
gestützt auf die
zuvor erfolgte
Untersuchung der Klägerin zum Schluss, die bildgebenden Abklärungen hätten eine
breitbasige
Disku
s
hernie in der Höhe der Halswirbel
C
5 und
C
6 gezeigt und eine multisegmentale bilaterale Spondyl
arthrose lumbal, jedoch kein sicheres nervenwur
z
elbezogenes neurologisches Defizit. Hingegen
liege
eine Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mindestens 30 kg
vor
. Geklagt worden seien auch Schulterbeschwerden links
(
Urk.
9/63
S. 7). Die geklagten wechselnden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien Folge der Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates und von nicht ausreichender Bewegung und
begründeten per se keine Arbeitsunfähigkeit.
Es sei ein stufenweiser Wieder
einstieg in den Beruf angezeigt. Die Prognose sei abhängig von einer Gewichts
reduktion und ausreichender körperlicher Aktivität. Es könne mit einer deutlichen Besserung der Beschwerden gerechnet werden. Konkret sollte die bisherige Tätig
keit zunächst in einem Pensum von 50
%
aufgenommen und im weiteren Verlauf
innert vier Wochen unter Inanspruchnahme
therapeutischer Massnahmen auf 100
%
gesteigert werden
. Die wechselnden Beschwerden begründeten per se keine Arbeitsunfähigkeit. Der stufenweise Aufbau sei vor allem mit Blick auf die lange Absenz angezeigt
(
Urk.
9/63
S. 8 f.).
Nach einer erneuten Untersuchung der Klägerin ergänzte
Dr.
Z.___
in ihrem Bericht vom 1
1.
April 2022, es lägen deutliche Zeichen von Selbstlimitierung vor. Aufgrund der
Beschwielung
der Fusssohlen könne eine körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Nach wie vor bestehe eine Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates aufgrund des Übergewichts von mindestens 30 kg.
Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei fast gar nicht mehr möglich gewesen, ebenso wenig eine des Gangbildes. Die Schulterbeschwerden seien hingegen besser als im Dezember 2021 und die Klägerin habe sich nach der Untersuchung auch problemlos ankleiden können mit insbesondere Überkopfhaltungen der Arme. Dringen
d
notwendig seien weiterhin eine Gewichtsabnahme und eine physio
therapeutische Behandlung mit ausschliesslich aktiven Übungen. Der behandelnde Arzt habe
überdies
zu einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) geraten.
Wie bereits im Dezember 2021
festgehalten worden sei, bestehe für die zuletzt in einem Pensum von 49
%
ausgeübte Tätigkeit im Verkauf eine volle Arbeitsfähigkeit.
Grundsätzliche Einschränkungen bestünden
nur
für ausschliess
lich mittelschwere und schwere Belastungen in Kombination mit ständigen Zwangshaltungen und
für Überkopft
ätigkeiten (
Urk.
9/120
S.
8
-
10
).
4.
3
Dr.
A.___
untersuchte die Klägerin im Dezember 2021
und
nannte als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen Lokalisationen
und Symptom
ausweitung
sowie
multilokuläre
chronische Schmerzen im Schulter- und Nacken
bereich links nach
Verhebetrauma
im Juni 2020, eine depressive gefärbte Reaktion respektive eine Anpassungsstörung, gegenwärtig leichten Grades mit somatische
m
Syndrom, und eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (
Urk.
9/66 S. 13) und kam zum Schluss,
die Arbeitsfähigkeit
sei
aus psychiatrischer Sicht aufgrund der geringgradigen depressiv gefärbten Symptomatik und der Neigung zu sehr demonstrativ gefärbter Symptomatik sowie der Neigung zu einer sehr demonstrativen Symptompräsentation
und Aggravation
nicht wesentlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht wäre es der Klägerin
un
t
er Berücksichtigung der
körperlichen Limitierungen
möglich
,
p
er sofort
die bisherige
Tätigkeit wieder aus
zuüben
respektive
eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang
100
%
aufzu
nehmen. Ein Behandlungsbedarf bestehe nur theoretisch. Würde die Klägerin nicht stillen, könnte eine schmerzdistanzierende antidepressive
und eine Schlaf
me
dikation begonnen werden
. In jedem Fall umsetzbar sei
bei Bedarf
eine ambulante Psychotherapie (
Urk.
6/66
S. 13 ff.).
4.
4
Dr.
C.___
führte in seiner Stellungnahme vom 3
0.
März 2022 aus, die bildgebenden Abklärungen hätten bezüglich der Schulter unauffällige Knochen
konturen ohne Erguss und eine unauffällige Struktur der
Rotatorenmanschette
gezeigt. Im Bereich des Halswirbelsäule
bestünden leichte Spondylarthrosen und
insbesondere im Segment C5/6
eine
breitbasige
Diskushernie mit Neuro
kompression der Wurzel C6 links. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule lägen degenerative Spondylarthrosen mit Diskopathien und leichten Reizergüssen vor. Die Schmerzproblematik sei multifaktorieller Natur. Im Vordergrund stehe die Schmerzkrankheit im Rahmen der Diskushernie mit Kompression und Läsion der Spinalnerven C6 links und die
Tend
inopathie
der
Rotatorenmanschette
. Dies führe zu körperlicher Inaktivität und Dekonditionierung. Der psychosoziale Druck verstärke die Problematik. Ausgehend von den erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der sozialen Situation sei eine Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Ein operatives Vorgehen sei nicht angezeigt. In Frage kämen manual
therapeutische Massnahmen und eine infiltrative Schmerztherapie. Allerdings bestehe kaum Aussicht darauf, dass die Klägerin die Arbeit wieder aufnehme
n werde
. Auf längere Sicht bestehe keine Alternative zu einer Invalidisierung zu 100
%
(
Urk.
9/114
S. 3 f.). In gleichem Sinne äusserte sich
Dr.
C.___
auch in seine
r
erneuten
Stellungnahme vom
6.
Februar 2023
, in welcher er noch eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 80
%
attestierte
und hervorhob, die nunmehr mögliche Arbeitsleistung von 20
%
lasse sich nur
in
einer der Klägerin entsprechend angepassten Tätigkeit umsetzen
(Urk.
2/
8
S. 3
).
4.
5
Die
B.___
-
Begutachtung umfasste eine internistische
(
Dr.
med.
E.___
, Fach
arzt für Allgemeine Innere Medizin)
,
eine
orthopädische
(
Dr.
med.
F.___
, Facharzt für Orthopädische Chirurgie)
,
eine
neurologische
(
Dr.
med.
G.___
, Facharzt für Neurologie)
und eine psychiatrische
(
Dr.
med
. H.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
Unter
suchung
der Klägerin (
Urk.
39
S. 5, S. 21 ff., S. 28 ff., S. 38 ff. und S. 49 ff.).
Im Rahmen der
interdisziplinären Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine gestellt werden können.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) die chronischen Nacken-Schulter-Arm- und Handbeschwerden beidseits mit
bildgebend nachgewiesener Diskushernie auf der Höhe der Halswirbel
C
5/6 mit Affektion der Nervenwurzel C6 links, mit Diskushernie im Bereich der Brustwirbel
Th
11/12 rechts mit Affektion der Nervenwurzel TH11 rechts und mit lumbalen Spondylarthrosen, (2) das chronische unspezifische
multilokuläre
Schmerz
syndrom, (3) das beginnende metabolische Syndrom mit grenzwertiger Adipositas (BMI 29 kg/m
2
) und Dyslipidämie (unbehandelt), (4) die
Hyperuricämie
(asymptomatisch, unbehandelt) und (5) der Verdacht auf eine Steatosis
-
Hepatitis bei
enzymatischer
Hepatopathie
(
Urk.
39 S. 8 f.). Sodann hielten die Gutachter fest, zuletzt habe die Klägerin in einem Teilzeitpensum von 50
%
als Verkäuferin im Non-Food-Bereich bei
Y.___
gearbeitet. Seit einem
Verhebetrauma
vom
5.
Juni 2020 sei die Klägerin krankgeschrieben. Das betreffende Arbeitsverhältnis sei nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes von der Arbeitgeberin im Jahr 2022 aufgelöst worden. Der Haushalt werde in erster Linie vom Ehemann geführt. Die Klägerin
selbst
verrichte praktisch keine Haushaltsarbeiten. Zum Teil räume sie etwas auf. Aufgrund der Beschwerden könne sie sich keine Erwerbstätigkeit mehr vorstellen (
Urk.
39
S. 9). Aus
versicherungsmedizinischer
Sicht bestehe aufgrund der erhobenen Befunde
für die bisherige Tätigkeit
jedoch
eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Der Klägerin sei es zumutbar, einer solchen Tätigkeit während 8 bis 8,5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse nachzu
gehen. Eine lan
gan
dauernde Arbeitsunfähigkeit habe
auch
in der Vergangenheit nicht bestanden. Eine solche sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Optimal geeignet seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sollte dabei ebenso wie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des
Schulterniveaus
vermieden werden. Auch für eine solche Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (
Urk.
39
S. 9 f.).
5.
5.1
Sowohl
der behandelnde Arzt
Dr.
C.___
als auch die von der Beklagten mit der Untersuchung der Klägerin beauftragte
Dr.
Z.___
und die Gutachter des
B.___
gingen die Wirbelsäule
und den Schulterbereich betreffend von übereinstimmenden, durch Bildgebung erhobenen Befunden aus (
Urk.
9/63
S.
4
7,
Urk.
9/114 S.
2 f.
,
Urk.
9/120 S. 1 f.,
Urk.
39 S. 41-43).
Konkret erwähnte
Dr.
C.___
in seinem Bericht vom 3
0.
März 2022 unauffällige Verhältnisse im Schulterbereich
(unauffällige Knochenstrukturen, unauffällige
Rotatoren
manschette
) und insgesamt leichtgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule (
Diskushernie C5/6 sowie Spondylarthrosen
und Diskopathien;
Urk.
9/114
S. 3). Dass er ausgehend von dieser Befundlage zum Schluss gelangte, die Klägerin sei im Berichtszeitpunkt und auch darüber hinaus dauerhaft nicht
mehr
in der Lage
,
eine Erwerbstätigkeit
auszuüben
(
Urk.
9/114
S. 4)
,
ist
abwegig und in keiner Weise
nachvollziehbar. In wesent
lichem Mass berücksichtigte
Dr.
C.___
psychosoziale Belastungsfaktoren, welche allerdings für das funktionelle Leistungsvermögen
nicht
relevant sind.
Auch i
n der Beurteilung vom
6.
Februar 2023 betonte Dr.
C.___
, er halte die Klägerin weiterhin für nicht arbeitsfähig,
bejahte
indessen eine Teilarbeits
fähigkeit von nunmehr 20
%
in einer der Klägerin entsprechend angepassten Tätigkeit; dies indessen ohne diese angepasste Tätigkeit näher zu umschreiben (
Urk.
2/8 S. 3). Auch diese Einschätzung überzeugt mithin nicht.
In seiner weiteren Stellungnahme vom
6.
Februar 2023 (
Urk.
2/9) wies
Dr.
C.___
kritisch darauf hin,
Dr.
Z.___
habe die neurologische Komponente im Zusammenhang mit der geklagten Schwäche und die Hypo
sensibilität des linken Arms zu wenig gewichtet
. Tatsächlich könne von einer durch das
Verhebetrauma
(im Juni 2020) erlittenen Neurokompression ausgegangen werden. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass nicht der Gesundheits
schaden als solcher im Vordergrund steht, sondern
der
Taggeldanspruch entsteht gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektive Taggeld
versicherung nach VVG als Folge einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
%
(vgl.
Urk.
9/149
S. 2).
Dr.
Z.___
konnte
anlässlich
ihrer
Untersuchung
der Klägerin im April 2022
eine Besserung der Beweglichkeit der Schultern feststellen. Selbst Überkopfhaltungen respektive -bewegungen waren der Klägerin beim Ankleiden möglich (
Urk.
9/120/S. 9).
Ein nervenwurzel
bezogenes neurologisches Defizit hatte
Dr.
Z.___
bei der ersten Untersuchung als nicht sicher bezeichnet (
Urk.
9/63
S. 7) und anlässlich der zweiten Unter
suchung als nicht bestehend erachtet (
Urk.
9/120 S. 8). Aufgrund der
erhobenen Befunde (
Urk.
9/63
S. 4 ff.,
Urk.
9/120 S. 5 ff.)
und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
insbesondere im April 2022 eine
Untersuchung der Wirbelsäule
von der Klägerin kaum zugelassen worden war
(
Urk.
9/120 S.
9
)
,
weckt diese diagnostische Einordnung keine grösseren Zweifel an der Qualität der Gesamt
beurteilung.
Diesen Umstand hätte
Dr.
C.___
in seine Kritik einbeziehen müssen. Im Übrigen erwähnte auch er in seinem Bericht vom 3
0.
März 2022 eine in jeglicher Hinsicht unauffällige Situation im Schulterbereich (
Urk.
9/114
S. 3)
.
Der Nachweis einer über den 2
4.
April 2022 hinaus gehenden Arbeitsunfähigkeit gelingt der Klägerin mit der Expertise von
Dr.
C.___
nicht.
Die von der Klägerin
darüber hinaus eingereichten
Arbeitsunfähigkeitsatteste von
Dr.
med.
I.___
, Facharzt für Innere Medizin, (vgl.
Urk.
12/14)
vermögen eine auf ein Taggeld Anspruch gebende Arbeitsunfähigkeit nach dem
24
.
April 2022
ebenso wenig nachzuweisen. Weder
betreffen die Atteste den hier massgeblichen Zeitraum noch enthalten sie
Darlegungen zu den Gründen der damit attestierten Arbeitsunfähigkeit.
5.2
Als überzeugender erweist sich die Beurteilung durch d
ie Versicherungsärztin
Dr.
Z.___
. Sie
untersuchte die Klägerin zweimal (Dezember 2021, April 2022)
und
erwähnte gestützt auf die ihr vorliegenden bildgebenden Befunde ebenfalls
eine
Diskushernie auf der Höhe der Halswirbelkörper C5/6 sowie vorhandene Spondylarthrosen (
Urk.
9/63
S. 7,
Urk.
9/120 S. 8). Anders als
Dr.
C.___
erachtete sie
bereits in ihrem Bericht vom 1
6.
Dezember
2021
die Wieder
aufnahme der bisherigen, in einem Pensum von 49
%
ausgeübte Tätigkeit als zumutbar
und ging davon aus, innert weiterer vier Wochen könne die Arbeits
fähigkeit auf 100
%
gesteigert werden
.
Für e
ine besser angepasste,
das heisst
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bevorzugt mit häufigem Sitzen respektive mit wechsel
nder
Belastung, erachtete sie bereits im Dezember 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für gegeben.
Darüber hinaus hob sie hervor, insbesondere anlässlich der zweiten Beurteilung
vom April 2022
sei eine Unter
suchung der Wirbelsäule und der Schulter praktisch nicht zugelassen worden. Überdies wies
Dr.
Z.___
auf das bestehende Übergewicht und eine Selbst
limitierung hin, bemerkte aber, die
Beschwielung
der Fusssohlen
weise
auf eine normale körperliche Belastung hin
(
Urk.
9/63
S. 8 f.,
Urk.
9/120 S. 10)
.
Dr.
Z.___
lagen nebst den von ihr selbst erhobenen Befunden die bildgebenden Befunde sowie Berichte behandelnder Ärzte, insbesondere des Hausarztes vor (
Urk.
9/63
S. 1-2,
Urk.
9/120 S. 1-3).
5.3
Umfassender dokumentiert waren die
B.___-
Gutachter
und damit auch der ortho
pädische Experte
Dr.
F.___
(
Urk.
39
S. 14-18).
Gestützt auf diese zur Verfügung stehenden ärztlichen Vorberichte und Ergebnisse bildgebender Abklärungen hielt
Dr.
F.___
nach erfolgter Untersuchung
d
er Klägerin am 13.
August 2025 (
Urk.
39
S. 38
ff.
) fest,
die Klägerin habe
angegeben,
bei der Arbeit
seien
nach dem Anheben eines schweren Sackes plötzlich einschiessende Schmerzein im Rücken
aufgetreten
. Zwischenzeitlich hätten diese gebessert und leichte Tätigkeiten seien wiederum möglich. Die Beschwerdeschilderung sei
aber
diffus und die Unter
suchung durch aktives Gegenhalten geprägt gewesen. Bei Auslenkung habe eine weitgehend freie Beweglichkeit festgestellt werden können. Bildgebend dokumentiert seien an der Wirbelsäule im Bereich der Halswirbel
C
5/6 eine
breit
basige
Diskushernie
mit Affektion der Nervenwurzel C6 und eine Diskushernie im Bereich der Brustwirbel
Th
11/12 mit Affektion der Nervenwurzel. Ein gewisser Leidensdruck bei tiefzervikaler Diskopathie und lumbaler Degeneration sei
nachvollziehbar, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen klar auf ein im Vorder
grund stehendes
,
nicht-organisches Geschehen denken. Dafür sprächen insbesondere auch die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände und der unteren Extremitäten
, was mit der angegebenen passiven Lebensweise in keiner Weise zu vereinbaren sei (
Urk.
39
S. 44).
Sodann nahm
Dr.
F.___
Bezug auf die seit Juni 2020 dokumentierte Diagnostik und den Behandlungsverlauf und hob hervor, den seinerzeitigen Beurteilungen könne beigepflichtet werden, da auch Vor
untersucher respektive
Vorbehandler
überwiegend auf die
hochgradige
Diskrepanz
zwischen den
erhobenen
und insgesamt
wenig ausgeprägten Befunde
n
, im Wesentlichen in Form diskreter Wirbelsäulendegenerationen, vorab im Halswirbelbereich, und der geschilderten Symptomatik hingewiesen hätten und zum Schluss gekommen seien, dass
eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden könne. Nachvollziehbar sei
dem
entsprechend
Dr.
Z.___
am 1
1.
April 2022 davon ausgegangen, dass die bislang in einem hälftigen Pen
sum ausgeübte Tätigkeit wieder ausgeübt werden könnte und auch für andere körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeits
unfähigkeit begründbar sei, sondern ausschliesslich für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit ständigen Zwangshaltungen und Über
kopftätigkeiten eine Einschränkung gegeben sei (
Urk.
39
S. 45 f.). Entsprechend dieser
vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbaren
Beurteilung fasste
Dr.
F.___
zusammen, für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden sei
das häufige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. Für der
artige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (
Urk.
39
S. 47).
Die Einschätzung von
Dr.
Z.___
wird somit durch die Erkenntnisse von
Dr.
F.___
gestützt.
Die von der Klägerin nebst dem
B.___
-Gutachten eingereichten bildgebenden Befunde der
J.___
AG vom 3.
,
8.
und 2
3.
Dezember 2021 (MRI der HWS und MRI der LWS;
Urk.
40/
3
-5) waren den Gutachtern des
B.___
bekannt und fanden insbesondere durch
Dr.
F.___
Berücksichtigung (
Urk.
39
S. 15 u. S.
43
).
Die weiteren bildgebenden Befunde der
J.___
AG vom 2
3.
Oktober und
5.
Dezember 2023 betreffen Abklärungen des Abdomens (
MRT
des Abdomens und Ultraschall
des Abdomens
;
Urk.
40/1-2) und
beziehen sich
ins
besondere
auf
einen hier nicht mehr relevanten Zeitraum (vgl. vorstehende E. 3).
5.
4
Der neurologische Gutachter
Dr.
G.___
konnte nach Einsicht in die
Vorakten
(
Urk.
39
S. 49)
im Rahmen seiner Untersuchung keine ins Gewicht fallenden Befunde erheben (
Urk.
39 S. 50-51) und er hielt fest, die Klägerin berichte seit einem Unfall, bei dem es sich um ein banales Hebetrauma gehandelt habe, über multiple Ban
d
scheibenvorfälle und Schmerzen in den verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule.
Die Schmerzschilderungen seien dabei vage und ungenau geblieben. Die erfolgten Bildgebungen zeigten in ihrer Gesamtheit geringe bis bestenfalls mässiggradige degenerative Veränderungen
und die Frage nach einer neuralen Beteiligung sei mehrfach nur als möglich betrachtet worden. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung von
Dr.
Z.___
, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, sondern vielmehr lägen Hinweise für eine Selbstlimitierung vor, voll zugestimmt werden. Auch im Zuge der Begutachtung habe keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung fest
gestellt werden können. Das aus neurologischer Sicht zu diagnostizierende pan
vertebrale Schmerzsyndrom ohne neurale Beteiligung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit und körperlich nicht belastende andere Tätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (
Urk.
39
S. 52 f.). Auch diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde ohne Weiteres und bekräftigt wird durch sie auch die Beurteilung
von
Dr.
Z.___
.
5.5
Sowohl der internistische Gutachter
Dr.
E.___
als auch der Gutachter auf psychiatrischem Fachgebiet,
Dr.
H.___
, gelangten gestützt auf deren Unter
suchungen zum Schluss, es habe sich in ihren Fachgebieten kein die Arbeits
fähigkeit beeinträchtigendes Leiden feststellen lassen, weder für den Begut
achtungszeitpunkt noch retrospektive (
Urk.
39
S. 24-26 u. S. 36-37).
Die betreffenden Ausführungen sind nachvollziehbar und im Übrigen auch unbestritten. Die Klägerin macht keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen oder internistischen Gründen geltend. Auch der von der Beklagten mit einer psychiatrischen Untersuchung betraute
Dr.
A.___
war
zuvor
zum Schluss gelangt,
aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der geringgradigen depressiv gefärbten Symptomatik und der Neigung zu einer sehr demonstrativen Symptompräsentation die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt
zu beurteilen (
Urk.
9/66
S. 18).
Dr.
C.___
wies sodann in seiner Stellungahme vom
6.
Februar 2023 auf die Folgen einer Erkrankung der Klägerin an Long Covid hin, ohne dies aber zu konkretisieren. Eine allfällige
diesbezügliche
Arbeitsunfähigkeit ist damit weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen (
Urk.
2/8
S. 3)
.
5.6
Die Klägerin hat mit Blick auf das in vorstehender E. 1.7
Ausgeführte
den für den geltend gemachten Taggeldanspruch nötigen
Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit
nicht erbracht. Die
Darlegungen von
Dr.
C.___
, der
i
n seine
n
Bericht
en
vom 3
0.
März 2022 (
Urk.
9/114)
und
vom
6.
Februar 2023 (
Urk.
2/8) eine
auf unbestimmte Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit
von jedenfalls 80
%
attestiert
e
, sind
-
was erörtert worden ist (vgl. vorstehende E. 5.1)
-
bereits
für sich betrachtet
nicht schlüssig nachvollziehbar.
Überdies werden sie durch die vertrauens
ärztlichen Beurteilungen durch
Dr.
Z.___
und
insbesondere
durch die Erkennt
nisse im
B.___
-Gutachten zusätzlich erschüttert.
Die Darlegungen
von
Dr.
Z.___
und
der Gutachter des
B.___
sprechen vielmehr
in
begründet
er Weise
dafür
, dass jedenfalls seit der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte per 2
4.
April 2022 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr
vorgelegen hat
, die Anspruch auf ein Taggeld
gäbe
(Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25
%
;
Urk.
9/145 S. 2
), sondern es der Klägerin seither zumutbar gewesen wäre, die
bisherige Tätigkeit
oder
auch eine
andere
in Frage kommende
körperlich
nicht
in erheblichem Umfang
belastend
e Tätigkeit auszuüben.
Abgesehen vom nicht näher
substantiierten
Einwand, auf das
B.___-
Gutachten könne nicht abgestellt werden, legte auch die Klägerin nicht dar, weswegen die Schlussfolgerungen
und die Einschätzung
der
B.___-
Gutachter nicht zu überzeugen vermögen. Es handelt sich
denn auch nicht
u
m ein von einer Prozesspartei ver
anlasstes respektive in Auftrag gegebene
s
Gutachten, sondern
um ein
solches, das
im Verfahren nach
Art.
44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durch die Invalidenversicherung, bei welcher sich die Klägerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
in Auftrag gegeben worden ist
(
Urk.
29). Praxisgemäss darf das Zivilgericht eine solche von einem Sozialversicherungsträger eingeholte medizinische Expertise als gerichtliches Gutachten berücksichtigen (BGE 140 III 2
4
E. 3.3.1.3)
-
worauf die Parteien bereits hingewiesen worden sind (vgl.
Urk.
31
S. 2)
- sofern dieses einer kritischen Würdigung standhält, wovon, wi
e
dargelegt wurde, auszugehen ist. Es ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Zweifel an der Begründetheit der Expertise der
B.___
-Gutachter. Solche begründeten Zweifel vermochte auch die Klägerin wie erwähnt nicht zu benennen, sondern
sie hielt
vielmehr nur fest, sie überlasse die Beurteilung über die Rückenschadenproblematik dem Gericht (
Urk.
38).
D
a
aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Beweise eine über den 2
4.
April 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit und damit ein weiterer Taggeldanspruch nicht nachgewiesen ist, sondern vielmehr aufgrund des
B.___
-Gutachtens vom 1
3.
Oktober 2025 davon auszugehen ist, dass
die
Arbeitsfähigkeit der
Klägerin zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr eingeschränkt war
,
ist die von der Klägerin beantragte
Einholung
eines
gerichtlichen Gutachtens
nicht angezeigt
(
Urk.
11
S. 3 f.).
Nachdem
der Klägerin
der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den
hier relevanten
Zeitraum
(vgl. vorstehende E. 3)
misslingt, ist die Klage abzuweisen.
6.
Gemäss
Art.
114
lit
. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Was die Partei
entschädigung (
Art.
95
Abs.
1 ZPO) betrifft, so steht der Klägerin ausgangsgemäss eine solche nicht zu.
Die obsiegende Beklagte stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass
nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, der Grundsatz, dass der nicht durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertretenen Partei – versicherte Person oder Versicherungsträger – keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein besonderer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2
2.
Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 2
7.
August 2013 E. 5).
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Klage
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt
Dr.
Kreso
Glavas
-
Swica
Krankenversicherung AG
-
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
5.
Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerWilhelm
Referenzen
Bestimmungsliste
- KK.2023.00032Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für Krankentaggeld