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2C_429/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Nichtverlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; aufschiebende Wirkung

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 18. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_429/2026
Urteil vom 18. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Jan Leitz,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Postfach 857, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtverlängerung Kurzaufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 22. Juli 2026 (V 2026 72).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Zug die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung des kanadischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1960) sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zudem wurde A.________ angewiesen, die Schweiz sofort nach Erhalt dieser Verfügung zu verlassen ().
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug mit Entscheid vom 6. Juli 2026 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Darin beantragte er unter anderem, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen bzw. anzuordnen, dass er für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Kanton Zug bzw. in der Schweiz verbleiben dürfe und es sei von Vollzugsmassnahmen abzusehen und insofern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2026 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde vorläufig und vorsorglich insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Vollzug der Verfügung des Amts für Migration vom 19. Mai 2026 einstweilen untersagt wurde. Zudem wurde der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf den definitiven Entscheid über die vorsorgliche Massnahme bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt.
1.3. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Juli 2026 hob das Verwaltungsgericht die superprovisorisch verfügte Massnahme bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit auf, als der Vollzug der Verfügung des Amts für Migration vom 19. Mai 2026 einstweilen untersagt wurde (Dispositiv-Ziff. 1).
1.4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei der Beschwerde superprovisorisch und anschliessend vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Amt für Migration und sämtliche Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch und danach für die Dauer des bundesgerichtlichen sowie des kantonalen Verfahrens von sämtlichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen. Die Sache sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses die vorsorgliche Vollzugssperre für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufrechterhalte und über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu entscheide. Eventualiter sei die Sache direkt an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, damit dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung eines allfälligen Kostenvorschusses angesetzt und anschliessend auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten werde. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Beschwerde innert der laufenden Beschwerdefrist ergänzen werde.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 gestattete das Bundesgericht dem Beschwerdeführer superprovisorisch, sich in der Schweiz aufzuhalten. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass gestützt auf seine Eingabe vom 25. Juli 2026 davon auszugehen sei, dass nicht rechtsgenügend dargetan worden sei, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Eingabe eingereicht.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts betrifft den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer eines ausländerrechtlichen Verfahrens. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von (vgl. Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). Vorliegend braucht nicht geklärt zu werden, ob in der Hauptsache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG) oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde () zur Verfügung steht, da auf die Beschwerde so oder so nicht einzutreten ist, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. ). gilt kraft Verweises in auch für das Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. auch Urteil 5A_573/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.3. Zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer lediglich aus, eine Ausreise oder zwangsweise Entfernung würde ihn "daran hindern oder wesentlich erschweren", "seine hängigen ausländerrechtlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten in der Schweiz wahrzunehmen". Hinzu kämen die "geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und die noch abzuklärende Reisefähigkeit".
Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich auf allgemein gehaltene Vorbringen, die nicht weiter substanziiert werden. Damit vermag er nicht hinreichend darzutun, welche konkrete, nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne der Rechtsprechung ihm im Falle einer sofortigen Ausreise drohen sollen. Folglich erweist sich die Beschwerde mangels Substanziierung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils () als offensichtlich unzulässig.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ().
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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