5A_364/2026

Bundesgericht

Personenrecht

Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen)

3. September

Sachverhalt A.A.________ und B.A.________ haben gegen vorsorgliche Massnahmen im Persönlichkeitsschutz Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Ausstandsgesuch gegen die kantonale Richterin gestellt. Nach Ansetzung und anschliessender Verlängerung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 3'000 Franken verweigerten sie dessen Bezahlung und verzichteten ausdrücklich auf die unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde; die Beschwerdeführer haben, obwohl sie über diese Folge ordnungsgemäss informiert wurden, keinen Grund geltend gemacht, der ein Absehen vom Vorschuss rechtfertigen würde. • Die beiden Verfahren werden vereinigt; das Ausstandsgesuch kann im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht werden; die offensichtliche Unzulässigkeit wird im vereinfachten Verfahren festgestellt. Entscheid Die Beschwerde, einschliesslich des Ausstandsgesuchs, wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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