ATAS/706/2026
GE Cour de justice
ATAS/706/2026
18. August
Sachverhalt
Der Bezüger einer IV-Rente kehrte am 14. August 2025 nach Genf zurück, meldete sich bei seinen Eltern an und beantragte Ergänzungsleistungen. Der SPC verneinte den Anspruch, weil er aufgrund von Banktransaktionen, seiner in Österreich lebenden Tochter und fortbestehenden österreichischen Bezügen weiterhin gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich annahm.
Erwägungen
• Für Ergänzungsleistungen müssen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt kumulativ in der Schweiz beziehungsweise in Genf liegen; administrative Indizien treten gegenüber dem tatsächlichen Zentrum der persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zurück.
• Der Beschwerdeführer wies überwiegend wahrscheinlich nach, seit dem 14. August 2025 tatsächlich in Genf zu wohnen: Er beendete seinen österreichischen Wohnsitz, unterstand der schweizerischen Krankenversicherung, suchte in Genf Arbeit und Ausbildung, liess sich medizinisch betreuen und hielt sich nur periodisch zur Pflege der Beziehung zu seiner Tochter in Österreich auf.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an den SPC zurückgewiesen.