PP250030
ZH Obergericht
Videoüberwachung in privater Tiefgarage
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 22. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP250030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie
Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber
Beschluss vom 22. Mai 2026
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
Kläger und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____
gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____,
6. H._____,
7. I._____,
8. J._____,
9. K._____,
Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____
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betreffend Anfechtung Beschluss Eigentümerversammlung und
Eigentumsfreiheitsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf
vom 11. April 2025 (FV240011-D)
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Rechtsbegehren:
Der Kläger (Urk. 1 S. 3):
"1. Es sei der Beschluss, Ziffer 4, der Eigentümerversammlung Tief-
garagengemeinschaft Überbauung L._____, M._____ vom
11. Juli 2023 (Kamera in Tiefgarage) für ungültig zu erklären und
aufzuheben.
2. Es sei den Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB solidarisch zu verbieten, an und in der gemeinsamen ge-
nutzten Tiefgarage auf den Parzellen 1, 2 und 3 Grundbuch
M._____, eine oder mehrere Überwachungskameras, zu erstellen
und zu betreiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten
der Beklagten."
Der Beklagten (Urk. 19 S. 2):
"1. Die Klage der Kläger sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu
Lasten der dafür solidarisch haftenden Kläger."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. April 2025:
(Urk. 27 = Urk. 31)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 350.– Kosten für das Schlichtungsverfahren.
3. Die Gerichtskosten, inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden
den Klägern auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren wurden bereits vom Friedensrich-
teramt bei den Klägern bezogen.
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4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag ver-
pflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Aus-
lagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen.
5. (Mitteilungssatz)
6. (Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde, 30 Tage)
Beschwerdeanträge:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Urk. 30 S. 3):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. April 2025
(Proz. Nr. FV240011) vollumfänglich aufzuheben und es sei den
Beklagten unter Strafandrohung gemäss solida-
risch zu verbieten, an und in der gemeinsam genutzten Tiefga-
rage auf den Parzellen Nr. 1, 2 und 3 Grundbuch M._____, eine
oder mehrere Überwachungskameras zu erstellen und zu betrei-
ben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten
der Beschwerdegegner 1-9."
Der Beklagten und Beschwerdegegner (Urk. 35 S 2):
"1. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 sei vollumfänglich ab-
zuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich allfälliger
MWST zu Lasten der Beschwerdeführer."
Erwägungen:
I.
1. Am 22. Dezember 1994 schlossen die damaligen Käufer der Reiheneinfami-
lienhäuser "L._____" in M._____ (N._____-strasse 4 [Kat. Nr. 3], 5 [Kat. Nr. 2]
und 6 [Kat. Nr. 1] sowie O._____-strasse 7 [Kat. Nr. 8], 9 [Kat. Nr. 10] und 11 [Kat.
Nr. 12]) eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die sich dort befindliche Tief-
garage ab. Diese Unterniveau-Tiefgarage befindet sich auf den Grundstücken Ka-
taster Nr. 1, 2 und 3 M._____. Mit Grunddienstbarkeiten zugunsten und zulasten
der beteiligten Grundstücke wurde das Recht auf den Fortbestand einer Unterni-
- 5 -
veau-Garage sowie die Zuteilung der Autoeinstellplätze zur Alleinbenutzung, das
Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrt und im Innern der Garage sowie das Mit-
benützungsrecht am oberirdischen Besucherparkplatz geregelt (Urk. 1 Rz. 7 ff.;
Urk. 5/4-9; Urk. 11 Rz. 5 und Urk. 14/2). Die Parteien sind Benutzungsberechtigte
der Tiefgarage. Anlässlich der Eigentümerversammlung der Tiefgaragengemein-
schaft Überbauung L._____, M._____, vom 11. Juli 2023 wurde ein Beschluss be-
treffend die Installation einer Überwachungskamera in der besagten Tiefgarage
gefällt (Urk. 5/2 S. 1 f.).
2. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machten mit Eingabe vom
1. März 2024 unter Einreichung der Klagebewilligung vom 7. Dezember 2023
(Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Klage mit vorstehend zitiertem Rechtsbegehren
anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 E. I = Urk. 31 E. I).
Am 11. April 2025 erging das eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem die
Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger abgewiesen
wurde (Urk. 31 S. 30 f.).
3. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger mit Eingabe vom 12. Dezember
2025 innert Frist Beschwerde (Urk. 30) mit den vorstehend aufgeführten Anträ-
gen. Mit Eingabe vom 5. März 2026 erstatteten die Beklagten und Beschwerde-
gegner (fortan Beklagte) innert mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (Urk. 33) an-
gesetzter Frist ihre Klageantwort, worin sie auf Abweisung der Beschwerde – un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger – schlossen
(Urk. 35). Das Doppel dieser Eingabe wurde den Klägern mit Verfügung vom
10. März 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 38). Die Kläger reichten am
20. April 2026 (Urk. 40) – innert einmalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 39) – eine
Stellungnahme ein, welche wiederum den Beklagten mit Verfügung vom 29. April
2026 (Urk. 41) zugestellt wurde. Die Stellungnahme der Beklagten vom 21. Mai
2026 (Urk. 42) ist den Klägern mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.
Damit wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör () zwar tangiert, aber
nicht verletzt.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29).
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II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden ().
Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im
Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen
in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange-
fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten
Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2; BGer
5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf
BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün-
dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe
geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwer-
deverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57
ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben
vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden.
Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut-
heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be-
gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21,
N 39 ff.; Glasl/Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist inso-
weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor-
derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum
Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot
sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar
2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.;
ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).
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III.
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten ist, ob der durch die Instal-
lation und den Betrieb einer Überwachungskamera in der Tiefgarage verursachte
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger (Recht am eigenen Bild) durch ein
überwiegendes privates Interesse der Beklagten gerechtfertigt wird.
2.1. Die Vorinstanz erwog, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
werde, könne zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirke, das
Gericht anrufen (). Eine Verletzung sei gemäss Art. 28 Abs. 2
ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfer-
tigt sei. Das Datenschutzgesetz (DSG) ergänze und konkretisiere den bereits
durch das ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (vgl. ). Zwischen
und den dem Schutz der Persönlichkeit dienenden Bestimmungen
des DSG bestehe Alternativität. In seinem Geltungsbereich könne das Daten-
schutzgesetz als lex specialis im Verhältnis zum allgemeinen Schutz der Persön-
lichkeit durch das Zivilgesetzbuch gesehen werden, zumal es einen spezifische-
ren Anwendungsbereich abdecke. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung sei davon auszugehen, dass die Aufzeichnung von Bildern durch eine
Kamera, die es erlaubten, bestimmte Personen zu identifizieren, offenkundig in
den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes falle. Damit sei das DSG im
vorliegenden Fall – spätestens sobald sich die streitgegenständliche Überwa-
chungskamera in Betrieb befinde – grundsätzlich anwendbar. Dies werde denn
auch von keiner Seite bestritten. Da das DSG den Schutz der Persönlichkeit
durch konkretisiere und in Anbetracht dessen, dass die Kläger insbe-
sondere Verletzungen des Datenschutzgesetzes rügten, sei vorrangig zu prüfen,
ob die Installation und der Betrieb einer Überwachungskamera in der Tiefgarage
in Einklang mit dem Datenschutzgesetz stehe.
2.2. Das Datenschutzgesetz bezwecke (unter anderem) den Schutz der Persön-
lichkeit von natürlichen Personen (vgl. ) und damit das Recht am eige-
nen Bild. Es regle sodann die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Perso-
nen durch private Personen (). Der Begriff "Bearbeitung"
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umfasse jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten
Mitteln und Verfahren, so etwa das Beschaffen, Speichern und Löschen von Da-
ten (). Personendaten seien alle Angaben, die sich auf eine be-
stimmte oder bestimmbare natürliche Person bezögen (). Dazu
zählten auch Bilder, unabhängig von der Beschaffenheit des Datenträgers. Weiter
schreibe das DSG vor, dass Personendaten rechtmässig bearbeitet würden
() und deren Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen so-
wie verhältnismässig sein müsse (). Vorliegend sei sodann ein
besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Pri-
vate zu richten (), zumal die durch die Überwachungskamera ange-
fertigten Dateien im Auftrag von Privaten erstellt und auf die eine oder andere
Weise von Privaten gegebenenfalls angesehen und weiterverwendet würden. Die
Bearbeitung von Bild- und/oder Videodaten durch Private dürfe keine widerrechtli-
che Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person hervorrufen (Art. 30 Abs. 1
DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung erweise sich als widerrechtlich, wenn sie
nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes priva-
tes oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei (Art. 31
Abs. 1 DSG). Kameraaufnahmen, auf denen die Kläger zu identifizieren wären,
und deren allfällige Weiterverwendung stellten zweifelsohne einen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der Kläger dar (Recht am eigenen Bild). Dies werde von
den Beklagten denn auch nicht bestritten. Daher sei im Folgenden zu prüfen, ob
sich dieser Eingriff rechtfertigen lasse (vgl. ).
2.3. Es sei offenkundig, dass die Kläger ihre Einwilligung in die Bearbeitung ihrer
Personendaten im Zusammenhang mit der Überwachungskamera nicht erteilt hät-
ten. Von einer (konkludenten) Einwilligung könne damit nicht ausgegangen wer-
den. Ebenso wenig sei ein öffentliches Interesse ersichtlich, das die Installation
und den Betrieb einer Überwachungskamera rechtfertigen würde, zumal diese in
einer privaten Tiefgarage installiert werden solle, zu der die Öffentlichkeit keinen
Zutritt habe. Solches werde denn auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen sei
auch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ersichtlich, aus der die Pflicht zur
Duldung der Installation und des Betriebs der Kamera durch die Kläger abgeleitet
werden könnte. Damit bleibe zu prüfen, ob ein überwiegendes privates Interesse
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den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger zu rechtfertigen vermöge. Die
Beklagten begründeten ihren Wunsch zur Installation einer Überwachungskamera
in der Tiefgarage zusammengefasst und im Wesentlichen damit, dass es in den
letzten Jahren in der Tiefgarage zu zahlreichen ungeklärten Vorkommnissen mit
unbekannter Täterschaft gekommen sei. In diesem Zusammenhang würden die
folgenden Vorfälle angeführt:
Im Sommer 2018 sei bei den Beklagten 6 und 7 ein Fahrrad entwendet
worden.
Am 4. Oktober 2020 seien auf dem Parkplatz der Beklagten 8 und 9 die
Velohaken mutwillig aus der Wand gerissen worden.
Im Dezember 2021/Januar 2022 seien Schutzmasken in den Auspuff
des Motorrads des Beklagten 4 gestopft worden.
Im Januar und September 2022 hätten die Beklagten 6 und 7 festge-
stellt, dass am Hinterrad ihres Autos eine Schraube eingedreht worden
sei, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass dies in der Tiefga-
rage geschehen sei.
Unzählige Male seien Abfallsäcke bei den Beklagten 3 und 4 aufge-
schnitten und mit stinkender und klebriger brauner Flüssigkeit versetzt
worden.
Am 3. Oktober 2022 sei ein grosser Kaugummi in die Federung des
Motorrads des Beklagten 4 geklebt worden.
Am 18. August 2023 habe die Mieterin der Beklagten 5 festgestellt,
dass an ihrer Velopumpe das Ventil abgeschnitten worden sei.
Am 27. und 28. August 2023 sei der Roller des Mieters der Beklagten 5
mehrfach vor den Kellertüreneingang der Beklagten 3 und 4 gestellt
worden.
Ende Oktober 2023 sei der Ölauffangbehälter unter dem Motorrad des
Beklagten 4 verschoben worden, sodass Öl auf den Garagenboden ge-
tropft sei. Der Karton, der provisorisch unter das Motorrad gelegt wor-
den sei, sei alsbald im Gebüsch auf der Liegenschaft der Beklagten 3
und 4 vorgefunden worden.
Am 9. April 2024 sei beim linken Hinterreifen des Autos der Mieterin
der Beklagten 5 Luft abgelassen worden.
Im Herbst 2024 seien zahlreiche Male bei der Kellertüre der Beklag-
ten 3 und 4 deponierte Abfallsäcke entwendet, verstellt oder auf den
Parkplatz der Beklagten 3 und 4 geworfen worden.
Am 5. Dezember 2024 habe die Beklagte 1 den Reinigungsplan der
Tiefgarage zusammen mit der anonymen Notiz "Mach auch Du
C._____ Dein Putz-Job!" vor ihrer Eingangstüre in der Tiefgarage und
später unter dem Scheibenwischer ihres Autos vorgefunden.
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Im Dezember 2024 habe der Kläger 2 einen Behälter mit Styroporabfall
vor dem Garageneingang der Beklagten 3 und 4 deponiert.
Am 19. März 2025 sei festgestellt worden, dass beim Auto der Beklag-
ten 1 das Kabel für die Kontrollleuchte der Bremse durchgetrennt wor-
den sei, wobei nur eine menschliche Manipulation als Ursache dafür in-
frage komme.
Insgesamt vermittelten diese Zwischenfälle den Beklagten ein Gefühl der Unsi-
cherheit. Zudem sei es bei den Beklagten 1 und 2 sowie in der Nachbarschaft ver-
schiedentlich zu Einbrüchen gekommen, was sich ebenfalls negativ auf das Si-
cherheitsgefühl der Beklagten auswirke. Die Installation einer Überwachungska-
mera würde weiteren derartigen Vorkommnissen vorbeugen und bei deren Aufklä-
rung helfen, sollte es zukünftig zu weiteren Vorfällen kommen. Die Kläger stellten
infrage, dass sich die oben genannten Vorfälle so zugetragen hätten, wie von den
Beklagten dargestellt. Zusammengefasst brächten sie vor, dass die Umstände un-
substantiiert geblieben seien und sich die Vorkommnisse auch anders zugetragen
haben könnten. Namentlich seien die Ursachen dafür ausserhalb der Tiefgarage
zu suchen. Überdies strichen die Kläger hervor, dass es sich bei den vorgenann-
ten Vorkommnissen um blosse Bagatellen handle. Diese würden nicht genügen,
um den Eingriff in die Persönlichkeit der Kläger zu rechtfertigen.
2.4. Vorliegend könne darauf verzichtet werden, so die Vorinstanz, diese Vor-
kommnisse eingehend zu untersuchen. Die Kläger bestritten nämlich nicht grund-
sätzlich, dass es zu den oben erwähnten Vorfällen gekommen sei, sondern be-
zeichneten diese insgesamt als "Bagatellen" oder "nichtige Ereignisse". Die Klä-
ger bestritten vielmehr die Intensität dieser Vorkommnisse. Diese würden nicht
genügen, um einen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen. Dazu sei
Folgendes anzumerken: Wenn Abfallsäcke oder eine Ölwanne verschoben wür-
den, möge dies im Einzelfall tatsächlich als Bagatelle zu qualifizieren sein. Aller-
dings könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige der vorgenannten Vorfälle
zu ernsthaften Schädigungen hätten führen können, beispielsweise bei einer Be-
einträchtigung der Betriebssicherheit von Autos oder Motorrädern. In solchen Fäl-
len könne kaum noch von "nichtigen Ereignissen" die Rede sein. Hinzu komme,
dass es sich eben nicht um isolierte Einzelfälle gehandelt habe. Aus der vorste-
henden Auflistung gehe hervor, dass es in den letzten Jahren regelmässig zu un-
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erklärlichen Vorfällen in der Tiefgarage gekommen sei. Diese hätten zu materiel-
len Schäden geführt und dementsprechend einen zeitlichen Aufwand und finanzi-
elle Folgen für die Betroffenen gezeitigt. Vor diesem Hintergrund sei es ohne Wei-
teres nachvollziehbar, dass sich die Beklagten mit Blick auf die Gesamtheit der
Vorkommnisse in ihrem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt fühlten. Die Beklag-
ten brächten überdies vor, dass es bei den Beklagten 1 und 2, 6 und 7 sowie in
der Nachbarschaft zu mehreren Einbrüchen gekommen sei. Die Kläger bestritten
die Einbrüche mit Nichtwissen. Hierzu sei anzumerken, dass es als gerichtsnoto-
risch zu gelten habe, dass es in Ein- und Mehrfamilienhausquartieren regelmässig
zu Einbrüchen und Einbruchversuchen komme. Die Furcht der Beklagten vor Ein-
brüchen erscheine damit als begründet. Ebenso gelte als gerichtsnotorisch, dass
es bei abgestellten und nicht abgeschlossenen Fahrzeugen zu (versuchten) Ein-
schleichdiebstählen oder Versuchen kommen könne. Dies könne auch Autos in
einer Tiefgarage betreffen. In Anbetracht dieser Elemente stehe für das Gericht
fest, dass die Beklagten in ihrem Sicherheitsempfinden in Bezug auf vergangene
und mögliche zukünftige Vorfälle in der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt seien.
Vor diesem Hintergrund bestehe ein klares (privates) Interesse der Beklagten an
der Installation einer Überwachungskamera, um dem beeinträchtigten Sicher-
heitsempfinden entgegen zu wirken. Nach dem Gesagten bestehe ein gewichti-
ges Interesse der Beklagten an der Installation einer Überwachungskamera. Ins-
besondere die Manipulationen an der Funktionstüchtigkeit von Fahrzeugen hätten
das Potenzial, zu körperlichen Schäden bei den Beklagten oder Dritten zu führen.
Demgegenüber würden von den Klägern "nur" Bilder und/oder Videos aufgenom-
men; mithin hätten sie durch die Überwachungskamera sicherlich keine körperli-
chen Schädigungen zu befürchten. Daher stelle das Interesse der Beklagten an
der Installation einer Überwachungskamera ein überwiegendes privates Interesse
i.S.v. dar, das eine Persönlichkeitsverletzung der Kläger
grundsätzlich zu rechtfertigen vermöge (Urk. 31 E. IV.4.2 ff.).
3.1. Die Kläger rügen beschwerdeweise, die vorinstanzliche Erwägung, sie hät-
ten die angeblichen Vorkommnisse nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur de-
ren Intensität, sei falsch. Sie seien in Urk. 17 Rz. 18-24 und 28-30 auf jeden ein-
zelnen angeblichen Vorfall eingegangen. Dabei seien die Vorfälle, so gut es man-
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gels genügend konkreter Vorbringen möglich gewesen sei, substantiiert bestritten
worden. Eine Bestreitung könne nur so konkret erfolgen, wie die Gegenpartei kon-
krete Behauptungen vornehme. Die Vorfälle seien vage geblieben, weshalb es
auch die Bestreitungen geblieben seien. Auch anlässlich der Hauptverhandlung
sei im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten, angeblichen Vorkommnissen
darauf hingewiesen worden, dass es unklar sei, ob die behaupteten Vorfälle tat-
sächlich in der Tiefgarage passiert sein sollten (Prot. I S. 22). Es sei vorliegend
unbewiesen geblieben, wo die einzelnen, von den Beklagten behaupteten Vorfälle
(Urk. 14 Rz. 7-11, 16-18; Urk. 19 Rz. 8 ff.) tatsächlich stattgefunden hätten. Die
Vorinstanz gehe in E. IV.4.5.5 des angefochtenen Entscheides sodann nicht auf
die einzelnen Vorfälle ein, sondern führe generell aus, dass es zu unerklärlichen
Vorfällen in der Tiefgarage gekommen und mit Blick auf die Gesamtheit der Vor-
kommnisse die Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens nachvollziehbar sei.
Dabei verkenne die Vorinstanz, dass es nicht sein könne, dass unbewiesene
Fälle für die Interessenabwägung herangezogen würden.
3.2. Auch die vorgebrachten, unbewiesenen Einbrüche sollten als Begründung
der Furcht der Beklagten dienen. Dabei wolle die Vorinstanz es als gerichtsnoto-
risch gelten lassen, dass es regelmässig zu Einbrüchen und Einbruchversuchen
in Ein- und Mehrfamilienhausquartieren komme. Dies treffe nicht zu und sei be-
stritten worden (Prot. I S. 22). Vielmehr hätte die Vorinstanz hierfür ein Beweisver-
fahren durchführen müssen. Die Vorinstanz sei zusammenfassend zum Schluss
gekommen, es würde ein klares (privates) Interesse der Beklagten an der Installa-
tion einer Überwachungskamera bestehen. Da die angeblichen, unbewiesenen
Manipulationen an der Funktionstüchtigkeit von Fahrzeugen das Potential hätten,
zu körperlichen Schäden bei den Beklagten oder Dritten zu führen, überwiege das
Interesse der Beklagten an der Installation einer Überwachungskamera die Inter-
essen der Kläger an ihrer Privatsphäre im Sinne von . Sowohl
das Bundesgericht (BGer 4A_576/2015 E. 2.2.2) als auch der EuGH (C-708/18
E. 47) hätten in ihren Entscheiden festgehalten, dass eine Videoüberwachung im
Zusammenhang von Prävention als auch Aufklärung von Straftaten möglich sei.
Hierfür müsse jedoch ein strafrechtlich relevantes Vorkommnis vorliegen bzw. ein
solches abgewendet werden. Die von den Beklagten vorgebrachten, angeblichen
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Vorkommnisse (Urk. 14 Rz. 7-11, 16-18; Urk. 19 Rz. 8 ff.) erreichten die Intensität
einer Straftat bei weitem nicht. Zudem hätten sie mangels genügend konkreter
Vorbringen als unbewiesen zu gelten. Daher könnten sie auch kein überwiegen-
des privates Interesse begründen. Durch den Einbezug von unbewiesenen Vor-
kommnissen in die Interessensabwägung verfalle die Vorinstanz in Willkür und
übe ihr gerichtliches Ermessen falsch aus. Dieses sei durch die angerufene In-
stanz zu korrigieren und es sei festzustellen, dass das Interesse der Kläger an ih-
rer Privatsphäre überwiege (Urk. 30 Rz. 11 ff.).
4.1. Die Beklagten machen geltend, es werde bestritten, dass die Vorinstanz
fälschlicherweise ausgeführt habe, die Kläger hätten die in Frage stehenden Vor-
kommnisse nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur deren Intensität. Im Gegen-
teil sprächen die Kläger in ihrer Duplik von "reinen Bagatellen" legten jedoch nicht
substantiiert dar, dass sich diese Vorkommnisse nicht ereignet hätten (Urk. 17
Rz. 17). Mithin würden in den seitens der Kläger angeführten Randziffern (Urk. 17
Rz. 18-24, 28-30) die Vorfälle zwar kommentiert, jedoch werde die Existenz die-
ser Vorfälle im Rahmen des klägerischen Parteivortrags nicht konkret bestritten.
Das Wort "bestritten" finde sich in keiner der angegebenen Randziffern der Plä-
doyernotizen und sei auch nicht mündlich erwähnt worden. So sei im Protokoll auf
Seite 8 festgehalten worden, dass die Plädoyernotizen ohne Ergänzungen verle-
sen worden seien. Es werde bestritten, dass die Beklagten die in Frage stehen-
den Vorfälle "vage" behauptet hätten, so dass eine substantiierte Bestreitung sei-
tens der Kläger nicht möglich gewesen sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung genüge es, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden
Normen zu subsumieren seien, in einer den Gewohnheiten des Lebens entspre-
chenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet würden.
Ein solchermassen vollständiger Parteivortrag werde als schlüssig bezeichnet, da
er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zu-
lasse. Diesen Vorgaben seien die Beklagten vorliegend umfassend nachgekom-
men. Die Beklagten hätten in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2024 (Urk. 11
Rz. 7-17) sowie anlässlich der Hauptverhandlung am 21. Januar 2025 (Urk. 19
Rz. 8-19) zu jedem einzelnen Vorfall so präzise wie möglich und damit genügend
substantiierte Behauptungen aufgestellt, mit Angabe des Datums, resp. Zeitraums
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sowie – wo vorhanden – entsprechender Fotographien bzw. mit entsprechenden
Beweisofferten. Einige der Vorfälle seien zudem in den jeweiligen Versammlun-
gen der Benützungsberechtigten besprochen und entsprechend protokollarisch
dokumentiert worden (Urk. 11 Rz. 8, 13). Vorzubringen, dass unklar sei, ob sich
die Vorfälle in der Tiefgarage ereignet hätten, gelte nicht als rechtsgenügende Be-
streitung im vorerwähnten Sinne und überzeuge auch nicht, zumal sich einige Er-
eignisse nur in der Tiefgarage abgespielt haben könnten (Herausreissen der Velo-
haken, aufgeschnittene Abfallsäcke, Ausleeren von Abfallsäcken auf den sich in
der Tiefgarage befindlichen und entsprechend bezeichneten Parkplätzen, Ver-
schieben des Öl-Auffangbehälters etc.), was mit den ins Recht gereichten Bewei-
sen offensichtlich habe belegt werden können. Auch bei den anderen Ereignissen
sei es jedoch geradezu undenkbar, dass sich diese ausserhalb der Tiefgarage er-
eignet haben könnten, wo doch die jeweils betroffenen Beklagten die Vorkomm-
nisse immer in der Tiefgarage festgestellt hätten. Von unbewiesenen Fällen
könne keine Rede sein. Die Kläger würden verkennen, dass eine Tatsache grund-
sätzlich als bewiesen gelte, sofern sie von der Gegenseite nicht substantiiert be-
stritten werde. Die Kläger hätten die einzelnen Vorkommnisse nicht in ihrem Be-
stand bestritten, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgehe, dass 1) sich
diese ereignet und 2) sich diese in der Tiefgarage ereignet hätten.
4.2. Was die stattgefundenen Einbrüche anbelange, so sei mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass es in Ein- und Mehrfamilienhäusern regelmässig zu Ein-
brüchen und Einbruchversuchen komme. Gerichtsnotorisch sei eine Tatsache,
wenn das Gericht sie aus seiner richterlichen Tätigkeit kenne, was vorliegend zu-
treffe. Gemäss Konstituierung des Bezirksgerichts Dielsdorf amte der zuständige
Bezirksrichter auch in Strafsachen bzw. als Zwangsmassnahmenrichter und
könne diesen Schluss deshalb auch aus seiner langjährigen Erfahrung ziehen.
Auch wenn das Gericht ein Beweisverfahren durchgeführt hätte und die seitens
der Beklagten offerierten Zeugen befragt worden wären, hätte die Vorinstanz – in
antizipierter Beweiswürdigung – davon ausgehen dürfen, dass die entsprechen-
den Zeugen die in ihren Haushalten stattgefundenen Einbrüche zweifellos bestä-
tigt hätten. Aber selbst wenn die Einbrüche nicht als bewiesen angesehen wür-
den, wäre das überwiegende private Interesse an der Installation der Überwa-
- 15 -
chungskameras aufgrund der anderen Ereignisse ohne Weiteres gegeben. Es
werde bestritten, dass die Manipulationen an der Funktionstüchtigkeit von Fahr-
zeugen unbewiesen seien. Im – von den Klägern zitierten – BGE 142 III 263
E. 2.2.2 seien gerade keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse vorgelegen
und dennoch habe das Bundesgericht die Installation von neun Kameras als ge-
rechtfertigt erachtet. Entgegen den Klägern ergebe sich hieraus gerade nicht,
dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen müsse, um eine Video-
überwachung zu rechtfertigen. Auch im zitierten Urteil des EuGH werde festgehal-
ten, dass die Gewährleistung von Sicherheit von Eigentum und Personen und die
Verhinderung von Straftaten berechtigte Interessen seien. Im Übrigen werde die
DSGVO nicht direkt von Schweizer Gerichten angewendet – v.a. nicht bei Binnen-
sachverhalten – wodurch sich die Frage nach der Relevanz des zitierten Urteils
stelle. Ungeachtet dessen würden die Vorkommnisse im vorliegenden Fall sehr
wohl die Intensität einer Straftat erfüllen, resp. lägen strafrechtlich relevante Sach-
verhalte vor: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und ggf. sogar
Gefährdung des Lebens oder versuchte (schwere) Körperverletzung, wenn man
bedenke, was eine Schraube im Hinterrad eines Autos für Konsequenzen haben
könne. Entgegen den Klägern habe die Vorinstanz nicht unbewiesene Vorkomm-
nisse in die Interessensabwägung einbezogen (da diese im Bestand von den Klä-
gern nicht bestritten worden seien) und sei demnach auch in keiner Art und Weise
in Willkür verfallen (Urk. 35 Rz. 8 ff.).
5.1. Vorab kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu
den Rechtfertigungsgründen gemäss , bei deren Vorliegen eine per-
sönlichkeitsverletzende Bearbeitung von Personendaten entgegen dem allgemei-
nen Grundsatz gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich ist, verwiesen werden
(Urk. 31 E. IV.4.2 ff.). Hervorzuheben bleibt, dass eine persönlichkeitsverletzende
Datenbearbeitung insbesondere durch überwiegende private Interessen gerecht-
fertigt sein kann. Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen
an der Datenbearbeitung (Datenbearbeitungsinteresse) mit den Interessen der
betroffenen Person am Schutz der Persönlichkeit (Diskretions- und Integritätsin-
teresse) und an der Verfügungsfreiheit, d.h. dem Interesse, nicht in der Persön-
lichkeit verletzt zu werden (Datenschutzinteresse), zu ermitteln. Grundsätzlich
- 16 -
kann jedes schützenswerte Interesse an der Datenbearbeitung, d.h. jedes Inter-
esse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (BGE 142 III 263
E. 2.2.1; BGE 138 II 346 E. 10.3). Als grundsätzlich schützenswert gelten bei-
spielsweise die in Art. 31 Abs. 2 lit. a-f DSG angesprochenen Interessen, also bei-
spielsweise – stark vereinfacht – die Bearbeitung von Daten für wirtschaftliche Tä-
tigkeiten (lit. a, b und c), für nicht personenbezogene Zwecke wie die Forschung,
Planung und Statistik (lit. e) oder die Medienarbeit (lit. d; BSK DSG-Rampini/Ha-
rasgama, Art. 31 N 22 ff.). Ob die angerufenen privaten Bearbeitungsinteressen
das Datenschutzinteresse der betroffenen Person überwiegen, ergibt sich durch
wertende Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls. Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4
ZGB; BGE 136 III 410 E. 2.2.3; BGE 129 III 529 E. 3.1). Überwiegende private In-
teressen sollten jedoch nicht vorschnell angenommen werden. So dürfen nur ge-
wichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden als die Da-
tenschutzinteressen der betroffenen Person (BSK DSG-Rampini/Harasgama,
Art. 31 N 26 m.w. Hinw.). Die Beweislast für Sachumstände, aus denen sich die
Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt bei der klagenden Partei als Betroffener,
während die beklagte Partei als Urheberin der Verletzung diejenigen Tatsachen
zu beweisen hat, aus denen sie einen Rechtfertigungsgrund ableitet (BGE 142 III
263 E. 2.2.1).
Nach Rampini/Harasgama (in: BSK DSG, Art. 31 N 24) ist die Bearbeitung von
Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten grundsätzlich
schützenswert. Das Bundesgericht hatte im von den Parteien zitierten Entscheid
BGE 142 III 263 die Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegen-
schaft mit Mietwohnungen zu beurteilen und hielt darin Folgendes fest: Entgegen
dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, rechtfertigt ein allgemei-
nes Interesse der Eigentümer und der einer Überwachungsmassnahme zustim-
menden Mieter an der Verhinderung von Vandalenakten und Einbrüchen nicht
ohne Weiteres jede Videoüberwachung im Innern eines Wohnhauses. Ebenso
wenig geht jedoch der Schutz der Privatsphäre () der verfassungsrecht-
lichen Eigentumsgarantie (), geschweige denn dem Schutz auf körperli-
che Unversehrtheit () in der Weise vor, dass eine Videoüberwa-
- 17 -
chung in für alle Bewohner zugänglichen Räumen ohne die Zustimmung sämtli-
cher Betroffener stets als unzulässig zu erachten wäre. Vielmehr ist eine konkrete
Interessenabwägung unter Einbezug sämtlicher Umstände des Einzelfalls unab-
dingbar. So kann eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines anonymen
Wohnblocks, in dem gegebenenfalls gar ein Risiko von Übergriffen besteht,
durchaus angezeigt und für alle betroffenen Personen zumutbar sein, während
dies in einem kleinen Mehrfamilienhaus, wo sich die Nachbarn kennen, normaler-
weise nicht der Fall sein dürfte (E. 2.2.2).
Das klägerische Argument, die von den Beklagten geschilderten Vorfälle in der
Tiefgarage seien nicht geeignet ein (überwiegendes) privates Interesse der Be-
klagten an der Installation einer Überwachungskamera zu begründen, da sie die
Intensität einer Straftat bei Weitem nicht erreichten (Urk. 30 Rz. 16 f.), zielt vor
diesem Hintergrund ins Leere.
5.2. Die Kläger machen beschwerdeweise – wie bereits vor Vorinstanz
(vgl. Urk. 17 Rz. 18 ff.) – geltend, die beklagtischen Behauptungen zu den Vorfäl-
len in der Tiefgarage seien unsubstantiiert und unbewiesen (Urk. 30 Rz. 11 ff.).
Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid weder zur Frage, ob
die von den Beklagten behaupteten Vorfälle in der Tiefgarage hinreichend sub-
stantiiert wurden, noch dazu, ob sie diese als bewiesen erachtete, weil sie die
Vorfälle – wie nachfolgend aufzuzeigen wird zu Unrecht – als unbestritten erach-
tete (vgl. Urk. 31 E. IV.4.5.5).
Die Bestreitungslast verlangt, dass die bestreitende Partei darlegt, ob und inwie-
fern sie die gegnerischen Tatsachenbehauptungen bestreitet. Die Bestreitung hat
substantiiert, d.h. detailliert und im Einzelnen (Punkt für Punkt) zu erfolgen. Pau-
schale bzw. globale Bestreitungen genügen nicht (BSK ZPO-Willisegger, Art. 222
N 21; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine Begründung, wes-
halb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist, ist nicht erforderlich (BGer
4A_357/2024 vom 13. März 2025 E. 3.1.4.). Eine begründete Bestreitung darf
nach Treu und Glauben () nur verlangt werden bei Beweisnot der be-
weisbelasteten Partei und gleichzeitiger Beweisnähe der bestreitenden Partei
(BK ZPO-Killias, Art. 222 N 20). Bestreitungen, die auf Zweifeln oder Nichtwissen
- 18 -
beruhen, sind zulässig (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 20a). Im Anwendungs-
bereich der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime () wird
die rechtserhebliche Tatsachenbehauptung durch Bestreitung beweisbedürftig
(; BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 4).
Zwar trifft es zu, dass die Kläger die von den Beklagten in den Randziffern 7 ff. ih-
rer Stellungnahme vom 14. August 2024 (Urk. 11) geltend gemachten Vorkomm-
nisse in der Tiefgarage in Rz. 17 (sowie Rz. 30) ihrer Replik vom 21. Januar 2025
(Urk. 17) als "nichtige Ereignisse, Vorfälle" und "reine Bagatellen" bezeichneten
und damit – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 31 E. IV.4.5.5) – die Intensität dieser
Vorkommnisse relativierten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 31
E. IV.4.5.5) haben die Kläger aber in den von ihnen in der Beschwerde aufgeführ-
ten Rz. 18-24 und 28-30 ihrer Replik vom 21. Januar 2025 sowie ihrer Stellung-
nahme zu den Noven vom 21. Januar 2025 (Prot. I S. 22) die von den Beklagten
behaupteten Vorkommnisse in der Tiefgarage (Urk. 11 Rz. 7 ff.; Urk. 19 Rz. 8 ff.)
im Anschluss detailliert und Punkt für Punkt in Abrede gestellt und überdies auf
fehlende Anhaltspunkte sowie alternative Geschehensabläufe hingewiesen. Na-
mentlich greift das beklagtische Argument, das Wort "bestritten" finde sich nicht in
den angeführten Randziffern der klägerischen Rechtsschrift (Urk. 35 Rz. 8), nicht.
Es genügt, wie auch die Kläger zu Recht bemerken (vgl. Urk. 40 Rz. 4), dass die
Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt als Infragestellung der behaupteten Tatsa-
chen zu verstehen ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bestreiten" bedarf
es nicht.
Exemplarisch ist auf die nachfolgenden, von den Beklagten behaupteten Vorfälle
und insbesondere auf die von ihnen behaupteten Manipulationen an der Funkti-
onstüchtigkeit von Fahrzeugen, welche die Vorinstanz vorrangig zur Begründung
eines überwiegenden privaten Interessens der Beklagten i.S.v. Art. 31 Abs. 1
DSG herangezogen hat, einzugehen:
a) Entwendung eines Fahrrads der Marke 'Tour de Suisse' im Sommer 2018
bei den Beklagten 6 und 7 (Urk. 11 Rz. 7)
- 19 -
Die Kläger setzen dem entgegen, die Beklagten führten aus, dass in den
Sommermonaten 2018 bei der Familie H._____ und I._____ ein Fahrrad der
Marke 'Tour de Suisse' entwendet worden sein solle. Die Behauptung bleibe
komplett unsubstantiiert. Insbesondere bleibe unklar, wo das Fahrrad ge-
standen haben, ob es abgeschlossen gewesen sein soll und ob das Tor zur
Tiefgarage zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls geschlossen gewesen
sei. Darüber hinaus sei dieser behauptete Diebstahl offenbar nicht angezeigt
worden, ansonsten die Anzeige wohl ins Recht gelegt worden wäre. Zudem
hänge nach wie vor ein Fahrrad mit der Beschriftung 'Tour de Suisse' in der
Tiefgarage, weshalb unklar sei, ob es sich allenfalls um das vermisste Fahr-
rad handle (Urk. 17 Rz. 18).
Inhaltlich wird hiermit der behauptete Diebstahl, die Tatsachenbasis, die An-
zeige und die Identität des Fahrrades bestritten. Insofern wird die fehlende
Substantiierung gerügt, werden konkrete Unklarheiten benannt und Zweifel
an der beklagtischen Tatsachenbehauptung begründet.
b) Mutwilliges aus der Wand reissen von Velohaken (inkl. Schrauben und Dü-
beln) am 4. Oktober 2020 auf dem Parkplatz der Beklagten 8 und 9 (Urk. 11
Rz. 8)
Die Kläger führten diesbezüglich aus, auf den ins Recht gelegten Fotos
(Urk. 14/6) werde in keiner Weise ersichtlich, dass die Velohaken tatsächlich
aus der Wand gerissen worden seien. Vielmehr erschienen die Dübel relativ
unbeschädigt, was darauf hindeuten könne, dass möglicherweise zu kleine
Dübel für die Grösse der Bohrlöcher verwendet worden seien. Auch die
Speichen des Fahrrads erschienen auf den Fotos unbeschädigt, was bei ei-
nem gewaltsamen Herunterreissen wohl nicht zu erwarten wäre. Insgesamt
erscheine die Möglichkeit einer nicht fachmännischen Befestigung, welche
sich unter dem Gewicht der Fahrräder gelöst habe und die Dübel habe aus
den Bohrlöchern herausrutschen lassen, wahrscheinlicher als das von den
Beklagten beschriebene Szenario (Urk. 17 Rz. 19).
- 20 -
Auch hier liegt ein (qualifiziertes) Bestreiten der beklagtischen Sachdarstel-
lung vor. Die von den Beklagten behauptete Gewalteinwirkung wird ausdrü-
cklich in Frage gestellt, es wird auf Beweismittel (Fotos) Bezug genommen
und es wird eine konkrete alternative Geschehensversion angeboten. Dass
sich dieses Ereignis nur in der Tiefgarage abgespielt haben kann, wie die
Beklagten in ihrer Beschwerdeantwort vorbrachten (Urk. 35 Rz. 12), mag zu-
treffen, ändert aber nichts daran, dass die Kläger bestritten, dass es sich um
einen (menschlichen) Vandalenakt handelt, der ein überwiegendes privates
Interesse der Beklagten an der Installation von Überwachungskameras zu
begründen vermag.
c) Stopfen von Schutzmasken in den Auspuff des Motorrads des Beklagten 4
im Dezember 2021 / Januar 2022 (Urk. 11 Rz. 9)
Die Kläger brachten hierzu vor, in der Tat sei auf dem Foto (Urk. 14/8) eine
Schutzmaske in einem Auspuff eines Motorrades ersichtlich. Die Umstände,
unter welchen dieses Foto entstanden sei, verblieben unklar und würden
nicht im Ansatz substantiiert. So könnten die Beklagten nicht einmal den ge-
nauen Zeitraum dieses angeblichen Vandalenaktes einigermassen eingren-
zen. Darüber hinaus sei die Maske auf den ersten Blick ersichtlich und habe
ohne irgendeine Beschädigung entfernt werden können, so dass man ei-
gentlich nicht einmal von einem Vandalenakt sprechen könne (Urk. 17
Rz. 20).
Die Kläger anerkennen hiermit zwar, dass auf dem Foto (Urk. 14/8) die
Maske im Auspuff sichtbar sei, bestreiten aber die Umstände des Zustande-
kommens, den behaupteten Zeitraum sowie die rechtliche bzw. tatsächliche
Einordnung als Vandalenakt.
d) Kleben eines grossen Kaugummis in die Federung des auf dem vorgesehe-
nen Motorradparkplatz parkierten Motorrads des Beklagten 4 am 3. Oktober
2022 (Urk. 11 Rz. 11)
- 21 -
Die Kläger räumten diesbezüglich ein, dass in der Tat auf dem Foto
(Urk. 14/11) ein Kaugummi, pinke Farbe, in der Federung eines Motorrads
ersichtlich sei. Wie und wann dieser Kaugummi dorthin gekommen sei,
werde jedoch nicht behauptet, geschweige denn im Ansatz bewiesen. Insbe-
sondere werde von den Beklagten nicht aufgezeigt, weshalb dieser Kau-
gummi in der Tiefgarage in die Federung des Motorrades geklebt worden
sein solle. Ebenfalls werde nicht aufgezeigt, ob die Tiefgaragentür zu diesem
Zeitpunkt offen oder geschlossen gewesen sein solle (Urk. 17 Rz. 24).
Auch hier anerkennen die Kläger, dass der Kaugummi auf dem Foto
(Urk. 14/11) erkennbar ist. Sie bestreiten jedoch zugleich, dass der Kau-
gummi unter den von den Beklagten (implizit) behaupteten Umständen in die
Federung des Motorrads gelangt ist. Insbesondere wird bestritten, dass dies
in der Tiefgarage und unter den von den Beklagten suggerierten Umständen
erfolgt ist.
e) Schraube im rechten Hinterreifen des Autos der Beklagten 6 und 7 am
21. Januar 2022 und am 11. September 2022 (Urk. 19 Rz. 8)
Die Kläger liessen im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Noven am
21. Januar 2025 ausführen, es werde bestritten, dass die Schraube im rech-
ten Hinterreifen etwas mit dem Streitgegenstand zu tun haben soll, und es
werde nicht dargetan, dass der Vorfall in der Tiefgarage passiert sein soll
(Prot. I S. 22).
Hiermit haben die Kläger die Relevanz der Vorfälle klar bestritten und rügen
im Übrigen die mangelnde Substantiierung der beklagtischen Behauptung.
f) Ablassen von Luft im linken Hinterreifen des Autos der Mieterin der Beklag-
ten 5 am 9. April 2025 (Urk. 19 Rz. 9)
Die Kläger bestritten den Platten im linken Hinterreifen im Rahmen ihrer
Stellungnahme zu den Noven am 21. Januar 2025 mit Nichtwissen (Prot. I
S. 22), was – wie vorstehend dargetan – zulässig ist (vgl. E. III.5.2).
- 22 -
Da die Kläger insbesondere die vorstehend aufgeführten beklagtischen Vorbrin-
gen zu den Vorfällen in der Tiefgarage rechtsgenüglich bestritten haben, hätte die
Vorinstanz die entsprechenden Tatsachen, namentlich die von ihr zur Begrün-
dung eines überwiegenden privaten Interessens der Beklagten angeführten Mani-
pulationen an der Funktionstüchtigkeit von Fahrzeugen (Urk. 31 E. IV.4.5.5 f.),
nicht als erstellt betrachten dürfen. Vielmehr hätte sie über die bestrittenen Tatsa-
chen Beweis erheben müssen, sofern sie diese für substantiiert (vgl. hierzu nach-
folgend E. III.5.5) und entscheidwesentlich erachtete. Die Beklagten haben zu den
von ihnen behaupteten Vorfällen Beweismittel genannt, insbesondere auch Zeu-
gen- und Parteibefragungen (vgl. Urk. 19).
5.3. Wie einleitend wiedergegeben (E. III.2.4) ging die Vorinstanz davon aus, die
von den Beklagten geltend gemachten Einbrüche seien mit Nichtwissen bestritten
worden. Sie hielt es jedoch für gerichtsnotorisch, dass es in Ein- und Mehrfamili-
enhäuser regelmässig zu Einbrüchen und Einbruchversuchen kommt und es bei
abgestellten und nicht abgeschlossenen Fahrzeugen zu (versuchten) Einschleich-
diebstählen kommen kann und erachtete daher die Furcht der Beklagten vor Ein-
brüchen als begründet bzw. deren Sicherheitsempfinden als erheblich beeinträch-
tigt (Urk. 31 E.IV.4.5.5.). Diese vorinstanzliche Argumentation zielt ins Leere.
Nach der vorstehend zitierten (E. III.5.1) bundesgerichtlichen Rechtsprechung
rechtfertigt nämlich ein solch allgemeines Interesse an der Verhinderung von Ein-
brüchen nicht automatisch die Videoüberwachung. Vielmehr verlangt das Bundes-
gericht eine konkrete Interessensabwägung unter Einbezug sämtlicher Umstände
des Einzelfalls (BGE 142 III 263 E. 2.2.2).
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz insbesondere die von
den Beklagten in Urk. 11 Rz. 7-9, 11 und Urk. 19 Rz. 8-9 aufgeführten Vorfälle zu
Unrecht als unbestritten erachtet und gestützt darauf ein überwiegendes privates
Interesse der Beklagten an der Installation und am Betrieb der Überwachungska-
mera in der Tiefgarage bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich damit bereits in
diesem Punkt als begründet, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den übri-
gen Beanstandungen der Kläger (zur Verhältnismässigkeit; Urk. 30 Rz. 19 ff.) er-
übrigt. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Be-
- 23 -
schwerde aufzuheben und das Verfahren – zur Wahrung der Zweistufigkeit des
Entscheidfindungsprozesses – zur Prüfung der offenen Fragen (vgl. oben
E. III.5.2) sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327
Abs. 3 lit. a ZPO).
5.5. Diese Prüfung ist vorliegend nicht vorwegzunehmen, aber mit Blick auf die
klägerischen Einwände im Beschwerdeverfahren ist dennoch Folgendes zu be-
merken:
Zunächst ist auf die von den Klägern geltend gemachte mangelnde Substantiie-
rung der beklagtischen Behauptungen zu den Vorfällen in der Tiefgarage einzuge-
hen (Urk. 30 Rz. 12, 17; vgl. auch Urk. 17 Rz. 18 ff.). Im Bereich der vorliegend
zur Anwendung kommenden Verhandlungsmaxime () verlangt
die Substantiierungslast, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen sub-
stantiiert, d.h. konkret und bestimmt, vorgebracht werden. Die konkreten Anforde-
rungen an die Behauptung ergeben sich aus den Tatbestandsmerkmalen der an-
gerufenen Norm sowie aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. In ei-
nem ersten Schritt müssen die Tatsachen, die unter die angerufenen Normen zu
subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise
in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Eine Tatsachen-
behauptung muss nicht alle Einzelheiten enthalten. Immerhin muss die klagende
Partei die konkreten Tatsachen, die ihre Ansprüche rechtfertigen, so detailliert er-
läutern, dass die Gegenpartei jene bezeichnen kann, die sie bestreitet, bzw. be-
reits ihre Gegenbeweise angeben kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Behauptungen
sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme sie seien bewiesen, einen Sach-
verhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen
und gestützt darauf die Forderung zusprechen könnte. Ein solchermassen voll-
ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung,
er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer
4A_79/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 5.2.1; BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021
E. 2). Wenn die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der beweisbelas-
teten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub-
stantiierungslast. Die Vorbringen müssen diesfalls nicht nur in den Grundzügen,
- 24 -
sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar dargelegt werden,
dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten
werden kann (BK ZPO-Killias/Möhler, Art. 221 N 22 ff. m.w.Hinw.; BSK ZPO-Willi-
segger, Art. 221 N 29; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1). Wie konkret und detailliert die
Substantiierung sein muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen
(ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 45; BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). An die Substan-
tiierungslast darf nicht ein allzu strenger Massstab angelegt werden, der die
Durchsetzung des materiellen Rechts übermässig erschwert (OFK ZPO-Engler,
Art. 221 N 4; Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schwei-
zerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 203). Namentlich sind die Anforderungen
niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der eigenen Sphäre
des Behauptenden ereignet haben (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 45; Brönni-
mann, a.a.O., S. 201; BK ZPO-Killias/Möhler, Art. 221 N 23b).
Vorliegend steht im Zentrum, ob die Beklagten Vorfälle darzutun vermögen, von
denen in guten Treuen davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Tiefga-
rage in Zusammenhang stehen und folglich (nachvollziehbar) zu einem beein-
trächtigten Sicherheitsgefühl ihrerseits führen, so dass letztlich im Rahmen einer
abschliessenden Gesamtwürdigung ein (überwiegendes) schützenswertes Inter-
esse ihrerseits bejaht werden kann. Die Kläger überspannen vor diesem Hinter-
grund die Anforderungen an die Substantiierung, wenn sie die von den Beklagten
behaupteten Vorfälle per se als zu wenig substantiiert ansehen bloss weil exakte
Angaben zu Zeitpunkt, Beteiligten respektive Verursachern oder sonstigen Be-
gleitumständen fehlen. Damit tragen sie der besonderen Situation des vorliegen-
den Falls keine Rechnung.
Entgegen der Auffassung der Kläger (vgl. Urk. 30 Rz. 13) müssen sodann – wo-
von bereits die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend ausging (vgl. Urk. 31
E. IV.4.5.5) – nicht sämtliche von den Beklagten behaupteten Vorfälle lückenlos
erstellt werden, um ein überwiegendes (Sicherheits-)Interesse an der Installation
einer Überwachungskamera annehmen zu können. Im Ergebnis wird es eine
Frage der von der Vorinstanz vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein, ob ein
- 25 -
solches Interesse angesichts der Anzahl und der Schwere der bewiesenen Vor-
fälle in der Tiefgarage zu bejahen ist.
IV.
1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit nach Datenschutzge-
setz, welche streitwertunabhängig kostenlos ist ().
2. Die Kostenlosigkeit der Verfahren nach befreit die unterlie-
gende Partei nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b
und Abs. 3 ZPO; SHK ZPO-Frano, Art. 114 N 4; BK-Sterchi, Art. 114 N 5). Beim
vorliegenden Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, den Ent-
scheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der
Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Ver-
fahrens abhängig zu machen (; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104
N 16; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 104 N 17). Eine volle Parteientschädi-
gung für das Beschwerdeverfahren wäre ausgehend von einem Streitwert des
obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'652.– (gerundet) auf Fr. 750.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 4 GebV).
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. April 2025
wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Regelung der Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens wird
dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines
Doppels von Urk. 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 26 -
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit-
telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 4'651.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
Zürich, 22. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Wolf-Gerber
versandt am:
fh
Referenzen
Bestimmungsliste
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