VB.2025.00327
ZH Verwaltungsgericht
Staatshaftung für private Dienstwagennutzung
30. Juli
Sachverhalt
Ein Direktor der Stadt Zürich überliess sich und sieben Kadermitarbeitenden Dienstfahrzeuge zur privaten Nutzung, verkaufte ein städtisches Fahrzeug unter Marktwert und finanzierte aus einer «schwarzen Kasse» ein überhöhtes Abschiedsgeschenk. Der Stadtrat verpflichtete ihn zu Fr. 287'944 Schadenersatz; der Bezirksrat reduzierte diesen auf Fr. 236'080.
Erwägungen
• Das Strafurteil band das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit des Strafgerichts für öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche nicht, durfte aber für die Tatsachenfeststellung berücksichtigt werden; die Handlungen waren widerrechtlich und vorsätzlich bzw. grobfahrlässig.
• Die Fristen nach § 25 HaftungsG sind Verwirkungsfristen; sie werden durch Erlass der Rückforderungsverfügung gewahrt und stehen während des Strafverfahrens still, weshalb auch die älteste Forderung nicht verwirkt war. Die Ersatzpflicht wurde wegen Mitverschuldens auf Fr. 73'821.25 herabgesetzt.
Entscheid
Die Beschwerde des Angestellten wurde teilweise gutgeheissen, jene der Stadt abgewiesen; der Angestellte wurde zu Fr. 73'821.25 nebst Zins verpflichtet.