1C_392/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Verweigerung der Baubewilligung; Wiederherstellungsanordnung
6. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, Landwirte und Miteigentümer von Parzellen in der Entwicklungszone 3 mit Landwirtschaftszone als primärer Zweckbestimmung, hatten dort eine eingezäunte Ablagerungszone und einen Parkplatz eingerichtet. Ihr Gesuch um befristete nachträgliche Bewilligung für 54 Monate wurde abgewiesen und die Entfernung der Anlagen sowie die Wiederherstellung des Geländes angeordnet.
Erwägungen
• Da die Entwicklungszone 3 einer Landwirtschaftszone überlagert ist und kein rechtskräftiger Quartierplan besteht, bleiben die landwirtschaftsrechtlichen Normen anwendbar; der vorübergehende Charakter des Projekts rechtfertigt in einer unüberbauten Landwirtschaftszone nicht deren Verdrängung durch die Vorschriften der Entwicklungszone.
• Die Lagerung von Baumaterial, die Hütte, die Fahrzeuge und die Einzäunungen wiesen keinen nachgewiesenen Bezug zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf und waren daher im Sinne von Art. 16a und 22 LAT nicht zonenkonform; die Fachvorbehalte bestätigten diese Beurteilung.
• Die Wiederherstellung war verhältnismässig: Die Anlagen beeinträchtigten den Schutz des Bodens und die Trennung zwischen überbauten und nicht überbauten Bereichen, während die vorgeschlagenen Alternativmassnahmen nicht geeignet waren, diese Beeinträchtigung zu verhindern.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Verweigerung der Bewilligung und die Wiederherstellungsanordnung werden bestätigt.