7B_752/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
8. September
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen Richter des Ober- und Kantonsgerichts Zug nicht an. Das Obergericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein; der Betroffene gelangte ans Bundesgericht und verlangte unter anderem Schadenersatz und Genugtuung.
Erwägungen
• Mangels eines ihm zustehenden Zivilanspruchs gegen die angezeigten Richter war der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert; nach kantonalem Verantwortlichkeitsrecht haften Gemeinwesen grundsätzlich anstelle ihrer Organe.
• Formelle Rügen, die von der materiellen Prüfung getrennt werden könnten, erhob der Beschwerdeführer nicht; deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.