7B_752/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

8. September

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen Richter des Ober- und Kantonsgerichts Zug nicht an. Das Obergericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein; der Betroffene gelangte ans Bundesgericht und verlangte unter anderem Schadenersatz und Genugtuung. Erwägungen • Mangels eines ihm zustehenden Zivilanspruchs gegen die angezeigten Richter war der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert; nach kantonalem Verantwortlichkeitsrecht haften Gemeinwesen grundsätzlich anstelle ihrer Organe. • Formelle Rügen, die von der materiellen Prüfung getrennt werden könnten, erhob der Beschwerdeführer nicht; deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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