4A_99/2026
Bundesgericht
internationales Schiedsverfahren
22. Juli
Sachverhalt
Eine russische Gesellschaft hatte mit einer deutschen Gesellschaft einen dem schweizerischen Recht unterstellten Vertrag über die Lieferung einer Ausrüstung nach Russland abgeschlossen und ihr Vorauszahlungen von EUR 517'300 geleistet. Nach Nichtlieferung verlangte sie im Schiedsverfahren in Zürich die Rückerstattung; der Einzelschiedsrichter wies das Begehren «without prejudice» wegen einer zwingenden Beschränkung von Art. 30 O-Ukraine ab.
Erwägungen
• Die Abweisung «without prejudice» ist nicht extra petita: Der Schiedsrichter sprach der Beschwerdegegnerin weniger zu als die beantragte endgültige Abweisung («with prejudice»), ohne der Klägerin irgendetwas zuzuerkennen.
• Der Grundsatz pacta sunt servanda wird im restriktiven Sinn von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG nur verletzt, wenn der Schiedsrichter eine Klausel in Widerspruch zu seiner Auffassung über deren Verbindlichkeit anwendet oder nicht anwendet; Art. 30 O-Ukraine konnte die Zahlung vorübergehend verhindern, ohne diesen Grundsatz zu verletzen.
• Die Abweisung ohne Sachentscheid verletzt die Verfahrensordnung nicht: Die Beschwerdeführerin konnte ihre Vorbringen vor dem Schiedsrichter geltend machen, dieser entschied, und ihre Kritik betraf in Wirklichkeit die Auslegung der O-Ukraine.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; der Schiedsspruch wird nicht aufgehoben.