VB.2024.00709
ZH Verwaltungsgericht
Glockengeläut von Kühen und Eseln
Veröffentlicht am 3. September
Entschieden am 30. Juli
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00709
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Geschäftsnummer:
VB.2024.00709
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2026
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Lärmschutzrechtliche Immissionsklage
Alltagslärm (Glockengeläut von Kühen und Eseln); Vorsorgeprinzip.
Wenn wie vorliegend Lärm von Tieren, die auf Weiden in der Nähe des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht, ist dieser Lärm mithin gemäss dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend lärmschutzrechtlich als Gesamtanlage zu betrachten ist (E. 3.1).
Der Bundesrat hat für durch Glockengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen nach den Kriterien von , und zu beurteilen. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe Alltagslärm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (E. 3.2.1).
Bestehende Anlagen müssen saniert werden, wenn sie die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschreiten. Neue Anlagen müssen die Planungswerte einhalten. Den Neuanlagen gleichgestellt sind bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert werden, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (E. 3.3.1 f.). Vorliegend handelt es sich um eine Altanlage (E. 3.3.3).
Gemäss dem Gutachten werden die IGW nicht überschritten (E. 4.2). Indes könnte das Vorsorgeprinzip gemäss eine Grundlage darstellen, um entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin (noch) weitergehende Massnahmen anzuordnen (E. 5.2.1). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Traditionen erscheint es im vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt entgegen dem Willen der Gemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt das Glockentragen hinsichtlich der Kühe völlig zu verbieten (E. 5.2.2). Indes ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips als technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme Eseln das Glockentragen generell zu untersagen (E. 5.2.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ALLTAGSLÄRM
ESEL
KUHGLOCKEN
LÄRM
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00709
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Hinwil,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Lärmschutzrechtliche Immissionsklage,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 26. März
2024 wies der Gemeinderat Hinwil die Lärmklage von A betreffend das
(Kuh-)Glockengeläut der Viehherde von C im Sinn der Erwägungen ab.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom
26. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte, die Nutztiere von C hätten ohne Kuhglocken zu weiden.
Mit Entscheid vom
23. Oktober 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und
fasste den Beschluss des Gemeinderats Hinwil vom 26. März 2024 wie folgt
neu: "Im Gebiet D dürfen einzig Kühe kleine Glocken (Ziegen- oder
Schafglocken) tragen. Im Übrigen wird die lärmrechtliche Klage von Frau A
betreffend die Viehherde von Herrn C abgewiesen." Im Übrigen wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom
12. November 2024 (versandt am 21. November 2024) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils dahingehend, dass den Nutztieren von C das
Glockentragen gänzlich zu verbieten sei, eventualiter seien die Nutztiere auf
Kosten von A mit GPS auszustatten. Subeventualiter beantragte A, es sei allein
zwei Kühen und ausdrücklich nicht Eseln, Rindern und anderen Tieren
tagsüber zu erlauben, kleine und helle Schafglocken zu tragen. In der Nacht von
19.00 bis 7.00 Uhr seien Glocken generell zu verbieten. Sodann sei A
mitzuteilen, an wen sie sich bei Nichteinhaltung zu wenden habe. In
prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei durch eine unabhängige Fachperson zu
prüfen, ob der Stall ein Neu- oder ein Altbau sei. Die Kosten
(gemeint wohl:
die vorinstanzlichen Kosten)
seien folgendermassen zu verteilen:
"25 Prozent C, 25 Prozent Gemeinde Hinwil, 25 Prozent A".
Am 18. Dezember 2024 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 beantragte der Gemeinderat Hinwil, es
sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 replizierte A. Der Gemeinderat
Hinwil erstattete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 seine Duplik. Hierzu
nahm A mit Eingabe vom 3. März 2025 erneut Stellung und stellte die
folgenden zwei neuen Anträge: "1. Der Gerichtsentscheid des
Baurekursgericht des Kt. Zürich vom 23. Oktober 2024 ist gemäss unseren
Forderungen anzupassen. 2. Alle Kosten und Entschädigungsfolgen gehen zu
Lasten der Beschwerdegegner und dem Mitbeteiligten". Hierzu äusserte sich
der Gemeinderat Hinwil mit Eingabe vom 11. März 2025 erneut. In der Folge
äusserte sich A nicht mehr.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das Wohnhaus und
der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin befinden sich nördlich des E-Bachs
(auf der Parzelle Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02) in G (Gemeinde Hinwil).
Der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbeteiligten befindet sich in einer
Entfernung von ca. 200 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin
südlich des E-Bachs (auf der Parzelle Kat.-Nr. 03, H-Strasse 04) in G.
Die Tiere des Mitbeteiligten weiden unter anderem südlich des E-Bachs bis zu
einer Entfernung von ca. 50 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin.
Die Parzellen des Wohnhauses und des Landwirtschaftsbetriebs der
Beschwerdeführerin wie auch jene des Betriebs und des Weidelands des
Mitbeteiligten liegen in der Landwirtschaftszone und sind der
Empfindlichkeitsstufe (ES) III (vgl. Art. 43 Abs. 1
lit. c der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 [
LSV]) zugeteilt.
2.2
Mit undatierter
Lärmklage wandte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 an den
Beschwerdegegner. Dieser trat darauf mit Beschluss vom 24. August 2022 nicht
ein und verwies die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Der hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Rekurs wurde vom Baurekursgericht mit Entscheid vom
1. Februar 2023 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsermittlung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Daraufhin nahm
der Beschwerdegegner unter anderem einen Augenschein vor Ort vor und gab ein
Lärmgutachten in Auftrag. Die diesbezüglichen Lärmmessungen fanden mit
Unterbrüchen zwischen dem 8. Juni 2023 und dem 25. November 2023 am
im ersten Obergeschoss situierten und nach Süden ausgerichteten
lärmempfindlichen Schlafzimmerfenster des Wohnhauses der Beschwerdeführerin
statt.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Tierglockengeläut steht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
landwirtschaftlichen Gewerbes und der Nutzung von (unter anderem)
landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen zu diesem Zweck. Bei letzteren handelt
es sich um (ortsfeste) Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) und .
Den Anlagen gleichgestellt sind
nach gewisse Mobilien ("Geräte, Maschinen,
Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge"), die ausserhalb der Anlagen zum Einsatz
kommen (können) und die von einer gewissen umweltrechtlichen Bedeutung sind
(Peter M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., 2004,
Art. 7 N. 39). Hinsichtlich der Lärmimmissionen stellen Kuhglocken
derartige Geräte dar (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Beurteilung Alltagslärm,
Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm [in der Folge: Vollzugshilfe
Alltagslärm], S. 30 f.; vgl. auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit
der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und
verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., S. 397). Die
Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage
dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4
Abs. 4 LSV).
Wenn wie vorliegend Lärm von
Tieren, die auf Weiden in der Nähe des Landwirtschaftsbetriebs grasen, ausgeht,
ist dieser mithin gemäss dem Landwirtschaftsbetrieb
als solchem zuzurechnen, soweit letzterer wie vorliegend lärmschutzrechtlich
als Gesamtanlage zu betrachten ist (räumlicher, zeitlicher und funktionaler
Zusammenhang; bei derselben Eigentümer- oder Betreiberschaft wird der
funktionale Zusammenhang eher bejaht; vgl. dazu BGr, 7. März 2024,
1C_198/2023, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Soweit mit dem
Betrieb von Anlagen verbundene Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar
sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz
gemäss und zu beachten. Gemäss letzterem sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2).
Der Bundesrat hat für durch
Glockengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren
Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen
einzelfallbezogen nach den Kriterien von , und zu
beurteilen (). Im Rahmen dieser
Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu
berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder,
Kranke, Betagte und Schwangere ()
vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; BGr, 18. Januar 2009,
1C_297/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine derartige objektivierte
Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe
Alltagslärm herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in
der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen
Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um
Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd;
126 II 366 E. 2d S. 370; vgl. auch VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00010, E. 2.2; 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3).
3.2.2
Zu beachten ist
bei der Beurteilung, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht
() und dass Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer
bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder
Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig untersagt werden sollen. Es
sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und
gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen Schallimmissionen anzuordnen (VGr,
5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2; vgl. VGr, 17. März 2016,
VB.2015.00509, E. 3). In vielen Fällen erweist sich allerdings eine
Reduktion der Schallintensität nicht als zielführend, da dadurch der mit der
betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck vereitelt würde (VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00010, E. 2.2).
3.3
3.3.1
Führt der
Betrieb und die Nutzung von bestehenden (d.
h.
Anlagen, die vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt wurden
oder zumindest rechtskräftig bewilligt waren; vgl. )
ortsfesten Anlagen im Sinn von und Art. 2 Abs. 1
LSV zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW), müssen die Anlagen
saniert werden (; ).
Nach und müssen diese
Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der
Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger Immissionen, also in der
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Wäre eine Sanierung im Einzelfall
unverhältnismässig, gewährten die Behörden Erleichterungen, wobei die
Alarmwerte nicht überschritten werden dürften (; Art. 14
LSV).
Werden
sanierungsbedürftige Anlagen wesentlich geändert, müssen die Lärmemissionen der
gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; die Gewährung von
Erleichterungen ist erschwert ( und ;
BGE 141 II 483 E. 3.3; vgl. Robert Wolf, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N. 4648).
Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, müssen dagegen
lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile so weit
begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (). Unwesentliche
Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden
Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1).
3.3.2
Neue ortsfeste
Anlagen (d.
h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar
1985 erstellt wurden; vgl. ) dürfen demgegenüber
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
( und ).
Erleichterungen können nach Massgabe von bis zu
den Immissionsgrenzwerten gewährt werden. Den Neuanlagen gleichgestellt sind
bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung
so weit verändert werden, dass der weiter bestehende Teil der Anlage von
geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer
vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (;
BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGE 115 Ib 456 E. 5a).
3.3.3
Der
Beschwerdegegner hatte ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb des
Mitbeteiligten werde nachweislich seit dem 19. Jahrhundert von der Familie
des Mitbeteiligten geführt. Der Betrieb sei seit jeher stark in der
Milchkuhwirtschaft bzw. in der Viehwirtschaft tätig gewesen. Beim
landwirtschaftlichen Betrieb handle es sich nachweislich um eine altrechtliche
Anlage im Sinn des USG. Sodann seien auf dem Betrieb schon vor Inkrafttreten
des USG Kühe gehalten worden, die mit Glocken auf den Betriebsgrundstücken
geweidet hätten. Daran ändere auch die zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Mitbeteiligten geschlossene Vereinbarung [nach Inkrafttreten des USG] nichts,
da diese lediglich gewisse Beschränkungen, jedoch kein Verbot [des
Glockentragens] vorgesehen habe.
Das
Baurekursgericht erwog, nachdem nicht aktenkundig sei, dass der Betrieb nach
Inkrafttreten des USG in einem Mass verändert worden sei, welches eine
lärmrechtlich relevante Änderung der Immissionen nahelege, könne davon
ausgegangen werden, dass die Immissionen im Wesentlichen gleich geblieben
seien. Die von den Tieren ausgehenden Immissionen dürften daher bereits zuvor
zwischen den Planungs- und Immissionsgrenzwerten gelegen haben, weshalb der
Betrieb in diesem Umfang Bestandesschutz geniesse.
Dagegen verweist die
Beschwerdeführerin auf die angeblich erfolgte Änderung von der Milch- auf die
Mutterkuhhaltung. Damit wird weder eine vollständige Änderung des
landwirtschaftlichen Betriebs als Altanlage behauptet noch eine konstruktive
oder funktionale Änderung in dem Sinn, dass der weiter bestehende Teil der
Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (vgl.
E. 3.3.2). Der Zweck "landwirtschaftliche Tierhaltung" ist
bestehen geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich mit dieser Änderung
hinsichtlich des Glockenlärms etwas geändert hätte (Milch- und Mutterkühe mit
Glocken machen denselben Lärm) oder gar wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen
verursacht worden wären. Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
geltend gemacht, dass inzwischen neue Glockenarten mit stärkerer Störwirkung
Verwendung finden. Es handelt sich beim Landwirtschaftsbetrieb als Gesamtanlage,
dem das Glockengeläut zugerechnet wird (vgl. dazu E. 3.1), mithin noch
immer um eine Altanlage.
Dass
sich der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
vertraglich verpflichtet hatte, das Glockentragen seiner Tiere in der Nähe der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin einzuschränken, ändert daran nichts. Ob
aktuell eine verbindliche Vereinbarung besteht, stellt eine zivilrechtliche
Frage dar, die für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz ist.
3.3.4
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Beizug eines unabhängigen
landwirtschaftlichen Experten für die Beurteilung, ob eine Alt- oder eine
Neuanlage vorliegt, nicht erforderlich. Das Gericht hat entscheidwesentliche
Rechtsfragen und damit auch die vorliegende Rechtsfrage selbst zu
beantworten (§ 70 i.
V.
m. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt
mehrere Rügen hinsichtlich des Lärmgutachtens vor.
4.1
Zwar würdigen die
rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung und
mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen frei (§ 7 Abs. 4
VRG). Behördlich angeordneten Gutachten kommt jedoch in der Regel ein erhöhter
Beweiswert zu. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige
Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das
Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(VGr, 12. März 2026, VB.2025.00450 E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.).
4.2
Das Gutachten
fusst auf Lärmmessungen, die über mehrere Tage zwischen dem 8. Juni 2023
und dem 25. November 2023 erfolgten. Die Beschwerdeführerin hatte vor
Baurekursgericht ausgeführt, sie habe die Messinstrumente selbst bedient.
Gemäss dem Gutachten hatte die Beschwerdeführerin "störende
Zeitabschnitte" zu protokollieren bzw. melden (Gutachten, S. 3).
Ausgewertet wurden insbesondere Pegelverläufe von Tagen, die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Protokollierung als störend bezeichnet
wurden (Gutachten, S. 4). In Anwendung des Berechnungstools Alltagslärm
des BAFU gelangte das Gutachten zum Ergebnis, dass der Glockenlärm in den
sensiblen Zeiten (12.0013.00 Uhr und 19.0022.00 Uhr) störend sei
(über dem Planungswert, aber noch unter Wahrung des Immissionsgrenzwerts), wenn
die Kühe nahe am Haus (50 m) seien, und höchstens geringfügig störend sei
(Planungswert eingehalten), wenn sich die Kühe weiter weg (ca. 150 m)
befinden würden. Aufwachreaktionen sind von der Beschwerdeführerin anscheinend
nicht protokolliert worden.
4.3
4.3.1
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht auf ihr subjektives Empfinden
bzw. auf ihre Gesundheitsverhältnisse an. Abzustellen war wie das
Baurekursgericht bereits zutreffend erwog auf eine objektivierte Betrachtung
unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
Abs. 2 USG; vgl. dazu auch E. 3.2.1). Das Gutachten, das
zulässigerweise auf die Vollzugshilfe Alltagslärm bzw. das diesbezügliche
Berechnungstool abstellte (vgl. E. 3.2.1), entspricht diesen Vorgaben.
4.3.2
Soweit die
Beschwerdeführerin neu behauptet, das Gutachten sei bezüglich des Lärms des E-Bachs
unrichtig, handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl. § 52
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende rechtserhebliche
Tatsachenfeststellung im Gutachten vor der Vorinstanz nicht beanstandet, obwohl
ihr das Gutachten bereits vorlag und der Beschwerdegegner seinen
erstinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht darauf abgestützt hatte.
Ohnehin ist die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend
substanziiert, dass damit Zweifel am Gutachten geweckt werden könnten.
4.3.3
Die Befangenheit
von K als Ansprechperson der Gemeindeverwaltung Hinwil als Auftraggeberin des
Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin erstmals vor dem Verwaltungsgericht
ausdrücklich und damit zu spät gerügt.
Ein
Ablehnungsgrund muss so schnell wie möglich geltend gemacht werden. Es
verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Befangenheitsverdacht
zurückzuhalten, um ihn erst im Falle eines ungünstigen Ausgangs geltend zu
machen (BGE 148 V 225 E. 3.2). Auf diese erstmalige Rüge ist daher
nicht weiter einzugehen.
4.3.4
Da die
Beschwerdeführerin das Messgerät selbst betätigen konnte (vgl. E. 4.2),
ist ihre Kritik, es sei während des Untersuchungszeitraums zu wenig gemessen
worden, haltlos. Sie hatte es selbst in der Hand, weitere Messungen
vorzunehmen. Daran ändert ihre Aussage nichts, der Akustiker habe sie gebeten,
nicht zu viele Aufnahmen zu machen. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin das Messgerät (zumindest) dann betätigte, wenn sie sich vom
Glockenlärm besonders stark gestört fühlte.
Generell
ist der Untersuchungszeitraum von Juni bis November 2023 nicht zu beanstanden.
Das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei einer Messung
von März bis Ende November 2023 ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre,
leuchtet nicht ein.
Sodann
geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Lärmmessung für das
Gutachten habe primär in der kälteren Zeit stattgefunden, wo die Fenster
geschlossen gewesen seien und ein Lärmdämpfungseffekt in den Messergebnissen
"eingepreist" sei, fehl. Gemessen wurde zwar am geschlossenen
Aussenfenster. Indes wurde im Gutachten eine Korrektur der Ergebnisse
vorgenommen ("Leq im offenen Fenster = Leq auf Scheibe/Fassade 5
[dB]"), damit die Messergebnisse wie rechtlich vorgegeben
(vgl. ) einer Messung in der Mitte des
offenen Fensters entsprachen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Methode zur
Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster, Vollzugshilfe
zur Lärmschutzverordnung [LSV], Bern 2020, S. 5).
4.3.5
Ebenfalls nicht
zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht zumal die Beschwerdeführerin
während der langen Messphase keine Aufwachreaktionen dokumentierte davon
ausging, dass die Nachtphase nicht problematisch sei.
Vor
dem Baurekursgericht hatte die Beschwerdeführerin dem Gutachten in dieser
Hinsicht nicht widersprochen und auch keine sonstigen diesbezüglichen
Tatsachenbehauptungen getätigt. Mithin handelt es sich um eine unzulässige neue
Tatsachenbehauptung (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), wenn die
Beschwerdeführerin erst jetzt vorbringt, dass die Nichtberücksichtigung der
Nacht bzw. die Aussagen im Gutachten zu den Aufwachreaktionen falsch seien.
Aufgrund
der teilweisen Rekursgutheissung hat die Beschwerdeführerin nur noch
Glockenlärm von Ziegen- oder Schafglocken durch Kühe zu erwarten. Ohnehin
bringt sie in der Beschwerdereplik vor, dass die Kühe anders als die Esel
beim Eindunkeln aktiv in den Stall getrieben würden und die Nacht an diesem Ort
verbringen würden. Mithin beanstandet die Beschwerdeführerin vor dem
Verwaltungsgericht das nächtliche Glockentragen primär im Zusammenhang mit den
Eseln. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 5.3).
4.3.6
Aus ihrer
zumindest hinsichtlich des Wochenendes zutreffenden Behauptung, dass auch
Wochenend- und Feiertage sensible Zeiten gemäss der Vollzugshilfe Alltagslärm
darstellen würden (vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 17), kann die
Beschwerdeführerin nichts ableiten. Das Gutachten selbst weist darauf hin. Dass
das Wochenende auf S. 10 nicht mehr erwähnt wird, ist ein offensichtliches
Versehen, das am Ergebnis des Gutachtens, dass die IGW in diesen sensiblen
Zeiten nicht überschritten werden (vgl. E. 4.2), nichts ändert.
5.
5.1
Gemäss dem
Entscheid des Baurekursgerichts dürfen nur Kühe kleine Glocken (Ziegen- oder
Schafglocken) tragen.
5.2
5.2.1
Wie bereits
mehrmals erwähnt, werden die IGW gemäss dem Gutachten durch das Glockengeläut
der Nutztiere nicht überschritten (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.6).
Indes könnte das Vorsorgeprinzip
gemäss eine Grundlage darstellen, um
entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin (noch) weitergehende Massnahmen
anzuordnen.
5.2.2
Vom
Beschwerdegegner wurden die folgenden Gründe für das Glockentragen angeführt:
die Pflege des lokalen Brauchtums, das Auffinden entlaufener Tiere, die
Orientierung der Tiere innerhalb der Herde sowie die Alarmierung des
Betriebsleiters bei durch äussere Ereignisse verursachter Unruhe
("Aufruhr") in der Herde.
Von den genannten Gründen für
das Glockentragen überzeugen in Bezug auf Kühe primär die Gründe der
Traditionspflege, des Auffindens entlaufener Tiere sowie der Alarmierung bei
Unruhe. Bei den letzteren zwei Gründen rechtfertigt sich das Tragen von Glocken
insbesondere im Zusammenhang mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für die
Rechtsgüter Dritter, wie es namentlich von (Mutter-)Kühen ausgehen kann. Ob
Glockentragen darüber hinaus tatsächlich auch im Interesse der Kühe selbst ist
(Orientierungsfunktion), kann angesichts der öffentlich zugänglichen Studien,
die mit Bezug auf den Lärm und das Gewicht der Glocken eher auf Gegenteiliges
hindeuten (vgl. z.
B. Julia Johns/Antonia
Patt/Edna Hillmann, Do Bells Affect Behaviour and Heart Rate Variability in
Grazing Dairy Cows?, PLSO ONE vom 25. Juni 2015 [abrufbar unter:
https://doi.org/10.3929/ethz-b-000102554]; Julia Johns/Sophie Masneuf/Antonia
Patt/Edna Hillmann, Regular Exposure to Cowbells Affects the Behavioral
Reactivity to a Noise Stimulus in Dairy Cows, Front. Vet. Sci. vom 29. September
2017 [abrufbar unter:
https://www.frontiersin.org/journals/veterinary-science/articles/10.3389/fvets.2017.00153/full]),
sowie unter Hinweis darauf, dass eine Orientierung einzelner Tiere innerhalb
der Herde auf einer abgezäunten Wiese auch ohne Glocken problemlos möglich
erscheint, zumindest offengelassen werden.
Mit Blick auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Traditionen (vgl. E. 3.2.1 f.) erscheint es im
vorliegenden Fall (Landwirtschaftszone und Einhaltung der IGW) nicht angezeigt,
entgegen dem Willen der Gemeinde, der hier ein gewisser Beurteilungsspielraum
zukommt das Glockentragen völlig zu verbieten. Daran ändert die Möglichkeit,
GPS-Sender zu verwenden, nichts. Selbst mit einem nur abendlichen Verbot würde
das Glockentragen faktisch erheblich erschwert. Sodann können Kühe auch abends
ausbrechen oder aufgeschreckt werden. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten
nächtlichen Aufwachreaktionen dokumentiert hat und die Kühe nach dem Eindunkeln
soweit sie sich dann noch auf der Weide befinden (vgl. E. 4.3.5)
tendenziell weniger aktiv sind als tagsüber, erscheint ein ausschliesslich auf
die Abend- und Nachtstunden beschränktes Verbot des Glockentragens vorliegend
nicht gerechtfertigt (anders VGr, 17. März 2016, VB.2015.00509, E. 3
im Zusammenhang mit einer IGW-Überschreitung durch Kuhglocken). Ebenso wenig
erscheint es angesichts der genannten Gründe für das Glockentragen angemessen, letzteres
nur hinsichtlich einzelner Kühe und/oder hinsichtlich einzelner Tage im Monat
zu erlauben.
5.2.3
Zu Recht bringt
die Beschwerdeführerin aber vor, dass auch Glockengeläut durch Esel Teil des
Streitgegenstands ist bzw. sein muss.
Bereits in ihren Lärmklagen an die
Gemeinde hatte die Beschwerdeführerin auch Glockengeläut durch Esel beanstandet
und plausibel vorgebracht, dass auch Esel regelmässig in der Nähe ihres
Wohnhauses mit Glocken weiden würden. Auch in ihrer Rekursschrift hatte die
Beschwerdeführerin hierauf hingewiesen. Nachdem sich aus dem Gutachten ergibt,
dass sich Glockengeläut in der Nähe (50 m) der Beschwerdeführerin störend
(zwischen Planungs- und Immissionsgrenzwert) auswirkt (vgl. E. 4.2)
und es grundsätzlich feststeht, dass der Mitbeteiligte Esel hält und ihnen
Glocken anzieht, geht es unabhängig davon, ob sich Esel während der Messphase
in der Nähe der Beschwerdeführerin aufgehalten haben nicht an, Esel von der
Regelung auszunehmen.
Der Beschwerdegegner selbst führt
aus, es spreche nichts dagegen, die vom Baurekursgericht statuierte Auflage
dahingehend zu konkretisieren, dass auch Esel und andere Weidetiere explizit
von der Auflage miterfasst würden.
Von den von der Gemeinde
genannten Gründen für das Glockentragen (vgl. E. 5.2.2) überzeugt
hinsichtlich der Esel primär das Interesse am Auffinden entlaufener Tiere sowie
der Alarmierung bei Unruhe. Verglichen mit (Mutter-)Kühen, von denen bei einem
Ausbruch ein gewisses Risiko für die Rechtsgüter Dritter ausgehen kann, ist dieses
Interesse bei Eseln angesichts deren weit geringeren Gefährdungspotenzials
indes wesentlich kleiner.
Sodann ist das
Traditionsargument bei Eseln nicht einschlägig, zumal es notorisch ist, dass
das Glockentragen bei Eseln verglichen mit jenem von Kühen (und eventuell auch
Schafen und Ziegen) wohl gerade auch aufgrund des bekanntermassen sehr
empfindlichen Gehörs von Eseln weit seltener vorkommt.
Daher ist im Rahmen des
Vorsorgeprinzips als technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich
tragbare Massnahme Eseln das Glockentragen generell zu untersagen. Will der
Mitbeteiligte seine Esel stets orten können, steht ihm mit dem Einsatz von GPS
eine wirtschaftlich tragbare sowie technisch und betrieblich problemlos
mögliche Alterative zur Verfügung.
5.3
Entsprechend dem
Antrag der Beschwerdeführerin ist nach Massgabe des Vorsorgeprinzips überdies
zu ergänzen, dass die Kühe nur kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken)
mit
einem hellen Klang
tragen dürfen. Eine weitergehende Konkretisierung der
erlaubten Glocken erscheint weder praktikabel noch verhältnismässig.
5.4
Soweit die
Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr mitzuteilen sei, an wen sie sich bei
Nichteinhaltung (des streitbetroffenen Verbots) durch den Mitbeteiligten zu
wenden habe, ist festzuhalten, dass sie sich diesfalls (erneut) an den
Beschwerdegegner
(aktuell wohl an das Ressort Infrastruktur und Umwelt [vgl.
Organisationsreglement (OrgR) der Gemeinde Hinwil vom 27. Mai 2026, Art. 107 ff.])
zu wenden hätte.
6.
6.1
Damit ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts teilweise aufzuheben und der vom Baurekursgericht
angepasste Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. März 2024 wie folgt
neu zu fassen:
"Im
Gebiet D dürfen einzig Kühe (keine Jungtiere und Kälber) kleine Glocken
(Ziegen- oder Schafglocken mit einem hellen Klang) tragen. Weiteren Tieren (wie
namentlich Eseln) ist das Glockentragen untersagt. Im Übrigen wird die Klage
von Frau A betreffend die Viehherde von Herrn C abgewiesen."
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zur Hälfte und dem
Beschwerdegegner sowie dem Mitbeteiligten je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen sind bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Die Kosten des Entscheids des
Baurekursgerichts sind entsprechend neu zu verlegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderats Hinwil
vom 26. März 2024 in teilweiser Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 wie folgt neu
gefasst:
"Im Gebiet D dürfen einzig Kühe (keine Jungtiere und Kälber)
kleine Glocken (Ziegen- oder Schafglocken mit einem hellen Klang) tragen.
Weiteren Tieren (wie namentlich Eseln) ist das Glockentragen untersagt. Im
Übrigen wird die Klage von Frau A betreffend die Viehherde von Herrn C
abgewiesen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
In Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids
des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 werden die
Kosten des baurekursgerichtlichen Verfahrens zu 1/2 der Rekurrentin und zu je 1/4
dem Gemeinderat Hinwil sowie dem Mitbeteiligten auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.--
Zustellkosten,
Fr. 3'280.--
Total der Kosten.
3. Die Kosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin
und zu je einem Viertel dem Beschwerdegegner sowie dem Mitbeteiligten
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Referenzen
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