8F_1/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

22. Mai

Sachverhalt A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, leistete sie den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten nicht verlängerbaren Nachfrist nicht. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. • Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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