RR.2026.62
Bundesstrafgericht
Herausgabe ungeschwärzter Kontoeröffnungsunterlagen
Veröffentlicht am 15. September
Entschieden am 21. Juli
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Entscheid vom 21. Juli 2026
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Institut A. SA,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft
III
des
Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln ()
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.62
RR.2026.62
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Sachverhalt:
A.
Der Appellationshof am Gericht von Paris führt seit dem Jahre 2022 unter ande-
rem gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen schwerer Geldwäscherei
und Hehlerei. In diesem Zusammenhang sind die französischen Behörden mit
Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2026 an die Schweiz gelangt und haben um
Bankermittlungen unter anderem bei der Bank Switzerland D. hinsichtlich des/der
Inhabers/-in des Kontos mit IBAN-Nr. 1, verbunden mit einem Mitteilungsverbot,
ersucht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfol-
gend «Verfahrensakten»], Rubrik 1.1).
B.
Mit Eintretensverfügung Nr. 1 vom 20. Januar 2026 trat die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei der Bank
Switzerland D. die Herausgabe der vollständigen Eröffnungsunterlagen (ab
Kontoeröffnung bis dato) unter anderem des Kontos mit IBAN-Nr. 1 an. Ausser-
dem verfügte sie ein Mitteilungsverbot bis mindestens 20. Juli 2026 (act. 2.1). Am
10. Februar 2026 übermittelte die Bank Switzerland D. der Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich die Eröffnungsunterlagen des Kontos mit IBAN-Nr. 1
(Stamm-Nr. 2), aus welchen hervorgeht, dass dieses Konto der Gesellschaft
Institut A. SA zuzuordnen ist (vgl. act. 1.1, Ziff. 4, S. 5; Rubrik 3.1.7.1).
C.
Mit Schreiben an die Bank Switzerland D. vom 23. März 2026 hob die Staatsan-
waltschaft III des Kantons Zürich das mit Eintretensverfügung Nr. 1 vom 20. Ja-
nuar 2026 angeordnete Mitteilungsverbot auf (Verfahrensakten, Rubrik 4.3.4).
D.
Am 8. Mai 2026 stimmte die Institut A. SA einer vereinfachten Übermittlung der
Bankunterlagen insofern zu, als dies die Bekanntgabe des Kontoinhabers sowie
der Unternehmens-Identifikationsnummer betraf. Mit Bezug auf die Herausgabe
der weiteren Bankunterlagen verweigerte sie ihre Zustimmung (Verfahrensakten,
Rubrik 4.16.14.8).
E.
Mit Schlussverfügung Nr. 7 vom 18. Mai 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konto mit
Stamm-Nr. 2, lautend auf Institut A. SA, nämlich ein Schreiben der Bank betref-
fend Einreichung Bankunterlagen vom 10. Februar 2026 sowie die Kontoeröff-
nungsunterlagen des betreffenden Kontos (act. 1.1).
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F.
Dagegen gelangte die Institut A. SA mit Beschwerde vom 21. Mai 2026 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt folgende Anträge:
«I.
Le recours est recevable en la forme.
II.
La décision attaquée est annulée partiellement, en ce sens que la transmission
d’informations est limitée strictement à :
-
l’identification du titulaire du compte (Institut A. SA),
-
son numéro IDE.
III.
Toute transmission doit être :
-
caviardée ;
-
limitée aux seules informations en lien direct et démontré avec les faits visés,
excluant notamment les données personnelles telle que
o
adresses privées,
o
numéros de téléphone,
o
et toute information sur des personnes non concernées.
IV. Préalablement à toute transmission étendue, qu’il soit ordonné une vérification au-
près banque D. quant à l’existence effective des flux allégués».
G.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich beantragen in ihren Eingaben vom 10. und 11. Juni 2026 je die
Abweisung der Beschwerde und verzichten auf die Einreichung einer Beschwer-
deantwort (act. 6 und 7), was der Institut A. SA am 12. Juni 2026 zur Kenntnis
gebracht wurde (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch
oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die
Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren
(TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der
vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Be-
schwerde in Französisch eingereicht wurde.
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2.
2.1
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich massgebend sind pri-
mär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll
vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 28. Ok-
tober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (nachfolgend «ZV EUeR»;
SR 0.351.934.92). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriel-
len Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro-
pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Ebenso zur An-
wendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.3.11.53; BGE 133
IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder mul-
tilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt
(; und ; EUeR).
2.2
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin-
den das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1
Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin-
zip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechts-
hilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV
294 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.3
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1;
123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationa-
len Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt
(siehe ).
3.
3.1
Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe-
verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden
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Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts (). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (). Als per-
sönlich und direkt betroffen im Sinne des gelten namentlich
der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen ().
3.2
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos mit Stamm-Nr. 2 (IBAN 1) bei
der Bank Switzerland D. und ist gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der be-
treffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. In diesem Umfang ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips geltend. Mit der integralen Herausgabe der nichtgeschwärzten Eröffnungs-
unterlagen würden den ausländischen Behörden personenbezogene Daten von
Mitarbeitern, Unterzeichnern oder Bevollmächtigten bekannt gegeben, die kei-
nerlei Bezug zum französischen Strafverfahren hätten. Die Übermittlung solcher
Daten habe keinerlei Beweiswert und stelle einen offensichtlich unverhältnismäs-
sigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar. Die Beschwerdegeg-
nerin lege den Begriff der «potentiellen Erheblichkeit» zu extensiv aus, ohne
einen konkreten Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen
und dem Strafverfahren darzulegen, was einer «fishing expedition» gleich-
komme. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher auf Personen zu be-
schränken, die während des betreffenden Zeitraums tatsächlich im Dienst gewe-
sen seien, ausserdem seien keine privaten Kontaktdaten herauszugeben und
persönliche Daten seien zu schwärzen. Ein interner Austausch zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Bank D. habe zudem ergeben, dass im untersuchten
Zeitraum keine Einzahlungen von EUR 50'000.-- von den im Rechtshilfeersuchen
erwähnten Gesellschaften auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien
(act 1).
4.2
Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom
5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung
voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Be-
weisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2;
139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren
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Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates an-
heimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle
diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potenzielle Erheblichkeit); nicht
zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren
mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1;
122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten,
dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch
entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden
Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die
ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begeh-
ren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtspre-
chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersu-
chen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt
werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe
erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des
Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Gan-
zen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
4.3
Zusammengefasst liegt dem Rechtshilfeersuchen folgender Sachverhalt zu-
grunde: Die französischen Behörden ermitteln seit 2022 unter anderem gegen B.
und C. wegen Geldwäscherei, Steuerbetrugs und Schwarzarbeit in organisierten
Banden und in wiederholter Weise auf nationalem und europäischen Territorium.
Die Geldwäschereiaktivitäten würden durch Barzahlungen gegen Überweisun-
gen des Beschuldigten B. unter Regie von C. durchgeführt. Bauunternehmen, die
rumänischen Staatsangehörigen gehören würden, hätten Gelder unter dem
Deckmantel falscher Rechnungen an Briefkastengesellschaften transferiert, die
B. gehörten oder von diesem kontrolliert würden, vertreten durch Strohmänner.
Anschliessend habe B. Banküberweisungen an andere rumänische Unterneh-
mungen, insbesondere in Deutschland, Österreich und Ungarn, getätigt und das
Äquivalent in bar an die ursprünglichen Bauunternehmen verteilt. Die französi-
sche Nachrichteneinheit TRACFIN habe im November 2022 eine Warnmeldung
bezüglich C. sowie mehrere Briefkastengesellschaften, die in Frankreich im Bau-
sektor registriert seien (nämlich E., F., G. und H.), übermittelt. Laut TRACFIN
seien zwischen dem 1. September 2021 und 31. August 2022 allein der Gesell-
schaft E. über EUR 25 Mio. gutgeschrieben worden. Die Zu- und Abflüsse der
genannten Gesellschaften seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar und somit
charakteristisch für Geldwäschereivehikel. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass
die betreffenden Gesellschaften auch Zahlungen im Auftrag Dritter in der
Schweiz, auf Korsika und in Westafrika leisten würden sowie auch die Lieferung
von Möbeln, Konfektion und Bezahlung von Schulgebühren. Die Ermittlungen in
Bezug auf den Beschuldigten B. hätten gezeigt, dass er die Bankkonten von acht
weiteren im Bausektor registrierten Gesellschaften (I., J., K., L., M., N., O.)
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verwaltet habe, die zwischen Juni 2020 und Februar 2025 mehr als
EUR 15.5 Mio. gewaschen hätten. Bei seiner Festnahme am 25. Juni 2025 habe
B. angegeben, auf Anweisung von C. gehandelt zu haben, den er als Leiter eines
internationalen
Geldwäschereinetzwerkes
beschreiben
habe,
das
ca.
EUR 100 Mio. jährlich umsetzen würde. B. habe eine Provision von 10 bis 15
Prozent erhalten, die er unter anderem in den Kauf von Immobilien in Belgien,
Rumänien und Dubai reinvestiert habe. B. und seine drei Schwestern seien am
22. Mai 2025 wegen schwerer Geldwäscherei in Untersuchungshaft genommen
worden. In diesem Stadium seien etwa 70 Briefkastenfirmen in Frankreich iden-
tifiziert worden, die mit C. in Verbindung ständen. Dabei seien von 2019 bis 2025
mindestens EUR 200 Mio. über das von C. geleitete Netzwerk gewaschen wor-
den. Die Ermittlungen zu den Konten der Unternehmen E., F., G. und H. hätten
zahlreiche Überweisungen an ausländische Gesellschaften ergeben und gezeigt,
dass diese Gesellschaften für Zahlungen im Namen Dritter für verschiedene Ein-
käufe verwendet worden seien. B. habe ausgesagt, dass C. ihn nach der Durch-
führung von Überweisungen auf die Konten der Gesellschaften I., J., K., L., M.,
N., O. durch Bauunternehmer im Austausch für eine Barzahlung beauftragt habe,
von diesen Konten aus Überweisungen an ausländische IBAN-Nummern vorzu-
nehmen. Die Bankkonten der rund 50 weiteren, bisher identifizierten Geldwä-
schereiunternehmen hätten mehrere Überweisungen auf Tausende ausländi-
scher IBAN-Nummern aufgewiesen, die sich auf Konten in 29 verschiedenen
Ländern beziehen würden. In der Schweiz seien so 29 begünstigte Konten von
Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 1'665'508.50 identifiziert wor-
den, so unter anderem das Konto mit der IBAN-Nr. 1 bei der Bank Switzerland D.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest,
Zweck des Rechtshilfeersuchens sei die Verfolgung der mutmasslich deliktisch
erlangten Vermögenswerte. Diesbezüglich sei es für die ersuchende Behörde
nicht nur wichtig zu erfahren, wer überhaupt Kontoinhaber/-in derjenigen Konten
sei, auf welche deliktisch erlangte Vermögenswerte transferiert worden seien,
sondern auch, wer über die auf das Konto überwiesenen Vermögenswerte fak-
tisch habe verfügen können, um diese Personen allenfalls noch als Zeugen be-
fragen lassen zu können. Um dies der ersuchenden Behörde zu ermöglichen,
seien deshalb auch die Namen der Bevollmächtigten hinsichtlich des fraglichen
Kontos potenziell erheblich, weshalb sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen an
die ersuchende Behörde zu übermitteln seien (act. 1, S. 7). Der Argumentation
der Beschwerdegegnerin kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Den franzö-
sischen Behörden geht es im Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Gel-
der mutmasslich deliktischer Herkunft zu bestimmen. Die herauszugebenden
Kontoeröffnungsunterlagen sind geeignet, der ersuchenden Behörde Erkennt-
nisse zu ihr bisher noch unbekannten Personen, Gesellschaften oder Bankver-
bindungen und Transaktionen zu liefern. Da die ersuchende Behörde wie vorlie-
gend u.a. den Verbleib der inkriminierten Vermögenswerte abklären bzw. die
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Identität weiterer an den untersuchten Geldwäschereihandlungen beteiligten
Personen feststellen will, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Schwär-
zung von Teilen der herauszugebenden Unterlagen abzuweisen (vgl. hierzu den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.195 vom 30. August 2018 E. 8.4 in
fine; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.150 vom 3. Ok-
tober 2013 E. 4.3). Sofern die Beschwerdeführerin stellvertretend den Schutz der
Privatsphäre Dritter anruft, ist die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören
(vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2019.155 vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2; RR.2016.6 vom
19. April 2016 E. 4.2.2; RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Eine Ver-
letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegrün-
det. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 5‘000.-- festzusetzen ( i.V.m. sowie
und ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
-
Institut A. SA
-
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
-
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
( und ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind ().
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ().
Referenzen
Bestimmungsliste
- RR.2026.62Herausgabe ungeschwärzter Kontoeröffnungsunterlagen