5A_532/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zustellung eines Zahlungsbefehls

3. August

Sachverhalt Die Beschwerde von A.________ gegen einen Zahlungsbefehl wurde von der unteren Aufsichtsbehörde als unzulässig erklärt. Ihre kantonale Beschwerde wurde ebenfalls wegen Verspätung und fehlender sachbezogener Begründung als unzulässig erklärt; anschliessend gelangte sie an das Bundesgericht. Erwägungen • Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Nichteintretensgründen, so hat der Beschwerdeführer jeden einzelnen davon unter Einhaltung der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG anzufechten. • Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, pauschal Willkür und eine Rechtsverletzung zu behaupten, ohne weder die Verspätung ihrer kantonalen Beschwerde noch die Unzulänglichkeit ihrer Begründung zu widerlegen; ihre Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht wird als unzulässig erklärt.
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