5A_532/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Zustellung eines Zahlungsbefehls
3. August
Sachverhalt
Die Beschwerde von A.________ gegen einen Zahlungsbefehl wurde von der unteren Aufsichtsbehörde als unzulässig erklärt. Ihre kantonale Beschwerde wurde ebenfalls wegen Verspätung und fehlender sachbezogener Begründung als unzulässig erklärt; anschliessend gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Nichteintretensgründen, so hat der Beschwerdeführer jeden einzelnen davon unter Einhaltung der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG anzufechten.
• Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, pauschal Willkür und eine Rechtsverletzung zu behaupten, ohne weder die Verspätung ihrer kantonalen Beschwerde noch die Unzulänglichkeit ihrer Begründung zu widerlegen; ihre Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde an das Bundesgericht wird als unzulässig erklärt.