7B_490/2026
Bundesgericht
Entsiegelung; Gegenstandslosigkeit
9. September
Sachverhalt
A.________ focht einen kantonalen Entsiegelungsentscheid an und verlangte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs. Nach Übernahme der Strafuntersuchung zog die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Gesuch zurück.
Erwägungen
• Mit dem Rückzug des Entsiegelungsgesuchs entfiel das Rechtsschutzinteresse; mangels grundsätzlicher Rechtsfrage wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
• Da sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne vertiefte Prüfung feststellen liess, waren die Kostenfolgen nach dem Verursacherprinzip dem Kanton Schwyz aufzuerlegen, der durch den Gesuchsrückzug die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hatte.
Entscheid
Das Verfahren wurde abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500 zugesprochen.