VWBES.2026.175
SO Obergericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 31. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom31. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter
Hagmann
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiberin
Galli
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement,vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffendFührerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Gestützt
auf Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01),
wonach sich Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer
vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, bot das Bau- und
Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (MFK), A.___ (geb. 10. Juli 1941) zu einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung auf. Gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___ vom
9. Januar 2026 verneinte diese die Fahreignung von A.___ wegen einer
Gleichgewichtsstörung, Polyneuropathie, Kraftminderung in den Armen und einem
nicht bestandenen Trail Making Test (Teil A).
2. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2026 entzog die MFK namens des BJD A.___ gestützt
auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) vorsorglich den
Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zugleich
setzte man A.___ eine Frist zur Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass er mittels
beiliegender Verzichtserklärung die Möglichkeit habe, freiwillig auf den
Führerausweis zu verzichten.
3. A.___
retournierte die Verzichtserklärung unterzeichnet mit der Bemerkung, da er mit
der obgenannten Beurteilung nicht einverstanden sei, würden sie in den nächsten
Tagen eine nähere Begründung zugeschickt bekommen.
4. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2026 bestritt A.___ das Ergebnis der
Untersuchung. Er machte insbesondere geltend, die Testdurchführung sei
mangelhaft gewesen und erklärte sich bereit, seine Fahreignung erneut
überprüfen zu lassen.
5. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die MFK A.___ einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. C.___, Arzt mit der
Anerkennung der Stufe 3, zu.
6. Mit Bericht
vom 1. April 2026 kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass die Fahreignung in
medizinischer Hinsicht nicht mehr gegeben sei.
7. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 27. April 2026 den
Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Weiter ordnete die MFK an, dass die
Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiven Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der
Anerkennung der Stufe 3 abhängig gemacht werde. Die Zuweisung zu einem Arzt
oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 wurde vorbehalten.
8. Mit Beschwerde
vom 8. Mai 2026 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die
MFK und führte aus, er habe sich während seiner beruflichen Laufbahn durch die
viele Fahrpraxis ein grosses Sicherheitsgefühl im Verkehr aneignen können. Er
fühle sich körperlich und geistig fit genug, um Besorgungen (Einkauf,
Arztbesuche etc.) mit dem Auto zu erledigen. Er bitte darum, die Situation zu
überdenken.
9. Die
Beschwerde wurde am 11. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet.
10. In ihrer
Vernehmlassung vom 16. Juni 2026 schloss die MFK auf Abweisung der
Beschwerde.
11. Für die
weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit
erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damitzur
Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art.
14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz
verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (lit. b). sieht
dementsprechend vor, dass die kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 75.
Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbietet.
Ab der genannten Altersgrenze soll systematisch erhoben werden, ob die
Fahreignung noch fortbesteht. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der
Tatsache, dass «mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die
allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken
eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr, abnehmen können» (Bernhard
Rütsche/Nadja DAmico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
N. 24 zu ).
3.
Fahreignungsuntersuchungen durch einen dazu berechtigten Arzt
(Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind beweisrechtlich Gutachten
durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss Rechtsprechung eine
Richtigkeitsvermutung gilt (Bernhard Rütsche/Nadja DAmico, a.a.O., N. 20
zu ). Von Sachverständigengutachten weicht die Behörde nur bei
Vorliegen konkreter Indizien gegen deren Zuverlässigkeit ab, namentlich wenn
das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten die Schlüssigkeit des Gutachtens
widerlegen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4).
4. Im ärztlichen
Bericht von Dr. med. B.___ zur Fahreignung des Beschwerdeführers (Jahrgang
1941) vom 9. Januar 2026 ist festgehalten, dass die medizinischen Mindestanforderungen
(Anhang 1 der VZV) der 1. medizinischen Gruppe nicht erfüllt seien. Diesen
Befund begründete die Ärztin mit einer Gleichgewichtsstörung, Polyneuropathie,
Kraftminderung in den Beinen sowie dem nicht bestandenen Trail Making Test
(Teil A).
5. In der
Folge unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärung bei Dr. med. C.___, einem anerkannten Arzt der Stufe 3.
Gemäss ärztlichem Bericht vom 1. April 2026 verneinte Dr. med. C.___ nach
Durchführung verschiedener Tests die Fahreignung des Beschwerdeführers
ebenfalls. Den Trail Making Test A erfülle der Beschwerdeführer knapp nicht in
der alters-, geschlechts- und bildungsadaptierten Normzeit. Den Trail Making
Test B erfülle er in der adaptierten Normzeit klar nicht. Eine erneute
Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers erachte er als nicht
sinnvoll.
6. Dr. med. B.___
und Dr. med. C.___ verneinten nach Durchführung verschiedener Tests unabhängig
voneinander die Fahreignung des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergeben sich
sodann keinerlei Hinweise, dass die Untersuchungen nicht regelkonform
durchgeführt worden wären. Dass die Testbedingungen im Rahmen der Beurteilung
durch Dr. med. B.___ nachteilig gewesen wären, so der Beschwerdeführer vor der
MFK, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Eine unvollständige
verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung liegt ebenfalls nicht vor.
Dass sich der
Beschwerdeführer während seiner beruflichen Laufbahn durch die viele Fahrpraxis
ein grosses Sicherheitsgefühl habe aneignen können, tut hier nichts zur Sache,
zumal es um die aktuelle verkehrsmedizinische Beurteilung und nicht um die
Vergangenheit geht. Problematisch ist die fehlende Einsicht des
Beschwerdeführers in seine gesundheitlichen Defizite. Auch eine langjährige
unauffällige Fahrpraxis schliesst das Vorliegen fahreignungsrelevanter
gesundheitlicher Einschränkungen nicht aus. Gründe, um von den ärztlichen
Einschätzungen abzuweichen ergeben sich keine und werden im Übrigen auch nicht substantiiert
geltend gemacht. Auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
ist abzustellen.
7. Der
Lernfahr- oder Führerausweis wird nach einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen (lit. a). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein
Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage
folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs (Gefahrenabwehr)
entspricht und sich aus dem Wortlaut von und («wird [
]
entzogen») ergibt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in einem konkreten
Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden indessen einen
Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der
Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden
kann (Bernhard Rütsche/Nadja DAmico, a.a.O., N. 6 zu ).
8. Wie bereits
erwähnt, wurde die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers zweifach
attestiert. Ein Ermessensspielraum in Bezug auf den Sicherungsentzug ergibt
sich nicht, weshalb gestützt auf zwingend ein
Sicherungsentzug des Führerausweises anzuordnen ist.
9. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese werden einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Galli
Referenzen
Bestimmungsliste
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