5A_890/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Pfändungsankündigung
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_890/2026
Urteil vom 23. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 1. September 2026 (420 26 6).
Erwägungen:
1.
Am 6. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx die Pfändungsankündigung aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 1. September 2026 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit mehreren, auf den 8., 9. und 10. September 2026 datierten Eingaben (gemeinsame Postaufgabe 10. September 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Weitere Eingaben folgten am 14., 15., 16., 17. und 18. September 2026 (jeweils Postaufgabe).
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend konkrete Rüge erhoben habe und ihre Vorbringen nicht die Durchführung des Betreibungsverfahrens, sondern materiellrechtliche Fragen beträfen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dieser Beurteilung Recht verletzt haben soll. Soweit sie vorbringt, statt des Zirkulationsverfahrens hätte zwingend eine mündliche Unterredung mit ihr stattfinden müssen, zeigt sie nicht auf, dass sie um eine mündliche Verhandlung ersucht hätte. Ihre weiteren Ausführungen zum "Fall B.________" und anderem gehen am Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ().
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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